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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 20.02.2020 BKBES.2019.105

20. Februar 2020·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,505 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Beschluss vom 20. Februar 2020   

Es wirken mit:

Präsident Müller

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

3.    C.___,

4.    Unbekannt,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 9. April 2019 erstattete A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige gegen B.___, Leiter Soziale Dienste [...], und C.___, Bereichsleiterin Sozialhilfe [...], sowie gegen eine unbekannte Täterschaft (nachfolgend: Beschuldigte), wegen Amtsmissbrauchs und alle infrage kommenden Tatbestände.

2. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 2. August 2019 nicht an die Hand.

3. Mit Eingabe vom 29. August 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. August 2019 beim Obergericht des Kantons Solothurn Beschwerde und beantragte, es sei eine Untersuchung zu eröffnen, das Obergericht habe ihm bei der beruflichen Karriere Hilfe zu leisten, der Prozess sei öffentlich zu führen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

4. Mit Eingabe vom 4. September 2019 schloss die Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 18. September 2019 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 800.00 aufgefordert. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesgericht, auf welche dieses mit Urteil 1B_504/2019 vom 24. Oktober 2019 nicht eintrat.

6. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2019 erneut zur Bezahlung der Sicherheitsleistung aufgefordert worden war, stellte er am 10. Dezember 2019 ein erneutes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf dieses Gesuch wurde am 12. Dezember 2019 mit Verweis auf die Verfügung vom 18. September 2019 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_504/2019 vom 24. Oktober 2019 nicht eingetreten. Die Sicherheitsleistung wurde sodann am 13. Dezember 2019 bezahlt.

7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1.1 Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2019 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde neben der Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten, das Obergericht des Kantons Solothurn habe ihm bei der beruflichen Karriere Hilfe zu leisten, wobei dies die Wiedergutmachung des Schadens und die Bezahlung der Kosten seit 2011 sowie die strafrechtliche Verurteilung der schuldigen Behördenmitglieder miteinschliesse. Die zulässigen Anträge werden durch die von der Strafprozessordnung vorgegebenen Anfechtungsobjekte und Rügegründe begrenzt. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Verfügung vom 2. August 2019 sowie die korrekte Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 393 StPO). In der vorinstanzlichen Verfügung wurde offensichtlich nicht über eine mögliche Hilfeleistung an den Beschwerdeführer bei der beruflichen Karriere entschieden. Ebensowenig gibt die Anordnung der Vorinstanz nun im vorliegenden Beschwerdeverfahren hierzu Anlass. Auf den entsprechenden Antrag ist demzufolge nicht einzutreten.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt ferner, der Prozess sei öffentlich zu führen. Soweit damit eine öffentliche Verhandlung beantragt wird, ist dieser Antrag abzuweisen: Nach Art. 397 Abs. 1 StPO wird die Beschwerde in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Darüber hinaus wird dem Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit (Art. 30 Abs. 3 Bundesverfassung [BV, SR 101]) durch die Publikation des Urteils im Internet Rechnung getragen werden.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog, Anlass zur Strafanzeige habe die Verfügung vom 9. Januar 2019 der Sozialen Dienste [...] (nachfolgend: SD[...]) gegeben, in welcher vom Beschwerdeführer unter Ziffer 2.1 die lückenlose Einreichung der detaillierten Original-Bankauszüge verlangt und ihm dazu eine Frist bis zum 21. Januar 2019 gesetzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe gegen diese Verfügung am 21. Januar 2019 Beschwerde erhoben. Die Vernehmlassung habe C.___ verfasst und datiere vom 12. Februar 2019. Am 27. März 2019 habe das Departement des Innern die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten worden sei. Der Beschwerdeführer erachtet das Vorgehen von B.___ und C.___ in dieser Angelegenheit als deliktisch.

2.2 Die Staatsanwaltschaft prüfte sämtliche Vorwürfe des Beschwerdeführers auf relevante Straftatbestände hin, so namentlich Amtsmissbrauch und Ehrverletzungsdelikte. Zusammenfassend kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass das Verhalten von B.___ und C.___ strafrechtlich nicht relevant sei. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpften sich vielmehr in rein appellatorischer Kritik am für ihn negativen Prozessausgang betreffend die Einreichung von Bankauszügen. Die vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten Straftatbestände seien offensichtlich nicht erfüllt. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer erwähnte unbekannte Täterschaft sei nicht erkennbar, welche strafbaren Handlungen durch diese begangen worden sein sollen. Auch diesbezüglich bestünden keine Hinweise, die die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigten.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ein fehlerhaftes Vorgehen der Behörden und namentlich der SD[...] im Zusammenhang mit der Sozialhilfe rügt, ist er damit nicht zu hören. Die richtige Anwendung der sozialhilferechtlichen Grundsätze ist nicht Sache der Strafverfolgungs-, sondern der Verwaltungsbehörden. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der SD[...] zur Kürzung der Sozialhilfe berechtigt war.

2.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, die Behördenangestellten der SD[...] hätten zum Ziel gehabt, seinen Ruf und seine Gesundheit zu schädigen, ihn zu erniedrigen und schliesslich in psychiatrische Massnahmen einzubinden, die voll zu Lasten der Versicherten und der Öffentlichkeit gehen würden. Sie hätten ihn von der Sozialhilfe in die IV abschieben wollen. Es handle sich um ein Attentat gegen die Gesundheit, das Leben und die Ehre, welches mit Regelmässigkeit auch gegen andere Betroffene im Kanton Solothurn und in der Schweiz durch Behördenangestellte und gegen das Gesetz ausgeübt werde, insbesondere gegen Väter. Die Verbrechen gegen die Menschlichkeit, begangen durch Behörden- und andere Staatsangestellte der Schweiz, müssten aufgearbeitet und entschädigt werden. Die Behörden hätten den Verkauf von Betäubungsmitteln systematisch gefördert, um die Bevölkerung durch die schädigenden und schliesslich vernichtenden chemischen Substanzen zu dezimieren und finanzielle Gewinne für Dritte zu erzielen. Die Nachteile für seinen Sohn, ihn selbst und andere Betroffene seien evident. Die Staatsanwälte hätten Rechtsverweigerung betrieben und das rechtliche Gehör verletzt, die Straftaten durch andere Kollegen im Amt ignoriert oder begünstigt, um gegen aussen den Eindruck zu erwecken, der Kanton und die Schweiz seien demokratische Rechtsstaaten. Tatsächlich aber begünstigten sie ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit. In Grundzügen könne ihre Psychose wie folgt umschrieben werden: Sie glaubten, weil sie Staatsangestellte seien, alles tun zu können, was sie wollten, und dabei straffrei zu bleiben. Sie hätten Misswirtschaft betrieben und den Nachwuchs durch Vormundschaftsbehörden zerstören lassen und seien nun auf die Einwanderung von humanen Ressourcen angewiesen. Sie hassten die Eingewanderten, lebten ihren Sadismus und ihre Perversion ungeniert an ihnen und ihren Kindern aus. Sie halluzinierten während des Verfassens von Urkunden. Zusammenfassend hätten sie bei Menschenhandel, Knechtschaft, Missbrauch und Ermordung von Kindern und Erwachsenen mitgewirkt und sich deshalb strafbar gemacht.

2.5 Die Staatsanwaltschaft prüfte die Vorwürfe des Beschwerdeführers gegen die SD[...] detailliert und kam zum Schluss, dass offensichtlich kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliege. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr äussert er sich einerseits zur sozialhilferechtlichen Ausgangslage, welche vorliegend nicht relevant ist (vgl. oben E. 2.3). Andererseits enthält seine Beschwerde einen eigentlichen Rundumschlag gegen das Staatswesen und seine Bediensteten (vgl. oben E. 2.4). Für die an Verschwörungstheorien grenzenden Vorwürfe liefert der Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn Beweise. Die nicht ansatzweise konkret begründete, allgemein gehaltene Kritik des Beschwerdeführers vermag die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. August 2019 nicht umzustossen. Die Verfügung ist damit nicht zu beanstanden.

2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Müller                                                                                Bachmann

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