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Solothurn Obergericht Zivilkammer 03.05.2002 ZKAPP.2001.27 (E. 2 - 4)

3. Mai 2002·Deutsch·Solothurn·Obergericht Zivilkammer·HTML·1,339 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Motorhaftpflichtversicherung, Haltereigenschaft

Volltext

SOG 2002 Nr. 5

Art. 78 VZV, Art. 65 Abs. 1 SVG. Haltereigenschaft. Mithalterschaft des Verunfallten am Unfallauto. Bei Bejahung der Mithalterschaft richtet sich die Haftung nicht nach SVG, sondern nach den Bestimmungen des OR (E. 2 - 4). Umfang der Ersatzpflicht des Motorhaftpflichtversicheres (E. 5 u. 6).

Sachverhalt:

Im Dezember 1993 verunfallte I. mit einem Personenwagen, der auf den Namen ihres Freundes G. eingelöst war. Aus unbekannten Gründen war sie auf der Autobahn am Ende einer Verzweigungsrampe von der Fahrbahn abgekommen. I. erwachte nicht mehr aus dem Koma und verstarb im Januar 2000 an ihren schweren Verletzungen. Ab Dezember 1994 wurde I. eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Eidgenössische Invalidenversicherung reichte Klage gegen den Motorfahrzeughaftpflichtversicherer des Unfallautos ein und stellte eine namhafte Regressforderung. Sie stützte ihre Klage auf Art. 48 AHVG und Art. 52 IVG und machte geltend, nach den erwähnten Bestimmungen trete die Eidgenössische Invalidenversicherung mittels Subrogation unmittelbar in die Rechte des Versicherten gegenüber einem Haftpflichtigen ein, wobei auch allfällige Nebenrechte wie das direkte Forderungs- und Klagerecht auf sie übergehen würden. Der Motorhaftpflichtversicherer wehrte sich gegen den Rückgriff mit den Einwänden, die Verunfallte I. sei Mithalterin des Unfallautos gewesen, was den Regress ausschliesse. Zum andern sei ein zweites Fahrzeug in den Unfall verwickelt gewesen, so dass diesem gegenüber Ansprüche gegeben seien, auch im Regressverhältnis.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Fahrzeugausweis war G. Halter des Unfallautos. Dem SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.41) liegt nicht ein formeller, sondern ein materieller Halterbegriff zugrunde. Danach ist als Halter derjenige aufzufassen, auf dessen eigene Rechnung und Gefahr der Betrieb des Fahrzeuges erfolgt und der zugleich über dieses und allenfalls über die zum Betrieb erforderlichen Personen die tatsächliche, unmittelbare Verfügung besitzt. Bei mehreren Personen ist Mithalterschaft am gleichen Fahrzeug nur gegeben, wenn die Haltereigenschaft für sämtliche Personen zutrifft. Der Begriff der Mithalterschaft ist zudem eng auszulegen (Karl Oftinger/Emil W. Stark: Schweizerisches Haftpflichtrecht, Besonderer Teil, Zürich 1989, S. 59, N 90; BGE 92 II 42; BGE 117 II 612 f.). Nach Art. 78 VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) beurteilt sich die Haltereigenschaft nach den tatsächlichen Verhältnissen. Der polizeirechtliche Halter gemäss Fahrzeugausweis muss bei der Bestimmung des zivilrechtlichen Halters nicht berücksichtigt werden; er kann allerdings ein Indiz abgeben (Oftinger/Stark, a.a.O., S. 60 ff, N 91 ff.). (...)

3. (...) Den Zeugenaussagen zufolge kann I. nicht als Mithalterin des Fiat Uno betrachtet werden. Sie hat sich weder an den Unterhaltskosten beteiligt noch hatte sie Verfügungsgewalt über das Auto. Nachdem sie ihr eigenes Auto Ende September 1993 aus dem Verkehr nehmen musste und selber noch kein anderes Auto hatte, ihr Freund aber sein eigenes Fahrzeug nur selten brauchte, um zur Arbeit zu fahren, durfte sie den Fiat Uno ab und zu benutzen. Wenn sie auf eigene Kosten Benzin getankt hat, kann das als Dank und Entgelt für den erwiesenen Freundschaftsdienst verstanden werden.

4. (...) Im Mai 1993 hat das Freundespaar I./G. im Hinblick auf eine gemeinsame mehrmonatige Ferienreise einen VW-Bus gekauft. Die Kosten haben sich die beiden geteilt, sowohl bezüglich der Anschaffungs- als auch der Unterhaltskosten. Es liegt ein klassischer Fall einer Mithalterschaft vor, analog zum Sachverhalt, welcher BGE 99 II 315 ff. zu Grunde liegt. (...) Der VW-Bus war mit Wechselschildern zusammen mit dem Fiat Uno ausgestattet worden. Nach Art. 13 Abs. 2 VVV (Verkehrsversicherungsverordnung, SR 741.31) wird ein Wechselschild nur für Fahrzeuge desselben Halters abgegeben. Sind zwei Autos mit Wechselschildern ausgestattet, darf stets nur jenes im öffentlichen Verkehr verwendet werden, welches die Nummernschilder trägt (Art. 14 Abs. 1 VVV). Dem SVG liegt ein materieller Halterbegriff zugrunde. Die Bestimmungen über die Wechsel-Kontrollschilder nach Art. 13 ff VVV knüpfen demgegenüber an einem formellen Halterbegriff an. Halter ist die im Fahrzeugausweis eingetragene Person. Mit dem formellen Halterbegriff kann jedoch die zur Beurteilung stehende Frage der materiellen Halterschaft bzw. Mithalterschaft nicht beantwortet werden. (...)

5. Sind bei einem Unfall, an dem ein Motorfahrzeug beteiligt ist, mehrere für den Schaden eines Dritten ersatzpflichtig, so haften sie solidarisch (Art. 60 Abs. 1 SVG). Im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung hat der Geschädigte ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer (Art. 65 Abs. 1 SVG). Gegenüber einem Dritten, der für den Tod oder die Gesundheitsschädigung eines Versicherten haftet, tritt die AHV im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe ihrer gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein; Art. 44 UVG (Unfallversicherungsgesetz, SR 832.20) bleibt vorbehalten (Art. 48ter AHVG, SR 831.10, und Art. Art. 52 IVG, SR 831.20). (...)

6. (...) Bei der Subrogation des Sozialversicherers (Art. 48ter AHVG) handelt es sich um eine unmittelbare Subrogation. Die Subrogation erfolgt unbeschränkt, so dass die leistende Sozialversicherung für ihre gesamten Leistungen in die Stellung des Geschädigten gegenüber dem oder den Haftpflichtigen eintritt. Daher handelt es sich nicht um einen eigentlichen Rückgriff auf den Haftpflichtigen, sondern um die Geltendmachung einer kraft Gesetz zedierten Forderung gegen den Haftpflichtigen (Andrea Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Hrsg: P. Gauch, Freiburg 1998, S. 407).

Gemäss Art. 60 Abs. 1 SVG besteht solidarische Haftung. Solidarität setzt also Haftung voraus. Jeder der mehreren Schuldner haftet dem Gläubiger für seinen ganzen Anspruch. Der Gläubiger kann daher jeden Schuldner für die volle Forderung belangen. Wie im Innenverhältnis die Zahlungspflicht auf die einzelnen Schuldner zu verteilen ist, berührt ihn nicht. Diese Regelung will dem Gläubiger eine möglichst vollständige Befriedigung für seine Ansprüche sichern. Solidarität in jeder Form bedeutet daher Stärkung der Stellung des Gläubigers. Dieser kann bei der gerichtlichen Austragung seines Anspruchs den Prozessgegner auswählen. Er kann sich darauf beschränken, nur gegen einen der mehreren Schuldner vorzugehen; er kann diese auch nacheinander belangen oder alle Schuldner als Streitgenossen im selben Prozess einklagen. Welchen Weg er auch einschlägt, erlischt sein Anspruch erst, wenn er voll befriedigt worden ist. Nach herrschender Auffassung stehen dem Gläubiger mehrere selbständige, gegen jeden Schuldner einzeln gerichtete Forderungen zu, die ihr eigenes rechtliches Schicksal haben können. Insbesondere ist der einzelne Solidarschuldner dem Gläubiger nur insoweit verpflichtet, als dessen Forderung ihm gegenüber zu Recht besteht. Solidarität bedeutet also nur, dass die Mithaftung anderer die eigene Haftpflicht nicht schmälert. Sie kann aber nicht dazu führen, dass eine Person wegen der Mithaftung anderer mehr leisten muss als ohne diese. Entscheidend ist immer das Mass der Haftung, das sich aus dem Verhältnis eines Solidarschuldners zur geschädigten Person ergibt. Der einzelne Solidarschuldner ist dem Gläubiger nur insoweit verpflichtet, als dessen Forderung ihm gegenüber zu Recht besteht. Bei Solidarschuldnerschaft haftet die betreffende Person also nur bis zu dem Betrag solidarisch, für den sie auch bei alleiniger Schuldnerschaft einstehen müsste. Neben persönlichen Einreden kann der Belangte diejenigen geltend machen, die allen zustehen (BGE 93 II 334; A. Keller, a.a.O., S. 179; A. Rumo-Jungo , a.a.O., S. 391 f N 879; Oftinger/Stark, a.a.O., S. 500 N 33; R. Schaer, Grundzüge des Zusammenwirkens von Schadenausgleichsystemen, Basel 1984, S. 174, Rz 503; René Schaffhauser/Jakob Zellweger, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd II: Haftpflicht und Versicherung, Bern 1998, S. 219 ff N 1449 ff). Diese Ansicht, wonach sich jeder Solidarschuldner gegenüber dem Geschädigten auf individuelle Herabsetzungsgründe nach Art. 43/44 OR berufen kann, entspricht im Übrigen auch dem Vorentwurf zur Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts (A. Rumo-Jungo, a.a.O., S. 392, N 882).

Die Klägerin ist durch Subrogation in die Rechtsstellung der geschädigten I. eingetreten. Die Rechtsposition der Beklagten bleibt durch die Subrogation grundsätzlich unberührt. Die Beklagte hat lediglich einen Teil der Schuld der Klägerin statt der Geschädigten gegenüber zu begleichen. Dabei soll sie weder besser noch schlechter gestellt werden. Sie kann, wie dies I. auch hätte tun können, im Sinne von Art. 60 Abs. 1 SVG Schadenersatz von den beteiligten Haftpflichtversicherer fordern (Aussenverhältnis). Es handelt sich demnach nicht um eine eigentliche Regressforderung. Die Klägerin hat lediglich die Beklagte eingeklagt. Wegen der Solidarität steht es ihr frei, anschliessend für einen allfällig ungedeckt gebliebenen Schaden die Haftpflichtversicherung des am Unfall beteiligten Halters L. einzuklagen. Das Innenverhältnis, also die eigentliche Regressforderung der Haftpflichtversicherer unter sich steht hier nicht zur Diskussion. Entsprechend der herrschenden Lehrmeinung und der Rechtsprechung hat sich die Klägerin die Herabsetzungsgründe im Sinne von Art. 43/44 OR anrechnen zu lassen, da sie nur im Rahmen der Haftungsquote des Schädigers auf die Beklagte zurückgreifen kann (BGE 124 III 225, BGE 127 III 448).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 23. April/03. Mai 2002 (ZKAPP.2001.27)

Das Bundesgericht hat die Berufung der Beklagten am 19. November 2002 abgewiesen.