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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 13.08.2020 BKBES.2020.66

13. August 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,174 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 13. August 2020  

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,

Beschuldigter

betreffend     Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 14. Februar 2019 erstattete A.___ Strafantrag gegen B.___. Sie machte geltend, B.___ habe sie zwischen Oktober und Dezember 2017 dreimal in seinem Personenwagen vergewaltigt, einmal unter Anwesenheit einer Drittperson. Anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Mai 2019 bestritt der Beschuldigte die ihm gemachten Vorhalte. Er anerkannte zwar, im relevanten Tatzeitraum Geschlechtsverkehr mit A.___ gehabt zu haben, dieser sei jedoch stets einvernehmlich gewesen. In der Folge wurden drei Auskunftspersonen zur Sache befragt.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 15. April 2020 die Einstellung der Strafuntersuchung. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens damit, dass es sich vorliegend um ein Vieraugendelikt handle und Aussage gegen Aussage stehe. Die Aussagen von A.___ seien vage und seien insgesamt nicht überzeugend. Besonders auffällig sei, dass sich A.___ auch nach der angeblichen ersten Vergewaltigung weiter mit dem Beschuldigten getroffen und diesem nach dem ersten Vorfall sogar noch via Mobiltelefon ein Herz gesendet habe. Zudem habe A.___ selber ausgesagt, der Beschuldigte habe vermutlich gar nicht gemerkt, dass sie den Geschlechtsverkehrt nicht gewollt habe. Die Geschädigte habe zwar angegeben, gewisse Chatverläufe mit dem Beschuldigten seien noch auf ihrem Mobiltelefon, sie habe sich jedoch geweigert, ihr Mobiltelefon zur Auswertung abzugeben.

Hingegen seien die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft. Er habe bestätigt, dreimal Geschlechtsverkehr mit A.___ gehabt zu haben. Sie habe aber nie gesagt, sie wolle es nicht; vielmehr habe sie den Geschlechtsverkehr initiiert, weil sie Gefühle für ihn gehabt habe. Zunächst habe er gedacht, er könne auch Gefühle für sie entwickeln, aber mit der Zeit habe er gemerkt, dass dies nicht der Fall sei. Deshalb wolle sie ihm mit der Anzeige eins auswischen. Die Staatsanwaltschaft führte aus, die Aussagen des Beschuldigten deckten sich im äusseren Tatverlauf mit den Schilderungen der Geschädigten und würden zudem mit C.___’ Aussagen untermauert, welcher bei der dritten angeblichen Vergewaltigung anwesend gewesen sei. Da sich kein Tatverdacht erhärtet habe, sei das Verfahren einzustellen.

3. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 7. Mai 2020 Beschwerde am Obergericht Solothurn erheben. Sie beantragte die Aufhebung von Ziffer 1 der Einstellungsverfügung vom 15. April 2020 und die Fortführung der Strafuntersuchung sowie Anklageerhebung. Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, was ihr mit Verfügung vom 11. Mai 2020 gewährt wurde. Am 13. bzw. 25. Mai 2020 schlossen die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeführer auf Abweisung der Beschwerde. In der Folge reichten die beiden Rechtsvertreter, Rechtsanwältin Saner und Rechtsanwalt Jakob, am 29. bzw. 30. Mai 2020 ihre Honorarnoten ein.

II.

1. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein weitreichender Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung der Untersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 Abs. 1 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Es ist keine Anklage zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen würden. Die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung ist allerdings nicht nur auf jene Fälle zu beschränken, in denen eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde.

Besondere Schwierigkeit bieten erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen der Geschädigten und der beschuldigten Person keine weiteren wesentlichen objektiven Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, sind die Aussagen in Zweifelsfällen gewissenhaft zu prüfen und gegeneinander abzuwägen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrungen nicht mehr wahrscheinlich erscheint. Dabei kann auf eine Aussage besonders abgestellt werden, wenn sie als glaubhaft erscheint und durch Indizien besonders unterstützt wird (Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur StPO, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 319 N 17). Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienlichen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung der geschädigten Person den Beschuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014 E. 4.2).

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Obergericht ist keine umfassende Beweiswürdigung vorzunehmen. Nicht erforderlich ist eine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen. Eine derartige Prüfung ist nur insofern vorzunehmen, als es für die Frage, ob die Untersuchung zu Recht eingestellt wurde oder nicht, von Bedeutung ist.

2. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, der Beschuldigte habe sie zwischen Oktober und Dezember 2017 dreimal auf dem Rücksitz seines Wagens auf einem Hügel an einem abgelegenen Ort im Raum [...] vergewaltigt. Beim ersten Vorfall habe sie zwar Nein gesagt und sich auch minimal körperlich gewehrt. Er habe sie aber festgehalten und dann sei es passiert. Der Beschuldigte habe aber gar nicht bemerkt, dass sie den sexuellen Kontakt ablehne. Sie sei weder unter psychischem Druck gestanden noch bedroht worden. Im Anschluss habe sie dem Beschuldigten sogar noch ein Herz per Mobiltelefon geschickt, damit ihre Kollegin, welche zu dieser Zeit die Freundin des Beschuldigten gewesen sei, es nicht merke. Der zweite Vorfall sei ähnlich abgelaufen, wobei sie beim Geschlechtsverkehr oben gewesen sei. Gewalt oder psychischen Druck habe der Beschuldigte nicht angewendet. Wiederum habe er nicht bemerkt, dass sie den Geschlechtsverkehr ablehne. Auch beim dritten Vorfall – bei welchem C.___ auf dem Vordersitz des Autos anwesend war – sei der Tatablauf vergleichbar gewesen. Sie habe so getan, als wolle sie es. Sie habe auch nicht Nein gesagt. Auch C.___ habe nicht gewusst, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle.

3. Vorliegend ergeben die Untersuchungsakten, dass Aussage gegen Aussage steht. Objektive Beweismittel von drei Vergewaltigungen, sind nicht vorhanden. Ein Anklagevorwurf würde sich in der vorliegenden Konstellation einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen. Auch wenn ein Einzelzeugnis durchaus als rechtsgenügender Beweis angesehen werden kann, muss eine Aussage in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen erscheinen und – allenfalls durch Indizien besonders unterstützt – letztlich klar glaubhafter sein als jene des bestreitenden Beschuldigten. Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehenen sowie die anschauliche, individuell geprägte Wiedergabe des Erlebten zu werten.

Die Aussagen der Beschwerdeführerin erscheinen insgesamt nicht überzeugend. Wenig plausibel erscheint, weshalb sich die Beschwerdeführerin nach der ersten angeblichen Vergewaltigung erneut mit dem Beschuldigten traf und es zu zwei weiteren Vorfällen kam. Im Weiteren ist doch schwer verständlich, dass die Beschwerdeführerin dem Beschuldigten nach dem ersten Vorfall ein Herz via Mobiltelefon schickte. Ihre diesbezügliche Erklärung, sie habe dies einzig getan, damit seine damalige Freundin nichts mitbekomme, wirkt fragwürdig. Weshalb sich die Beschwerdeführerin weigerte, ihr Mobiltelefon den Strafverfolgungsbehörden zwecks Auswertung zu überlassen, ist nicht nachvollziehbar. Auffallend sind auch ihre Schilderungen in Bezug auf den eigentlichen Kernablauf der Tathandlung, bei welchen sie vage blieb. Sie schilderte den Vorgang mehrfach mit «dann ist es halt passiert». Weder das genaue Datum, den Ort noch die Dauer des Vorfalls oder detaillierte Hergang konnte sie beschreiben. In Bezug auf den Kernablauf der Tat machte sie lediglich kurze, abstrakte Aussagen ohne Details in Nebenpunkten. Zwar kann ein gewisses zurückhaltendes Aussageverhalten damit erklärt werden, dass es Opfern von sexuellen Übergriffen oft nicht leicht fällt, über die Vorkommnisse zu sprechen. Trotzdem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen abstrakt blieb, besonders in Bezug auf den Kernpunkt der eigentlichen Tathandlung. Individuell geprägte Aussagen fehlen, beispielsweise beschrieb sie nicht einmal ihr eigenes Gefühlsleben während den Vergewaltigungen. Schilderung von Ekel, Widerwillen oder Abscheu, welche sie verspürt haben muss, erfolgten nicht.

Der Beschuldigte hingegen bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 6. Mai 2019 die äusseren Umstände des Geschlechtsverkehrs. Seine Aussagen wirken grundsätzlich nachvollziehbar. Zudem decken sich die Aussagen des Beschuldigten mit den Aussagen der Auskunftspersonen C.___, D.___ und E.___. Sogar C.___, welcher bei einer der angeblichen Vergewaltigungen dabei war, sagte aus, dass es nicht danach ausgesehen habe, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht gewollt habe. Vielmehr habe sie Sex zu dritt vorgeschlagen. Sodann sind die Schilderungen des Beschuldigten auch mit äusseren Umständen verflochten, welche die Geschädigte eingeräumt hatte. Letztlich ist die Aussage des Beschuldigten, die Beschwerdeführerin wolle sich aus Eifersucht an ihm rächen, weil er ihre Gefühle nicht erwidert habe, durchaus glaubhaft. Dafür spricht beispielsweise, dass ihm die Geschädigte nach dem ersten Vorfall ein Herz per Mobiltelefon geschickt hatte und sie sich mit ihm erneut mehrfach traf.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend Aussage gegen Aussage steht. Zwar erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin für sich betrachtet grundsätzlich möglich, bei genauerer Überprüfung erscheinen ihre Angaben aber wenig überzeugend. Indizien, dass der Beschuldigte gegen den Willen der Beschwerdeführerin die sexuellen Handlungen vollzogen haben könnte, gibt es nicht. Der Anklagevorwurf würde sich mangels objektiver Beweismittel einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stützen. Ihre Aussage kann allerdings nicht als in jeder Hinsicht zuverlässig und unbefangen qualifiziert werden, welche letztlich klar glaubhafter wäre als jene des bestreitenden Beschuldigten. Eine strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten erscheint bei der vorliegenden Ausgangslage jedoch aufgrund des im Strafprozess geltenden Grundsatzes «in dubio pro reo» als unrealistisch. Somit ist nicht mit einer Verurteilung des Beschuldigten zu rechnen. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre im Hauptverfahren ein Freispruch zu erwarten. Das Verfahren wurde seitens der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist abzuweisen.

5.1 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 11. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird sie von der Bezahlung der Verfahrenskosten vorläufig befreit. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Rechtsanwältin Corinne Saner, die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin, macht einen Aufwand von CHF 1'167.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was angemessen erscheint. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin erlauben.

5.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren aufzukommen.

Rechtsanwalt Tobias Jakob, […] macht einen Aufwand von 4.25 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer führt dies zu einer Entschädigung von CHF 867.10, zahlbar durch die Beschwerdeführerin.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege wird sie von der Bezahlung vorläufig befreit; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Corinne Saner, [...], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'167.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

4.    Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 867.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Riechsteiner

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