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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 08.08.2018 BKBES.2018.46

8. August 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·4,109 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 8. August 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger   

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt B.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    C.___, vertreten durch Rechtsanwalt D.___,

Beschuldigter

betreffend     Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 20. August 2016 ereignete sich auf der [...]strasse in [...] ein Verkehrsunfall. Gemäss Strafanzeige fuhr A.___ als Motorradlenkerin mit ihrem Fahrlehrer, C.___, als Sozius von [...] herkommend Richtung [...], als sie aus nicht genau eruierbaren Gründen plötzlich zu beschleunigen begann. Anhand der Aussagen sei anzunehmen, dass die Lenkerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, den Gasgriff zuzudrehen, wobei sie die Kontrolle über ihr Motorrad verlor und mit einer Geschwindigkeit von rund 80 bis 100 km/h zuerst an den Trottoirrand geriet und anschliessend mit dem Kandelaber der Strassenbeleuchtung kollidierte. Die Motorradlenkerin und ihr Fahrlehrer stürzten vom Motorrad und wurden verletzt, die Motorradlenkerin schwer.

1.2 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 21. August 2016 eine Strafuntersuchung gegen A.___ wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und gegen C.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln als Begleiter einer Lernfahrerin, evtl. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Mit zwei separaten Verfügungen vom 7. März 2018 stellte sie diese Strafuntersuchungen ein.

2. Gegen die Einstellungsverfügung betreffend C.___ liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 26. März 2018 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung (Ziff. 1) sowie auf Anweisung der Vorinstanz, das Strafverfahren gegen C.___ fortzusetzen und mit einem Strafbefehl wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung abzuschliessen (Ziff. 2). Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, im Strafbefehl den Beschuldigten zu einer angemessenen Parteientschädigung für die Vertretung der Privatklägerin/Beschwerdeführerin zu verurteilen (Ziff. 3).

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 7. Mai 2018 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.

4. C.___ (nachfolgend Beschuldigter) liess mit Eingabe vom 22. Mai 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragen.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2017 vom 4. Juli 2018 mit Hinweisen).

Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

2.1 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2016 zu Protokoll, sie sei damals zum zweiten Mal an diesem Fahrtrainingskurs gewesen. Es sei u.a. darum gegangen, zu üben, mit jemandem hinten auf dem Motorrad zu fahren. Kurz vor dem Unfall seien sie eine Kurve gefahren. Der Beschuldigte habe ihr genau gezeigt, wann sie in die Kurve liegen müsse und habe ihr nach der Kurve gesagt, nun müsse sie wieder höher schalten, denn sie sei vielleicht im dritten Gang gefahren, das wisse sie nicht mehr. Da habe es einen Ruck gegeben. Sie wisse nicht weshalb, entweder sei sie zu früh von der Kupplung oder sie habe einen Gang runter, statt höher geschaltet. Der Beschuldigte habe nicht damit gerechnet und sei fast vom Motorrad gefallen. Sie habe das Gefühl gehabt, er schnelle durch diesen Ruck mit dem Oberkörper nach hinten und habe sie gepackt. Er habe sie an der Taille festgehalten. Durch diesen Ruck habe er sie nach hinten gezogen. Ihr Oberkörper sei dadurch auch nach hinten gegangen, sie habe sich am Lenker festgehalten und Gas gegeben, ohne zu wollen. Dadurch habe es sie noch mehr nach hinten gedrückt. Sie habe gehört, wie der Beschuldigte gerufen habe: «A.___ bremsen! A.___ bremsen!». Sie habe schon bremsen wollen, habe aber die Vorderbremse nicht erreicht. Sie wisse nicht mehr, ob sie die Rückbremse betätigt habe oder nicht, dann sei es auch schon zur Kollision mit dem Kandelaber der Lampe gekommen. Es habe einen lauten Knall gegeben und sie sei durch die Luft geflogen.

(aF) Sie habe keine Erfahrung mit Soziusfahrer. Am Samstag vor dem Unfalltag sei sie zum ersten Mal im Kurs gewesen. Eine andere Kursteilnehmerin sei dann zum ersten Mal ganz kurz hinten auf ihrem Motorrad gesessen. Seit sie den Lernfahrausweis habe, sei sie etwa 1’000 km gefahren. (aF) Man sitze auf ihrem Motorrad hinten nicht so gut. Man habe wie keine Haltemöglichkeit und kaum Sitz.

(aF) Sie habe einen Becken-Trümmerbruch, einen Bruch von sechs Rippen, einen Speichen- und Ellenbruch, eine Verletzung der Innenwand der Halsarterie und eine kleinere Hirnblutung erlitten und es bestehe der Verdacht auf einen Milz- und Leberriss (vgl. dazu auch die Austrittsberichte des Inselspitals vom 30. August 2016 und 19. September 2016).

2.2.1 Der Beschuldigte gab am 21. August 2018 zu Protokoll, es habe sich um den obligatorischen Grundkurs für Motorrad-Fahrschüler gehandelt. Es seien fünf Schüler im Kurs gewesen. Er sei als Sozius abwechslungsweise bei den Fahrschülern mitgefahren, bei der Beschwerdeführerin als Letzte. Bei der Einmündung in die [...]strasse habe sie den Motor abgewürgt. Er habe ihr noch gesagt, sie müsse zum Anfahren etwas mehr Gas geben. Kurz vorher habe er ihr auch noch sagen müssen, es sei nicht gut, dass sie gleichzeitig drei Finger an der Bremse und ihren Daumen und Zeigefinger am Gas habe. Sie habe viel geübt gehabt und habe es eigentlich ganz gut gemacht.

Aus ihm nicht bekannten Gründen habe sie plötzlich begonnen, viel zu viel Gas zu geben, wenn nicht sogar Vollgas. Er habe zweimal geschrien: «weg vom Gas!». Von ihr sei keine Reaktion erfolgt. Sie seien alle mit Funkgeräten verbunden, diese seien in dem Moment ausgeschaltet gewesen. Er habe das Visier offen gehabt, sie müsse ihn gehört haben. Da dieser Strassenabschnitt frisch geteert gewesen sei, habe er dies für die Schüler interessant gefunden und habe es zu schulischen Zwecken mit der Helmkamera aufnehmen wollen. Seine Hand sei am Helm gewesen und er habe sich nicht an ihr gehalten, als sie zu beschleunigen begonnen habe. Da er durch das starke Beschleunigen fast rückwärts vom Motorrad gefallen sei, habe er sich mit beiden Händen an ihrer Hüfte festgehalten. Sie sei unverändert auf dem Gas geblieben. Dann sei sie mit dem Vorderrad an den Trottoirrand gekommen und habe ihr Motorrad vorne etwas angehoben. Er nehme an, dadurch habe das Hinterrad ein wenig am Trottoirrand geschleift, sodass sich das Motorrad leicht abgedreht habe. So sei vielleicht eine frontale Kollision mit dem Kandelaber verhindert worden und sie seien rechts von diesem in der Böschung zum Stillstand gekommen. Die Geschwindigkeit habe 80 bis 100 km/h betragen; sie seien ungebremst Richtung Strassenlampe gefahren.

2.2.2 Am 21. September 2016 führte der Beschuldigte ergänzend dazu aus, er gebe seit [...] Jahren Unterricht für Motorradlenker und Autos. Die Beschwerdeführerin sei weder schlechter noch besser als andere Fahrschüler gewesen. Ob die Beschwerdeführerin Erfahrungen mit einem Sozius gehabt habe, wisse er nicht. Am ersten Kurstag, eine Woche vorher, sei eine andere Kursteilnehmerin mitgefahren, auf einem Privatgrundstück. (aF) Er selber sei [...] cm gross und [...] kg schwer. Sie habe aus ihm nicht bekannten Gründen viel zu viel Gas gegeben. Er habe sich an ihrer «Huft» festgehalten und gemerkt, dass sie nicht mehr vom Gas gehe. Er habe die Situation retten wollen und zwei Mal gerufen, «weg vom Gas!». Da seien sie schon in die Lampe gefahren. Vor der Beschleunigung habe er sich nicht an ihr festgehalten, das mache man normalerweise nicht. Fahrlehrer und Experten hielten sich in der Regel nicht an Fahrschülern fest, damit sie kein Risiko eingingen, eine Strafanzeige wegen sexueller Belästigung zu erhalten. Sie habe vor und nach dem Festhalten unverändert beschleunigt. Deshalb habe er auch den Verdacht gehabt, das Motorrad habe einen Defekt und gebe selbstständig Gas. (aF) Er habe kurz vor dem Beschleunigen keinen Ruck, verursacht durch die Kupplung oder Schaltung, festgestellt. Er glaube, sie sei schon auf der Höhe des [...] im dritten Gang gewesen. Auf die Frage, ob es üblicherweise nicht so sei, dass sich Fahrlehrer an einer Vorrichtung am Motorrad festhielten, antwortete er, die Laschen gebe es nicht mehr und manche Motorräder hätten Griffe neben dem Sitz, doch nicht alle Modelle. Ob das Motorrad der Beschwerdeführerin eine Vorrichtung gehabt habe, wisse er nicht. Im Fahrkurs am ersten Tag werde mit Halten und ohne Halten des Lenkers geübt.

2.3 Der Kursteilnehmer, der hinter der Beschwerdeführerin gefahren war, E.___, gab an, das Motorrad der Beschwerdeführerin sei nach der Kurve an den Trottoirrand und dadurch ins Schwanken und dann auf das Trottoir geraten. Ungebremst seien die beiden in die Strassenlampe gefahren. Ob sie da noch auf dem Motorrad gesessen seien, wisse er nicht sicher. C.___ habe gesagt, sie habe Gas gegeben und sie hätten eine Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h gehabt beim Unfall. Mehr habe er nicht gehört. Die Fahrfähigkeit der einzelnen in der Gruppe sei ziemlich gut gewesen. Alle seien vorsichtig gefahren. Die Verunfallte habe letzten Samstag den Parcours gut gemacht, sie sei sehr gut gefahren. Es wäre ihm nicht aufgefallen, dass sie nicht gut fahren könnte.

Die weiteren Kursteilnehmer konnten keine relevanten Aussagen machen. F.___ gab an, A.___ sei nicht sicher gefahren, das sei aber kein Vorwurf. Sie seien schliesslich alle am Üben gewesen. Für das hätten sie auch Fahrstunden genommen.

2.4 Die Polizei hielt im Bericht «Auswertung Unfalltechnik» vom 12. Januar 2017 als Erkenntnis fest, aufgrund der Geschwindigkeitserhöhung kurz vor der Unfallstelle von 50 km/h auf 60 km/h liege es nahe, dass die MR-Lenkerin beschleunigt habe. Gemäss Aussagen des Mitfahrers habe er sich beim Beschleunigen an der Lenkerin festgehalten, um nicht rückwärts vom Motorrad zu fallen. Aufgrund der Grösse des Mitfahrers ([...] cm) und der entsprechend erhöhten Sitzposition sei es kaum möglich, dass er sich an der Hüfte der Lenkerin habe festhalten können. Es sei eher anzunehmen, dass er im Reflex nach vorne gegriffen habe, um sich am Oberkörper der Lenkerin festzuhalten. Dadurch sei diese nach hinten gezogen worden und aus diesem Grund nicht mehr in der Lage gewesen, vom Gas zu gehen. Stattdessen sei das Motorrad beschleunigt worden. Dadurch liesse sich auch erklären, weshalb die Motorradlenkerin nach rechts an den Randstein geraten und dann auf das Trottoir bis auf die angrenzende Grünfläche gefahren sei, bevor es zur Kollision mit dem Kandelaber gekommen sei. Wenn beim Beschleunigen keine Lenkbewegung stattfinde, bleibe ein Motorrad beim Geradeausfahren spurtreu und fahre geradeaus.

Der Soziussitz verfüge über keine Haltevorrichtung (Bild 11 und 12). Bei einer Körpergrösse von ca. [...] cm seien die Knie stark angewinkelt. Es biete sich keine Gelegenheit, um sich am Motorrad irgendwo festzuhalten oder mit den Beinen zu klemmen (Bild 13). Bei der Bergung des Motorrades an der Unfallstelle sei der 3. Gang eingelegt gewesen (Bild 14).

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellungsverfügung damit, es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschuldigte im Rahmen des Fahrkurses eine Soziusfahrt auf öffentlicher Strasse unternommen habe. Ebenso wenig könne ihm vorgeworfen werden, er habe die Fahrt unternommen, obwohl die Beschwerdeführerin zu unerfahren dafür gewesen wäre. Die Vertretung der Beschwerdeführerin mache geltend, es sei ein Fehler des Fahrlehrers gewesen, sich nicht am Körper der Fahrschülerin oder am Motorrad festzuhalten. Der Beschuldigte habe indessen nicht mit einer grundlosen, plötzlichen und starken Beschleunigung auf gerader Strecke rechnen müssen. Es sei ihm nicht möglich gewesen, das Fehlverhalten der Beschwerdeführerin vorherzusehen. In dieser Situation, ausserhalb jeglicher gesteigerten Gefahrenlage, habe er keine besondere Veranlassung gehabt, sich am Körper der Beschwerdeführerin festzuhalten. In der Strassenverkehrsgesetzgebung existiere denn auch keine spezifische Vorschrift, die es dem Sozius vorschreiben würde, dass und wie er sich während der Fahrt am Lenker oder am Fahrzeug festzuhalten habe. Ebenso gebe es diesbezüglich keine verbindlichen allgemein verbreiteten Verhaltensregeln. Der Beschuldigte habe damit keine Pflicht verletzt, indem er sich nicht an der Fahrschülerin festgehalten habe. Schliesslich könne ihm in der Situation des plötzlichen Beschleunigens auch nicht vorgehalten werden, mit einem reflexartigen Festhalten an der Beschwerdeführerin – sei es nun an der Hüfte, an der Taille oder am Oberkörper – reagiert zu haben.

3.2 Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde dagegen vorbringen, ihr Motorrad habe über eine Haltevorrichtung für den Sozius verfügt. Die der Staatsanwaltschaft eingereichten Fotos liessen auf dem Sattel klar eine deutlich sichtbare Haltelasche erkennen. Aufgrund der Fahrfehler der Beschwerdeführerin (Motorabwürgen, Befehl mehr Gas zu geben) sei erwiesen, dass der Fahrlehrer mit Fahrfehlern seiner Schülerin habe rechnen müssen. Die Beschwerdeführerin sei am besagten Kurstag das erste Mal unter realen Bedingungen mit einem [...] und [...] Sozius auf einer offensichtlich frisch geteerten und ansteigenden Strasse unterwegs gewesen. Sie habe im ersten Teil der Lernfahrt den Motor abgewürgt und vom Fahrlehrer die Instruktion erhalten, mehr Gas zu geben. Trotz dieser Anzeichen der Unsicherheit habe sich der Fahrlehrer weder am Motorrad noch am Körper der Motorradlenkerin festgehalten, sondern habe aus rein geschäftlichen Motiven seine Helmkamera bedient. Wer sich als Sozius nicht festhalte und in der Folge wegen einer Manipulation der Lenkerin aus dem Gleichgewicht gerate, sich reflexartig am Körper der Lenkerin festhalte, der veranlasse, dass die ungeübte Fahrschülerin das Motorrad nicht mehr beherrsche.

Auch wenn es keine spezifische strassenverkehrsrechtliche Norm gebe, die dem Sozius ein Festhalten am Motorrad oder am Körper der Lenkerin vorschreibe, entspreche es dem gesunden Menschenverstand, sich auf geeignete Art und Weise festzuhalten. Eine Pflicht, sich gehörig festzuhalten, habe in gesteigerter Form der Fahrlehrer, der eine Garantenstellung gegenüber seiner Fahrschülerin innehabe. Der Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass die Fahrschülerin anstelle zu wenig womöglich zu viel Gas gebe. Das Fehlverhalten des garantenpflichtigen Beschuldigten sei kausal dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin nach einem kleinen Fahrfehler die Beherrschung des Fahrzeuges verloren habe, gestürzt sei und sich dabei schwere Körperverletzungen zugezogen habe.

3.3 Der Beschuldigte liess dazu ausführen, Anfechtungsgegenstand bilde einzig die gegenüber ihm ergangene Einstellungsverfügung an sich. Auf Ziff. 3 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren könne daher nicht eingetreten werden. Am Anfang der verhängnisvollen Beschleunigung stehe ein unbestreitbarer, zugestandener und ursächlicher Manipulationsfehler der Beschwerdeführerin. Dass sich der Beschuldigte im weiteren Verfahrensverlauf im oberen Bereich des Oberkörpers der Beschwerdeführerin an ihr festgehalten habe, sei in keiner Form belegt. Es bestünden nur Angaben dahingehend, dass er nach einem ersten beschleunigungsbedingten Ruck Verhaltensanweisungen erteilt und sich, weil ungebrochen weiter beschleunigt worden sei, im unteren Bereich des Oberkörpers festgehalten habe. Darin sei kein Fehler im Sinne von Art. 100 Ziff. 3 SVG und Art. 15 Abs. 2 SVG zu erblicken.

Ferner stehe zum vornherein fest, dass sich keine Kausalität dieses Festhaltens zum nicht erfolgten Abbruch der Gasbetätigung nachweisen lassen werde. Die diesbezüglichen Standpunkte der Beschwerdeführerin seien spekulativ. Es erscheine gar wahrscheinlicher, dass ein nicht dauerndes Festhalten, sondern ein nach dem ersten Ruck erfolgter Griff an die Taille/Hüfte der Beschwerdeführerin, nicht zu einer stärkeren Zugwirkung auf deren Oberkörper geführt habe als jene, die erfolgt wäre, wenn sich der Beschuldigte dauernd an ihr festgehalten hätte. Letzteres sei im Übrigen gesetzlich und auch als praktische Verhaltensregel nicht geboten. Damit sei auch unerheblich, dass allenfalls unmittelbar vor dem Beginn des Beschleunigungsmanövers die Helmkamera bedient worden sei. Dies sei weder abstrakt verboten noch innerhalb dieser Verkehrssituation und also vor der Beschleunigung konkret unangebracht. Aber auch wenn man dies anders sehen wollte, sei auch hier nicht absehbar, wie mit weiteren Untersuchungen die Kausalität zum schliesslich erfolgten, fatalen Kontrollverlust und damit auch die Vermeidbarkeit bei (angeblich) geeigneterem Verhalten mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden könnte. Entsprechend stächen auch die im Beschwerdeverfahren in den Vordergrund gerückten Betrachtungen zur Funktion des Riemens in der Sattelmitte ins Leere. Dazu komme, dass ein solcher Riemen generell kaum für ein taugliches (dauerndes) Festhalten geeignet wäre, verkehrsüblich auch nicht so verwendet werde und wegen der beengten Platzverhältnisse bei Mitfahrt eines Sozius auch objektiv gar nicht so verwendet werden könne.

Ferner werde mit weiteren Abklärungen nicht nachgewiesen werden können, dass ein durchgehendes Festhalten an diesem Riemen verhindert hätte, dass der Beschuldigte nach Beginn des überraschenden Beschleunigungsmanövers die Beschwerdeführerin nicht am unteren Oberkörper festgehalten hätte. Ein zwangsläufig zum Achsenskelett des Sozius senkrechtes Festhalten am Riemen hätte es kaum erlaubt, die durch die starke Beschleunigung auf den Oberkörper des Sozius bewirkte Fliehkraft tauglich aufzufangen.

Schliesslich sei im Hinblick auf die Darstellung, eine andere Gestaltung der Übungsfahrten mit Sozius am ersten, eine Woche vor dem Ereignis durchgeführten Kurstag hätte das Ereignis verhindert, festzuhalten, dass Übungsfahrten mit Sozius in der durchgeführten Form so üblich und genügend seien. Es wäre auch niemals im Sinne des hypothetischen Kausalverlaufs und der Vermeidbarkeit nachweisbar, dass eine andere Gestaltung des ersten Kurstages das Ereignis verhindert hätte.

4. Gemäss Art. 100 Ziff. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) ist für strafbare Handlungen auf Lernfahrten der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können.

Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt (Art. 15 Abs. 2 SVG). Das ASTRA erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung (Art. 19a VZV). Gemäss ASTRA-Weisungen betreffend die praktische Motorrad-Grundschulung vom 13. Dezember 2007 absolvieren Bewerberinnen und Bewerber um den Führerausweis der Kategorie A die Kursteile 1 bis 3 nach Anhang. Die Kursteile dauern je vier Stunden und sind auf drei verschiedene Tage zu verteilen (Ziff. 31). Im Kursteil 2 werden die Übungen 2 (Befahren von Verzweigungen) und 3 (Partnerverhalten) selbständig im Verkehr umgesetzt. Die Fahrlehrerin / der Fahrlehrer fährt als Sozius mit und kontrolliert die Fahrschülerin / den Fahrschüler (Ziff. 324).

Dass der Beschuldigte mit der Beschwerdeführerin einen Teil ihrer damaligen, auf öffentlicher Strasse durchgeführten Fahrt als Sozius unternahm, entsprach diesen Weisungen und ist nicht zu beanstanden. Bei der Beschwerdeführerin konnte zum Zeitpunkt der durchgeführten Soziusfahrt auch nicht davon ausgegangen werden, sie wäre als Motorradfahrerin zu unerfahren, hatte sie doch gemäss ihren eigenen Angaben damals bereits rund 1'000 km als Lernfahrerin zurückgelegt.

Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin auf ihrer Fahrt von [...] herkommend Richtung [...] bei einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h plötzlich deutlich zu viel Gas gab. Mit einer derart plötzlichen, starken Beschleunigung musste der Beschuldigte nicht rechnen, auch wenn die Beschwerdeführerin zuvor vor der Einmündung in die [...]strasse offenbar den Motor «abgewürgt» hatte. Die beiden Fahrsituationen (Anfahren bei einem Kein-Vortritt und Beschleunigen von 50 auf 60 km/h) sind nicht vergleichbar. Wie erwähnt, war sie zum damaligen Zeitpunkt bereits eine erfahrene Motorradlenkerin, bis zur Unfallstelle waren es rund 500 m, sie fuhr mit einer Geschwindigkeit von rund 50 km/h, es handelte sich um eine gerade, übersichtliche Strecke und die Sichtverhältnisse waren gut (vgl. Auswertung Unfalltechnik S. 2). Die Staatsanwaltschaft erwähnt daher zutreffend, es sei dem Beschuldigten nicht möglich gewesen, dieses Verhalten der Beschwerdeführerin vorauszusehen (einen Ruck kurz vor dem Beschleunigen, verursacht durch die Kupplung oder Schaltung, hatte er nicht festgestellt).

Zutreffend wird in diesem Zusammenhang ferner ausgeführt, der Beschuldigte habe in der konkreten Situation, ausserhalb jeglicher gesteigerten Gefahrenlage, auch keine besondere Veranlassung gehabt, sich am Körper der Beschwerdeführerin festzuhalten. In der Strassenverkehrsgesetzgebung gibt es weder Vorschriften, die ein Festhalten des Sozius am Motorradfahrer noch am Motorrad selber vorschreiben. Das Motorrad der Beschwerdeführerin hatte denn auch keine Vorrichtung, um sich richtig festhalten zu können. Es hatte lediglich einen Riemen über der Sitzfläche, der aber angesichts der engen Platzverhältnisse kaum dafür geeignet ist, sich auf längere Zeit daran festzuhalten. Auf ein Festhalten an der Motorradlenkerin wird von Seiten der Fahrlehrer und Experten verzichtet, um sich nicht einem allfälligen Vorhalt der sexuellen Belästigung ausgesetzt zu sehen. Der Beschuldigte verletzte daher in der Tat keine Pflicht, indem er sich nicht an der Beschwerdeführerin oder am Motorrad festhielt.

Ebenso wenig ist im allfälligen Bedienen der Helmkamera vor dem Beschleunigungsvorgang eine Pflichtverletzung zu erkennen. Wie bereits ausgeführt, gibt es für Fahrlehrer keine Verpflichtung, sich an der Motorradfahrerin oder am Motorrad festzuhalten und dies schon gar nicht beidhändig. Zudem musste der Beschuldigte wie erwähnt bei den gegebenen Verhältnissen nicht mit einer derart plötzlichen, starken Beschleunigung seitens der Beschwerdeführerin rechnen. Nicht belegt ist ferner, dass die Bedienung der Helmkamera einen Einfluss auf die anschliessenden Geschehnisse gehabt hätte.

Schliesslich führt die Staatsanwaltschaft zu Recht aus, es könne dem Beschuldigten in der Situation des plötzlichen Beschleunigens nicht zum Vorwurf gemacht werden, mit einem reflexartigen Festhalten an der Beschwerdeführerin – sei es an der Taille, der Hüfte oder am Oberkörper – reagiert zu haben, was zu einem Zug nach hinten und allenfalls zu einer Bewegungsfreiheitseinschränkung für sie geführt habe. Der Vorfall ereignete sich in kürzester Zeit, weshalb die Alternative für den Beschuldigten nur darin bestanden hätte, sich abwerfen zu lassen, was natürlich keine zumutbare Alternative darstellt.

In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass nicht nachgewiesen ist, dass das plötzliche Festhalten an der Beschwerdeführerin für das Nichtloslassen des Gasgriffs überhaupt kausal war. Ferner wäre kaum nachzuweisen, dass ein allfälliges Festhalten am Sattelriemen durch den Beschuldigten ein Festhalten der Beschwerdeführerin nach deren unerwarteten Beschleunigung verhindert hätte. Die engen Platzverhältnisse auf dem Soziussitz und die Lage des Riemens bedingen bei dessen Halten ein sehr aufrechtes Sitzen. Der Beschuldigte bringt daher zu Recht vor, ein Festhalten am Riemen hätte es kaum erlaubt, die durch die starke Beschleunigung auf den Oberkörper des Sozius bewirkte Fliehkraft tauglich aufzufangen. Zumindest aber dürfte dem Beschuldigten in dubio zuzugestehen sein, nachvollziehbar und damit nicht vorwerfbar den Griff weg vom Riemen Richtung Hüfte/Taille der Beschwerdeführerin gewechselt zu haben. Zutreffend wird vom Beschuldigten abschliessend vorgebracht, im Sinne des hypothetischen Kausalverlaufs und der Vermeidbarkeit werde nicht nachweisbar sein, dass eine andere Gestaltung des Kurstages oder der Kurstage das Ereignis verhindert hätte.

Zusammenfassend stellt sich die Staatsanwaltschaft somit zu Recht auf den Standpunkt, eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung liesse sich nicht nachweisen. Im Hauptverfahren wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

5.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

5.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführerin hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten aufzukommen.

Rechtsanwalt D.___ macht einen Aufwand von 220 Minuten resp. 3,67 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF 252.00, geltend. Dies erscheint angemessen. Inklusive Auslagen von CHF 37.15 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 1'035.20. Sie ist zahlbar durch die Beschwerdeführerin.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 1'035.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Ramseier

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