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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.02.2020 BKBES.2019.127

20. Februar 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,456 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 20. Februar 2020  

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Hunkeler    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

3.    C.___,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 8. Juli 2019 meldete sich A.___ per E-Mail bei der Polizei Kanton Solothurn, weil seine Ex-Frau B.___ und deren Bruder C.___ angeblich ehrverletzende Aussagen über ihn gegenüber Drittpersonen getätigt hätten. Wie sich aus der Strafanzeige der Polizei vom 21. August 2019 betreffend üble Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) ergibt, wird B.___ vorgeworfen, während eines persönlichen Gespräches mit C.___ angegeben zu haben, dass A.___ gewalttätig sei. C.___ wird vorgeworfen, während einer Gerichtsverhandlung angegeben zu haben, dass A.___ gewalttätig sei.

2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 30. September 2019 wurden die Strafanzeigen gegen B.___ und C.___ nicht an die Hand genommen. Die Staatsanwaltschaft erwog, die Aussage, jemand sei gewalttätig, sei eine ehrenrührige Aussage i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB. Die beiden Beschuldigten hätten diese jedoch aufgrund ernsthafter Anhaltspunkte, wonach es sich hierbei um eine wahre Aussage handle, getätigt. Es gelinge ihnen somit offensichtlich der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB.

3. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. September 2019 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___.

4. Am 19. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer gegen B.___ erneut Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft überwies das Schreiben zuständigkeitshalber dem Obergericht. Am 5. November 2019 erstattete der Beschwerdeführer erneut bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen B.___, welche wiederum zuständigkeitshalber dem Obergericht weitergeleitet wurde.

5. Mit Eingabe vom 12. November 2019 stellte der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 14. November 2019 wurde auf die Einforderung der Sicherheitsleistung vorerst verzichtet.

6. Mit Eingabe vom 19. November 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

7. B.___ und C.___ haben innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.

II.

1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer hat keine Anträge gestellt. Aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass er die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.___ verlangt. Streitgegenstand ist damit lediglich die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen B.___.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

3.1 Das Verfahren dreht sich um den Vorwurf der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) gegen die Beschuldigten. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt diesen Tatbestand, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Vorliegend erachtete die Staatsanwaltschaft diesen Tatbestand bei beiden Beschuldigten als erfüllt, da es sich bei der Aussage, der Beschwerdeführer sei gewalttätig, offenkundig um eine ehrenrührige Äusserung i.S.v. Art. 173 Ziff. 1 StGB handle. Den Beschuldigten gelinge jedoch der Gutglaubensbeweis offensichtlich. Nach Art. 173 Ziff. 2 StGB macht sich nicht strafbar, wer beweist, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. B.___ habe anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2019 zu Protokoll gegeben, dass sie ihrem Bruder, C.___, am 25. Mai 2019 gesagt habe, dass der Beschwerdeführer gewalttätig sei. Dies im Anschluss an den Vorfall bei ihnen vor dem Block. Der Beschwerdeführer sei auch bereits gegenüber ihrem Sohn gewalttätig gewesen, dies ca. vor zwei Jahren. Zudem habe er auch sie selber geschubst und somit tätlich angegangen. Sie habe sich somit nicht wegen übler Nachrede strafbar gemacht.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, B.___ gelinge der Gutglaubensbeweis nicht. Bei den Aussagen von B.___ anlässlich der Einvernahme vom 18. Juli 2019 handle es sich um Lügen. Weder habe er B.___ noch seinen Sohn angegriffen.

3.3 B.___ sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 18. Juli 2019 aus, dass sie momentan noch mit dem Beschwerdeführer verheiratet und die Scheidung im Oktober sei. Getrennt seien sie schon seit fast drei Jahren. Der Beschwerdeführer sei gegen sie gewalttätig geworden, als sie damals ihre Sachen an der [...]strasse in [...] habe abholen wollen. Er habe sie so geschubst, dass sie fast die Treppe hinuntergefallen sei. Sonst sei er verbal gegen sie immer sehr gewalttätig. Sie habe ihn auch gewalttätig erlebt, als sie noch ein Geschäft gehabt hätten, und er wütend gewesen sei. Er habe dann immer gesagt, er würde gewalttätige Sachen gegen andere Personen wie z.B. das Lebensmittelinspektorat machen. Der Beschwerdeführer sei auch gegen die Kinder gewalttätig geworden, vor allem als diese nicht zu ihm nach [...] hätten gehen wollen. Da habe er sie geschlagen, vor allem den Sohn D.___. Das sei vor ca. zwei Jahren gewesen. D.___ sei auf seinem Zimmer gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihn holen wollen. D.___ habe aber nicht mit ihm mitgehen wollen und habe geweint. Der Beschwerdeführer habe ihn daraufhin geschlagen, auf die Schulter genommen und einfach mitgenommen. Im Lift nach unten habe er ihn aufgrund seines Weinens noch einmal geschlagen. Dies könne ihr Partner, E.___, bezeugen.

3.4 Der Gutglaubensbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB setzt voraus, dass die Beschuldigung oder Verdächtigung nicht aus der Luft gegriffen ist, sondern sich auf ernsthafte Anhaltspunkte stützt (BGE 85 IV 185). B.___ hat vorliegend die Vorfälle geschildert, aufgrund welcher sie den Beschwerdeführer als gewalttätig bezeichnete. Ob sich diese Vorfälle, die teilweise schon mehrere Jahre zurückliegen, tatsächlich so abgespielt haben, kann im heutigen Zeitpunkt kaum mehr bewiesen werden. Die Aussagen können jedenfalls nicht von vornherein als unglaubhaft oder gar als Lügen bezeichnet werden. Der Duden definiert den Begriff «gewalttätig» nicht mit deliktischem Verhalten i.S.v. Gewaltdelikten, sondern «seinen Willen rücksichtslos und mit roher Gewalt durchsetzend» (https://www.duden.de/rechtschreibung/gewalttaetig). An die Schwelle dazu, ab wann ein Verhalten «gewalttätig» ist, sind damit – gerade auch mit Blick auf die Laiensphäre – keine allzu hohen Hürden zu setzen. Verbale Ausfälligkeiten dürften diese Schwelle noch nicht überschreiten, körperliche Rohheiten jedoch durchaus. Der Beschwerdeführer bestreitet namentlich nicht, dass er B.___ geschubst hat. Diese körperliche Rohheit des Beschwerdeführers kann folglich als erstellt gelten. Insofern durfte B.___ bereits gutgläubig von einem gewalttätigen Verhalten sprechen. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige vom 21. August 2019 folglich zu Recht nicht an die Hand genommen.

4. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Er wird seit dem 12. April 2019 von der Sozialhilfe unterstützt und ist folglich als bedürftig anzusehen. Es wurde deshalb mit Verfügung vom 14. November 2019 auf die Einforderung einer Sicherheitsleistung vorerst verzichtet. Die Beschwerde konnte weiter auch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Kosten von CHF 800.00 sind vom Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.    Die Kosten werden auf CHF 800.00 festgesetzt und sind zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates währen 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 23. Juni 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_381/2020).

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