Art. 261 ZPO. Im Eheschutzverfahren sind vorsorgliche Massnahmen zulässig. Wenn die Ehefrau und Kinder bis anhin vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt wurden, sind nicht wiedergutzumachende Nachteile nur in der Zukunft möglich. Rückwirkende Unterhaltsbeiträge können mit einer vorsorglichen Massnahme daher nicht verfügt werden.
Sachverhalt:
Die Parteien führen vor dem Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzverfahren. Anlässlich der Verhandlung schlug der Amtsgerichtspräsident vor, dass das Eheschutzverfahren nicht abgeschlossen und vorläufig für die Dauer des Verfahrens ein Unterhaltsbeitrag festgelegt werde. In der Folge verpflichtete er den Ehemann vorsorglich, der Ehefrau rückwirkend für die Dauer des Verfahrens monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge zu leisten. Der Ehemann focht unter anderem an, dass er rückwirkend zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet wurde. Das Obergericht hiess die Berufung in diesem Punkt gut.
Aus den Erwägungen:
3.1 Die angefochtene Verfügung beinhaltet nicht einen abschliessenden Eheschutzentscheid, sondern vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Eheschutzverfahrens. Ob im Eheschutzverfahren vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden können, ist umstritten. Das Bundesgericht hat die Frage auch kürzlich wieder offen gelassen und die eine wie die andere Lösung nicht als willkürlich bezeichnet (Verfügung des Bundesgerichts 5A_870/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 5).
In der Praxis kann durchaus ein Bedürfnis bestehen, während eines laufenden Eheschutzverfahrens vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. Zu denken ist dabei insbesondere an die Fälle, in denen die Zuteilung der Obhut über die Kinder strittig ist. Aufgrund von in diesem Zusammenhang erforderlichen Abklärungen und der dafür benötigten Zeit kann es nötig sein, bereits vor dem abschliessenden Entscheid vorsorgliche oder sogar superprovisorische Massnahmen zu treffen. Solche vorsorglichen Massnahmen finden ihre gesetzliche Grundlage in Art. 261 ff. Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Die Zulässigkeit von vorsorglichen Massnahmen im Eheschutzverfahren ist deshalb zu bejahen.
3.2 Vorsorgliche Massnahmen sind gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO dann zu treffen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht.
Der Amtsgerichtspräsident schlug vor, das Eheschutzverfahren nicht abzuschliessen und die Unterhaltsbeiträge vorläufig für die Dauer des Verfahrens festzusetzen. Entsprechend hielt er in Ziffer 7 der Verfügung vom 8. Dezember 2014 fest, die Parteien würden zu einem späteren Zeitpunkt zu einer weiteren Eheschutzverhandlung vorgeladen. Bei dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme grundsätzlich erfüllt: Die Ehefrau und Kinder haben einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen, was der Ehemann ja auch gar nicht bestreitet. Sie sind bereits jetzt, vor Abschluss des Eheschutzverfahrens, auf entsprechende Zahlungen des Ehemannes angewiesen. Zwar werden sie von der Sozialhilfe unterstützt. Die eheliche Unterhaltspflicht geht der Sozialhilfe aber vor. Und die Sozialbehörden verlangen in der Regel, dass Unterhaltsansprüche von den betreffenden Personen gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden. Die Sozialbehörde rechnet sodann die Alimentenzahlungen an ihre Leistungen an. Unterlässt die unterhaltsberechtigte Person die Geltendmachung von Alimenten, droht ihr eine Kürzung der Sozialhilfeleistungen und damit ein nicht wiedergutzumachender Nachteil.
Nicht wiedergutzumachende Nachteile sind aber nur für die Zukunft auszumachen. Auch bis anhin wurden die Ehefrau und Kinder vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt. Die Leistungen wurden erbracht und können somit nicht mehr direkt mit Alimenten «verrechnet» werden. Dem Vorrang der Unterhaltspflicht kann mit dem Erlass der abschliessenden Eheschutzverfügung problemlos Rechnung getragen werden: Eheschutzrichterlich können gemäss Art. 173 Abs. 3 und 279 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) Unterhaltsbeiträge auch für die Zeit bis ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden.
Die Voraussetzungen für vorsorgliche Unterhaltsbeiträge liegen aus diesen Gründen vor, soweit sie für die Zukunft verlangt werden. Insofern droht der Ehefrau und den Kindern ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Es war jedoch nicht erforderlich, bereits jetzt auch für die Vergangenheit Unterhaltsbeiträge festzulegen, zumal diese mit dem abschliessenden Eheschutzurteil noch eine Veränderung erfahren könnten. Die Berufung des Ehemannes ist deshalb in diesem Punkt begründet. Der Amtsgerichtspräsident verpflichtete den Ehemann zu Unrecht auch für die Zeit vor Erlass der angefochtenen Verfügung, das heisst vor dem 8. Dezember 2014, vorsorglich Alimente zu bezahlen.
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 3. Februar 2015 (ZKBER.2015.2)