Skip to content

Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.05.2000 ZZ.2000.1 (Erw. 5)

25. Mai 2000·Deutsch·Solothurn·Obergericht Jugendgerichtskammer·HTML·764 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Vorsorgeausgleich

Volltext

SOG 2000 Nr. 1

Art. 122 ff. ZGB. Vorsorgeausgleich. Abgrenzung von Art. 122 f. und 124 ZGB (Erw. 5); die hälftige Teilung ist die Regel, die Ausnahmenorm von Art. 123 Abs. 2 ZGB ist restriktiv anzuwenden (Erw. 6 f.).

5. Vorerst ist der Vorsorgeausgleich gemäss Art. 122 ff. ZGB zu beurteilen. Primär stellt sich die Frage ob Art. 122 f. ZGB oder Art. 124 ZGB anwendbar ist. Der Unterschied liegt darin, dass in diesem Falle der Vorsorgefall bei mindestens einem Ehegatten bereits eingetreten ist, bei Art. 122 f. ZGB jedoch noch bei keinem.

Die Ehefrau bezieht zurzeit eine halbe IV-Rente. Insofern ist der Vorsorgefall bei einem Eheteil schon eingetreten. Es ist aber anzumerken, dass diese Rente von der 1. Säule - der für alle obligatorischen AHV-Ausgleichskasse bzw. IV-Stelle ausgerichtet wird. Die hier interessierende 2. Säule - die berufliche Vorsorge - schüttet (noch) keinem Ehegatten Leistungen aus. Insofern ist der Vorsorgefall nicht eingetreten. "Ein Vorsorgefall im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB liegt nur dann vor, wenn einer oder beide Ehegatten wegen Eintritts der versicherten Ereignisse Alter oder Invalidität Leistungen von einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge beziehen oder bezogen haben" (Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus: Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 3 zu Art. 124 ZGB). Demnach sind die Art. 122 f. ZGB vorliegend anwendbar. Nur am Rande sei erwähnt, dass auch nach Art. 124 ZGB die Teilung des BVG-Guthabens nicht ausgeschlossen ist: Gerade wenn der Vorsorgefall bloss bei der Berechtigten, noch nicht aber beim Pflichtigen eingetreten ist, kann die "angemessene Entschädigung" (Art. 124 Abs. 1 ZGB) auch so geleistet werden, dass ein Teil des Vorsorgekapitals als Austrittsleistung auf jene übertragen wird (Botschaft des Bundesrates über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15.11.1995, S. 106). 

6. Art. 122 ZGB normiert die hälftige Teilung der während der Ehedauer angesparten Austrittsleistung als Regel. Art. 123 Abs. 2 ZGB regelt insofern eine Ausnahme, als das Gericht die Teilung dann ganz oder teilweise verweigern kann, "wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre." Darauf beruft sich der Kläger und verlangt, diese Forderung der Beklagten sei angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse abzuweisen.

Die Lehre ist sich über die Voraussetzungen dieser Ausnahmenorm nicht einig. Baumann/Lauterburg (Praxiskommentar Scheidungsrecht, hrsg. v. Ingeborg Schwenzer, Basel etc. 2000) verlangen eine Unbilligkeit ausschliesslich in vorsorgerechtlicher Hinsicht (N. 112 ff. zu Art. 123 ZGB). Auf die allgemeine Einkommens- und Vermögenssituation dürfe nicht abgestellt werden, da sonst der Rechtsanspruch auf Teilung in eine Bedarfsleistung umgewandelt würde (N. 101). Das Einkommen und das Vermögen der Eheleute seien im Übrigen bereits gemäss Art. 125 (Abs. 2 Ziff. 5 und 8) zu berücksichtigen und daher beim Vorsorgeausgleich irrelevant (N. 100). Die herrschende Lehre, die sich am Wortlaut des Gesetzes orientiert, postuliert demgegenüber ganz generell die Würdigung der wirtschaftlichen Situation der Ehegatten (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 12 ff. zu Art. 123 ZGB;  Heinz Hausheer: Die wesentlichen Neuerungen des neuen Scheidungsrechts, in ZBJV 1999, S. 15; Heinz Hausheer [Hrsg.], Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Bern 1999, S. 91 Rz. 2.92; Herrmann Walser: Berufliche Vorsorge, in: Das neue Scheidungsrecht, Zürich 1999, S. 55; Vetterli/Keel: Die Aufteilung der beruflichen Vorsorge in der Scheidung, in: AJP 1999, S. 1618). Höchstrichterliche Entscheide liegen (noch) nicht vor. Im vorliegenden Fall kann diese Streitfrage offen bleiben, wenn festzustellen ist, dass auch bei umfassendem Einbezug der finanziellen Verhältnisse der Eheleute B. die hälftige Teilung angebracht ist. Dies deshalb, weil kein Ausnahmefall vorliegt, mit andern Worten: Weil die Halbierung des angesparten Vorsorgekapitals trotz beachtlichem Einkommen und/oder Vermögen der Ansprecherin nicht offensichtlich unbillig ist.

7. Es wurde bereits dargetan, dass die hälftige Teilung die Regel, der Verzicht darauf die Ausnahme ist (Baumann/Lauterburg, a.a.O., N. 99 zu Art. 123 ZGB; Vetterli/Keel, a.a.O., S. 1618). Art. 123 Abs. 2 ZGB ist "restriktiv zu interpretieren" (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 1 zu Art. 123 ZGB). Die Neuregelung des Vorsorgeausgleichs ist geradezu ein Kernpunkt der Neuerungen des Scheidungsrechts (Botschaft, a.a.O., "Übersicht" S. 2; Sutter/Freiburghaus, a.a.O., Allgemeine Einleitung N. 8; Schwenzer, a.a.O., Allgemeine Einleitung N. 21). Der Gesetzgeber wollte ganz bewusst die bisherige Ordnung (Art. 22 aFZG) aufgeben, die es ins richterliche Ermessen stellte, ob und in welchem Verhältnis die BVG-Ansprüche zu teilen seien. An deren Stelle sollte jetzt ein Rechtsanspruch auf Halbierung der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung treten. Ausnahmen sollen nach dem Willen des Gesetzes nicht einmal dann zulässig sein, wenn die hälftige Teilung als unbillig erscheint, sondern nur noch dann, wenn dies "offensichtlich unbillig" wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB).

Daraus erhellt, dass eine eigentliche "Missbrauchsklausel" vorliegt (Sutter/Freiburghaus, a.a.O., N. 12 zu Art. 123 ZGB). Evidente Unbilligkeit liegt dann vor, wenn die Halbierung als offensichtlich stossend, absolut ungerecht, völlig unhaltbar erscheint.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 9./25. Mai 2000

ZZ.2000.1 — Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 25.05.2000 ZZ.2000.1 (Erw. 5) — Swissrulings