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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 09.12.2020 BKBES.2020.144

9. Dezember 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,165 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Entschädigung

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 9. Dezember 2020  

Es wirken mit:

Präsident Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Entschädigung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Gemäss Strafanzeige der Polizei Kanton Solothurn vom 20. Juni 2020 ereignete sich am [...] Juni 2020 um ca. 18:50-18:55 Uhr in [...] ein Vorfall von sexueller Belästigung und Exhibitionismus durch eine unbekannte Täterschaft. Konkret habe sich der unbekannte, nackte Täter aus den Büschen den Geschädigten B.___ und C.___ genähert und zunächst nach der Uhrzeit gefragt. Darauf habe er die Geschädigten gefragt, ob sie ihm «einen runterholen» würden. Dies aus einer Distanz von ca. einem Meter. Gleichzeitig habe der unbekannte Täter an seinem nicht erigierten Genital manipuliert. Die Geschädigten hätten diesem klar mit «Nein!» geantwortet und mit der Polizei gedroht, worauf der unbekannte Täter die Örtlichkeit in unbekannte Richtung verlassen habe.

2. Am [...] Juni 2020 meldete sich die Geschädigte B.___ telefonisch bei der Polizei Kanton Solothurn und gab an, den unbekannten Täter am [...] Juni 2020 um ca. [...] Uhr in einem Bus gesehen zu haben. Gestützt auf die entsprechende Aussage edierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Videomaterial aus dem Bus. Die Analyse der Standbilder führte zur Erkennung des Verdächtigen in der Person von A.___, woraufhin gegen diesen mit Verfügung vom 17. Juli 2020 eine Untersuchung betreffend sexueller Belästigung und Exhibitionismus eröffnet wurde.

3. Mit Eingabe vom 18. August 2020 ersuchte der private Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Camill Droll, um die Einsetzung als amtlicher Verteidiger. Der Antrag wurde damit begründet, dass A.___ unter invalidisierender [...] leide, weshalb er nicht in der Lage sei, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahrzunehmen. Die entsprechenden Belege wurden mit Eingabe vom 20. August 2020 nachgereicht.

4. Mit Verfügung vom 21. August 2020 setzte die Staatsanwaltschaft A.___ bzw. seinem Verteidiger zwecks Beurteilung des Antrags um Einsetzung von Rechtsanwalt Droll als amtlicher Verteidiger Frist zur Einreichung von Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand und die finanziellen Verhältnisse.

5. Mit Eingabe vom 26. August 2020 reichte der Verteidiger der Staatsanwaltschaft einen Bankauszug zu den Akten, aus dem sich ergab, dass A.___ am [...] Juni 2020 um [...] Uhr, d.h. 7 Minuten vor der Tat in [...], einen Bargeldbezug am Bankomat der [...]-Filiale an der [...]strasse in [...] getätigt hatte. Dieser Sachverhalt wurde durch das bei der [...] mit Verfügung vom 2. September 2020 edierte Videomaterial bestätigt.

6. Mit Eingabe vom 22. September 2020 zog der Verteidiger den Antrag um Einsetzung als amtlicher Verteidiger zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Vor­aussetzungen der amtlichen Verteidigung nicht mehr erfüllt seien, da über den Antrag bis dato nicht entschieden worden sei und das Verfahren wohl eingestellt werde.

7. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 stellte der Verteidiger mit Blick auf den mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 angezeigten Abschluss der Untersuchung u.a. den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 3'224.00 (Honorar 10.6h à CHF 270.00, Auslagen CHF 113.50, zzgl. MWST).

8. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen A.___ wegen sexueller Belästigung und Exhibitionismus ein (Dispositiv-Ziffer 1). A.___ wurde für die Kosten der frei gewählten Verteidigung eine reduzierte Entschädigung in der Höhe von pauschal CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen (Dispositiv-Ziffer 2).

9. Mit Beschwerde vom 9. November 2020 gelangte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Ziffer 2 der Verfügung vom 29.10.2020 sei aufzuheben.

2.    Es seien dem Beschwerdeführer die Kosten der privaten Verteidigung gemäss Kostennote vom 12.10.2020 zu entschädigen.

3.    Eventualiter sei die Kostennote des Beschwerdeführers vom 12.10.2020 nach Ermessen des Obergerichts zu kürzen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

10. Mit Stellungnahme vom 21. November 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

11. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Da der Streitwert weniger als CHF 5'000.00 beträgt, ist die Angelegenheit von der Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier vom Präsidenten der Beschwerdekammer, zu beurteilen (Art. 395 lit. b StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Zu prüfen ist die von der Staatsanwaltschaft zugesprochene Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Strafverfahren (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, vorliegend seien weder komplexe Sach- noch Rechtsfragen zu klären gewesen. Der Sachverhalt habe sich objektiv überschaubar präsentiert und habe ohne weitergehende Beweismassnahmen sowie ohne grösseren Aufwand geklärt werden können. Überdies sei der Aktenumfang bescheiden. In rechtlicher Hinsicht grenze der vorliegende Fall zumindest an einen Bagatellfall. Hingegen hätten die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten bzw. dessen Erkrankung an [...] den Beizug eines Wahlverteidigers als solches gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund seien jedoch zugleich die geltend gemachten Aufwendungen weitergehend (d.h. mit Blick auf den geltend gemachten Aufwand einerseits sowie den Stundenansatz in der Höhe von CHF 270.00 andererseits) – unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 1B_704/2011 vom 11. Juli 2012 [= BGE 138 IV 197]) – nicht durchwegs als angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu qualifizieren. Dies betreffe namentlich jene Aufwendungen, welche über die Teilnahme von Rechtsanwalt Camill Droll an der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten (1 Stunde) und der Auskunftspersonen (2 Stunden 45 Minuten) sowie die Zeit für das Studium der Akten (1 Stunde 15 Minuten) hinausgingen. Überdies würden die Bemühungen im Rahmen einer frei gewählten Verteidigung im Kanton Solothurn in durchschnittlichen Fällen ohne besondere Schwierigkeit praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 (exkl. Auslagen und MWST) entschädigt. Unter diesen Umständen rechtfertige sich die Ausrichtung einer pauschalen Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in der Höhe von CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST). Weitergehend werde keine Entschädigung und/oder Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO ausgerichtet.

2.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, die Staatsanwaltschaft überschreite ihr Ermessen bezüglich der Kostenverlegung in willkürlicher Weise. Die Ausrichtung eines Pauschalhonorars sei unangemessen und im Licht von Art. 429 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 429 Abs. 2 StPO unhaltbar. Die Staatsanwaltschaft impliziere in der angefochtenen Verfügung, dass eine wirksame Verteidigung ohne Besprechung zwischen dem Klienten und seinem Verteidiger möglich sei, da sie den diesbezüglichen Aufwand als unnötig bezeichne. Dies widerspreche dem Prinzip einer wirksamen Verteidigung. Weiter streiche die Staatsanwaltschaft sämtlichen im Detail ausgewiesenen Aufwand zusammen, welcher zur Einstellung des Verfahrens geführt habe. Erst die Besprechungen vom 18. und 20. August 2020 hätten zum Hinweis geführt, dass entlastende Bankbelege vorhanden sein könnten. Auch streiche die Staatsanwaltschaft den Aufwand vom 24. August 2020, den die Staatsanwaltschaft selbst durch die Zustellung einer Verfügung verursacht habe. Die Eingabe vom 26. August 2020 habe zwei Seiten umfasst, sich detailliert mit den Aussagen der Geschädigten befasst, mit den beigelegten Bankbelegen die Täterschaft des Beschwerdeführers widerlegt und damit zur raschen Verfahrenseinstellung geführt. Dafür sei von der Verteidigung lediglich ein Aufwand von 70 Minuten geltend gemacht worden, welchen die Staatsanwaltschaft als unangemessen erachte. Ebenfalls seien Kostendispositionen gestrichen worden, welche durch die Polizei – für die Absprache von Einvernahmeterminen – verursacht worden sei. Weiterer Aufwand zwischen dem 4. September 2020 und dem 30. November 2020 im Umfang von ca. 100 Minuten sei wiederum ohne Begründung gestrichen worden, obwohl es sich dabei um normal anfallenden Aufwand im Zusammenhang mit einem Strafverfahren handle, so namentlich für erhaltene Verfügungen, Eingaben, Mails vom Klienten sowie den Abschluss des Mandates. Die Staatsanwaltschaft billige dem Beschwerdeführer zwar den Beizug eines Verteidigers zu, halte aber später fest, dass der entstandene Aufwand grösstenteils unnötig gewesen sei. Wenn die Notwendigkeit eines Anwaltsbeizuges bejaht werde, sei die Staatsanwaltschaft auch verpflichtet, zu prüfen, welcher Aufwand als «angemessene Ausübung der Verfahrensrechte» i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu gelten habe.

2.3 In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft ergänzend geltend, es sei nicht zu erkennen, inwiefern es dem Beschwerdeführer, welcher über einen Mittelschulabschluss verfüge und seit mehreren Jahren als [...] arbeite, nicht möglich gewesen sein sollte, selber auf den durch ihn am [...] Juni 2020 unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Tat in [...] erfolgten Bargeldbezug in [...] hinzuweisen, was schliesslich ursächlich für die Einstellung des Verfahrens gewesen sei. Weitergehend erfolge der Hinweis, dass Rechtsanwalt Droll mit Eingabe vom 18. August 2020 um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ersucht habe. Der Verteidiger sei sodann zur Einreichung von Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers aufgefordert worden. Obwohl die Unterlagen zumindest teilweise bereits am 24. August 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen seien, habe der Verteidiger seinen pendenten Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung mit Eingabe vom 22. September 2020 zurückgezogen. Daraus müsse geschlossen werden, dass die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung nie erfüllt gewesen seien, weshalb sämtliche Aufwendungen von Rechtsanwalt Droll im Zusammenhang mit der Einsetzung als amtlicher Verteidiger nicht berücksichtigt werden könnten.

2.4 Nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Das Bundesgericht hat sich zur Frage, wann der Beizug eines Verteidigers gerechtfertigt ist, wie folgt geäussert: «Das materielle Strafrecht und das Strafprozessrecht sind […] komplex und stellen insbesondere für Personen, die das Prozessieren nicht gewohnt sind, eine Belastung und grosse Herausforderung dar. Wer sich selbst verteidigt, dürfte deshalb prinzipiell schlechter gestellt sein. Dies gilt grundsätzlich unabhängig von der Schwere des Deliktsvorwurfs. Auch bei blossen Übertretungen darf deshalb nicht generell davon ausgegangen werden, dass die beschuldigte Person ihre Verteidigerkosten als Ausfluss einer Art von Sozialpflichtigkeit selbst zu tragen hat. Im Übrigen sind beim Entscheid über die Angemessenheit des Beizugs eines Anwalts neben der Schwere des Tatvorwurfs und der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Falls insbesondere auch die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Was die Angemessenheit des vom Anwalt betriebenen Aufwands betrifft, so wird sich dieser in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum beschränken; allenfalls muss es gar bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden haben. Nur in Ausnahmefällen wird bei Verbrechen und Vergehen schon der Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der Verfahrensrechte bezeichnet werden können» (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f.; bestätigt in BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47).

2.5 Zu entschädigen sind nicht alle Ausgaben, die im Strafverfahren entstanden sind, sondern nur die Aufwendungen für eine angemessene Ausübung der Verfahrensrechte. Sowohl die Beiziehung einer Verteidigung als auch der von dieser betriebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen. Der zu entschädigende Aufwand muss in einem vernünftigen Verhältnis zur erbrachten Leistung stehen. Nicht zu entschädigen sind nutzlose, überflüssige und verfahrensfremde Aufwendungen. Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2, mit Hinweisen).

2.6 Wird im Rahmen der amtlichen Verteidigung eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält (Urteile des Bundesgerichts 6B_121/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.1.3; 6B_136/2009 vom 12. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Ausrichtung von Pauschalen für die anwaltliche Vertretung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann zulässig, wenn dies nach kantonaler Honorarordnung vorgesehen ist (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129; bestätigt in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Diese Rechtsprechung zu Art. 135 StPO gilt ebenso bei einer Wahlverteidigung unter dem Titel von Art. 429 StPO (BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47).

2.7 Das einschlägige kantonale Recht sieht keine Pauschalen für die amtliche Verteidigung vor. Nach § 158 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Entsprechend erfolgt eine aufwandsbezogene Beurteilung anhand der Kostennote. Daraus erhellt, dass die Strafbehörde nicht einfach ein aus ihrer Sicht angemessenes Honorar im Sinne einer Pauschale festsetzen darf, sondern sich mit den beanstandeten Positionen der Kostennote auseinandersetzen muss. Es kann dabei aber nicht verlangt werden, dass sich die Behörde mit jeder Position im Einzelnen auseinandersetzt. Immerhin müssen die Gründe, weshalb gewisse Leistungen gekürzt wurden, aus dem Entscheid hervorgehen (Obergericht Solothurn, Beschwerdekammer, 30. Juni 2020, BKBES.2020.74, E. 2.4).

3. Zu überprüfen ist, ob die dargelegten Grundsätze zur Überprüfung der angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO im vorliegenden Fall eingehalten sind.

3.1 Die Staatsanwaltschaft hat gemäss dem Wortlaut des Dispositivs der angefochtenen Einstellungsverfügung ein Pauschalhonorar von CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dies wäre mit Blick auf die soeben dargelegten Grundsätze der Honorarüberprüfung, wonach die Kürzungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nachvollziehbar begründet werden müssen, nicht zulässig. Aus der Begründung der Verfügung gehen jedoch der Umfang der Kürzung und die Kürzungsgründe hinreichend hervor, sodass eine sachgerechte Anfechtung und in der Folge Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz möglich war bzw. ist. Entsprechend liegt keine Gehörsverletzung vor.

3.2 Die Staatsanwaltschaft erachtete einzig die Aufwendungen des Verteidigers für die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten (1 Stunde) und der Auskunftspersonen (2 Stunden 45 Minuten) sowie die Zeit für das Aktenstudium (1 Stunde 15 Minuten) als für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers notwendig. Daraus ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft die übrigen Aufwendungen des Verteidigers und auch sämtliche Auslagen gekürzt hat. Das Verfahren wurde wegen der Vorhalte der sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB), einer Übertretung, und des Exhibitionismus (Art. 194 StGB), eines Vergehens, geführt. Angesichts der Charakteristik der Delikte (Sexualdelikte) und des Tatvorwurfs kann kaum mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden. Zudem stellte sich die Frage der Verteidigung auch mit Blick auf die krankheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers . Vor diesem Hintergrund war der Beizug eines Verteidigers sicherlich gerechtfertigt, was im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft nicht in Abrede gestellt wird.

3.3 Rechtsanwalt Droll machte in seiner Kostennote eine Entschädigung von CHF 3'224.00 (Honorar 10.6h à CHF 270.00, Auslagen CHF 113.50, zzgl. MWST) geltend. Die einzelnen Positionen sind detailliert ausgewiesen und nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft hat dem Verteidiger im Zusammenhang mit den Einvernahmen lediglich den Zeitaufwand für die Einvernahmen an sich zugestanden (3 Stunden 45 Minuten). Der ausgewiesene, mit den Einvernahmen gesamthaft zusammenhängende Aufwand (Hin- und Rückfahrt, Terminvereinbarung mit der Polizei, Dossiereröffnung nach Kontaktaufnahme der Polizei) beträgt jedoch 4 Stunden und 45 Minuten (Positionen vom 18. August 2020, vom 1., 3. und 4. September 2020). Diese Positionen gehören zur angemessenen Ausübung der Verfahrensrechte und sind nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO somit ebenfalls zu entschädigen.

3.4 Der Staatsanwaltschaft ist darin zuzustimmen, dass die Aufwendungen von Rechtsanwalt Droll zwecks Einsetzung als amtlicher Verteidiger nicht entschädigt werden können. Dies liegt darin begründet, dass Rechtsanwalt Droll den entsprechenden Antrag zurückzog, ohne hierfür einen sachlichen Grund – wie beispielsweise die Erkenntnis der fehlenden Bedürftigkeit – nennen zu können. Keinen sachlichen Grund für das Dahinfallen des Antrags stellt die zu erwartende Verfahrenseinstellung dar. Die Aufwendungen mit Blick auf die amtliche Verteidigung müssen deshalb als für die Wahrnehmung der Verfahrensrechte unnötig qualifiziert werden. Es rechtfertigt sich demnach, die Positionen vom 18. und 20. August 2020 (Arbeiten im Zusammenhang mit der Einsetzung als amtlicher Verteidiger) gänzlich und diejenige vom 21. September 2020 (Datum Rückzug des Antrags) um 15 Minuten, d.h. total um 1 Stunde und 30 Minuten zu kürzen.

3.5 Der im Zusammenhang mit dem Alibi des Beschwerdeführers – dem Bargeldbezug in [...] zur Tatzeit – stehende Aufwand von 1.5 Stunden (Positionen vom 24. und 26. August 2020) war für die Verfahrenseinstellung vorliegend entscheidend und ist damit nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO klarerweise entschädigungspflichtig.

3.6 Der gegen Schluss des Verfahrens betriebene Aufwand, als die Einstellung des Verfahrens absehbar war, erscheint mit 2 Stunden und 45 Minuten als zu hoch (Positionen ab dem 21. September 2020 [Kürzung vom 21. September 2020 betreffend amtliche Verteidigung bereits abgezogen]). Namentlich erscheinen die Besprechung mit dem Klienten am 7. Oktober 2020 und das Telefonat am 12. Oktober 2020 unnötig, zumal noch zusätzliche 30 Minuten für den Mandatsabschluss geltend gemacht werden. Es rechtfertigt sich eine Kürzung um 30 Minuten.

3.7 Nach dem Gesagten ist der Aufwand von 10 Stunden und 40 Minuten um total 2 Stunden zu kürzen, womit ein entschädigungspflichtiger Aufwand von 8 Stunden und 40 Minuten verbleibt. Die pauschale Kürzung des Aufwands durch die Staatsanwaltschaft auf 5 Stunden war damit unzulässig. Ebenfalls unzulässig war die vollumfängliche, unbegründete Kürzung der Auslagen durch die Staatsanwaltschaft.

4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung des Stundenansatzes von CHF 270.00 auf CHF 250.00 wendet, ist die Beschwerde teilweise begründet. Nach der Praxis des Obergerichts zu § 158 Abs. 2 GT wird für die Parteientschädigung unbesehen der Streitsache ein Stundenansatz von CHF 260.00 zugesprochen. Ein höherer Stundenansatz ist jedoch nur in Ausnahmefällen (hohe Komplexität, sprachliche Schwierigkeiten, internationale Verflechtungen) gerechtfertigt. Dass derartige Umstände, welche einen über CHF 260.00 hinausgehenden Stundenansatz rechtfertigten, vorliegend gegeben sind, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist der für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers notwendige Aufwand zu einem Stundenansatz von CHF 260.00 zu vergüten.

5. Es ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 2'549.10 (Honorar 8.6667h à CHF 260.00 = CHF 2253.342, Auslagen CHF 113.50, zzgl. MWST).

6.1 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen. Mit Blick auf den Streitwert obsiegt der Beschwerdeführer zu 3/4. Die Verfahrenskosten sind damit im Umfang von 3/4, d.h. CHF 600.00, dem Staat Solothurn und zu 1/4, d.h. CHF 200.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

6.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der Beschwerdeführer hat im Umfang von 3/4 Anspruch auf eine Parteientschädigung. In seiner Kostennote macht Rechtsanwalt Droll eine Entschädigung von CHF 1'354.65 geltend (Honorar 4.5h à CHF 270.00, Auslagen CHF 45.80, zzgl. MWST) geltend. Dies erscheint angemessen. Entschädigungsfähig ist jedoch einzig ein Stundenansatz von CHF 260.00 (vgl. E. 4 hiervor). Es verbleibt eine Entschädigung von CHF 1'309.40 (Honorar 4.5h à CHF 260.00 = CHF 1'170.00, Auslagen CHF 45.80, zzgl. MWST). Diesen Betrag hat der Staat Solothurn im Umfang von 3/4, d.h. CHF 982.05, zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

2.    Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2020 wird aufgehoben. Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 2'549.10 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

3.    Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden zu 1/4, d.h. CHF 200.00, dem Beschwerdeführer und zu 3/4, d.h. CHF 600.00, dem Staat Solothurn auferlegt.

4.    Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für die Vertretungskosten im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 982.05 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

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