SOG 2000 Nr. 14
§ 82 StPO. Vom Beschuldigten darf für die Abnahme eines Beweismittels kein Kostenvorschuss verlangt werden.
Die Strafprozessordnung lässt das Einverlangen eines Kostenvorschusses nur gegenüber dem Strafantrag stellenden Verletzten zu (vgl. § 82 StPO). Ein Beschuldigter kann nicht dazu verhalten werden. Ob dieser die vom Staat vorzuleistenden Prozesskosten ganz oder teilweise zu bezahlen hat, entscheidet sich bei Beendigung des Verfahrens (§ 32 f. StPO).
Die Anordnung des Untersuchungsrichters, die Abnahme des vom Beschuldigten beantragten Beweises von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, war unzulässig. Der Untersuchungsrichter hätte den Antrag des Beschuldigten ohne diese Auflage entweder gutheissen oder abweisen müssen. Die Beschwerde erweist sich als begründet.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 25. September 2000