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Solothurn Obergericht Zivilkammer 05.04.2004 ZKAPP.2003.1

5. April 2004·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·579 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Abänderung Ehescheidungsurteil

Volltext

SOG 2004 Nr. 1

Art. 134 ZGB, Art. 64 IPRG. Abänderung eines türkischen Scheidungsurteils. Die Abänderungsklage ersetzt weder das Rechtsmittel der Revision noch dient sie der Korrektur einer materiell falschen Entscheidung. Auch ein falsches Urteil kann in Rechtskraft erwachsen.

Sachverhalt:

Die Klägerin reichte ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massregeln ein, da der Beklagte in der Türkei ein Scheidungsverfahren angehoben hatte, das türkische Gericht aber für die Dauer des Verfahrens keine vorsorglichen Massregeln (Regelung des Getrenntlebens, Obhut des Kindes, Besuchsrecht, Unterhaltsbeiträge) getroffen hatte. Der Gerichtspräsident stellte den Sohn unter die elterliche Sorge der Mutter. Für diesen und die Klägerin persönlich legte er Unterhaltsbeiträge fest. Mit Urteil des 8. Zivilgerichts in Bakirköy (Türkei) wurde die Ehe der Parteien zwischenzeitlich geschieden. Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aufgrund des rechtskräftigen türkischen Urteils wurden die vom Zivilgericht verfügten vorsorglichen Massregeln aufgehoben. Die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht ab. Am 27. August 2001 reichte die Klägerin beim Richteramt eine Klage auf Ergänzung und Abänderung des Ehescheidungsurteils gemäss Art. 64 IPRG ein. Das Gericht ordnete zwar die Teilung der Altersvorsorge an, wies aber eine Änderung der Unterhaltsbeiträge an den Sohn ab. Die Zivilkammer weist in der Appellation die Klage auf Abänderung des Ehescheidungsurteils ab.

Aus den Erwägungen:

4. Die Klägerin macht geltend, im türkischen Ehescheidungsurteil sei zwar ein Unterhaltsbeitrag für das Kind gesprochen worden; ganz offensichtlich sei dieser aber nach den Bedürfnissen des Berechtigten in der Türkei nach türkischem Lebensstandard festgesetzt worden. Nach dem Haager Unterhaltsstatut-Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 hätte das türkische Gericht für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge aber nicht türkisches Recht anwenden dürfen. Mit der eingereichten Klage vor den schweizerischen Gerichten gehe es nicht um eine Abänderung im Sinne des ZGB, sondern um eine solche im Sinne des Haager Übereinkommens. Es gehe darum, die nicht korrekte Anwendung des türkischen Rechts (statt des schweizerischen Rechts) für die Festlegung der Unterhaltsbeiträge für das Kind zu korrigieren.

Ein Urteil, welches durch unrichtige Rechtsanwendung zustande gekommen ist, ist grundsätzlich gültig. Selbst wenn ein Schweizer Richter schweizerisches Recht falsch anwendet, ist das Urteil gültig und erwächst in Rechtskraft. Will ein Urteil mit der Rüge, das Recht sei falsch bzw. es sei nicht das richtige Recht angewendet worden, angefochten werden, müssen die in der betreffenden Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsmittel ergriffen werden. Im Kanton Solothurn stehen für die Anfechtung von Urteilen die Rechtsmittel der Appellation, der Nichtigkeitsbeschwerde oder des Rekurses zur Verfügung. Ein rechtskräftiges Urteil kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen lediglich noch durch Revision aufgehoben werden. Das 8. Zivilgericht in Bakirköy hat die Ehe der Parteien geschieden und die Nebenfolgen geregelt. Da die Parteien auf eine Berufung verzichtet haben, ist das Urteil am 23. Januar 2001 in Rechtskraft erwachsen. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, sie könne mit einer Klage auf Abänderung des türkischen Scheidungsurteils (Art. 64 IPRG) das in der Türkei "verpasste" Rechtsmittel nachholen. Art. 64 IPRG ermächtigt nicht dazu, inländische oder ausländische Ehescheidungsurteile deshalb abzuändern, weil bei ausländischen Entscheidungen nicht nach dem bei uns geltenden Recht entschieden worden ist oder weil ein Irrtum unterlaufen ist, z.B. in der Rechtsanwendung. Sowohl inländische wie ausländische Ehescheidungsurteile sind nur insofern abänderbar, als sie über Nebenfolgen befunden haben, die im Laufe der Zeit eine Anpassung an veränderte Umstände erfordern. Die Abänderungsklage ersetzt weder das Rechtsmittel der Revision noch dient sie der Korrektur einer materiell unrichtigen Entscheidung (Heinrich Honsell et al. (Hrsg.): Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1995, N 7 f. zu Art. 64 IPRG; Cyrill Hegnauer: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bern 1997, N 67 zu Art. 286 ZGB).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 5. April 2004 (ZKAPP.2003.1)

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