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Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 10.02.2000 ZZ.2000.15

10. Februar 2000·Deutsch·Solothurn·Obergericht Jugendgerichtskammer·HTML·663 Wörter·~3 min·4

Zusammenfassung

Akkusationsprinzip

Volltext

SOG 2000 Nr. 15

§ 97 Abs. 2 StPO. Akkusationsprinzip.

X. war vom Gerichtspräsidenten der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte schuldig gesprochen worden, weil er die Unterstützungsleistungen seiner Mutter nicht an das Betreibungsamt abgeliefert habe. Gepfändet waren aber fiktive Autobetriebskosten. Das Obergericht sprach X. frei.

5. a) Das Akkusationsprinzip gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des modernen Strafprozessrechts. Danach bestimmt die Anklage den Gegenstand des Strafverfahrens (Niklaus Schmid: Strafprozessrecht, Zürich 1993, N 145; Robert Hauser/Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, § 50 N 6 ff.). Der Anklageschrift kommt sowohl eine Umgrenzungs- als auch eine Informationsfunktion zu (BGE 120 IV 354 Erw. 2c). Einerseits darf das Gericht seinem Schuldspruch nur einen Lebensvorgang zu Grunde legen, der von der Anklage erfasst wird (Schmid, a.a.O., N 148; Hauser/Schweri, a.a.O.). Andererseits soll der Beschuldigte im Interesse einer wirksamen Verteidigung davor bewahrt werden, vor Gericht oder gar erst im ausgefällten Urteil überraschend mit neuen, ihm zuvor nicht zur Kenntnis gebrachten Vorhalten konfrontiert zu werden (Schmid, a.a.O., N 148; Hauser/Schweri, a.a.O., N 7). Dies stellt einen Ausfluss des rechtlichen Gehörs dar, welches dem Betroffenen zu gewähren ist, bevor ein ihn belastender Entscheid ergeht (BGE 116 Ia 458 ).

Im Kanton Solothurn wird die Anklageschrift, abgesehen von den Fällen, in denen der Staatsanwalt Anklage erhebt, durch die Schlussverfügung des Untersuchungsrichters verkörpert, mit welcher die Sache dem Gericht zur Beurteilung überweisen wird. Diese Verfügung hat laut Gesetz eine Umschreibung des Sachverhaltes zu enthalten (vgl. § 97 Abs. 2 der Strafprozessordnung, StPO, BGS 321.1). Eine Ausdehnung des Verfahrens durch das Gericht auf abweichende Sachverhalte ist nur vor erster Instanz möglich, und auch dies nur bei ausdrücklichem Einverständnis des Beschuldigten (§ 115 Abs. 2 StPO).

b) Der Untersuchungsrichter geht davon aus, gepfändet seien die von der Mutter von X monatlich geleisteten Fr. 400.-. Die Schlussverfügung spricht von einer "... Verdienstpfändung, wonach er von der Unterstützungsleistung seiner Mutter ... monatlich Fr. 400.- an das erwähnte Betreibungsamt abliefern muss ...". Dieser Auffassung scheint auch der Vorderrichter zu sein. Das angefochtene Urteil enthält folgende Feststellung (...): "Zweifelsfrei hat er die Fr. 400.- pro Monat von seiner Mutter erhalten, hat den gepfändeten Betrag also besessen. Dadurch, dass er das Geld zur Deckung seiner eigenen Bedürfnisse, insbesondere für den Unterhalt des Autos, verwendet hat, hat X. eigenmächtig über den gepfändeten Betrag verfügt ...".

Diese Anklage stimmt nicht mit dem Sachverhalt überein, wie er sich aus den Akten ergibt: Gepfändet wurden nämlich ausdrücklich - fiktive - Autobetriebskosten und nicht die Unterhaltsleistungen der Mutter, auch wenn diese Beträge möglicherweise identisch waren (der Betreibungsbeamte nennt zwar "Fr. 440.- (Ergänzungsleistungen der Mutter)" als zusätzliches Nettoeinkommen pro Monat zur IV-Rente von Fr. 1'330.-). Der Betreibungsbeamte hat bewusst die "Autobetriebskosten" und nicht die freiwilligen Zahlungen der Mutter gepfändet. Dies hat er unter "Bemerkungen" deutlich zum Ausdruck gebracht, indem er schreibt: "Gepfändet sind allerdings die Autobetriebskosten von Fr. 400.- pro Monat". Es handelt sich um kein Versehen und um keinen Verschrieb.

Der im Vorhalt der Schlussverfügung genannte und der tatsächliche Gegenstand der Pfändung decken sich nicht, und es erfolgte auch keine formelle Ausdehnung des Verfahrens durch den Vorderrichter. X. kann somit nicht wegen Nichtablieferung der Unterhaltszahlungen seiner Mutter verurteilt werden, da diese Einkünfte nicht gepfändet waren; ein Schuldspruch hinsichtlich der gepfändeten Auslagen für den Betrieb des Autos würde den Anklagegrundsatz verletzen. Die Differenz zwischen der Anklage und dem Sachverhalt, wie er sich tatsächlich zugetragen hat, kann auch nicht durch eine ausdehnende Interpretation der Schlussverfügung überbrückt werden. Periodische Zahlungen eines Dritten sind etwas anderes als Aufwendungen für den Betrieb eines Autos. Letztere sind zwar u.U. ebenfalls pfändbar, doch ist eine vertiefte Abklärung des Sachverhaltes erforderlich, z.B. wenn unklar ist, wie hoch die effektiven Betriebskosten sind und inwieweit sie von einem Dritten getragen werden (vgl. SOG 1997, Nr. 10). Je nachdem müsste sich X. anders verteidigen, was voraussetzt, dass ihm das genaue Objekt der Pfändung vorgängig bekannt ist. Dass sich die unzutreffende Sachverhaltsdarstellung in der Schlussverfügung durch Beizug der Akten leicht aufdecken lässt, ist unerheblich, da sonst der Anklagegrundsatz ausgehöhlt würde (vgl. BGE 120 IV 355 Erw. 3c).

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 10. Februar 2000

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