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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.02.2019 BKBES.2019.1

27. Februar 2019·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,908 Wörter·~10 min·2

Zusammenfassung

Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 27. Februar 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

3.    C.___,

Beschuldigte

betreffend     Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 16. November 2018 erstattete A.___ bei der Polizei Kanton Solothurn Strafanzeige gegen C.___ und B.___ wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Kauf eines Motorrades der Marke Honda auf «autoscout24.com». Gemäss Ermittlungsbericht der Polizei soll der Geschädigte, nachdem er den Kaufpreis von 7'000.00 Euro auf ein Bankkonto in Zagreb zu Gunsten der vermeintlichen Transportfirma überwiesen habe, einen Tracking Code erhalten haben. Mit diesem hätte er gemäss Spediteur die Sendung verfolgen können. Als er am 6. November 2018 habe feststellen müssen, dass der ihm angegebene Tracking Code immer noch nichts anzeige, seien ihm die ersten Befürchtungen gekommen, er sei eventuell Betrügern zum Opfer verfallen. Dieser Verdacht habe sich in der Folgezeit bestätigt. Auch «autoscout24.de» habe ihm dies bestätigt.

1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 28. Dezember 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung und auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren gegen die Beschuldigten durchzuführen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 25. Januar 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

4. Den Beschuldigten konnte die Verfügung vom 17. Januar 2019, mit welcher ihnen Gelegenheit gegeben worden war, zur Beschwerde Stellung zu nehmen, nicht zugestellt werden (die entsprechenden Sendungen kamen mit dem Vermerk «unbekannte Adresse» zurück).

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).

2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, der Geschädigte habe auf der Internetplattform «autoscout24.com» vom Anbieter B.___ ein Motorrad auf Vorauszahlung im Betrag von 7'000.00 Euro (umgerechnet CHF 7'946.00) gekauft. Das Geld habe er zugunsten des Spediteurs (D.___, Denmark) auf ein Bankkonto der Kroatischen Bank in Zagreb (Bankkonto lautend auf einen C.___) überwiesen. Das Motorrad sei nicht wie vereinbart geliefert worden, ebenso wenig sei das Geld wie vereinbart zurückerstattet worden. Der Geschädigte habe der unbekannten Täterschaft geradezu leichtfertig den Betrag von CHF 7'946.00 überwiesen.

Er habe die Vorauszahlung getätigt ohne zuvor die Seriosität des unbekannten Anbieters überprüft zu haben und obwohl solche Überprüfungsmöglichkeiten bestanden hätten. Es wäre ihm ohne unzumutbaren Aufwand möglich gewesen, zu überprüfen, ob von dem unbekannten Anbieter bereits Bewertungen, Verkäufe (möglicherweise das gleiche Produkt mehrfach zum Verkauf angeboten etc.) existierten und falls ja, von diesen Kenntnis zu nehmen. Wesentlich sei zudem, dass es sich beim Betrag von CHF 7'946.00 gemäss gängiger Praxis nicht um eine geringe Kaufsumme handle und sich eine besondere Aufmerksamkeit auch vor diesem Hintergrund aufgedrängt hätte. Besondere Vorsicht wäre insbesondere auch deshalb angebracht gewesen, weil die Zahlung auf ein Konto bei einer kroatischen Bank überwiesen worden sei, zumal der angebliche Anbieter vorgegeben habe, in Dänemark zu leben. C.___ und B.___ könne daher kein arglistiges Verhalten vorgeworfen werden.

3. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, es sei richtig, dass bei einem Kauf im Internet vermehrt Vorsicht geboten sei. Da er aber seit Jahren Ware bei ricardo.ch und ebay.com kaufe und schon so einige Erfahrungen gesammelt habe, sei er sich dieser Gefahr bewusst. Die Anschuldigung, sich geradezu leichtfertig verhalten zu haben, möchte er energisch zurückweisen. Er sei seit mehr als 10 Jahren als [...] in einer international tätigen Firma beschäftigt und deshalb mit ausländischen Gegebenheiten durchaus vertraut. Er habe sich dieses Geschäft überlegt und sogar eine Drittmeinung betreffend die Firma D.___ eingeholt. Auch habe er im Voraus geklärt, wie schliesslich die Mehrwertsteuer bezahlt werden solle. Er möchte darauf aufmerksam machen, dass es hier nicht um B.___ direkt gehe, sondern um das Transportunternehmen «D.___», das Herr B.___ als Drittdienstleister angeboten habe. Die angegebene Homepage der D.___ enthalte viele Informationen, die leider auf ein seriöses Unternehmen schliessen liessen (er frage, ob die Homepage der D.___ schon mal aufgerufen worden sei?). Die Staatsanwaltschaft schreibe, ihm hätte die Bankverbindung in Kroatien auffallen müssen, weil B.___ angeblich in Dänemark wohne. Die Adresse, die in Dänemark angegeben worden sei, existiere wirklich und es sei wie erwähnt nicht mehr um Herr B.___ gegangen, da geplant gewesen sei, das Geschäft über eine «neutrale» Drittfirma abzuwickeln. Und diese könne durchaus eine Bankverbindung in Kroatien haben.

Bei der Überprüfung der Firma D.___ habe er nach negativen Berichten im Internet sowie nach Konkursen oder Geldproblemen geforscht, aber nichts gefunden. Dass die Firma selbst erfunden sein könnte, sei ihm zu diesem Zeitpunkt nicht eingefallen. Selbst die Nachfrage bei der Exportabteilung in seiner Firma habe keine Einwände ergeben. Die Tatsache, dass das Geld eben gerade nicht direkt an B.___ überwiesen werden sollte, sei der Ausschlag gewesen, diesen Weg zu gehen. Auch ein Rückgaberecht des Motorrades innert 48h mit Geld zurück Garantie habe Vertrauen geschaffen.

Es liege doch offensichtlich ein Betrug vor, weshalb versucht werden sollte, diese Betrüger aufzuhalten. Sowohl die Homepage der D.___ wie auch die «[...]» (zweites Motorradangebot) seien beide noch aktiv. Die Firma D.___, die es gar nicht gebe, habe ihm mit Verträgen und einem falschen Tracker-System vorgetäuscht, sie habe sein gekauftes Motorrad bei B.___ abgeholt. Sie habe auch behauptet, dieses bereits nach Frankfurt transportiert zu haben. Es seien ihm Verträge vorgelegt worden, die doch klar die Absicht gehabt hätten, ihn zu einer Zahlung zu bringen. Nicht nur wegen ihm, sondern auch im öffentlichen Interesse und zur Verhinderung weiterer möglicher Betrügereien fordere er die Staatsanwaltschaft auf, dieser Sache umgehend nachzugehen.

4. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. 

Arglist liegt nach ständiger Rechtsprechung (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 mit Hinweisen) vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist.

Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Auf der anderen Seite sind besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung des Opfers in Rechnung zu stellen, wie sie etwa im Rahmen von Kreditvergaben Banken beigemessen wird. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, denn mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands würden die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt. Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere Banken und sonst im Geldanlagengeschäft berufsmässig tätige Personen als potenzielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensselig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute.

5. Es ist verständlich, dass sich der Beschwerdeführer durch das Vorgehen der Beschuldigten resp. der hinter diesem Geschäft stehenden Personen «betrogen» fühlt. Die Staatsanwaltschaft geht aber dennoch zu Recht davon aus, er habe beim Kauf des Motorrades die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen unbeachtet gelassen. So hat er sich vor der Überweisung des Geldes lediglich nach dem Kilometerstand und dem Jahrgang des Motorrades sowie nach dem Auspuff, einer allfälligen Verschalung und einem Top Case erkundigt. Fahrzeugpapiere, Fahrzeugausweise oder sonst weitere Unterlagen zu diesem Motorrad hat er keine verlangt. Die Homepage der D.___ hat er zwar aufgerufen und diese deutet in der Tat auf ein seriöses Unternehmen hin, dennoch wäre eine erhöhte Vorsicht geboten gewesen, insbesondere nachdem er die Angaben der D.___ erhalten hatte, wonach die Zahlung auf eine kroatische Bank in Zagreb an einen C.___ erfolgen solle. B.___ soll sich aber angeblich in Dänemark aufgehalten haben. Betreffend C.___ war auch einmal eine Adresse in Dänemark erwähnt (auf dem Dokument «D.___»), andererseits musste der Betrag eben auf seinen Namen an eine kroatische Bank in Zagreb bezahlt werden. Auffällig ist schliesslich auch, dass der Name C.___ auf der Homepage der D.___ nirgends erscheint.

Zusammenfassend hätte vom Beschwerdeführer somit, insbesondere angesichts der doch erheblichen Summe von CHF 7'946.00, erwartet werden dürfen, dass er vor der Zahlung weitere Erkundigungen hinsichtlich der angeblichen Verkäufer und Lieferanten des Motorrades einholt. Er hat zu leichtfertig auf die Angaben von B.___ vertraut und zu leichtfertig die erwähnte Zahlung vorgenommen. Gegen die Beschuldigten oder auch gegen allenfalls weitere Personen kann im Zusammenhang mit diesem Geschäft somit nicht mit einer realistischen Chance auf eine Verurteilung eine Strafuntersuchung eröffnet resp. Anklage erhoben werden. Kommt hinzu, dass sich die Führung einer derartigen Strafuntersuchung ohnehin sehr schwierig gestalten dürfte (Ermittlung der Täterschaft, Beweisschwierigkeiten etc.). Die Nichtanhandnahmeverfügung ist folglich nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

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