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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 03.04.2020 BKBES.2020.22

3. April 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,503 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 3. April 2020    

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle,

Beschuldigter

betreffend     Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 30. Juni 2017 erhob die A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, Strafanzeige gegen C.___, D.___ und E.___ u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung in Bereicherungsabsicht.

2. Am 12. September 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen C.___ und B.___ wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), evtl. der Veruntreuung (Art. 138 StGB).

3. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass in Bezug auf den Verdacht der ungetreuen Geschäftsbesorgung die Einstellung des Strafverfahrens gegen B.___ beabsichtigt werde. Gleichzeitig wurde B.___ mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, das Verfahren betreffend den im Laufe der Untersuchung neu bekannt gewordenen Vorhalt der qualifizierten Veruntreuung aufrechtzuerhalten und die Verfahren gegen C.___ und B.___ aufzutrennen.

4. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der A.___ auf Durchführung je einer parteiöffentlichen Einvernahme mit den Beschuldigten ab.

5. Mit Teil-Einstellungsverfügung vom 20. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ betreffend den Vorhalt der ungetreuen Geschäftsbesorgung, evtl. Veruntreuung ein. Es wurde weiter angeordnet, dass das Verfahren gegen B.___ betreffend den Vorhalt der qualifizierten Veruntreuung bestehen bleibt. Für den einzustellenden Verfahrensteil wurden die Verfahrenskosten in der Höhe der Hälfte der bisher entstandenen Kosten ausgeschieden.

6. Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 erhob die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde und verlangte unter Aufhebung der Teil-Einstellungsverfügung vom 20. Dezember 2019 die Fortführung des Strafverfahrens gegen B.___ wegen des Verdachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung. Darüber hinaus verlangte die Beschwerdeführerin die Wiederholung der bisherigen Einvernahmen, insbesondere derjenigen, welche ohne Gewährung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin durchgeführt worden seien.

7. Mit Eingabe vom 2. März 2020 schloss B.___ (nachfolgend: Beschuldigter), vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wehrle, auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleichzeitig wurde die Gewährung der amtlichen Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wehrle als amtlicher Verteidiger beantragt.

8. Mit Eingabe vom 3. März 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

9. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin im Strafverfahren zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen (statt vieler: BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190).

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie mehr als ein Jahr nach Einreichen der Strafanzeige Einvernahmen mit dem Beschuldigten durchgeführt habe, ohne diese dem Vertreter der Beschwerdeführerin angezeigt oder ihm Gelegenheit gegeben zu haben, daran teilzunehmen. Die Staatsanwaltschaft stütze ihre Einstellungsverfügung in materieller Hinsicht weitestgehend auf Annahmen und unbelegte Behauptungen des Beschuldigten. Umso mehr seien Ergänzungsfragen der Privatklägerschaft zwingend notwendig gewesen. Ein entsprechender Antrag auf Wiederholung sei mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 sogar abgelehnt worden.

2.2 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde aus, die beiden Einvernahmen des Beschuldigten und C.___ hätten im Anschluss an die Polizeiaktion vom 17. Juli 2018 stattgefunden. Anlässlich dieser Aktion seien an den Wohndomizilen und in den Büroräumlichkeiten des Beschuldigten und von C.___ Hausdurchsuchungen durchgeführt und die beiden Beschuldigten in der Folge auf den Polizeiposten in […] vorgeführt worden, wo sie getrennt voneinander befragt worden seien. Es liege in der Natur der Sache, dass Hausdurchsuchungen mit anschliessenden Einvernahmen bzw. allfälligen Hafteinvernahmen nicht mit der Anzeigerschaft oder der Privatklägerschaft terminlich abgesprochen werden könnten oder dieser vorgängig mitgeteilt würden; dies zumal in Fällen, in denen die ersten Einvernahmen der Beschuldigten nach durchgeführter Hausdurchsuchung parallel stattfänden und nicht einmal den Beschuldigten untereinander ein Teilnahmerecht zukomme. So oder anders stütze sich aber die Einstellungsverfügung gar nicht auf diese Einvernahmen, sondern ganz überwiegend auf objektive Beweismittel. Nur gerade an einer Stelle der Teil-Einstellungsverfügung würden überhaupt Elemente aus einer Einvernahme erwähnt, wo sie lediglich als «übereinstimmend mit den Akten» bezeichnet werde.

2.3 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung der Bestimmung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Dies gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Strafoder Zivilklage unterliegt, was z.B. dann der Fall ist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatklägerschaft erhoben worden sind. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Entscheid auf den mangelhaften Beweis stützt. Wird dieser zur Entscheidbegründung nicht benötigt, wird er überhaupt nicht und damit auch nicht «zulasten» der Privatklägerschaft verwertet (Stefan Christen, Zum Anwesenheitsrecht der Privatklägerschaft im schweizerischen Strafprozessrecht, in: ZStrR 2011, S. 463‑477, S. 473; vgl. auch Wolfgang Wohlers in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 StPO N 11).

2.4 Die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft stützt sich in sämtlichen Punkten auf objektive Beweismittel, deren Standort in den Akten jeweils angegeben wird. Lediglich an einer Stelle wird auf die Einvernahme des Beschuldigten als «übereinstimmend mit den Akten» Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern sich die angefochtene Teil-Einstellungsverfügung in den Worten der Beschwerdeführerin «weitestgehend auf Annahmen und unbelegte Behauptungen des Beschuldigten» stützen soll. Die diesbezügliche pauschale Rüge der Beschwerdeführerin wird denn auch nicht weiter substantiiert. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahmen des Beschuldigten verletzt wurden.

2.5 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Der Antrag auf Wiederholung der bisherigen Einvernahmen ist abzuweisen.

3.1 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der angefochtenen Teil-Einstellungsverfügung nur rudimentär auseinander. Sie beschränkt sich weitestgehend darauf, den Wortlaut der Strafanzeige vom 30. Juni 2017 wiederzugeben. Nur ganz vereinzelt rügt die Beschwerdeführerin konkret eine falsche Sachverhaltsfeststellung und/oder Rechtsanwendung durch die Staatsanwaltschaft.

3.2 Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Strafanzeige in allen Punkten mit der Teil-Einstellungsverfügung abzugleichen und Widersprüche in materieller Hinsicht zu überprüfen. Vielmehr kann von einer anwaltlich vertretenen Partei verlangt werden, dass sie in ihrer Beschwerde die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Aktes im Einzelnen aufzeigt bzw. die aus ihrer Sicht fehlerhaften Punkte klar benennt (Art. 396 Abs. 1 StPO; Tonio Walter, Die Rechtsmittel der StPO – allgemeine Regeln und Beschwerde, in: ius.full 2016, S. 34). Die angefochtene Verfügung wird deshalb nachfolgend nur in den konkret als fehlerhaft gerügten Punkten überprüft.

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in BS 9 der Beschwerde eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO). Sie macht geltend, die Staatsanwaltschaft halte dafür, der Beschuldigte und C.___ hätten sich seit dem Jahr 2009 um die Pläne der Überbauung gekümmert, obwohl ihr kein einziges Schreiben dafür vorliege und der Beschuldigte in einem E-Mail an Rechtsanwalt Melunovic selber bestätigt habe, dass es trotz entsprechender Zusicherung, die Tragbarkeit der Einstellhalle zu überprüfen, vor 2013 keine Korrespondenz zwischen der Verwaltung und der damaligen Bauherrin gegeben habe.

4.2 Die Staatsanwaltschaft erwog, dass sich aus den Protokollen der Miteigentümerversammlungen der Häuser [...] ergebe, dass sich die vom Beschuldigten und von C.___ geführte F.___ AG spätestens seit November 2009 darum bemüht habe, die Pläne der Überbauung zu beschaffen. Dazu führt die Staatsanwaltschaft namentlich die Protokolle der Miteigentümerversammlungen vom 24. November 2009 und vom 23. November 2010 an. An der Versammlung vom 24. November 2009 war die Frage nach der Belastbarkeit der Hauptwege aufgeworfen worden. Dabei sei unter anderem festgehalten worden, dass die F.___ AG beim Architekturbüro G.___ die Belastbarkeit der Autoeinstellhallen-Decke abklären solle. An der Versammlung vom 23. November 2010 wurde seitens eines Miteigentümers angefragt, ob die Ingenieurpläne betreffend Statik bei der Verwaltung hinterlegt seien. Darauf gab der Beschuldigte zur Antwort, dass G.___ behaupten würden, die Pläne seien in jedem Haus vorhanden, bisher jedoch noch nicht gefunden worden.

4.3 Es trifft im Sinne der Beschwerde zu, dass bis zum Jahr 2013 keine schriftliche Korrespondenz zwischen der F.___ AG und G.___ aktenkundig ist. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass es überhaupt keine, namentlich keine mündliche bzw. telefonischen Kontakte zwischen dem Beschuldigten und G.___ gab. Der Beschuldigte stützte sich an den Miteigentümerversammlungen vom 24. November 2009 und vom 23. November 2010 explizit auf ihm gegenüber gemachte Aussagen von G.___ ab. An der Versammlung vom 23. November 2010 äusserte er sich auch zum Verbleib der Pläne der Überbauung bzw. zur diesbezüglichen Behauptung von G.___. Dies lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die F.___ AG bzw. der Beschuldigte sich – wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt – spätestens seit November 2009 um die Beschaffung der Pläne bei der G.___ bemühten. Dass er dies mutmasslich mündlich bzw. auf telefonischem Weg tat und demzufolge keine schriftlichen Beweisstücke hierfür existieren, gereicht ihm nicht zum Nachteil. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich demzufolge als unbegründet.

4.4 Vor diesem Hintergrund ist auch keine Treue- oder Sorgfaltspflichtverletzung (vgl. BS 26 der Beschwerde) des Beschuldigten im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ersichtlich. Die Mängel an der Statik der Autoeinstellhalle wurden erst im Jahr 2013 offenkundig. Es kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, bis dahin in Verletzung seiner Treueund Sorgfaltspflicht untätig geblieben zu sein.

5.1 Sodann erblickt die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung (Art. 393 Abs. 2 lit. b StPO) darin, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen sei, der Beschuldigte bzw. die F.___ AG sei nicht für die Abnahme der Einstellhalle zuständig gewesen (BS 18 der Beschwerde). Vielmehr seien die Garantie- und Mängelrechte an die Eigentümer abgetreten und von diesen zur Geltendmachung an die Liegenschaftsverwaltung für die Einstellhalle mit Wirkung per 1. Oktober 2005 übertragen worden.

5.2 Die Staatsanwaltschaft prüfte in der angefochtenen Verfügung den in der Strafanzeige vom 30. Juni 2017 vorgebrachten Vorhalt der Beschwerdeführerin, mit Unterbleiben der ordentlichen Abnahmeprüfung der Einstellhalle im Jahr 2006 habe der Beschuldigte unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zugelassen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Vermögen geschädigt worden sei. Sie erwog, dass eine allfällige Haftbarkeit für Mängel bei unterbliebener Schlussabnahme nur dann überhaupt in Frage käme, wenn die Eigenschaft der F.___ AG als Bestellerin zu bejahen wäre. Dagegen spreche jedoch, dass gemäss den in den Akten befindlichen Schreiben die G.___ als Generalunternehmung und Bauleitungsfirma agiert habe. Damit sei davon auszugehen, dass nicht die F.___ AG, vertreten durch den Beschuldigten, sondern vielmehr der Eigentümer der Liegenschaft – vertreten durch die G.___ – als Bestellerin der Überbauung für die Abnahme der Einstellhalle verantwortlich gewesen sei bzw. wäre. Als weiterer Faktor sei zu berücksichtigen, dass ein eventueller Schaden weder belegt sei noch eruiert werden könne.

5.3 In ihrer Stellungnahme vom 3. März 2020 hielt die Staatsanwaltschaft ergänzend fest, der von der Beschwerdeführerin selbst mit der Strafanzeige eingereichte Verwaltungsvertrag für Stockwerkeigentum zwischen der Beschwerdeführerin und der F.___ AG sei erst am 20. Februar 2017 unterzeichnet worden. Wie sich jemand vorsätzlicher ungetreuer Geschäftsbesorgung für ein in der Vergangenheit liegendes Ereignis ausserhalb seiner damaligen Verantwortlichkeit schuldig gemacht haben solle, sei nicht ersichtlich.

5.4 Es trifft zwar im Sinne der Beschwerde zu, dass die Garantie- und Mängelrechte zur Geltendmachung von der Beschwerdeführerin an die F.___ AG abgetreten wurden. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die F.___ AG auch für die Abnahme der Autoeinstellhalle zuständig war. Vielmehr erfolgte die Abnahme noch vor der Mandatserteilung an die F.___ AG. Entsprechend können der F.___ AG und dem Beschuldigten keine Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Abnahme der Einstellhalle vorgeworfen werden. Die Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung erweist sich bezüglich der Abnahme demzufolge ebenfalls als unbegründet.

6. Die Beschwerdeführerin rügt in BS 31 der Beschwerde weiter, dass die F.___ AG das Nachbesserungsangebot entgegen dem Dafürhalten der Staatsanwaltschaft stillschweigend und eigenwillig abgelehnt habe. So habe die F.___ AG gegenüber der G.___ ausgeführt: «[…] Wie Sie selber unschwer feststellen konnten, haben wir die von ihnen gesetzte Frist bis 27. Mai 2017 für die Freigabe der Arbeiten verstreichen lassen.» Darin liegt allerdings kein Widerspruch zur Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach sich den Akten keine ausdrückliche oder konkludente Ablehnung des Angebots entnehmen lasse. Auch die G.___ ging offensichtlich nicht von einer Ablehnung des Angebots aus, hielt sie doch in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2014 ausdrücklich fest, dass das bisherige unentgeltliche Angebot noch nicht angenommen sei (pag. 2.1.1 / 247). Damit erweist sich auch diese Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung als unbegründet.

7.1 Die Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung haben sich trotz Durchführung einer umfangreichen Strafuntersuchung nicht bewahrheitet. Die Beschwerdeführerin vermag den diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde nichts Wesentliches entgegenzusetzen. Folglich ist die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2019 nicht zu beanstanden.

7.2 Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.

8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von CHF 1'200.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Parteientschädigung wird ihr nicht zugesprochen.

8.2 Rechtsanwalt Andreas Wehrle ist amtlicher Verteidiger des Beschuldigten. Er beantragt die amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren. Diesem Gesuch ist stattzugeben und Rechtsanwalt Andreas Wehrle ist dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger beizuordnen. Rechtsanwalt Wehrle macht in seiner Kostennote eine Entschädigung von CHF 2'081.30 (Honorar 7.67h à CHF 250.00 = CHF 1'917.50, Auslagen CHF 15.00, zzgl. MWST) geltend. Aufgrund der amtlichen Verteidigung kann lediglich ein Stundensatz von CHF 180.00 vergütet werden (§ 158 Abs. 3 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]), weshalb die Kostennote in diesem Umfang zu kürzen ist. Im Übrigen erscheint die Kostennote angemessen. Es ergibt sich eine Entschädigung von CHF 1'503.05 (Honorar 7.67h à CHF 180.00 = CHF 1'380.60, Auslagen CHF 15.00, zzgl. MWST), welche zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen ist.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens von CHF 1'200.00 zu bezahlen.

3.    Dem Beschuldigten wird die amtliche Verteidigung bewilligt und es wird ihm Rechtsanwalt Andreas Wehrle als amtlicher Verteidiger beigeordnet.

4.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Wehrle, […], wird auf CHF 1'503.05 festgelegt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 29. März 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (BGer 6B_602/2020, 6B_603/2020).

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