SOG 2000 Nr. 25
§ 28 VRG; §§ 83 ff. PBG. Anspruch auf die Wiedererwägung einer Verfügung (E. 2). Voraussetzungen einer Baulandumlegung (E. 3).
Im Jahre 1994 wies der Regierungsrat des Kantons Solothurn eine Beschwerde von K. gegen den Entscheid des Gemeinderates B. ab. Dieser hatte es abgelehnt, eine Grenzbereinigung oder Baulandumlegung über die Parzellen GB B. Nrn. 26 und 27 durchzuführen, die in der Kernzone liegen. Die Parzellen 26 und 28 mit dem Gebäude Nr. 27a gehören der Familie Z. und die Parzelle Nr. 27 mit dem Gebäude Nr. 27 der Familie K. Es handelt sich um ein an der First getrenntes, ehemaliges Bauenhaus. Im Juli 1999 stellte K. beim Gemeinderat erneut das Gesuch, über die Grundstücke GB B. Nr. 26, 28 (Z.) sowie Nr. 27 (K.) sei eine Baulandumlegung oder eine Grenzbereinigung durchzuführen. Auf das Begehren wurde nicht eingetreten mit der Begründung, es sei eine private Lösung zu suchen. Ein gleiches Gesuch sei bereits mehrmals abgewiesen worden. Änderungen seien in der Zwischenzeit keine eingetreten. Diesen Beschluss focht K. erfolglos beim Regierungsrat an. Das Verwaltungsgericht weist eine dagegen erhobene Beschwerde ab:
2. Nach § 28 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) kann eine Verfügung durch die Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, in Wiedererwägung gezogen werden.
Wiedererwägung bedeutet, dass die ursprüngliche Verfügung aufgehoben, die Sachlage neu beurteilt und neu verfügt wird. Die Gemeinde hat sich mit Hinweis auf die rechtskräftigen Entscheide aus den Jahren 1994 und 1995 geweigert, die vom Beschwerdeführer beantragten Verfahren an die Hand zu nehmen. Sie ist auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Der Regierungsrat hat diesen Entscheid geschützt.
Nach § 28 VRG kann eine Verfügung in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Das Wiedererwägungsgesuch stellt jedoch kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der Verfügung seien gegeben. Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern (§ 22 VRG). Die wesentliche Änderung der Umstände kann entweder den Sachverhalt oder die Rechtsnormen treffen.
Vorliegend hat es die verfügende Instanz abgelehnt, auf die Verfügung zurückzukommen, mit der Begründung, die Umstände hätten sich seit der Erteilung der Baubewilligung weder wesentlich verändert noch lägen neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel vor. Der Beschwerdeführer vertritt die Meinung, durch ein Baugesuch für die neue Garage sei eine neue Tatsachen geschaffen worden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bereits zum Zeitpunkt der früheren Entscheide war bekannt, dass die Parzelle GB B. Nr. 26 an dieser Stelle mit einer Doppelgarage hätte überbaut werden können. Gleichwohl wurde die Umlegung nicht durchgeführt. Eine wesentlich geänderte Sachlage für den Widerruf der Verfügung ist deshalb nicht gegeben. Weder der Sachverhalt noch die einschlägigen Rechtsnormen haben sich seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheide verändert.
3. Aber auch wenn auf das Begehren des Beschwerdeführers einzutreten wäre, könnte es nicht gutgeheissen werden. Das Grenzbereinigungsverfahren ist nicht geeignet, den vom Beschwerdeführer beantragten Landabtausch zu realisieren. Zudem darf die Abtretung von höchstens 3 Aren Land verfügt werden (§ 97 Abs. 2 PBG).
Im vorliegenden Fall könnte also einzig die Baulandumlegung gemäss §§ 83 f. PBG Abhilfe schaffen. Begründet könnte sie mit der Bildung von Grundstücken werden, die sich zur Überbauung eignen. Denn an der zweckmässigen Erschliessung und Überbauung des Baulandes besteht ein öffentliches Interesse. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Parzellen der Parteien erschlossen sind und entweder bereits überbaut (GB Nr. 27) oder aber mit der Bruttogeschossfläche einer anderen, übernutzten Parzelle belastet sind (GB Nr. 26). Zum grössten Teil überbaute Gebiete können aber von der Gemeinde nur neu geordnet werden, wenn deren Erneuerung oder Sanierung im öffentlichen Interesse liegt (§ 84 Abs. 3 PBG; Art. 7 ff. WEG; ZBl 1995, S. 375). Ein hinreichendes öffentliches Interesse ist vorliegend nicht gegeben. Die Gebäude, welche die Ausnützungsziffern der streitigen Parzellen weitgehend konsumieren, sind vor nicht allzu langer Zeit renoviert worden. Weitere Wohngebäude können auf den Parzellen nicht erstellt werden. Es ist im Rahmen der Ortsplanung sogar vorgesehen, den Gartenbereich der Grundstücke abzuzonen. Es ist nicht Sache der Öffentlichkeit, für die Umverteilung der restlichen kleinen Baulandreserven der überbauten Grundstücke zu sorgen. Die Umlegung würde allein den privaten Interessen des Beschwerdeführers dienen. Der Tatsache, dass der Beschwerdegegner auf seiner Parzelle eine baurechtskonforme Garage gegenüber der Hauptwohnseite des Beschwerdeführers erstellen kann, stehen keine öffentlichen Interessen entgegen. Die Gemeinde ist deshalb zu Recht auf das Begehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2000