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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.06.2020 BKBES.2020.44

9. Juni 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,745 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 9. Juni 2020      

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

Beschuldigter

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 20. Dezember 2019 erstattete A.___ bei der Polizei Kanton Solothurn Strafanzeige gegen C.___ wegen Betrugs. Er habe mit dem Beschuldigten gemeinsam die Firma [...] geführt. Während dieser Zeit habe er diverse Kontoauszüge des Beschuldigten mit Saldi in Millionenhöhe gesehen. Im Glauben an dessen Vermögen habe er ihm wiederholt Geld geliehen, welches er jedoch nie zurückerhalten habe.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 6. März 2020 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 19. März 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten durchzuführen.

3. Der Beschuldigte beantragte am 21. April 2020 die Abweisung der Beschwerde.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 29. April 2020 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 mit Hinweisen).

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, der Vorwurf des Betrugs scheitere bereits an der Arglist. A.___ hätte sich durch ein Mindestmass an Sorgfalt (z.B. schriftliche Vereinbarung über Rückzahlungstermine der Darlehen, keine Auszahlung weiterer Darlehen ohne vorgängige Rückzahlung der offenen Darlehen etc.) schützen können. Der Tatbestand des Betrugs sei nicht dazu da, um einem Gläubiger die Beschreitung des Rechtswegs zu ersparen. Es solle nur geschützt werden, wer im Geschäftsverkehr eine gewisse Sorgfalt walten lasse. A.___ habe dem Beschuldigten immer wieder Geldbeträge ausgehändigt ohne je über die jeweiligen Rückzahlungen eine Vereinbarung zu treffen oder sich eine Quittung o.ä. ausstellen zu lassen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte erklärt, die Darlehen seien im Zuge der Umwandlung der gemeinsamen Firma in eine Einzelfirma, lautend auf A.___, verrechnet worden.

2.2 Der Beschwerdeführer führte dazu aus, sie hätten bis zur Umwandlung der gemeinsamen Firma in eine Einzelfirma nie eine mündliche oder schriftliche Vereinbarung getroffen, weil ihr Verhältnis bis zu jenem Zeitpunkt sehr entspannt, ja sogar freundschaftlich gewesen sei. Sämtliche Darlehen, die Herr B.___ von ihm erhalten habe, seien von seinem privaten Vermögen bezahlt worden, somit habe die Schuld zu 100 % privaten Charakter. Es habe nie eine Abmachung gegeben, wonach die Darlehen mit der [...] in Verbindung gebracht werden könnten. Herr B.___ habe ihn immer im Glauben gelassen, im Besitz eines grossen Vermögens zu sein. Dieser habe ihn regelmässig mit Bankauszügen, Telefonaten mit der Bank etc. dokumentiert und informiert. Aufgrund dieser Tatsachen fühle er sich von Herrn B.___ hintergangen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, direkt bei der Bank Informationen zu beschaffen (Bankgeheimnis). Als die betrügerischen Machenschaften von Herrn B.___ langsam ans Tageslicht gekommen seien, habe er eine Einzahlung von ihm an ihn nochmals überprüft und festgestellt, dass er diese Zahlung auf ein angeblich gesperrtes Konto einbezahlt habe. Darauf angesprochen, sei Herr B.___ sehr laut und wütend geworden.

2.3 Der Beschuldigte führte dazu aus, wenn eine gemeinsame Zusammenarbeit nicht klappe, sei eine Trennung natürlich mit Auseinandersetzungen verbunden. Letztlich seien sie zu zweit angetreten und hätten feststellen müssen, dass sie nicht zusammengepasst hätten. Herr A.___ habe ihn über Monate immer besucht gehabt, ihn eingeladen, sein Business zu sehen, mit ihm zusammen ein Geschäft aufzumachen. Sein (des Beschuldigten) Netzwerk sei doch genau das Richtige. Es sei immer nur um seine Verbindungen gegangen, die er doch endlich alle für immer weitere Geschäftsideen nutzen solle. Letztlich hätten sie sich entschieden, gemeinsam mit der zu gründenden [...] am Markt aktiv zu werden. Herr A.___ finanziere den Start und er bringe sein Netzwerk ein. Diese Vorgehensweise sei durchaus üblich. Im Verlauf der Zusammenarbeit sei es zu massiven Divergenzen in der Führung der Geschäfte gekommen. Er habe ab einem gewissen Punkt der Entwicklung nicht mehr mitmachen können. So sei es zur Trennung gekommen. Herr A.___ habe die Firma behalten mit allen Rechten und Pflichten, er selber scheide ohne Ansprüche aus. Es bestünden keine gegenseitigen weiteren Ansprüche. Er habe Herrn A.___ nicht betrogen. Dies stünde ihm in jeder Beziehung fern.

3. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 

Arglist liegt nach ständiger Rechtsprechung (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 mit Hinweisen) vor, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht, mithin, wenn er ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist.

Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet.

4. Es ist verständlich, dass sich der Beschwerdeführer «betrogen» fühlt, nachdem ihm der Beschuldigte die gewährten Darlehen entgegen seiner Erwartung nicht zurückbezahlt hat. Die Staatsanwaltschaft geht aber dennoch zu Recht davon aus, A.___ hätte sich durch ein Mindestmass an Sorgfalt schützen können.

So hätte er bereits hellhörig werden müssen, als der Beschuldigte ihn in Deutschland bat, für ihn Euro 30'000.00 in der Schweiz zu holen und für ihn zu bezahlen, weil er aufgrund eines gegen ihn laufenden Haftbefehls ansonsten ins Gefängnis müsse. Zumindest hätte erwartet werden können, dass er dieses Geld nicht von seinem Konto abhebt, sondern sich eine Vollmacht durch den Beschuldigten geben lässt, nachdem dieser angeblich über ein hohes Vermögen verfügte. Auch bezüglich der später bezahlten CHF 25'000.00 ist unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer dem Beschuldigten diesen hohen Geldbetrag ohne jegliche Absicherung bezahlte und dies, nachdem er ihm ca. einen Monat vorher bereits Euro 30'000.00 bezahlt hatte, ohne diese zurückerhalten zu haben. Die Begründung des Beschuldigten, er müsse noch Löhne bezahlen, stellt dafür keine plausible Erklärung dar, nachdem dieser offenbar über ein Vermögen verfügte, welches ihm die Bezahlung dieser Beträge problemlos ermöglicht hätte. Dass sämtliche seine Konten gesperrt gewesen sein sollen – bei einem Vermögen von mehreren Millionen – hätte den Beschwerdeführer genauso hellhörig machen müssen, wie dessen angebliche Aussagen, er gebe ihm eine Million, sobald seine Bankkonten wieder offen seien oder er schenke ihm zwei Millionen. Auch bezüglich seiner weiteren Zahlungen hat der Beschwerdeführer ein Mindestmass an Vorsicht vermissen lassen. So hat er dem Beschuldigten weiter mehrere tausend Franken ausgeliehen, ohne zuvor je eine Rückzahlung erhalten zu haben. Er hat auch sämtliche Zahlungen ohne schriftliche Vereinbarung oder Quittung geleistet.

Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass er die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unbeachtet gelassen hat, weshalb die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Es kann nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Der Beschwerdeführer hat den zivilrechtlichen Weg zu beschreiten, falls ihn eine Unterredung mit dem Beschuldigten, wie dieser vorschlägt, nicht weiterbringt (dem Beschwerdeführer wird diesbezüglich eine Kopie der polizeilichen Einvernahme mit dem Beschuldigten vom 6. Januar 2020 zugestellt).

Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

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