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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.04.2026 BKBES.2026.53

28. April 2026·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·933 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 28. April 2026   

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichter Schibli

Oberrichterin Kofmel    

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2.    Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 10. Februar 2026 (Posteingang) reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Ehrverletzungsdelikten (Rufmord / üble Nachrede / Verleumdung) und Antrag auf Entschädigung ein.

2. Am 12. Februar 2026 wurde A.___ aufgefordert eine Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 800.00 zu bezahlen.

3. Mit Verfügung vom 18. März 2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. April 2026 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.

5. Am 20. April 2026 stellte der Präsident der Beschwerdekammer fest, dass die Beschwerde den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass er bis zum Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerde einreichen kann, die den Anforderungen genügt. Im Unterlassungsfall wurde Nichteintreten angedroht.

6. Am 25. April 2026 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Abs. 2). Gemäss der mehrfach bestätigten Rechtsprechung des Bundesgerichts erlaubt Art. 385 Abs. 2 StPO nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen. Die Bestimmung bezweckt einzig, den Rechtsuchenden vor einem überspitzten Formalismus seitens der Behörden zu schützen. Es ist eine allgemeine Verfahrensregel, dass die Begründung vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss. Diese kann somit nicht später ergänzt oder korrigiert werden, zumal die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_120/2016 E. 3.1 f.; 6B_207/2014 E. 5.3; 1B_363/2014 E. 2.1; 1B_183/2012 E. 2; je mit Hinweisen).

2. In seiner Beschwerde vom 15. April 2026 führt der Beschwerdeführer aus, die Zustellung des entsprechenden Schreibens sei ihm faktisch nicht möglich gewesen. Den eingeschriebenen Brief habe er nicht abholen können, da er aktuell über keinen gültigen Ausweis verfüge. Zudem sei es zu Schwierigkeiten bei der Zustellung an seine Adresse gekommen. Er hätte aus diesem Grund keine effektive Möglichkeit gehabt, rechtzeitig vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu reagieren. Dadurch sei ihm die Wahrnehmung seiner Rechte erheblich erschwert worden. Er beantragt die Aufhebung bzw. Zurückweisung zur neuen Beurteilung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eventualiter sei ihm die Frist wiederherzustellen, da ihm eine rechtzeitige Kenntnisnahme nicht möglich gewesen sei.

3. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wurde ihm die angefochtene Verfügung am 13. April 2026 polizeilich zugestellt. Entsprechend lief die 10-tägige Beschwerdefrist am 23. April 2026 ab. Der Beschwerdeführer erlangte Kenntnis von der Nichtanhandnahmeverfügung und focht diese am 15. April 2026 fristgerecht an. Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist kann daher nicht eingetreten werden.

Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April 2026 mitgeteilt worden war, dass seine Beschwerde den Anforderungen an eine solche nicht genügt, er jedoch innert der 10-tägigen Beschwerdefrist eine verbesserte Beschwerde einreichen kann, die den Anforderungen genügt, reichte dieser am 25. April 2026 eine verbesserte Beschwerde ein. Zumal diese nach Ablauf der Beschwerdefrist am 23. April 2026 eingereicht wurde, ist diese für das vorliegende Verfahren unbeachtlich und es stellt sich die Frage, ob die Beschwerde vom 15. April 2026 den Anforderungen an eine Beschwerde genügt.

4. Die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 15. April 2026 enthält lediglich Ausführungen zur Zustellung. Auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung bzw. deren Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein.

Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an eine Beschwerde offensichtlich nicht. Weder wurde das Anfechtungsobjekt bezeichnet noch Gründe genannt, die einen anderen Entscheid nahelegen. Darauf ist nicht einzutreten.

5. Dem Beschwerdeführer wurde seitens Beschwerdekammer keine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde angesetzt, sondern nur auf die mangelhafte Beschwerde hingewiesen und auf die Verbesserungsmöglichkeit innert der Beschwerdefrist. «Im Zusammenhang mit einer Nichtanhandnahme müssen die Beschwerdemotive in jedem Fall, auch bei Laienbeschwerden, bis zum Ablauf der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO) so konkret dargelegt sein, dass klar wird, welche rechtserheblichen Sachverhalte aus Sicht der beschwerdeführenden Person zu einer Anhandnahme der Strafanzeige hätten führen müssen resp. aus welchen Gründen die Nichtanhandnahme falsch ist. Ebenso müssen sich die innert gesetzlicher Frist gemachten Ausführungen wenigstens ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung beziehen (Jürg Bähler in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 385 N 7).» Im Übrigen war die Beschwerde vom 15. April 2026 nicht unterzeichnet (vgl. Art. 110 Abs. 1 StPO).

6. Auf die Beschwerde ist – wie erwähnt – nicht einzutreten.

7. Auf die Erhebung von Kosten für dieses Verfahren kann ausnahmsweise verzichtet werden. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers gegenstandslos und es ist darauf nicht einzutreten.

Demnach wird beschlossen:

1.     Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird nicht eingetreten.

2.     Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.

3.     Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.     Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Zimmermann