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Solothurn Obergericht Zivilkammer 15.03.2011 ZKAPP.2010.69

15. März 2011·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·983 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Ehescheidung, berufliche Vorsorge

Volltext

SOG 2011 Nr. 2        

Art. 123 Abs. 2 ZGB. Verweigerung der Teilung der beruflichen Vorsorge: Voraussetzungen, um vom Grundsatz der hälftigen Teilung abzuweichen, im konkreten Fall verneint.

Sachverhalt:

In einem Ehescheidungsverfahren einigten sich die Parteien über die Nebenfolgen der Scheidung in einer Konvention. Davon ausgenommen blieb die Frage der Teilung der Vorsorgeguthaben. Die Amtsgerichtspräsidentin schied die Ehe und genehmigte die Konvention. Die Teilung der beruflichen Vorsorge verweigerte sie. Der Ehemann appellierte dagegen und beantragte, das Vorsorgeguthaben der Ehefrau hälftig zu teilen. Die Zivilkammer heisst die Appellation im Wesentlichen gut.

Aus den Erwägungen:

4.a) Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge, welche ein Ehegatte während der Ehedauer erworben hat, sind gemäss Art. 122 Abs. 1 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) mit dem anderen Ehegatten hälftig zu teilen. Das Gericht kann die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dieser Verweigerungsgrund äusserst zurückhaltend anzuwenden. Er erfordert zusammengefasst, «dass – erstens – die Teilung offensichtlich unbillig ist und – zweitens – die offensichtliche Unbilligkeit ihren Grund in der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung hat» (BGE 136 III 449; Regina Aebi-Müller: Abweichen von der hälftigen Teilung beim Vorsorgeausgleich – zusammenfassende Bemerkungen zur jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts, in: Jusletter, 29. November 2010).

b) Die Ehefrau ist ausgebildete Pflegerin und arbeitet mit einem Beschäftigungsgrad von 48% im Alters- und Pflegeheim X. Daneben obliegt ihr die elterliche Sorge über die beiden der Ehe entsprossenen Kinder (geb. 1996 und 2001). Der Ehemann übt keine nennenswerte Erwerbstätigkeit aus. Er bezieht eine IV-Rente. Dazu kommt eine Komplementärrente der Unfallversicherung gemäss Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). Die Berechnungsbasis der Komplementärrente beträgt gemäss Verfügung der SUVA vom 6. Mai 2008 CHF 48‘389.00 pro Jahr bzw. CHF 4‘032.42 pro Monat.

Die berufliche Vorsorge der Ehefrau erfolgt über die Pensionskasse der Stadt Y. Der Ehemann verfügt bei der Z. über ein beitragsfreies Konto. Eine Invalidenrente wird ihm von dieser Pensionskasse nicht ausgerichtet. In der von der Amtsgerichtspräsidentin (rechtskräftig) genehmigten Konvention halten die Parteien fest, es sei im Falle einer hälftigen Teilung von Guthaben auf Seiten der Ehefrau von CHF 56‘357.00 und auf Seiten des Ehemanns von CHF 2‘089.45 auszugehen.

c) Die Parteien sind sich einig, dass die Auseinandersetzung hinsichtlich der beruflichen Vorsorge nach Art. 122 f. ZGB, und nicht nach Art. 124 ZGB, zu erfolgen hat. Die Amtsgerichtspräsidentin erwog im Wesentlichen, aufgrund der Verfügung der SUVA sei von einem Renteneinkommen von insgesamt 90% des versicherten Verdienstes von CHF 48‘389.00 pro Jahr, das heisst von CHF 3‘629.00 pro Monat auszugehen. Davon entfalle ein Betrag von CHF 2‘051.00 auf die IV-Rente beziehungsweise spätere AHV-Rente in gleicher Höhe, so dass eine UVG-Rente von CHF 1‘578.00 resultiere. Der Ehemann verfüge neben der späteren AHV-Rente über ein zusätzliches Renteneinkommen von CHF 1‘578.00. Die von der Ehefrau zu erwartende BVG-Rente sei mit CHF 1‘456.00 etwas geringer. Die vorsorgliche Situation der Ehegatten sei somit ungefähr gleich. Unter diesen Umständen würde eine Teilung der Austrittsleistung zu einer ungerechtfertigten Bevorteilung des Ehemanns führen. Aufgrund der Teilung läge im Ergebnis eine vorsorgerechtliche Situation des Ehemanns vor, welche im Vergleich zu jener der Ehefrau offensichtlich stossend wäre. Dementsprechend sei die Teilung zu verweigern.

d) Die Praxis des Bundesgerichts im Zusammenhang mit der Verweigerung der hälftigen Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge ist wie erwähnt sehr restriktiv. In einem nicht amtlich veröffentlichten Entscheid vom 27. Oktober 2006 erachtete es die Verweigerung der Teilung der Austrittsleistung eines Ehemanns durch das Tribunal cantonal du canton de Neuchâtel nicht als offensichtlich unbillig. Die Ehefrau, die keiner beruflichen Vorsorge angehört hatte, bezog in diesem Fall eine Invalidenrente, die mit CHF 1‘823.00 höher war als die vom Ehemann zu erwartende AHV- und BVG-Rente von zusammen CHF 1‘534.00. Der Ehemann stand im Zeitpunkt der Scheidung kurz vor dem Eintritt in die Rentenberechtigung (BGE 5C.176/ 2006 vom 27. Oktober 2006; kritisch: Thomas Geiser: Übersicht über die Rechtsprechung zum Vorsorgeausgleich in: FamPra 2008, S. 315 f.)

Die vorliegende Ausgangslage ist mit derjenigen, die das Bundesgericht am 27. Oktober 2006 zu beurteilen hatte, auf den ersten Blick vergleichbar. Es gibt allerdings einen entscheidenden Unterschied. Während der Ehemann, um dessen Austrittsleistung es vor Bundesgericht ging, kurz vor der Pensionierung stand, ist vorliegend die im Jahr 1969 geborene Ehefrau erst 42-jährig. Bis zur ihrer Pensionierung dauert es noch 22 Jahre. Es ist zu erwarten, dass sie den Beschäftigungsgrad in geraumer Zeit – das heisst, wenn ihre Kinder die Schulpflicht erfüllt haben – von heute 48% bis gegen 100% wird ausdehnen können. Im Rahmen der Parteibefragung vor Obergericht bemerkte sie denn auch, es sei gut möglich, dass sie ihr Arbeitspensum erhöhe, wenn die Kinder älter seien. Zurzeit absolviere sie eine Ausbildung zur Fachangestellten Gesundheit. Wenn alles gut gehe und sie die Prüfungen bestehe, sei sie 2012 mit der Ausbildung fertig. Gesundheitlich gehe es ihr gut.

Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehefrau ihr Arbeitspensum ausdehnen wird. Sie wird folglich auch deutlich höhere Pensionskassenbeiträge als bisher leisten. Im Gegensatz zum Ehemann, der keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben vermag, kann die Ehefrau ihre Altersvorsorge noch während rund 20 Jahren weiter ausbauen, und dies voraussichtlich in einem erheblich grösseren Ausmass als bisher. Das wird sich auf ihre BVG-Rente entsprechend auswirken und sie dürfte mit einer markant höheren Altersrente rechnen können als die Vorinstanz annahm. Die Teilung der Austrittsleistungen erscheint vor diesem Hintergrund nicht als offensichtlich unbillig im Sinne von Art. 123 Abs. 2 ZGB. (…)

f) Es besteht nach dem Gesagten kein Anlass, vorliegend vom Grundsatz von Art. 122 Abs. 1 ZGB abzuweichen. Die Austrittsleistungen der Parteien (beziehungsweise der Differenzbetrag: Art. 122 Abs. 2 ZGB) sind somit hälftig zu teilen. Gemäss der rechtskräftig genehmigten Konvention ist dabei auf Seiten der Ehefrau von CHF 56‘357.00 und auf Seiten des Ehemanns von CHF 2‘089.45 auszugehen. Unter dem Strich resultiert ein Saldo zugunsten des Ehemanns von CHF 27‘133.00. Die Pensionskasse der Ehefrau ist anzuweisen, diesen Betrag auf ein vom Ehemann noch zu bestimmendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 15. März 2011 (ZKAPP.2010.69)

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