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Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 06.03.2000 ZZ.2000.26

6. März 2000·Deutsch·Solothurn·Obergericht Jugendgerichtskammer·HTML·1,359 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Kostenauflage für eine antizipierte Ersatzvornahme

Volltext

SOG 2000 Nr. 26

Art. 54 GSchG. Kostenauflage für antizipierte Ersatzvornahme. Auf den Auslagen dürfen keine "Amortisationszuschläge" erhoben werden. Ein unverhältnismässiger Einsatz der Feuerwehr ist nicht zu vergüten.

Auf dem Areal der Firma H. in W. ereignete sich ein Ölunfall. Der Brunnenmeister der Bürgergemeinde, X., und ein Ortungstechniker, P., hatten nach einem Wasserleitungsbruch gesucht. P. stiess ein Stemmeisen in die Erde. Dabei wurde das umhüllende Rohr einer Verbindungsleitung zur Diesel-Tankstelle der Firma H. verletzt, so dass Öl ausfloss. Die Feuerwehr konnte ca. 20 l Öl auffangen. Der kontaminierte Boden wurde ausgehoben und deponiert. Es konnte die ganze Ölverlustmenge zurückgewonnen werden. Einige Tage später zeichnete sich an einer weiteren Stelle eine geringfügige Kontamination mit Öl ab. Eine Untersuchung zeigte einen Haarriss am Schutzrohr. Die Kontamination umfasste nur wenige dm3 Erdmaterial. Des Weiteren wurden an der Pumpe der Tankstelle schleichende Abgänge von Öl festgestellt. Das Material wurde auf einer Fläche von drei Quadratmetern vollständig ausgeräumt. Der beigezogene Geologe stellte fest, die Unfallstelle liege in der Schutzzone S III der Grundwasserfassung "B.-strasse" in W. Der Abstand zur Fassung betrage ungefähr 200 Meter. Das Volkswirtschaftsdepartement berechnete, durch diesen Unfall seien dem Kanton Kosten in der Höhe von Fr. 18'262.70 entstanden. H. habe es unterlassen, für einen einwandfreien Betrieb und für die Wartung der Anlagen zu sorgen. Ferner wären Schutzmassnahmen zu treffen gewesen, die es ermöglichen, Flüssigkeitsverlust zu verhindern. H. sei diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Er habe weder die Leitung noch die Tanksäule regelmässigen Kontrollen unterzogen. Er sei deshalb als Verhaltensstörer zu qualifizieren. Als Inhaber der schadhaften Anlage sei er zudem auch Zustandsstörer.  P. habe beim Suchen eines Wasserleitungsbruchs die Verbindungsleitung zwischen Öltank und Tanksäule durch einen Hieb mit dem Stemmeisen verletzt. Er habe damit unmittelbar die Ursache dafür gesetzt, dass Öl habe auslaufen können. Auch der weitere Haarriss an der Leitung sei auf die Ortung des Wasserleitungsbruchs zurückzuführen. Herr P. sei deshalb Verhaltensstörer in Bezug auf zwei Schadenstellen. Die Kosten wurden zu 95% (oder Fr. 17'349.60) H. und zu 5 % (Fr. 913.10) Herrn P. auferlegt. Herr P. hat die Rechnung bezahlt. H. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht heisst die Beschwerde teilweise gut:

2. Die Kosten der zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie die zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens getroffenen behördlichen Massnahmen sind dem Verursacher zu überbinden (Art. 54 GSchG). Diese Bestimmung entspricht Art. 8 aGSchG, so dass die Praxis zu dieser altrechtlichen Norm auch für die Auslegung der heute geltenden Bestimmung herangezogen werden kann (vgl. BBl 1987, II 1150). Dasselbe gilt in Bezug auf Art. 59 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01; vgl. BGE 118 Ib 413 ff.; vgl. auch die zusammenfassende Darstellung von M. Pergolis, Umweltschaden-Haftpflicht - Ausgewählte Fragen im Zusammenhang mit der Kostenauflage an den Verursacher (Störer), in: SVZ 1995, S. 258 ff.). Während die Kostenauflage unter altem Recht fakultativ war, ist sie heute obligatorisch (BGE 122 II 26).

Als Verursacher gelten nach Lehre und Rechtsprechung die "Störer" (vgl. die bereits unter der Herrschaft der alten Gewässerschutzgesetzgebung ergangenen BGE 91 I 295 und 102 Ib 206f.; ZBl 1981, S. 371). Unter den Begriff des Störers können auch alle in § 7 Abs. 2 der kantonalen Gewässerschutzverordnung (BGS 712.912.) aufgezählten weiteren möglicherweise Kostenpflichtigen (Fehlbare, Bewilligungsempfänger, Eigentümer oder Nutzungsberechtigte) fallen. Der polizeirechtliche Begriff des Störers ist unabhängig vom Haftpflichtrecht. Die Störereigenschaft wird ausschliesslich durch ein objektives Verhalten ("Verhaltensstörer") oder die tatsächliche Herrschaft über einen Zustand ("Zustandsstörer") begründet. Ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt, so dass auch verantwortlich gemacht werden kann, wer weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt. Ebenso wenig ist eine Rechtswidrigkeit erforderlich (BGE 114 Ib 52 f.). Als Verhaltensstörer gilt derjenige, dessen eigene oder unter seiner Verantwortlichkeit von Dritten vorgenommene Handlungen oder Unterlassungen die schädigende Einwirkung verursacht haben. Als Zustandsstörer gilt jene Person, die aufgrund ihrer Beziehungen zu einer Sache (z.B. weil sie die Sache als Eigentümer inne hat oder als Besitzer nutzt) diese wieder in einen Zustand bringen muss, welcher der öffentlichen Ordnung entspricht (vgl. etwa aus der neueren Rechtsprechung BGE 119 Ib 492; BGE 118 Ib 407, 114 Ib 44, je mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

Kommen mehrere Personen als Störer in Betracht, so muss die Behörde die Kosten unter diesen nach dem subjektiven und objektiven Anteil eines jeden Beteiligten an der Verursachung aufteilen. Die Behörde kann demnach nicht einen der Störer mit der vollen Zahlungspflicht belasten und es ihm überlassen, sich mit weiteren Verantwortlichen auseinander zu setzen (ZBl 1991, S. 212 ff.). Unter den verschiedenen Verursachern besteht keine Solidarhaft (vgl. schon Gueng: Zur Haftungskonkurrenz im Polizeirecht, ZBl 1973, S. 257 ff.; BGE 102 Ib 210f.; AGVE 1982, Nr. 34; AGVE 1980, Nr. 21; BVR 1985, S. 453). Die Kosten sind vielmehr nach möglichst genauer Abklärung des Unfallhergangs zu verteilen. Dabei stehen das Verschuldenselement und das kausale Element nebeneinander, das heisst, nicht nur der schuldhaft eine Gewässerverschmutzung oder die Gefahr einer solchen herbeiführende Verhaltensstörer wird mit Kosten belegt, sondern auch der bloss durch seine Herrschaft über die polizeiwidrige Sache mit dem Schadenfall verknüpfte schuldlose Zustandsstörer. Als weitere Kriterien für die Kostenverteilung auf mehrere Verursacher kennt die Praxis die wirtschaftliche Interessenlage der Beteiligten sowie Billigkeit und Praktikabilität. In Übereinstimmung mit anderen Kausalhaftungen soll demnach bei der Kostentragung für Schutz- und Sanierungsmassnahmen grundsätzlich auch derjenige mitwirken, der Situationen schafft, die mit oder ohne Verschulden Dritter zu Gewässerverschmutzungen führen können (ZBl 1991, S. 216). Im Vordergrund steht der schuldhafte Verhaltensstörer; als letzter heranzuziehender Verantwortlicher kommt der schuldlose Zustandsstörer in Betracht (BGE 102 Ib 210 f.). Ist einer der Beteiligten sowohl Verhaltens- als auch Zustandsstörer, so können die anderen Störer trotzdem im Rahmen ihrer Verursacheranteile zur Kostentragung herangezogen werden (BGE 101 Ib 417 ff.; ZBl. 1987, S. 305).

3. Im vorliegenden Fall hat das Amt für Umweltschutz den Schadenfall untersucht. Im Bericht wurde unter anderem festgehalten, die Tanksäule habe einen Defekt aufgewiesen. Der Sockel und das Schutzrohr seien nicht abgedichtet gewesen, so dass Öl ins Erdreich versickern und in das Schutzrohr fliessen konnte. Nach Art. 4 Abs. 2 VWF (Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten, SR 814.202) wären periodische Funktionskontrollen geboten gewesen, die die Mängel sicherlich zu Tage gefördert hätten. Das Amt sah sich in der Folge veranlasst, eine Sanierungsverfügung zu erlassen, und als diese nicht befolgt wurde, hat das Amt im Juli 1999 sogar verfügt, die Anlage sei ausser Betrieb zu setzen.

Daraus ist zu folgern, der Beschwerdeführer H. habe es lange Zeit unterlassen, seine Anlage korrekt kontrollieren und warten zu lassen. Er ist deshalb im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung sowohl als Zustands- als auch als Verhaltensstörer einzustufen. Seine Unterlassung ist umso unverständlicher, weil sein Grundstück unbestrittenermassen in einer Schutzzone nach der Gewässerschutzverordnung (SR 814.201) liegt. Der Umstand, dass das Schutzrohr mit Öl gefüllt war, hat es überhaupt erst ermöglicht, dass der Ortungstechniker mit einem durch ein Stemmeisen versetzten Hieb einen Schaden zu verursachen vermochte. (...)

Es ergibt sich somit, dass die durch die Vorinstanz vorgenommene Kostenaufteilung grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

4. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit dem Einwand verhält, der Amortisationszuschlag hätte nicht in dieser Form erhoben werden dürfen. Anhang VI, Ziffer 8 der Schadendienstverordnung (BGS 712.922) lautet: "Amortisationen für Organisation (Investitionen): 25%". Diese Formulierung ist unklar: Sollen die organisatorischen Aufwendungen für den konkreten Fall belastet werden, was keinen namhaften Betrag ausmachen dürfte? Geht es darum, die Schadendienst-Organisation zu finanzieren oder sind nur Investitionskosten im Einzelfall abzugelten? Die Norm erfüllt die Bestimmtheitserfordernisse nicht, die im Abgaberecht zu stellen sind. Es ist ihr deshalb die Anwendung zu versagen.

Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die verrechneten Tarife ohne Zuschlag kaum mehr in allen Bereichen kostendeckend sein werden, zumal sich der Kanton auch an der Ausbildung der Mannschaft der Feuerwehren beteiligt. Dies müsste aber dazu führen, die Kosten der einzelnen Positionen korrekt und kostendeckend zu kalkulieren, mithin die Verordnung zu revidieren. Eine Revision der Verordnung ist denn auch bereits im Gange.

Was die Kosten anbetrifft, fällt weiter auf, dass die Feuerwehren eine grosse Mannschaft aufgeboten haben und dafür Kosten fakturieren, die als übersetzt erscheinen. Die Feuerwehr W. rückte mit 19 Mann an, die insgesamt 52 Stunden im Einsatz waren. Hinzu kommen 74 Stunden (9 Mann) der Feuerwehr O. Dies, um insgesamt 8 m3 kontaminiertes Erdreich durch private Firmen abgraben und entsorgen zu lassen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Die an den Beschwerdeführer gerichtete Kostenrechnung ist ermessensweise auf Fr. 13'500.- herabzusetzen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2000

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