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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.08.2020 BKBES.2020.75

21. August 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,606 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 21. August 2020       

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am Samstag, [...] 2016 um [...] Uhr, wurde der Alarmzentrale Solothurn gemeldet, dass auf der Baustelle an der [...] in [...] ein Mann vom Gerüst gestürzt sei. A.___ und sein Vater B.___, geb. [...], hatten im Bereich der Liftrahmen vom Kellergeschoss bis ins Dachgeschoss Malerarbeiten ausgeführt. B.___ war im ersten Obergeschoss damit beschäftigt gewesen, die Liftzargen mit Papier und Klebeband abzudecken. Er fiel über die Kante des ungenügend gesicherten Vorsprungs und stürzte 5.34 Meter in den Schacht des Treppenhauses. Beim Unfall zog er sich schwere Kopfverletzungen zu. Am [...] 2017 verstarb B.___ nach einer längeren Wachkoma-Phase an den Folgen des Unfalls.

2. A.___ wurde mit Anzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 23. Januar 2017 vorgehalten, sich wegen fahrlässiger schweren Körperverletzung (nunmehr: der fahrlässigen Tötung) zum Nachteil von B.___ sowie wegen Widerhandlungen gegen die BauAV (Bauarbeitenverordnung) und die VUV (Verordnung über die Unfallverhütung) strafbar gemacht zu haben. Konkret wurde A.___ vorgeworfen, er habe seinen Vater B.___ für die zu verrichtende Arbeit angeworben, ihn aber nicht über die entsprechenden Sicherheitsvorkehren auf der Baustelle instruiert. Zudem habe er festgestellt, dass das Baugerüst Mängel aufgewiesen habe, dies aber nicht weitergeleitet und verhindert, dass auf der Baustelle weitergearbeitet worden sei.

3. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 wurde das Verfahren gegen A.___ wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (bzw. nunmehr fahrlässiger Tötung) zum Nachteil von B.___ sowie wegen Widerhandlung gegen die VUV gemäss Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 23. Januar 2017 gestützt auf Art. 54 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) eingestellt. A.___ wurde gestützt auf Art. 426 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kostenpflichtig erklärt und es wurden ihm die auf ihn entfallenden anteilsmässigen Kosten von CHF 1'200.00 auferlegt.

4. Mit Eingabe vom 1. Juni 2020 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem, bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn gegen die Einstellungsverfügung vom 18. Mai 2020 Beschwerde und verlangte die Aufhebung der den Beschwerdeführer betreffenden Dispositiv-Ziffern 4–6. Konkret beantragte er, a) es sei das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO in allen Punkten bzw. wegen den Vorwürfen der angeblichen fahrlässigen Körperverletzung (bzw. nunmehr fahrlässige Tötung) sowie wegen angeblicher Widerhandlung gegen die VUV vollumfänglich einzustellen, b) es sei dem Beschwerdeführer für dessen gebotene anwaltliche Verbeiständung im Untersuchungsverfahren eine Entschädigung gemäss Kostennote vom 26. Februar 2020 zuzusprechen und c) es seien dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen.

5. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Replik vom 18. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Begehren und deren Begründung fest.

7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO) und die Beschwerdekammer zu dessen Beurteilung zuständig (§ 33 Abs. 1 lit. a Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Näher zu prüfen ist die Legitimation des Beschwerdeführers. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt einem freisprechenden Endentscheid gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO), weshalb die beschuldigte Person grundsätzlich nicht legitimiert ist, eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, um eine andere juristische Begründung der Einstellungsverfügung zu erwirken. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (Urteile des Bundesgerichts 6B_581/2017 vom 18. Juli 2017 E. 4; 6B_568/2007 vom 28. Februar 2008, E. 5.2). Ein Anwendungsfall dieser Praxis liegt dann vor, wenn das Verfahren in Anwendung der Art. 52 ff. StGB eingestellt wird, in den Erwägungen der Einstellungsverfügung aber die Schuld des Täters festgestellt wird (Viktor Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 382 StPO N 10). Vorliegend erwog die Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, seinen Vater durch geeignete Massnahmen vor der Gefahr eines Absturzes zu sichern und ihm eine geeignete Steighilfe zu besorgen. Das Verschulden müsse aber als gering bezeichnet werden, zumal der Beschwerdeführer unbewusst fahrlässig und auch nicht aus Gewinnsucht gehandelt habe. Das Verfahren sei in Anwendung von Art. 54 StGB einzustellen, da der Beschwerdeführer als Folge seines Verhaltens den Vater verloren habe. Die Staatsanwaltschaft hat folglich festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Tod des Vaters (mit-) verschuldet, mithin eine fahrlässige Tötung begangen sowie gegen die VUV verstossen hat. Der Beschwerdeführer hat demnach ein rechtlich geschütztes Interesse an einer vollumfänglichen Einstellung des Verfahrens gestützt auf Art. 319 Abs. 1 StPO. Ebenso ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Kostenauflage (Art. 426 Abs. 2 StPO) zu bejahen, ist er hierdurch doch offensichtlich beschwert.

1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO). Konkret bestreitet der Beschwerdeführer einen Kausalzusammenhang zwischen dem nahe der Unfallstelle gefundenen Kessel und dem Unfall von †B.___.

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen sei, dass †B.___ bei der Ausführung der Abdeck-Arbeiten auf dem dort vorhandenen leeren Kessel gestanden sei, zumal er die Arbeitshöhe sonst gar nicht hätte erreichen können und kein anderes leiteroder stegähnliches Gerät vorhanden gewesen sei. Er müsse folglich entweder über das zu tiefe behelfsmässige Geländer oder aber – wegen fehlendem Zwischenholm und Bordbrett – ohne Möglichkeit, sich festzuhalten, unter dem Geländerholm hindurch in die Tiefe gefallen sein. Das Verwenden eines leeren Kunststoffkessels als Leiter oder Stegersatz stelle ganz offensichtlich eine Verletzung der Regeln der Baukunde dar.

2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei unzutreffend, dass †B.___ einen Kessel als Stegersatz benutzt habe. Entsprechend bestehe keine Kausalität zwischen dem Kessel und dem Sturz von †B.___. Es gebe keine Augenzeugen des Sturzes. Auf den in den Akten befindlichen Bildern sei ein weisser, am Boden (aufrecht bzw. mit dem Boden gegen unten) stehender und nicht defekter, mit einem intakten Deckel verschlossener Eimer ersichtlich. Dieser Eimer sei weit näher am «Abhang» als am Lift platziert, was nicht logisch erschiene, wenn dieser als Leiter zur Montage von Abdeckmaterial an der Liftumrandung benutzt worden wäre. Auf den Fotos fänden sich weiter keine Schleifspuren auf dem verschmutzten und staubigen Baustellenboden. Es sei zudem aufgrund der Fotos erstellt, dass in der Nähe des Treppenschachts diverse Stolperfallen platziert gewesen seien, so insbesondere Kabel, eine Kabelrolle, eine Baustellenelektroinstallation sowie der bereits erwähnte Kessel.

2.3 Nach Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO kann mit der Beschwerde die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn entscheidrelevante Umstände nicht oder nicht ausreichend abgeklärt oder berücksichtigt worden sind. Unrichtig sodann ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der hoheitlichen Verfahrenshandlung falsche, aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt werden, wenn die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt werden (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Bern, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 363 f.).

2.4 Die objektiven Beweismittel vermitteln folgendes Bild: In den Akten finden sich fotografische Aufnahmen der Unfallstelle (Akten Seite [AS] 14). Es handelt sich um den Treppenschacht eines Neubaus. Die Treppe fehlt, weshalb vor den Wohnungs- und Liftzugängen auf den einzelnen Etagen lediglich durch einen Gerüstholm gesicherte simsähnliche Vorsprünge von ca. 1.5 bis 2 Metern Tiefe (Abstand vom Lift bis zur Kante) vorhanden sind. †B.___ stürzte unbestrittenermassen vom Vorsprung im 1. Stock. Dieser war an der Kante durch einen Gerüstholm mit einer Höhe von 96 cm gesichert (vgl. die polizeiliche Skizze [AS 16]). Auf den Fotos des Vorsprungs sind ein weisser, aufrechtstehender Plastikeimer, eine Kabelrolle, ein Handbesen sowie eine Baustellenelektroinstallation ersichtlich. Die erwähnten Gegenstände befinden sich nahe der Mitte des Vorsprungs in Richtung der Kante. Auf dem Eimer sind Gummiabriebspuren ersichtlich. Aus den zusätzlichen durch die Polizei auf der Unfallstelle erstellten und auf einer CD (AS 102) abgespeicherten Fotos ergibt sich kein anderes Bild. Namentlich ist kein auf den Kopf gestellter Eimer unmittelbar beim Lift ersichtlich.

2.5 Hinsichtlich der subjektiven Beweismittel lässt sich vorderhand festhalten, dass sich lediglich der Beschwerdeführer zum eigentlichen Unfallhergang äusserte. Anlässlich der polizeilichen Erstbefragung vom 12. November 2016 (AS 30) sagte er aus, sein Vater habe im 1. Obergeschoss und er im 2. Obergeschoss gearbeitet. Als er am Spritzen gewesen sei, habe er ein Geräusch gehört, das wie ein umgekippter Kessel geklungen habe. Als er sich umgedreht habe, habe er seinen Vater unten liegen gesehen. Er wisse nicht, ob ihm «sturm» geworden sei, mehr wisse er nicht, als dass er auf dem Kessel gestanden sei. Anlässlich der kurze Zeit später erfolgten Einvernahme vom 12. November 2016 bestätigte der Beschwerdeführer seine Aussagen. Er habe seinem Vater geholfen, die Klebebänder am Lift anzubringen, und sei dann wieder in den 2. Stock gegangen. Als er am Spritzen gewesen sei, habe er ein «Bumm» gehört, wie wenn jemand einen leeren Kessel umgeschmissen habe. Es sei schon sehr laut gewesen. Und als er sich umgedreht habe, habe er seinen Vater unten im Schacht liegen sehen (AS 34). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Dezember 2018 sagte der Beschwerdeführer sodann aus, es sei ein Kessel dort gestanden. Und laut Polizist habe es dort Fussabdrücke gehabt. Es könne schon sein, dass †B.___ dort darauf gestanden sei. Er wisse es nicht. Als es «tschädderet» habe, habe es schon geklungen wie Plättli, wie ein Kessel. Er habe in seinem Kopf gehabt «drehe dich». Der Vater sei am Fliegen gewesen. Er habe noch gesehen, wie er aufgeschlagen sei.

2.6 Vorliegend ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz zu prüfen. Es muss in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass die in den Akten vorhandenen Fotografien der nach dem Unfall angetroffenen Situation entsprechen und mithin der Unfallort nicht verändert wurde. Was den Standort des vor Ort gefundenen Eimers anbelangt, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass †B.___ diesen nicht als Steighilfe für seine Arbeit am Lift benutzte. Der Beschwerdeführer will einen umkippenden Kessel gehört haben. Daraus ergibt sich, dass der Kessel etwas mit dem Unfall zu tun haben muss, ist doch nicht ersichtlich, wo das Geräusch sonst hätte herrühren sollen. Der Unfallhergang ist ohne Einbezug des Kessels nicht denkbar. Weiter deuten die Abriebspuren auf dem Kessel daraufhin, dass dieser als Steighilfe verwendet wurde. Die Staatsanwaltschaft hielt hierzu zutreffend fest, dass †B.___ die Arbeitshöhe ohne den Kessel gar nicht hätte erreichen können. Auch der Standort lässt sich erklären. Es ist davon auszugehen, dass der Eimer an der später vorgefundenen Stelle als Steighilfe benutzt wurde. Die Gründe dafür sind sekundär, ist doch beispielweise denkbar, dass sich †B.___ einen Überblick über die Gesamtsituation verschaffen wollte. Die Möglichkeit liegt nahe, dass jemand, der an dieser Stelle auf dem Kessel das Gleichgewicht verliert, über die Kante stürzt. Hätte †B.___ den Kessel beim Lift platziert gehabt und dort das Gleichgewicht verloren, hätte er bei einem Sturz wohl gar nicht über die Kante fallen können, da diese schlicht zu weit entfernt war. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft davon ausging, dass †B.___ bei der Ausführung der Abdeck-Arbeiten auf dem dort vor Ort vorhandenen leeren Kessel gestanden hat. Es liegt demnach ein Kausalzusammenhang zwischen dem Kessel und dem Unfall vor.

2.7 Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Rechtsverletzung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO). In der angefochtenen Verfügung werde verkannt, dass der Beschwerdeführer gegenüber seinem Vater †B.___ nicht als Geschäftsherr hafte, weshalb eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen (Art. 117 i.V.m. Art.  11 StGB) entfalle.

3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen Vater ohne Kenntnis von weiteren Personen auf der Baustelle habe mitarbeiten lassen. Ebenfalls sei unbestritten, dass der verstorbene †B.___ vom Beschwerdeführer nicht über Sicherheitsvorkehrungen auf einer Baustelle instruiert worden sei. Dass der Beschwerdeführer seinen Vater auf die Baustelle mitgenommen habe, sei ihm nicht grundsätzlich anzulasten, zumal dieser nach den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Pensionsalter ebenfalls lange Zeit als Maler gearbeitet habe. Als sein Vater ihn am Morgen des Unfalls auf die Baustelle gefahren habe, habe der Vater ihn von sich aus gefragt, ob er ihm nicht helfen solle, da er sonst eine Stunde warten müsse. †B.___ habe die Arbeiten (Abdecken des Mauerwerks im Hinblick auf das Spritzen mit Kompressor und Pistole) einzig im Interesse des Beschwerdeführers ausgeführt. Dieser habe seinem Vater die zu erledigenden Arbeiten zugeteilt und ihn mit dem dafür benötigten Material ausgestattet. Aufgrund der eher geringen Körpergrösse des †B.___ und der Arbeitshöhe, in welcher die Abdeckung habe angebracht werden müssen, hätte der Beschwerdeführer seinem Vater als Hilfsperson eine taugliche Leiter, einen Tritt oder ein gleichwertiges Arbeitsmittel zur Verfügung stellen müssen (Art. 25 VUV, Art. 32a VUV, EKAS-Richtlinie Nr. 6512). Ein auf den Kopf gestellter leerer Verputzkessel stelle in keinem Fall einen tauglichen Steg dar, da dieser nicht für diesen Zweck hergestellt und geprüft worden sei. Vielmehr müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass der Kunststoff aufgrund mangelnder Tragkraft nachgebe und die darauf stehende Person falle oder zumindest das Gleichgewicht verliere. †B.___ habe im Interesse des Beschwerdeführers gehandelt, weshalb dieser als Geschäftsherr für den als Hilfsperson beigezogenen Vater hafte. In diesem Sinne könnten die Normen des Zivilrechts für die Frage der Garantenstellung des Beschwerdeführers herangezogen werden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, er hafte seinem Vater gegenüber nicht als Geschäftsherr. Vielmehr liege eine blosse unentgeltliche Gefälligkeitshandlung zwischen Vater (Maler) und Sohn (Maler) vor, erbracht in der Person des Vaters des Beschwerdeführers als langjährig erfahrener und auf Baustellen tätig gewesener Maler. Das Opfer habe über mindestens dasselbe Fachwissen betreffend Sicherheitsvorschriften auf Baustellen wie der Beschwerdeführer verfügt. Hinzu komme, dass das Opfer im Unfallzeitpunkt weit mehr Berufserfahrung als Maler auf dem Bau gehabt habe als der Beschwerdeführer. Die Staatsanwaltschaft verkenne zudem die Tatsache, dass der fragliche Eimer nicht vom Beschwerdeführer auf die Baustelle mitgenommen worden sei. Auch habe der Beschwerdeführer den Vater unbestrittenermassen nie angewiesen, einen Eimer als Leiter zu benutzen. Der Unfall sei für den Beschwerdeführer nicht voraussehbar gewesen und hätte durch diesen auch nicht verhindert werden können. Entsprechend hafte er nicht für den Unfall.

3.3 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden (Art. 11 Abs. 1 StGB). Pflichtwidrig untätig bleibt nach Art. 11 Abs. 2 StGB, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund des Gesetzes (lit. a), eines Vertrages (lit. b), einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder der Schaffung einer Gefahr (lit. d). Einen Anwendungsfall von Garantenpflichten nach Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB stellt die Geschäftsherrenhaftung dar. Bei der Person des Garanten muss es sich um einen Angehörigen des Unternehmens handeln, der für die betreffende Gefahrenquelle verantwortlich bzw. zuständig ist (Andreas Donatsch, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Zürich 2018, Art. 11 StGB N 15 mit Nachweisen). Der Betreffende muss rechtlich zu einer Handlung verpflichtet sein, welche nach dem natürlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, den Eintritt des Erfolgs zu verhindern, sodass die Unterlassung im Ergebnis einem aktiven Tun vergleichbar erscheint. Die Garantenstellung hat namentlich zur Folge, dass der Geschäftsherr verpflichtet ist, Kontroll- und Überwachungsmassnahmen zur Verhinderung von bekannten Gefahren für die Rechtsgüter Dritter zu ergreifen (Urteil des Bundesgerichts 6B_547/2009 vom 27. Oktober 2009 E. 4.2.2). Im zitierten Entscheid, der sich auf einen Unfall auf einer Baustelle infolge fehlender Schutzvorrichtungen bezog, bejahte das Bundesgericht eine Garantenstellung des Bauleiters (a.a.O.).

3.4 Die Hauptverantwortung für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber. Die Suva hält hierzu in einer einschlägigen Publikation Folgendes fest: «Der Arbeitgeber hat den Überblick über die Aktivitäten in seinem Betrieb und damit über die auftretenden gesundheitlichen Risiken. Nur er kann die Sicherheit des ganzen betrieblichen Systems gewährleisten und allen Betriebsangehörigen verbindliche Weisungen erteilen.» (Suva, Welches sind Ihre Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes?, S. 4, <https://www.saq.ch/fileadmin/files/Veranstaltungen/2018/Praesentationen/SUVA_Pflichten_Arbeitsschutz_SBA140.pdf> [besucht am 19. August 2020]). In Bezug auf die strafrechtliche Garantenstellung führt die Suva zusätzlich aus, dass sich die Strafverfolgung gegen «Personen [richtet], welche für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz verantwortlich sind, z.B. Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Werkleiter, aber auch Sicherheitsbeauftragte (soweit sie ihren Pflichten nicht oder nicht genügend nachgekommen sind)» (Suva, a.a.O., S. 20).

3.5 Vorliegend wollte der Beschwerdeführer seinem Freund C.___ als Gegenleistung für ein Mittagessen bei der Lackierung der Lifttüren helfen. Sein Vater bot sodann – unentgeltlich – seine Hilfe an. Der Beschwerdeführer hatte nur in sehr beschränktem Umfang ein finanzielles Interesse an der durchzuführenden Arbeit. Er war vorher noch nie auf dieser Baustelle gewesen und kannte demnach die Verhältnisse nicht. Er hatte auf der Baustelle keinerlei Verfügungsgewalt und konnte nicht von sich aus Sicherheitsvorkehren anordnen, geschweige denn durchsetzen. Demnach kann der Beschwerdeführer nicht als Person bezeichnet werden, die auf der Baustelle für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz verantwortlich war. Dem Beschwerdeführer die Eigenschaft eines Geschäftsherrn und in der Folge eine Garantenstellung i.S.v. Art. 11 StGB zuzusprechen, ginge demnach zu weit.

3.6 Nichts anderes ergibt sich aus einer zivilrechtlichen Betrachtung der Geschäftsherreneigenschaft. Die Staatsanwaltschaft geht fehl in der Ansicht, der Beschwerdeführer hätte zivilrechtlich gegebenenfalls als Geschäftsherr für den als Hilfsperson beigezogenen Vater haften müssen. Sie übersieht dabei, dass der Beschwerdeführer selbst nur als Hilfsperson des C.___ tätig wurde. Geschäftsherr im Sinne von Art. 55 OR ist vorliegend der Bauherr bzw. die Bauunternehmung, nicht jedoch der einzelne Arbeiter, dem die Funktion einer Hilfsperson zukommt. Ziehen Hilfspersonen wiederum weitere Hilfspersonen bei, werden sie damit nicht automatisch selbst zum Geschäftsherr, geht es doch nach wie vor um ein Tätigwerden im Interesse des Bauherrn. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob der Beizug weiterer Hilfspersonen vom Willen des Geschäftsherrn gedeckt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2010 vom 22. April 2010 E. 3.2). Überdies ist fraglich, ob vorliegend überhaupt von einer vertraglichen Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und †B.___ ausgegangen werden kann, handelte es sich doch um eine unentgeltliche Gefälligkeitshandlung (vgl. BGE 137 III 539 E. 5 S. 543 ff.).

3.7 Nach dem Gesagten traf den Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Vater keine strafrechtliche Garantenpflicht i.S.v. Art. 11 Abs. 2 lit. d StGB. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung erweist sich als begründet.

4. Die Beschwerde ist gutzuheissen: Mangels Garantenpflicht entfällt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers für den Unfall seines Vaters. Der Straftatbestand der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen (Art. 117 i.V.m. Art. 11 StGB) ist nicht erfüllt. Das Verfahren ist deshalb in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen. Damit entfällt auch der Vorhalt der Widerhandlung gegen die VUV, ist doch ohnehin zweifelhaft, ob diesem überhaupt selbständiger Strafcharakter zukommt. In der Folge sind auch die Voraussetzungen für eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer (Art. 426 Abs. 2 StPO) nicht erfüllt.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zulasten des Staats Solothurn (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Rechtsanwalt Matthias Wasem macht in seiner Kostennote eine Entschädigung von CHF 3'889.37 (Honorar 12h à CHF 300.00 = CHF 3'600.00, Auslagen CHF 11.30, zzgl. MWST) geltend. Zunächst ist festzuhalten, dass in Fällen wie dem vorliegenden praxisgemäss lediglich ein Stundenansatz von maximal CHF 260.00 zu vergüten ist. Sodann ist in der Kostennote die Position «Besprechung mit Kl des noch ausstehenden Beschwerdeentscheids» mit 1.5 Stunden enthalten. Dies erscheint angesichts des Verfahrensausgangs als zu hoch und die (ohnehin künftigen Aufwand betreffende) Position ist entsprechend auf 0.5 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich eine Entschädigung von CHF 3'092.40 (Honorar 11h à CHF 260.00 = 2'860.00, Auslagen CHF 11.30, zzgl. MWST).

5.3 Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zugesprochen. Da das Verfahren nunmehr gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt wird, besteht gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO ein Entschädigungsanspruch. Der gemäss Kostennote vom 26. Februar 2020 geltend gemachte Aufwand im Untersuchungsverfahren von 34 Stunden und 15 Minuten erscheint angemessen. Jedoch sind wiederum lediglich CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen. Im Jahr 2017 ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'186.55 (Honorar 14.5833h à CHF 260.00 = CHF 3'791.65, Auslagen CHF 84.80, zzgl. MWST) und ab dem Jahr 2018 von CHF 5'665.25 (Honorar 19.66h à CHF 260.00 = CHF 5'111.60, Auslagen CHF 148.60, zzgl. MWST). Gesamthaft ergibt dies eine Entschädigung von CHF 9'298.15.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.    Ziffer 4 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben und das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (bzw. nunmehr fahrlässiger Tötung) zum Nachteil von †B.___ sowie wegen Widerhandlung gegen die VUV gemäss Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 23. Januar 2017 wird gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt.

3.    Ziffer 5 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2020 wird aufgehoben. Die auf den Beschwerdeführer entfallenden anteilsmässigen Kosten trägt der Staat Solothurn.

4.    Ziffer 6 der Verfügung der Staatsanwaltschaft wird aufgehoben und es wird dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von CHF 9'298.15 zugesprochen.

5.    Die Verfahrenskosten gehen zulasten des Staats Solothurn.

6.    Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'092.40 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann