SOG 2012 Nr. 7
Art. 142 Abs. 3 ZPO, § 22 Abs. 2 EG ZPO, Gesetz über die öffentlichen Ruhetage. Der Berchtoldstag (2. Januar) ist kein staatlich anerkannter Feiertag und einem solchen auch nicht gleichgestellt. In einem summarischen Verfahren, in dem die Gerichtsferien nicht gelten, kann eine Frist an diesem Tag auslaufen.
Sachverhalt:
In einem Ehescheidungsverfahren wurde der Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen am 22. Dezember 2011 zugestellt. Die Zivilkammer tritt auf die am 3. Januar 2012 dagegen eingereichte Berufung wegen Verspätung nicht ein.
Aus den Erwägungen:
2. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren werden im summarischen Verfahren erlassen (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 lit. a Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Im summarischen Verfahren gelten die Gerichtsferien nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. a ZPO). Die Parteien wurden in der angefochtenen Verfügung auf diesen Umstand aufmerksam gemacht (Art. 145 Abs. 3 ZPO). Bei einer Zustellung am 22. Dezember 2011 endete die 10-tägige Rechtsmittelfrist somit am 1. Januar 2012, dem Neujahrstag. Dieser Tag ist sowohl ein Sonntag wie auch ein nach kantonalem Recht anerkannter Feiertag (§ 1 lit. a und b des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage, BGS 512.41). Die Frist, um das Rechtsmittel einzureichen, verlängerte sich daher nach Art. 142 Abs. 3 ZPO bis zum nächsten Werktag. Es ist deshalb zu prüfen, ob der 2. Januar, der so genannte Berchtoldstag, ebenfalls ein Feiertag ist, der die Frist bis zum 3. Januar 2012 zu verlängern vermag.
3. In Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO wird der 2. Januar nur als Begrenzung der Gerichtsferien erwähnt, die ja vorliegend nicht gelten. Für die Fristbestimmung gemäss Art. 142 ZPO werden im Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2) der Pfingstmontag, der 1. Mai, Fronleichnam, Mariä Himmelfahrt und Allerheiligen den staatlich anerkannten Feiertagen gleichgestellt (§ 22 Abs. 2 EG ZPO). Der Berchtoldstag wird nicht aufgeführt. Dass es sich dabei um ein qualifiziertes Schweigen handelt, zeigt sich darin, dass der 2. Januar in der Solothurnischen ZPO noch ausdrücklich einem staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt wurde. Beim 2. Januar, der im Jahr 2012 auf einen Montag fiel, handelt es sich somit nicht um einen Feiertag, welcher gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO eine Fristverlängerung bewirken konnte.
4. Im vorliegenden Fall ist die Rechtsmittelfrist somit am 2. Januar 2012 ausgelaufen. Die erst am 3. Januar 2012 eingereichte Berufung erweist sich somit als verspätet. (…)
Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. Januar 2012 (ZKBER.2012.2)