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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 13.08.2020 BKBES.2020.100

13. August 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·508 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 13. August 2020  

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

3.    C.___,

4.    D.___,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___, C.___ und D.___ wegen Betrugs und aller weiterer Delikte (Anzeige von A.___ vom 23. Januar 2017) ein.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 30. Dezember 2019 Beschwerde. Am 10. Januar 2020 reichte sie ein weiteres Schreiben ein.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 14. Januar 2020, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sie sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

4. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wurde das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde Frist gesetzt zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1’500.00, mit dem Hinweis darauf, es werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, falls die Prozesskostensicherheit nicht innerhalb der Frist bezahlt werde.

5. Gegen diese Verfügung gelangte A.___ an das Bundesgericht, welches auf ihre Beschwerde mit Urteil vom 7. Februar 2020 nicht eintrat (Urteil 1B_67/2020).

6. In der Folge wurde A.___ nochmals Gelegenheit gegeben, innert 10 Tagen nach Erhalt dieser Verfügung für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit in der Höhe von CHF 1'500.00 zu leisten. Gleichzeitig wurde sie erneut darauf hingewiesen, die Beschwerdekammer des Obergerichts trete auf das Rechtsmittel nicht ein, falls die Prozesskostensicherheit nicht innerhalb der Frist geleistet werde.

7. Die Sicherheitsleistung wurde nicht bezahlt, weshalb auf die Beschwerde mit Beschluss vom 24. März 2020 nicht eingetreten wurde.

8. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft hat daher die erneute Strafanzeige von A.___ vom 15. Juni 2020 mit Verfügung vom 28. Juli 2020 zu Recht nicht an die Hand genommen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden. Die Strafanzeige bezieht sich in der Tat unverkennbar auf das bereits abgeschlossene und rechtskräftig mit Einstellungsverfügung vom 18. Dezember 2019 erledigte Verfahren, weshalb die Strafanzeige vom 15. Juni 2020 nicht zur Einleitung eines neuen Strafverfahrens führen kann. Aus der Strafanzeige lassen sich auch keine neuen Beweismittel oder Tatsachen entnehmen, die allenfalls zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt auf Art. 323 StPO führen könnten.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist entsprechend abzuweisen, ohne dass vorgängig noch Stellungnahmen von den übrigen Verfahrensbeteiligten einzuholen wären (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO).

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gingen die Kosten grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Es wird indessen ausnahmesweise darauf verzichtet, Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

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