Skip to content

Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.07.2001 ZZ.2001.40

3. Juli 2001·Deutsch·Solothurn·Obergericht Jugendgerichtskammer·HTML·450 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Wirtschaftlich günstigstes Angebot

Volltext

SOG 2001 Nr. 40

§ 26 SubG. Wird in der Ausschreibung bezüglich der Kriterien summarisch auf das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäss § 26 des Submissionsgesetzes verwiesen, so sind in der Evaluation alle dort genannten Kriterien zu prüfen und gleichermassen zu gewichten.

Sachverhalt (gekürzt):

Gegen den Zuschlag in einer nach dem kantonalen Submissionsgesetz durchgeführten öffentlichen Ausschreibung setzt sich diejenige Offerentin mit Beschwerde zur Wehr, welche die Arbeiten zum - wenn auch knapp - niedrigsten Preis offeriert, den Zuschlag jedoch nicht erhalten hat.

Aus den Erwägungen:

2. In der Submissionsausschreibung wurden die Zuschlagskriterien wie folgt umschrieben: ”Wirtschaftlich günstigstes Angebot gemäss § 26 des Submissionsgesetzes (SubG, BGS 721.54)”.

Gemäss der ständigen Praxis der Kantonalen Schätzungskommission ist ein solcher genereller Verweis auf § 26 SubG so zu interpretieren, dass sämtliche dort genannten Kriterien gleichwertig zur Anwendung gelangen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der Lehre und (bundesgerichtlichen) Rechtsprechung, wonach die Vergabebehörde zur Bekanntgabe der Zuschlagskriterien und ihrer Gewichtung verpflichtet ist (vgl. BGE 125 II 86 ff.), sowie auch aus Absatz 3 von § 26 SubG. Gemäss diesem dritten Absatz von § 26 SubG kann die Vergabebehörde zwar abweichende Kriterien oder eine differenzierte Gewichtung der Kriterien vornehmen, muss sie aber - gemäss dem Transparenzprinzip - in der Ausschreibung bekannt geben.

3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin den tiefsten Preis offeriert hat, wenn auch nur knapp vor der zweiten Offerentin, welche den Zuschlag erhalten hat. Andererseits macht die Vorinstanz geltend, dass der eigene Aufwand, nämlich derjenige des Fassadeningenieurs und des Bauführers, dadurch geringer werde, weil die zweite Offerentin bereits im gleichen Gebäude gearbeitet habe und damit Gebäude und Wandkonstruktionen kenne. Sinngemäss macht sie somit geltend, dass die Offerte für sie wirtschaftlicher sei. Weiter ist sodann den Akten zu entnehmen, dass das angebotene ”System” gleichwertig sei. Was genau darunter zu verstehen ist, ist nicht aktenkundig. Allenfalls ist darunter die Qualität der Arbeit, der technische Wert, die Ästhetik und die Umweltverträglichkeit zu verstehen, allenfalls aber auch nur ein Teil dieser Kriterien.

Wenn beim Kriterium des Preises die Beschwerdeführerin an erster Stelle ist, bei demjenigen der Wirtschaftlichkeit die Konkurrenzfirma, und die Qualität als gleichwertig zu betrachten ist, müssten die anderen Kriterien den Ausschlag geben. Über diese anderen Kriterien und ihre Beurteilung durch die Vorinstanz ist jedoch den Akten nichts zu entnehmen. Aus den Offerten können allenfalls noch Hinweise auf andere Kriterien entnommen werden, so etwa das Kriterium ”Termin” (§ 26 Abs. 2 lit. d SubG), bei welchem eine dritte Offerentin mit Abstand am besten abschneidet. Es kann jedoch nicht Aufgabe der Kantonalen Schätzungskommission sein, die Bewertung zu vervollständigen. Zudem fehlen teilweise die Angaben für eine Bewertung.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist deshalb der angefochtene Zuschlag aufzuheben. Die Evaluation der Offerten ist - allenfalls nach Durchführung weiterer Abklärungen - zu vervollständigen.

Schätzungskommission, Urteil vom 3. Juli 2001

ZZ.2001.40 — Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 03.07.2001 ZZ.2001.40 — Swissrulings