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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.11.2020 BKBES.2020.105

18. November 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,332 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. November 2020     

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli,    

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft,    

Beschwerdegegnerin

2.  †B.___,

3.    C.___,

4.    D.___,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Mit Eingabe vom 8. April 2020 liess die A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Brändli, Strafanzeige gegen die E.___ AG, vertreten durch †B.___, C.___ und D.___, erheben. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verfügte am 30. Juli 2020 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung (Dispositiv-Ziffern 1-3), weil offensichtlich kein Straftatbestand erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch, die Strafuntersuchung gegen †B.___ betreffend Betrug, betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrug sowie mehrfacher Misswirtschaft weiterzuführen (Dispositiv-Ziffer 4).

2. Gegen die Nichtanhandnahme der Untersuchung gegen die drei Beschuldigten wegen Betrugs, Veruntreuung und Urkundenfälschung (Dispositiv-Ziffern 1-3) liess die A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. August 2020 Beschwerde erheben und beantragte die kostenfällige Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und Eröffnung des Strafverfahrens gegen die E.___ AG, vertreten durch die drei Beschuldigten.

3. Nachdem die Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung erbracht hatte, wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten übermittelt. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 10. September 2020 Stellung und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigten C.___ und D.___ liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass der Beschuldigte †B.___ bereits am 30. Mai 2020 verstorben war (vgl. Bestätigung des Einwohneramtes […] vom 16. September 2020), wurde dies den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 17. September 2020 mitgeteilt. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dominik Brändli Gelegenheit gegeben, für das Beschwerdeverfahren eine Honorarnote einzureichen. Nachdem die Honorarnote am 22. September 2020 eingegangen war, erweist sich das Verfahren als spruchreif.

II.

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige respektive dem Strafantrag oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse informiert wurde. Gelangt sie hingegen aufgrund der Strafanzeige respektive des Strafantrags oder des Polizeirapports zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsanwaltschaft nicht jeder Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z.B. aufgrund eines Strafantrags – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt.

2. Prozessual ist vorab folgender Aspekte zu klären: Da der Beschuldigte †B.___ bereits am 30. Mai 2020 – somit vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2020 – verstorben war, ist die Verfügung in Bezug auf †B.___ aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren gegen †B.___ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist in Bezug auf †B.___ wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

3. Materiell präsentiert sich der Sachverhalt wie folgt: Der Beschuldigte †B.___ soll sich im Januar 2019 bei der Beschwerdeführerin gemeldet und mitgeteilt haben, er sei Geschäftsmann und müsse ein neues Fahrzeug kaufen, weil sein Wagen einen Totalschaden erlitten habe. Der Beschuldigte †B.___ habe Interesse an einem Mercedes-AMG GLC 63 bekundet, woraufhin ihm die Beschwerdeführerin eine Offerte unterbreitet habe. Es sei klar gewesen, dass es bis zum Abschluss des Kaufvertrags, der Finanzierungsregelung und der effektiven Übergabe des Mercedes einige Wochen dauern würde. Deshalb habe †B.___ erklärt, er wolle in der Zwischenzeit einen Audi RS6 mieten. Daraufhin sei am 8. Februar 2019 ein 3-wöchiger Mietvertrag für einen Audi RS6 zu einem Mietpreis von CHF 4'000.00 abgeschlossen worden, und zwar zwischen der Beschwerdeführerin und der E.___ AG, vertreten durch C.___ und D.___. Gleichentags habe †B.___ den Audi entgegengenommen. Am 26. Februar 2019 habe die Beschwerdeführerin und die F.___, vertreten durch †B.___, einen Kaufvertrag für einen Mercedes-AMG GLC 63 zu einem Preis von CHF 116'003.60 abgeschlossen. Es sei vereinbart worden, dass der Mercedes über ein Leasing der «G.___», [...], finanziert werde. Als Anzahlung respektive erste Rate sei ein Betrag von CHF 34'000.00 vereinbart worden. Der vereinbarte Mietzins für den Audi in der Höhe von CHF 4'000.00 sowie eine erste Anzahlung für den Mercedes von CHF 30'000.00, total CHF 34'000.00, seien am 28. März 2019 von C.___s Privatkonto auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen worden. Gleichentags – am 28. März 2019 – sei der Mercedes an C.___ und †B.___ ausgeliefert worden. In der Zwischenzeit hätten C.___ und †B.___ erklärt, auch den Audi RS6 kaufen und auf die E.___ AG einlösen zu wollen. Der Kaufpreis sei auf CHF 72'000.00 festgelegt worden, zahlbar in zwei Raten. Der Kaufvertrag sei von C.___ in den Räumlichkeiten der Beschwerdeführerin und von D.___ am 11. April 2019 unterzeichnet worden, wobei die Beschwerdeführerin geltend macht, die Unterschrift von D.___ sei gefälscht worden. In der Folge sei jedoch keine der vereinbarten Teilzahlungen für den Audi geleistet worden und die Beschwerdeführerin habe herausgefunden, dass der besagte Audi am 17. April 2019 über eine andere Firma weiterveräussert worden sei.

4. Nun macht die Beschwerdeführerin geltend, die drei Beschuldigten hätten einen Kaufvertrag über den Audi abgeschlossen, obwohl sie weder Zahlungsabsicht noch –willen gehabt hätten. Die Beschwerdeführerin sei über den Zahlungswillen der Beschuldigten getäuscht worden. Es sei zu beachten, dass C.___ bereits im Mai 2018 einen anderen Mercedes im Wert von CHF 62'722.77 gekauft habe. Die Beschuldigten hätten geschickt ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut, indem sie anfangs 2019 einen weiteren Mercedes gekauft und einen Audi gemietet hätten. Es habe eine besondere Kundenbeziehung existiert. Die Beschuldigten hätten zudem besonderes Vertrauen bei der Beschwerdeführerin erweckt, indem sie die Anzahlung von CHF 34'000.00 geleistet hätten.

5. Die Staatsanwaltschaft hingegen erwog in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung, der Tatbestand des Betrugs sei nicht erfüllt, weil die Beschwerdeführerin leichtfertig gewesen sei und folglich die Arglist zu verneinen sei. Die Staatsanwaltschaft argumentierte, es sei an der Beschwerdeführerin gelegen, Abklärungen über die Bonität der Käufer zu tätigen, da es sich beim Kauf teurer Autos um kein Alltagsgeschäft handle. Die Beschwerdeführerin habe derartige Abklärungen aber leichtfertig unterlassen. Dass die Beschwerdeführerin leichtfertig gewesen sei, zeige sich auch daran, dass sie keinen Eigentumsvorbehalt beim Audi habe eintragen lassen, obwohl dies vertraglich vorgesehen gewesen sei. Des Weiteren negierte die Staatsanwaltschaft das Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses. Aus der Anzahlung könne die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten, weil die Mietkosten von der Versicherung von †B.___ übernommen worden seien. Es fehle zudem an einem besonderen Vertrauensverhältnis, weil die Kaufverträge von zwei verschiedenen Gesellschaften resp. ihren Organen unterzeichnet worden seien. Folglich seien die Voraussetzungen des Straftatbestandes des Betrugs nicht erfüllt. Der Tatbestand der Veruntreuung sei ebenfalls nicht erfüllt, weil die E.___ AG mangels Eintrags des Eigentumsvorbehalts Eigentümerin des Audi geworden sei. Schliesslich liege auch keine Fälschung von D.___s Unterschrift vor, weil diese nach anfänglichem Abstreiten zugegeben habe, den Kaufvertrag des Audis unterschrieben zu haben. Zusammenfassend sei keine Strafuntersuchung zu eröffnen.

6.1 Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerdeschrift ein, die Beschuldigten hätten bewusst ein Vertrauensverhältnis aufgebaut. Das Vertrauen sei geschickt konstruiert worden: So seien die beiden Beschuldigten persönlich vorstellig geworden und hätten sich als finanzkräftige Geschäftsleute ausgegeben. Indem die Beschuldigten den Mercedes vorgängig gekauft bzw. den Audi vorab gemietet und eine substantielle Anzahlung geleistet hätten, sei geschickt das Vertrauen der Beschwerdeführerin gewonnen worden. Der Kauf der beiden Fahrzeuge, die Anzahlung und das aufgebaute Vertrauen seien eng miteinander verbunden gewesen. Durch die Anzahlung einer mittleren fünfstelligen Summe habe kein Grund bestanden, ernsthaft an der Bonität oder am Erfüllungswillen der Beschuldigten zu zweifeln. Alle Vorgänge seien zeitlich eng miteinander verknüpft gewesen. Beim Zahlungswillen handle es sich ausserdem um einen inneren Vorgang, welcher nicht direkt überprüft werden könne. Aufgrund der geleisteten Anzahlung und der unterzeichneten Verträge habe es für die Beschwerdeführerin keinen Anlass gegeben, am Erfüllungswillen der Beschuldigten zu zweifeln.

6.2 Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, die Erwägung der Staatsanwaltschaft, es habe kein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden, weil die Kaufverträge von zwei verschiedenen Gesellschaften resp. ihren Organen unterzeichnet worden seien, sei unzutreffend. Gemäss Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe ein enger Zusammenhang zwischen den beiden Firmen und den Beschuldigten, was geeignet gewesen sei, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. So handle es sich bei den Gesellschaften um Schwesterfirmen, welche von den Beschuldigten als Familienkleinfirmen geführt worden seien. Schliesslich seien die Beschuldigten gemeinsam auftreten; †B.___ sei beispielsweise zuerst vorstellig geworden, habe dann durch die E.___ AG gemietet und die Miete sei durch das Privatkonto von C.___ bezahlt worden. Schliesslich sei es auch unerheblich, dass die Mietkosten durch die Versicherung von †B.___ geleistet wurden, weil die Summe von C.___s Privatkonto überwiesen worden sei. Insgesamt hätten die Beschuldigten aufgrund des persönlichen Kundenverhältnisses, der zweifelsfreien Identifikation, der kaufmännischen Geschäftsbeziehung, der geleisteten Anzahlung und dem Verhalten der Beschuldigten ein besonderes Vertrauensverhältnis mit der Beschwerdeführerin aufgebaut, im Wissen darum, dass die Beschwerdeführerin von einer detaillieren Bonitätsprüfung absehen würde. Aufgrund der Gesamtumstände habe die Beschwerdeführerin auch nicht am Zahlungswillen und an der Zahlungsfähigkeit der Beschuldigten zweifeln müssen. Folglich sei es nicht leichtfertig gewesen, auf eine Bonitätsprüfung zu verzichten.

6.3 In Bezug auf den Tatbestand der Veruntreuung wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei in der Lehre und Praxis umstritten, ob der fehlende Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister einer Veruntreuung entgegenstehe. Folglich könne nicht gesagt werden, der Tatbestand der Veruntreuung sei eindeutig nicht erfüllt. Letztlich gebe es Anhaltspunkte, dass die Unterschrift von D.___ sehr wohl gefälscht worden sei. Dass D.___ nachträglich zugegeben habe, den Kaufvertrag des Audis unterschrieben zu haben, sei eine Schutzbehauptung. Sie habe den Eindruck erwecken wollen, dass alles rechtens abgelaufen sei. Ihre Aussage bedeute aber nicht, dass kein Anfangsverdacht vorliege, welcher die Vornahme weiterer Abklärungen rechtfertige. Folglich seien weder die Tatbestände eindeutig nicht erfüllt, noch fehle es am erforderlichen Tatverdacht, weshalb die Nichtanhandnahme zu Unrecht erfolgt sei.

7. In ihrer Stellungnahme hält die Staatsanwaltschaft an ihrer Einschätzung fest, wonach vorliegend keine Arglist bejaht werden könne, weil es die Beschwerdeführerin unterlassen habe, ein Mindestmass an Aufmerksamkeit walten zu lassen. Wenn es das Opfer unterlasse, minimalste Vorkehrungen zu treffen, sei eine Täuschung nicht arglistig. Abgestellt werden müsse auf die Eigenschaften des Opfers: Wenn das Opfer besonders unerfahren, älter, krank sei oder in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis zum Täter stehe, und deshalb nicht in der Lage sei, ein Mindestmass an Vorsicht walten zu lassen, wäre die Situation gemäss Staatsanwaltschaft anders einzuordnen. Vorliegend handle es sich aber um eine geschäftserfahrene Geschädigte, welche die notwendigen und zumutbaren Abklärungen pflichtwidrig unterlassen habe, weil sie sich leichtfertig habe täuschen lassen. Folglich könne die Täuschungshandlung durch die Beschuldigten nicht als arglistig qualifiziert werden, selbst wenn ein Vertrauensverhältnis erweckt worden sei.

8.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Betrugs-tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird indessen bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1 und E. 1.3.3; 135 IV 76 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung ist namentlich die Vorspiegelung eines im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhandenen vertraglichen Leistungswillens arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2).

Dagegen wird Arglist verneint, wenn das Betrugsopfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Dies gilt auch bei Vorspiegelung eines vertraglichen Leistungswillens, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der Täter nicht erfüllungsfähig gewesen wäre (BGE 118 IV 359 E. 2). Das Mass der vom Betrugsopfer erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind individuell zu bestimmen. Es kommt auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1; 135 IV 76 E. 5.2; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Betrugsopfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. In diesem Sinne hat das Bundesgericht bei inferioren Betrugsopfern, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt wurde, Arglist bejaht (Urteile 6B_785/2013 vom 22.1.14 E. 2.4; Urteil 6B_383/2013 vom 9.9.13 E. 2.2; vgl. auch Urteil 6B_886/2013 vom 6.2.14 E. 1.4).

8.2 Grundsätzlich ist die Vorspiegelung des Leistungswillens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als arglistig im Sinne von Art. 146 StGB zu qualifizieren, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Vortäuschung des Erfüllungswillens ist allerdings nicht in jedem Fall arglistig. Die Behauptung des Erfüllungswillens kann nämlich unter Umständen indirekt, mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit, überprüft werden. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben. Gemäss Bundesgericht führt die Unmöglichkeit einer direkten Überprüfung des Erfüllungswillens nicht zur automatischen Bejahung der Arglist, wenn sich aus der möglichen und zumutbaren Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit ergeben hätte, dass der andere gar nicht erfüllungsfähig war (BGE 118 IV 359 E. 2). Entscheidend für die Frage, ob dem Opfer eine Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist, ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ob konkrete Anhaltspunkte vorgelegen haben, welche den Geschäftspartner zu besonderer Vorsicht hätte mahnen müssen und die auf die fehlende Zahlungsmoral hingewiesen hätten (Urteil des Bundesgerichts 6B_364/2012 vom 19. April 2013 E. 1.3). Für die Frage, welche Schutzmassnahmen als zumutbar zu gelten haben, gibt es keinen allgemeingültigen Massstab. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 1.5.2, BGE 127 IV 68 E. 3b/bb, BGE 125 IV 260 E. 4b).

8.3 Vorliegend handelt es sich um den Kauf zweier teurer Fahrzeuge, wobei der Mercedes CHF 116'003.60 und der Audi CHF 72'000.00 gekostet haben. Diese Geschäfte können nicht als alltäglich bezeichnet werden, auch nicht im Rahmen des kaufmännischen Verkehrs. Bei diesen Beträgen hätten sich bereits aufgrund der beiden Summen weitere Abklärungen aufgedrängt, denn je höher der Vertragswert und das damit verbundene Schadenspotential ist, desto grösser sind die Anforderungen an die Vorsichtspflicht. Für die Beschwerdeführerin wäre es zumutbar und möglich gewesen, Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit der drei Beschuldigten einzuholen. Die Beschwerdeführerin hätte ohne weiteres einen Betreibungsregisterauszug beiziehen oder die Begleichung des gesamten Kaufpreises vor Übergabe des Mercedes verlangen können. Durch ein Mindestmass an Aufmerksamkeit mittels Überprüfung der Kreditfähigkeit der Beschuldigten hätte sich die Beschwerdeführerin schützen können. Bereits eine einfache Google-Suche nach «[...]» verweist auf einen Artikel der Berner Zeitung aus dem Jahr [...], gemäss welchem der †B.___ mit einer früheren Gesellschaft in finanzielle Schieflage geraten war und auch private Schulden hatte [...]. Es war auch nicht so, dass der †B.___ falsche Angaben zu seiner Adresse oder seiner Person gemacht hätte, was betreibungsrechtliche Abklärungen verunmöglicht hätte. Es wäre demnach möglich und zumutbar gewesen.

Sodann hätte das Vorgehen der drei Beschuldigten die Beschwerdeführerin stutzig machen müssen. Zwar war †B.___ im Januar 2019 bei der Beschwerdeführerin vorstellig geworden und hatte Interesse an den Fahrzeugen bekundet, unterzeichnet wurde der Mietvertrag über den Audi aber am 8. Februar 2019 vom damals erst 19-jährigen C.___, Verwaltungsratspräsident der E.___ AG, und von D.___, welche die Beschwerdeführerin nicht kannte. Bereits die Tatsache, dass der Verwaltungsratspräsident einer Gesellschaft erst 19-jährig war, ist aussergewöhnlich und hätte die Beschwerdeführerin stutzig machen müssen. Sodann wurde die E.___ AG nur gerade zwei Tage vor dem Abschluss des Mietvertrages, am 6. Februar 2019, von der […]bank auf rund CHF 2.3 Mio. betrieben (Auszug aus dem Betreibungsregister Nr. [...] des Betreibungsamtes [...]). Des Weiteren war es aussergewöhnlich, dass für den Kauf des Mercedes eine weitere Gesellschaft beigezogen wurde, nämlich die F.___ AG. Bei beiden Firmen handelte es sich um Aktienmäntel, die erst rund ein halbes Jahr vor dem beanzeigten Sachverhalt von den Beschuldigten übernommen worden waren (Meldungen des Schweizerischen Handelsamtsblattes Nr. [...] und Nr. [...], beide vom [...], [...]). Bei dieser Ausgangslage es gab klare Hinweise auf ein nicht ordnungsgemässes Verhalten seitens der Beschuldigten, was die Beschwerdeführerin zur Vorsicht hätte mahnen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin geschäftserfahren ist. Die Beschwerdeführerin hat es aber offenbar unterlassen, Abklärungen über die Beschuldigten einzuholen und hat sich lediglich auf die Schilderungen der †B.___ und C.___ verlassen. Mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit der Beschuldigten wäre der behauptete Erfüllungswille ohne Weiteres überprüfbar gewesen.

8.4 Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein besonderes Vertrauensverhältnis vorgelegen haben soll. Gemäss Bundesgericht begründet auch nicht jede Geschäftsbeziehung ein besonderes Vertrauensverhältnis, gestützt auf welches Arglist bejaht werden könnte (vgl. BGE 119 IV 28 E. 3e). Arglist würde nur bejaht, wenn die Täter vorhersehen würden, dass die Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses gar nicht erst überprüft werden. Ein besonderes Vertrauensverhältnis wäre aufgrund einer langjährigen Freundschaft oder eines Familienverhältnisses zu bejahen, nicht jedoch bei gewöhnlichen Geschäftskunden. Vorliegend hätte die Beschwerdeführerin trotz der geleisteten Anzahlung eine erhöhte Vorsicht an den Tag legen müssen. Es zeugt von einer gewissen Leichtfertigkeit, wenn beim Verkauf von zwei teuren Fahrzeugen keinerlei Erkundigungen über die Käufer eingeholt oder nicht die Begleichung des gesamten Kaufpreises vor Aushändigung des Wagens verlangt werden. Auch wenn der Erfüllungswille naturgemäss nicht direkt überprüfbar war, wäre in Anbetracht der dargestellten Gegebenheiten eine grössere Vorsicht angebracht gewesen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin eine geschäftserfahrene Autogarage ist.

8.5 Zusammenfassend kann in Bezug auf den Straftatbestand des Betrugs festgehalten werden, dass es zwar Anzeichen dafür gibt, dass die Beschuldigten, insbesondere der †B.___, die Beschwerdeführerin in die Irre geführt haben. In Anbetracht der gesamten Umstände kann das Verhalten der Beschuldigten aber nicht als arglistig qualifiziert werden, weil die der Beschwerdeführerin zuzurechnende Opfermitverantwortung zu schwer wiegt. Folglich war es rechtens, dass die Staatsanwaltschaft das Tatbestandselement der Arglist verneinte.

9. Schliesslich überzeugen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Straftatbestand der Veruntreuung. Sie hat zutreffend erwogen, dass vorliegend eine Veruntreuung ausser Betracht fällt, da der Audi mangels Eintrags des Eigentumsvorbehalts nicht mehr eine fremde Sache war. Sie musste unter diesen Voraussetzungen damit rechnen, dass bei einer Anklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch erfolgt wäre. Entsprechend hat sie das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen. Letztlich handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, welche nicht mittels eines Strafverfahrens zu klären ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

10. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'500.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Entschädigung an die Beschuldigten ist mangels Aufwand nicht auszurichten.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Juli 2020 wird in Bezug auf †B.___ aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren gegen †B.___ in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen.

2.    Die Beschwerde in Bezug auf †B.___ wird aufgrund dessen Todes als gegenstandslos abgeschrieben.

3.    Die Beschwerde wird in Bezug auf die Beschuldigten C.___ und D.___ abgewiesen.

4.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit der geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet.

5.    Den Beschuldigten ist keine Entschädigung auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Riechsteiner

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