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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 05.06.2020 BKBES.2020.47

5. Juni 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,851 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 5. Juni 2020

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

Beschuldigter

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 22. Januar 2020 meldete sich A.___ bei der Polizei und erstattete Strafanzeige gegen ihren Nachbarn B.___ (und Hauswart der Liegenschaft, in der sie wohnt), wegen Verleumdung. Sie wirft ihm vor, gegenüber der Liegenschaftsverwaltung diverse Unwahrheiten über sie und ihre Kinder verbreitet zu haben, welche schliesslich die Kündigung des Mietverhältnisses zur Folge gehabt hätten.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 9. März 2020 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 23. März 2020 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung sowie auf Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Veranlassung von Ermittlungen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8. April 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

4. B.___ beantragte am 11. Mai 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, während A.___ mit Eingabe vom 14. Mai 2020 an ihren Anträgen festhielt.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

2.1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (üble Nachrede, Art. 173 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Das Bundesgericht versteht unter Ehre den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft bezichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Der Angriff muss von einiger Erheblichkeit sein: verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, vor Art. 173 N 1).

Der Vorsatz muss sich auf die ehrverletzende Mitteilung und deren Kenntnisnahme durch einen Dritten beziehen, aber nicht auf die Unwahrheit der Äusserung. Auch eine besondere Beleidigungsabsicht («animus inurandi») ist nicht gefordert (Trechsel/Lieber, a.a.O., Art. 173 N 11).

2.2 Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Verleumdung, Art. 174 Ziff. 1 StGB). Der objektive Tatbestand der Verleumdung ist durch das Wissen um die Unwahrheit der behaupteten Tatsache qualifizierte üble Nachrede (Trechsel/Lieber in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 174 N 1).

2.3 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Beschimpfung, Art. 177 Abs. 1 StGB).

3. Wie aus den Eingaben und Stellungnahmen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten hervorgeht, besteht zwischen ihnen offenkundig ein belastetes nachbarschaftliches Verhältnis.

3.1 A.___ wirft dem Beschuldigten vor, gegenüber der Liegenschaftsverwaltung Unwahrheiten über sie und ihre Kinder verbreitet zu haben, was dazu geführt habe, dass sie am 27. September 2019 die Kündigung erhalten habe. Der Beschuldigte sei vor gut zwei Jahren mit seiner Familie in die Liegenschaft eingezogen, Hauswart sei er seit Herbst 2018. Gegenüber der Polizei räumte sie ein, dass sie bereits zuvor Probleme mit der Liegenschaftsverwaltung gehabt habe, weil ihre Kinder Spielzeug in den Pool geworfen und das Gartentor nicht verschlossen hätten. Im Juli 2017 habe sie deswegen ein Hinweisschreiben erhalten, wonach sie für allfällige Schäden haftbar gemacht werde, im September 2018 sei ihnen ein Badeverbot erteilt worden. Das Badeverbot sei dann wieder aufgehoben worden. Zu den Problemen mit dem Beschuldigten sei es gekommen, weil dieser ihr vorgehalten habe, ihr Sohn habe seine Tochter beim Spielen bedrängt und geküsst. Ihr Sohn (geb. 2009) – zur Rede gestellt – habe ihr gesagt, dies sei ein Teil eines Spiels gewesen; er habe die Prinzessin «Luana» gerettet, sie geheiratet und deshalb hätten sie sich geküsst. Seither sei das Verhältnis zum Beschuldigten etwas angespannt gewesen und er habe begonnen, sie zu schikanieren. Zum Beispiel habe er behauptet, ihr Sohn habe den Putzroboter kaputt gemacht.

Nach Erhalt der Kündigung habe sie eine Begründung verlangt und gleichzeitig die Kündigung angefochten. Als sie eine Kopie der Begründung der Kündigung vom Oberamt erhalten habe, sei sie völlig überrascht gewesen. Es seien haltlose und unmögliche Vorhalte gegenüber ihr gewesen. Sie habe gedacht, dass der Beschuldigte dahinter stecke. Sie habe nicht gewusst, dass dieser gegenüber der Liegenschaftsverwaltung Vorkommnisse gemeldet habe. Auf Frage, weshalb er diese Meldungen wohl abgesetzt habe, meinte sie, sein Ziel sei gewesen, sie aus der Wohnung zu haben. Dies wegen seiner Tochter. Die Aussagen seien unwahr und sehr verletzend. Es habe keine Verhaltensregeln gegeben, die sie verletzt hätten. Der Beschuldigte habe auch nie versucht, das Gespräch zu suchen. Niemand der anderen Mieter der Liegenschaft (ausser Herr C.___, der sich enthalten habe) sei der Meinung, dass die Kündigung gerechtfertigt sei. Sie möchte in dieser Wohnung bleiben und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte habe mehrmals die Liegenschaftsverwaltung angerufen, dies stehe in der Kündigungsbegründung. Er habe planmässig gehandelt, um ihren Ruf zu schädigen.

3.2 Der Beschuldigte sagte gegenüber der Polizei im Wesentlichen aus, bereits sein Vorgänger als Hauswart habe von Problemen mit Familie A.___ bezüglich des Pools berichtet. Frau A.___ sei deswegen mehrmals schriftlich verwarnt worden. Seine Tochter sei durch den Sohn von Frau A.___ belästigt worden, deshalb habe er nicht mehr gewollt, dass die Kinder untereinander Kontakt hätten. Es stimme, dass er gesagt habe, er würde sich an die Polizei, an die Schule oder an die Verwaltung wenden, wenn sich der Sohn nicht von seiner Tochter fernhalte. Er mache seine Arbeit als Hauswart korrekt. Zu seiner Aufgabe gehöre es auch, die Liegenschaftsverwaltung zu kontaktieren, wenn etwas nicht richtig laufe. Er habe nie das Ziel verfolgt, dass die Familie A.___ die Wohnung verlassen müsse. Er habe nur gesagt, dass er kündigen werde, wenn die Provokationen seitens der Familie A.___ nicht aufhörten. Das Schreiben «Zusammenfassung der Vorkommnisse betreffend Familie A.___» habe er auf Wunsch der Liegenschaftsverwaltung verfasst resp. verfassen lassen. Die Zusammenfassung entspreche der Wahrheit.

3.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme der Strafanzeige damit, den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, die auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten schliessen lassen würden. Dem Schreiben der Liegenschaftsverwaltung an die Schlichtungsbehörde sei zu entnehmen, dass verschiedene Parteien im Hause Reklamationen angebracht hätten, wonach sich A.___ nicht an die Hausordnung halte. Das Melden von Verstössen gegen die Hausordnung sei Teil der Aufgaben eines Hausabwarts. Bezüglich des Vorhalts gegenüber dem Sohn von Frau A.___ sei anzumerken, dass es keine weiteren Auskunftspersonen gebe. Insofern lasse sich nicht nachweisen, dass es sich betreffend diese Vorhalte um Äusserungen wider besseres Wissen handeln könnte. Soweit die Kündigung nicht ordnungsgemäss abgelaufen sei, sei die Schlichtungsbehörde anzurufen, was A.___ bereits gemacht habe. Eine Beschimpfung sei ebenfalls nicht erkennbar; der Beschuldigte habe nicht in der Absicht gehandelt, die Geschädigte in deren Ehre anzugreifen.

3.4 In ihrer Beschwerdeschrift nahm die Beschwerdeführerin nochmals detailliert zu den Vorhalten des Beschuldigten Stellung. Die Vorhalte seien ungerechtfertigt und ehrverletzend. Der Beschuldigte äusserte sich dazu mit Eingabe vom 6. April 2020. Er hielt ebenfalls an seiner Auffassung fest. Bezüglich der Ausführungen im Detail wird auf die entsprechenden Eingaben verwiesen.

4. Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu Recht, den Akten könnten keine Hinweise entnommen werden, die auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten schliessen lassen. Es mag sein, dass sich der Beschuldigte u. U. wegen Kleinigkeiten an die Liegenschaftsverwaltung wandte und es hätte sicherlich auch eine andere Lösung geben können, als die Kündigung; zumal sich offenbar eine Mehrheit der Mietparteien nie bei ihm über die Kinder der Beschwerdeführerin beschwert hatte. Ehrverletzende Äusserungen seitens des Beschuldigten, die eine entsprechende Bestrafung nach sich ziehen könnten, sind aber keine zu erkennen, auch wenn die Beschwerdeführerin seine Stellungnahme zu Handen der Liegenschaftsverwaltung als ehrverletzend empfunden hat. In der erwähnten «Zusammenfassung der Vorkommnisse betreffend Familie A.___» sind Vorkommnisse aufgeführt, die die Beschwerdeführerin gar nicht bestreitet resp. als möglich erachtet. Sie gewichtet diese nur anders. Dies bedeutet aber nicht, dass die Äusserungen ehrverletzend im strafrechtlichen Sinne gewesen wären.

Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass es zu den Pflichten eines Hauswartes gehört, für Sauberkeit und Ordnung in der von ihm betreuten Liegenschaft zu sorgen. Ebenso steht ihm das Recht zu, Vorkommnisse, die das nachbarschaftliche Zusammenleben stören, der Liegenschaftsverwaltung zu melden. Es stellt daher keine Ehrverletzung dar, wenn er gewisse Punkte, die ihn – und auch andere Mietparteien – störten, der Liegenschaftsverwaltung meldete, insbesondere im Zusammenhang mit der Benützung des Pools.

5. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige resp. den Strafantrag somit zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

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