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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 18.06.2019 BKBES.2019.41

18. Juni 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·959 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 18. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Thomas Zuber, Kommandant, Polizeikommando, Werkhofstrasse 33, 4503 Solothurn

Beschuldigter

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 erstattete A.___ als Beschuldigter wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln (Vorhalt einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 88 km/h) Strafanzeige gegen den Polizeibeamten B.___. Er warf ihm Urkundenfälschung, Fälschung von Aussagen und falsche Anschuldigung vor, insbesondere angeblich begangen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juni 2017.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 12. März 2019 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 22. März 2019 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Aussagen und Einvernahmen der Zeugen und Beschuldigten seien zu wiederholen, es sei zu prüfen, wie und wann der Beschuldigte bezüglich der Art. 253, 303 und 317 StGB geschult worden sei, es sei gegenüber ihm ein Tätigkeitsverbot bis zum Abschluss des Strafverfahrens [...] aufzuerlegen und dieses dürfe nur durch ein psychologisches Gutachten aufgehoben werden.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 2. Mai 2019 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

4. Der Kommandant der Kantonspolizei beantragte am 8. Mai 2019 in Vertretung von B.___ ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Es ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2019 ist, d.h. die Überprüfung der Frage, ob die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige gegen den Beschuldigten zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Das Aussprechen eines Tätigkeitsverbots und die allfällige Anordnung eines psychologischen Gutachtens ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und kann auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Auf die Beschwerde ist bezüglich dieser – ohnehin aussichtslosen – Anträge folglich nicht einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Januar 2019 ausgesagt, auf dem Bild sei weder sein Auto noch sein Schild. Er stelle den Antrag auf das Originalfoto. Er wolle dieses untersuchen lassen, ob da etwas manipuliert worden sei. Er finde es nicht in Ordnung, dass der Polizist gleichzeitig die Vernehmung geführt und protokolliert habe. Er habe viel korrigieren müssen. Er möchte einen Antrag stellen gegen B.___ betreffend Art. 317 und Art. 253 StGB. Er möchte nur verstehen, weshalb B.___ Urkunden fälsche. Art. 303 habe dieser verletzt. Ausserdem habe er die Erstbefragung der Auskunftsperson gefälscht. Sie habe sicher gesagt, in ein paar Minuten und nicht in 10 Minuten und sie habe sicher nicht gesagt, dass er (der Beschwerdeführer), die Tendenz habe, zu schnell zu fahren.

4. Der Beschwerdeführer hat auf dem Protokoll der fraglichen Einvernahme vom 12. Juni 2017 auf jeder Seite seine Initialen angebracht, er hat diverse Ergänzungen und Streichungen vornehmen lassen und dies ebenfalls mit seinen Initialen bestätigt, er hat am Schluss der Einvernahme die Rubrik «selber gelesen und bestätigt» angekreuzt und das Protokoll eigenhändig unterzeichnet. Auch sein Verteidiger, Rechtsanwalt C.___, hat das Protokoll unterzeichnet. Die Staatsanwaltschaft stellt sich daher zu Recht auf den Standpunkt, die nunmehr vorgebrachte Behauptung der Fälschung des Protokolls müsse schon von daher als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal sein Verteidiger, welcher während der ganzen Einvernahme anwesend gewesen sei, mit Sicherheit interveniert hätte, wenn es sich tatsächlich so zugetragen hätte, wie der Beschwerdeführer nun vorbringe. Eine Manipulation des Protokolls ist daher zu Recht ausgeschlossen worden.

Keine Anhaltspunkte gibt es auch für eine Manipulation des Radarfotos. Dies hat der Staatsanwalt dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einvernahme vom 21. Januar 2019 näher dargelegt (Erläuterung der technischen Gegebenheiten betr. Radarbild, Rz 128).

Schliesslich sind auch bezüglich der Erstbefragung von D.___ resp. hinsichtlich des entsprechenden Protokolls vom 3. Juni 2017 keinerlei Anhaltspunkte auf eine strafbare Handlung seitens des Beschuldigten erkennbar. Frau D.___ hat das fragliche Protokoll eigenhändig unterzeichnet.

Zusammenfassend ist die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft folglich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

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