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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 13.08.2020 BKBES.2020.85

13. August 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,055 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Entschädigung

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 13. August 2020    

Es wirken mit:

Präsident Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Richteramt Dorneck-Thierstein, Amthausstrasse 15, 4143 Dornach 1,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Entschädigung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 4. Juni 2020 fand vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein die Hauptverhandlung gegen B.___ betreffend die Vorhalte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Pornografie, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der Verleumdung und Drohung statt. Als Privatklägerinnen nahmen C.___, deren Mutter D.___ sowie E.___ am Verfahren teil. C.___ wurde im Verfahren durch Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin vertreten. Rechtsanwältin A.___ vertrat überdies im Rahmen eines privaten Vertretungsverhältnisses auch deren Mutter D.___.

2. Rechtsanwältin A.___ machte für die Vertretung von C.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin in ihren beiden Kostennoten vom 3. Juni 2020 eine Entschädigung von CHF 6'688.55 (ohne Hauptverhandlung und Wegzeit) geltend. Mit Ziffer 8 der rektifizierten Urteilsanzeige des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 12. Juni 2020 wurde die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin C.___, Rechtsanwältin A.___, auf CHF 3'748.40 festgesetzt.

3. Mit Eingabe vom 19. Juni 2020 (Postaufgabe) erhob Rechtsanwältin A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die rektifizierte Urteilsanzeige vom 12. Juni 2020 Beschwerde und verlangte die Aufhebung deren Dispositiv-Ziffer 8 betreffend die Entschädigung für die Aufwendungen der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Konkret verlangte sie, es sei ihr eine Entschädigung von CHF 7'334.80 (Honorar 36.41h à CHF 180.00, Auslagen CHF 150.40, zzgl. MWST), eventualiter CHF 6'559.40 (33h à CHF 180.00, Auslagen CHF 150.40, zzgl. MWST) zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache an das Amtsgericht Dorneck-Thierstein zur Neufestsetzung unter konkreter Begründung der Aufwandpositionen bzw. deren Kürzungen zurückzuweisen.

4. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2020 schloss das Amtsgericht Dorneck-Thierstein auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

5. Mit Replik vom 22. Juli 2020 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Gegen den Entschädigungsentscheid kann die unentgeltliche Rechtsbeiständin Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz führen, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach zuständig (§ 33bis Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Da der Streitwert weniger als CHF 5'000.00 beträgt, ist die Angelegenheit von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO). Die Beschwerdeführerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 382 Abs. 1 StPO).

1.2 Näher zu prüfen ist, ob ein genügendes Anfechtungsobjekt vorliegt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der amtliche Verteidiger bzw. der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen nach Zustellung des Urteilsdispositivs eine Urteilsbegründung verlangen, sofern nicht Berufung angemeldet wird. Stellt einzig der amtliche Verteidiger respektive der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft ein entsprechendes Gesuch, ist das Urteil lediglich betreffend die Kosten des Gesuchstellers zu begründen (BGE 143 IV 40 E. 3.6 S. 48). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Urteilsbegründung verlangt, sondern direkt gegen die Urteilsanzeige Beschwerde geführt. Dies ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Beschwerdeführerin hätte gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO einen begründeten Kostenentscheid verlangen müssen. Dies wäre nicht zuletzt auch aus dem Grund geboten gewesen, dass einzig ein begründeter Entscheid eine sachgerechte Anfechtung erlaubt. Es lässt sich demnach festhalten, dass die angefochtene Urteilsanzeige kein den Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) genügendes Anfechtungsobjekt darstellt.

1.3 Zu prüfen bleibt, ob gestützt auf Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 Bundesverfassung [BV, SR 101]) auf die Beschwerde einzutreten ist. Aus einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung darf den Adressaten – falls sie den Fehler nicht erkennen mussten – kein Nachteil erwachsen (vgl. BGE 144 II 401 E. 3.1 S. 404). Die angefochtene Urteilsanzeige enthält keine Rechtsmittelbelehrung betreffend die vorliegend angefochtene Dispositiv-Ziffer 8. Immerhin enthält sie jedoch eine Rechtsmittelbelehrung betreffend Dispositiv-Ziffer 9 (zur Entschädigung der amtlichen Verteidigung): «Die amtliche Verteidigung kann innert 10 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Urteilsdispositivs beim Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, […] schriftlich und begründet Beschwerde erheben […].» Diese Rechtsmittelbelehrung kann nicht anders verstanden werden, als dass direkt Beschwerde gegen die Urteilsanzeige zu erheben ist. Demnach durfte die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 138 Abs. 1 StPO, wonach sich die Entschädigung der Rechtsbeiständin sinngemäss nach den Bestimmungen über die amtliche Verteidigung richtet, in guten Treuen davon ausgehen, dass sie innert 10 Tagen gegen die Urteilsanzeige Beschwerde erheben musste. Die direkte Beschwerde gegen die Urteilsanzeige erweist sich demnach vorliegend mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben dennoch als zulässig.

1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Kürzung der Entschädigung durch die Vorinstanz eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Da die Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen kann, ist die Rüge vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).

2.2 Die Beschwerdeführerin moniert konkret, es stelle eine Gehörsverletzung dar, dass sie zum einen die mündliche Urteilsbegründung entgegen dem Wortlaut des Urteils selbst habe einholen müssen und zum anderen ihr die mündliche Urteilsbegründung von der Gerichtsschreiberin abgegeben worden sei. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführerin die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils in den wesentlichen Zügen von der Gerichtsschreiberin mitgeteilt wurde. Der Informationsanspruch von Art. 82 Abs. 1 lit. a StPO betreffend die mündliche Begründung wurde damit nicht verletzt. Daran ändert nichts, dass die Mitteilung nicht durch die Amtsgerichtsstatthalterin, sondern durch die Gerichtsschreiberin erfolgte. Ebenfalls vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass sie dadurch, dass sie die Urteilsbegründung selbst hat einholen müssen, einen Nachteil erlitten hat. Die Beschwerdeführerin kannte die Begründung des Amtsgerichts in den groben Zügen. Sofern sie mit dieser Begründung nicht einverstanden war, wäre sie gehalten gewesen, eine schriftliche – massgebende – Urteilsbegründung zu verlangen (Art. 82 Abs. 2 StPO) bzw. ein Rechtsmittel zu erheben. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Beschwerde erhoben und insofern ihre Verfahrensrechte wahrgenommen. Entsprechend ist keine Verletzung der durch den Gehörsanspruch garantierten Informations- und Mitwirkungsrechte ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet.

3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung der Entschädigung für die Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verfahren vor dem Amtsgericht Dorneck-Thierstein.

3.1 Die unentgeltlichen Rechtsbeistände im Strafverfahren werden nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Strafbehörde darf nicht einfach ein aus ihrer Sicht angemessenes Honorar im Sinne einer Pauschale festsetzen, sondern muss sich mit den konkret beanstandeten Positionen der Kostennote im Einzelnen auseinandersetzen (Obergericht Solothurn, Beschwerdekammer, 30. Juni 2020, BKBES.2020.74, E. 2.4).

3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe viel Aufwand für die Beratung der Kindsmutter und Privatklägerin 2 betrieben. So hätten beispielsweise die Eingabe, in welcher die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die vom Gericht vorgeschlagene Gutachterin geltend gemacht habe, sowie das Beantragen einer Fristerstreckung für allfällige Beweisanträge rund 50 Minuten in Anspruch genommen; hiervon seien wiederum 20 Minuten alleine für die Rücksprache mit der Kindsmutter aufgewendet worden. Ebenfalls zeigten die vielen E-Mails und die zahlreich aufgeführten Telefongespräche, welche jeweils lange gedauert hätten, dass die Betreuung der Kindsmutter sehr viel Zeit der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen habe. Weiter sei die Besprechung mit der Kindsmutter vom 21. Mai 2019, an welcher gemäss Honorarnote die erste, nicht verwertbare Videoeinvernahme der Privatklägerin 1 gemeinsam angeschaut worden sei, nicht zu entschädigen. Zur Frage, ob die Privatklägerin 1 ein zweites Mal einzuvernehmen sei, seien zudem weitere Abklärungen und Aufwendungen getätigt worden. Gegen diese Aufwendungen gebe es keine grundsätzlichen Einwände. Mit Eingabe vom 29. März 2019 habe die Beschwerdeführerin in eigenem Namen den Antrag auf vorzeitige Ausrichtung des bis dahin aufgelaufenen Honorars gestellt. Der damit verbundene Aufwand sei nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege gedeckt. Im Sommer 2019 habe die Beschwerdeführerin sodann weitere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Opferhilfe getätigt. Davon habe das Gericht keine Kenntnis, weshalb diese Aufwendungen nicht zu entschädigen seien. Im Weiteren falle auf, dass das Vereinbaren des Termins für die zweite Videoeinvernahme der Privatklägerin 1 und die diesbezügliche Absprache mit der Kindsmutter insgesamt eine Stunde und 15 Minuten in Anspruch genommen hätten. Dies erscheine für eine rein organisatorische Frage viel zu hoch. Aus all diesen Gründen habe das Amtsgericht beschlossen, die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 nach Ermessen festzulegen. Es erscheine demnach ein Aufwand von 18.5 Stunden als angemessen, der sich wie folgt zusammensetze:

Verhandlung vom 10.01.2019 (inkl. Weg):

5:00 h

Verhandlung vom 04.06.2020 (inkl. Weg):

2.75 h

Vorbereitung für beide Verhandlungen insg.:

3:00 h

Schriftliche Eingaben:

4:00 h

Kindereinvernahme vom Nov. 2019 inkl. Weg:

2.75 h

Beratung der Kindsmutter:

1:00 h

Total:

18.5 h

Zusammen mit den Auslagen von CHF 150.40 und der Mehrwertsteuer von CHF  268.00 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ein Gesamthonorar von CHF 3'748.40 zu.

3.3 In ihrer Begründung führt die Vorinstanz verschiedene Positionen der Kostennote der Beschwerdeführerin auf, welche von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfasst seien. Teils sind diese beanstandeten Positionen klar ausgewiesen, teils jedoch auch nicht. Letzteres gilt namentlich für den von der Vorinstanz bemängelten Aufwand für die Betreuung der Mutter der Privatklägerin 1. Im Ergebnis kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass die Entschädigung der Beschwerdeführerin nach Ermessen auf 18.5 Stunden festzusetzen sei. Damit ist eine erhebliche Kürzung des Honorars der Beschwerdeführerin um annähernd die Hälfte verbunden, macht diese doch in ihren Kostennoten einen Aufwand von 36.41 Stunden bzw. eventualiter 33 Stunden geltend. Die Vorinstanz übersieht, dass nach dem klaren Wortlaut von § 158 Abs. 1 GT die Entschädigung nur dann nach Ermessen festgesetzt werden darf, wenn keine Honorarnote eingereicht wurde. Liegt jedoch eine (detaillierte) Honorarnote vor, sind die beanstandeten Positionen von der zuständigen Behörde konkret zu benennen und der gekürzte Aufwand zu begründen. Dies erweist sich als notwendig, um die Nachvollziehbarkeit des Kostenentscheids zu gewährleisten und eine sachgerechte Anfechtung bzw. in der Folge Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz zu ermöglichen. Vorliegend ist keine Überprüfung möglich. Die Vorinstanz hat in nicht vollständiger Art und Weise beanstandete Positionen aufgeführt und dies anschliessend zum Anlass genommen, den Aufwand nach Ermessen festzusetzen. Sie hätte sich jedoch mit den beanstandeten Positionen im Einzelnen auseinandersetzen und aufzeigen müssen, weshalb und in welchem Umfang eine Kürzung angezeigt erscheint. Die Vorinstanz hat somit gegen § 158 Abs. 1 GT verstossen und überdies das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin verletzt.

4. Die Beschwerde erweist sich als begründet; sie ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 12. Juni 2020 (Datum rektifizierte Urteilsanzeige) ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Staats Solothurn (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Rechtsanwältin A.___ macht in ihrer Kostennote eine Entschädigung von CHF 1'279.85 (Honorar 6.33h à CHF 180.00 = 1'140.00, Auslagen CHF 48.40, zzgl. MWST) geltend, was angemessen erscheint.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts Dorneck-Thierstein vom 12. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Staats Solothurn.

3.    Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'279.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

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