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Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 06.09.2000 ZZ.2000.39

6. September 2000·Deutsch·Solothurn·Obergericht Jugendgerichtskammer·HTML·1,417 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Vermögensverzicht nach ELG

Volltext

SOG 2000 Nr. 39

Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; Art. 169 ZGB. Die Zustimmung eines Ehegatten zur Veräusserung der zum Eigengut des anderen Ehegatten gehörenden Familienwohnung stellt keinen Vermögensverzicht dar.

Frau B. beantragte Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente. Die Ausgleichskasse wies das Begehren ab mit der Begründung, Frau B. habe im Jahre 1988 zum Verkauf der damals ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann gehörenden Liegenschaft an deren gemeinsame Tochter zugestimmt, weshalb sie in diesem Umfang einen Vermögensverzicht geleistet habe, welcher bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sei. Dagegen führt Frau B. beim Versicherungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, dieser Liegenschaftenverkauf sei ihr nicht als Vermögensverzicht anzurechnen. Das Versicherungsgericht heisst die Beschwerde gut:

3. Schweizer Bürgern mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, welche eine der Voraussetzungen nach den Artikeln 2a - 2d erfüllen, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen einzuräumen, wenn die von diesem Gesetz anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 2 Abs. 1 ELG, SR 831.30, in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung). Anspruchsberechtigt im Sinne von Art. 2 ELG sind Betagte, die eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 2a lit. a ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Der Jahresbetrag der jährlichen Ergänzungsleistung darf im Kalenderjahr das Vierfache des jährlichen Mindestbetrages der einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG nicht übersteigen (Art. 3a Abs. 1 und 2 ELG).

Als Einkommen sind gemäss Art. 3c ELG u.a. anzurechnen: Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien; Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel, bei Altersrentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 25'000.- übersteigt. Ferner stellen Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV oder IV, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge etc. sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, Einkommen i.S. des ELG dar. Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, wird jährlich um Fr. 10'000.vermindert. Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV).

4. Streitgegenstand bildet die Frage, ob ein Betrag von Fr. 72'259.- als Vermögensverzicht zu berücksichtigen sei mit der weiteren Folge, dass einkommensseitig ein höherer Vermögensverzehr und ein Zins aus übrigem Vermögen aufzurechnen sind. So vorgegangen errechnete die Ausgleichskasse einen Einnahmenüberschuss.

a) Mit Kaufvertrag aus dem Jahre 1988 verkaufte Herr B. die durch Schenkung erworbene und stets in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft an seine Tochter C. zu einem den Verkehrswert unterschreitenden Kaufpreis. Die Tochter räumte ihren Eltern an dieser Liegenschaft ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht ein. Das Wohnrecht umfasste die Bewohnung sowie die Benutzung der Wohnung und sämtlicher Bauten, Anlagen und des Umschwunges auf der Vertragsliegenschaft in gleichem Masse und Umfange, wie diese im damaligen Zeitpunkt bestanden. Die Beschwerdeführerin erteilte zu diesem Verkaufsgeschäft ihre Zustimmung nach Art. 169 ZGB, welche notwendig war, weil es sich um die Familienwohnung der Ehegatten B. handelte. Gemäss einer im Jahre 2000 von der Kantonalen Katasterschätzung erstellten Verkehrswertschätzung betrug der Verkehrswert der Liegenschaft am 1. November 1988 - ohne Berücksichtigung des Wohnrechts - Fr. 314'800.-.

b) Offenkundig ist zunächst, dass die Liegenschaft -obwohl Bestandteil des ehelichen Vermögensstets im Alleineigentum des Ehemannes stand. Daraus folgt, dass nicht leichthin von einem Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin ausgegangen werden darf, weil es sich bei der Liegenschaft sachenrechtlich gar nicht um einen der Beschwerdeführerin zustehenden Vermögensbestandteil handelt.

Die Zustimmungsbedürftigkeit nach Art. 169 ZGB zum Verkauf der Familienwohnung soll verhindern, dass -bei Spannungen in der Ehe, aber auch z.B. aus blosser Unüberlegtheit- derjenige Ehegatte, der die dinglichen oder obligatorischen Rechte an der Familienwohnung innehat, den anderen Ehegatten gegen dessen Willen der für ihn lebenswichtigen Wohnung beraubt (Honsell/Vogt/Geiser: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I Art. 1 - 359, Basel 1996, Art. 169 N 1 mit Hinweis auf BGE 114 II 399). Mit dieser Zweckumschreibung wird klar, dass diese Norm nicht das Vermögen des dinglich oder obligatorisch berechtigten Ehegatten, geschweige denn des nicht berechtigten Ehegatten, schützen will. Das geschützte Rechtsgut ist "nur" die Möglichkeit des (lebenswichtigen) Wohnens an sich; einen weiteren Zweck verfolgt das Zustimmungserfordernis nicht.

Indem sich vorliegend die Eltern durch die erwerbende Tochter ein lebenslängliches Wohnrecht haben einräumen lassen, wird dieser Schutz auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin an sich nicht tangiert. Mehr lässt sich aber aus Art. 169 ZGB nicht herauslesen, insbesondere nicht, dass der dinglich nicht berechtigte Ehegatte mit seiner Zustimmung über sein Vermögen verfügen würde. Aus der ehe- und sachenrechtlichen Optik leistete die Beschwerdeführerin somit keinen Vermögensverzicht, zumal man sich auch auf den Standpunkt stellen könnte, die Beschwerdeführerin sei im Sinne von Art. 169 Abs. 2 ZGB zur Zustimmung verpflichtet gewesen.

c) Damit ist zwar noch nicht geklärt, ob die Zustimmung gemäss Art. 169 ZGB nicht im sozialversicherungsrechtlichen Sinne doch einen Vermögensverzicht darstellen könnte. Man könnte sich nämlich auch auf den Standpunkt stellen, dass mit dieser Zustimmung insofern eine finanzielle Einschränkung erfolgt, als bei Auflösung des Güterstandes virtuell im Sinne einer Anwartschaft ein Anspruch bestanden hätte. In diesem Sinne entschied das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (vgl. SG-GVP 1994, Nr. 12). In Anbetracht des vorstehend umschriebenen Zwecks von Art. 169 ZGB kann dieser Auffassung aber nicht gefolgt werden. Denn diese Bestimmung ist nicht geeignet, als Schutznorm für Anwartschaften zu dienen, womit auch nicht von einem sozialversicherungsrechtlich relevanten Vermögensverzicht gesprochen werden kann.

d) Selbst wenn man eine Zustimmungspflicht nach Art. 169 Abs. 2 ZGB verneinen und den Verzichtstatbestand (Verzicht auf ehegüter- bzw. erbrechtliche Anwartschaft) grundsätzlich bejahen würde, läge aus den nachfolgenden Gründen kein anrechenbarer Vermögensverzicht vor: Der Ehemann erwarb die fragliche Liegenschaft seinerseits im Jahre 1954 durch Schenkung. Damit handelt es sich um einen Vermögensbestandteil, welcher seinem Eigengut (Art. 198 ZGB) zuzurechnen ist. Das heisst mit anderen Worten, dass der Beschwerdeführerin, selbst wenn sie ihre Zustimmung nach Art. 169 ZGB nicht gegeben hätte, kein güterrechtlicher Anspruch zugestanden hätte. Die Liegenschaft wäre in vollem Umfang in den Nachlass des Ehegatten B. gefallen. Zwar hätte die Beschwerdeführerin gemäss der letztwilligen Verfügung vom 1. März 1983 die Nutzniessung an der fraglichen Liegenschaft wählen können. Diese Nutzniessung hätte ihr vermögensrechtlich aber keinen Mehrwert verschafft, da sie ja bereits wohnrechtsberechtigt war. So gesehen verzichtete die Beschwerdeführerin auch nicht auf eine Anwartschaft.

Denkbar ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin zur Verbesserung oder zur Erhaltung der Liegenschaft im Sinne von Art. 206 Abs. 1 ZGB oder der Ehemann aus seiner Errungenschaft im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB beigetragen haben. Wäre die Liegenschaft bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung noch vorhanden gewesen, dann hätte die Beschwerdeführerin allenfalls einen Ersatzanspruch und eventuell einen Mehrwertanteil fordern können oder es wäre ihr bei der hälftigen Teilung des Vorschlags noch etwas zugefallen. In diesem Sinne könnte sie auf eine mögliche Anwartschaft verzichtet haben. Die vorhandenen Akten lassen nun keinen sicheren Rückschluss zu, ob und in welchem Umfang ein solcher Anspruch bestanden haben könnte. In diesem Zusammenhang kommt nun Art. 17a Abs. 1 ELV vorrangige Bedeutung zu, weil der anzurechnende Verzichtsbetrag jährlich um Fr. 10'000.- vermindert wird. Relevant wäre der Verzicht nur dann, wenn die güterrechtliche Anwartschaft (bestehend aus Ersatzanspruch und Mehrwertanteil) Fr. 100'000.- bzw. 110'000.- übersteigen würde (Verzichtszeitpunkt: 1988 - Wirkungen der Verfügungen: 1999 bzw. 2000). Auch wenn der Verkehrswert im Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung möglicherweise höher liegen sollte als bei Fr. 314'800.- (Verkehrswertschätzung per 1. November 1988), ist nach Lage der Akten eine mögliche güterrechtliche Anwartschaft von mindestens Fr. 100'000.- nicht anzunehmen.

Selbst wenn man im Übrigen das Testament von 1983 unberücksichtigt lässt und bezüglich der Liegenschaft die gesetzliche Erbfolge anwendet, bleibt das Resultat gleich. Die Beschwerdeführerin hätte in diesem Fall zwar auf einen Anspruch aus Erbrecht verzichtet (1/2 am Nachlass des Ehegatten). Aber nur dann, wenn aus ehelicher Errungenschaft mehr als Fr. 100'000.- oder aus dem Eigengut der Beschwerdeführerin mehr als Fr. 50'000.- in die Liegenschaft investiert worden sein sollte, würde der anwartschaftliche Verzicht Fr. 100'000.- übersteigen; es ist nämlich zu bedenken, dass vom Verkehrswert der Liegenschaft die Schuldübernahme (Fr. 79'400.-) und das kapitalisierte Wohnrecht (Fr. 73'141.-) in Abzug zu bringen sind. Die Aktenlage lässt jedenfalls einen solchen Schluss nicht zu, da keine Investitionen in diesem Umfang auszumachen sind. Vielmehr ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass infolge Zeitablaufs ein Vermögensverzicht (güter- und erbrechtliche Anwartschaft) nicht mehr in Frage kommt.

e) Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin unter keinem Titel ein Vermögensverzicht angerechnet werden kann. Selbst wenn man Anwartschaften unter den Vermögensbegriff des ELG subsumiert, liegt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit kein Verzicht vor, weil die Anwartschaft Fr. 100'000.- nicht übersteigen dürfte und infolge Zeitablaufs ein Verzicht bis zu dieser Höhe nicht mehr in Betracht fallen würde (vgl. Art. 17a Abs. 1 ELV).

Versicherungsgericht, Urteil vom 6. September 2000

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