Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 25. September 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Carola Büning,
Beschuldigter
betreffend Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1.1 Mit Eingabe vom 12. Dezember 2015 an die Staatsanwaltschaft Solothurn erstattete A.___ Strafanzeige gegen ihren Ehemann B.___ wegen Betrugs in mehreren Fällen. Zur Begründung führte sie aus, sie habe am 11. Dezember 2015 von Dritten erfahren, dass ihr Ehemann bereits im Jahr 2014 hinter ihrem Rücken und ohne ihre Kenntnis Vermögenswerte aus den Stiftungen [...] und [...] verschleiert habe. Er habe sie betrogen und ihr Vermögenswerte entzogen. Der Strafanzeige legte A.___ die jeweiligen Beistatuten der Stiftungen [...] und [...] bei.
1.2 Den Beistatuten kann entnommen werden, dass A.___ und B.___ Erstbegünstigte zu gleichen Teilen am gesamten Ertrag und Vermögen sowie aus einem allfälligen Liquidationserlös auf Lebenszeit ohne Einschränkung der beiden in [Ort] ansässigen Stiftungen [...] und [...] (gewesen) sind.
1.3 Mit Brief vom 5. Januar 2016 teilte die Staatsanwaltschaft A.___ mit, aus ihrer Strafanzeige vom 12. Dezember 2015 gehe kein klarer Tatverdacht hervor. Insbesondere ergebe sich daraus nicht, wann B.___, wie, wo, weshalb, in welcher Höhe und zum Nachteil von wem Gelder der genannten Stiftungen ertrogen resp. veruntreut haben soll. A.___ wurde aufgefordert, ihre Anzeige zu präzisieren und mit den erforderlichen Unterlagen (vollständige Statuten der beiden Stiftungen, die vollständigen Kontoinformationen der Stiftungskonti unter Angabe der Personalien der Bevollmächtigten sowie die vollständigen Kontobelege der tatrelevanten Zeit) zu ergänzen.
1.4 Am 9. Januar 2016 hat A.___ gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2016 Beschwerde eingereicht. Darin machte sie geltend, exakt die von der Staatsanwaltschaft geforderten Belege würden ihr verweigert werden. Dem Schreiben legte sie zwei Vermögensausweise der [Bank] der beiden Stiftungen per 31. Januar 2015 bei.
1.5 Mit Verfügung vom 3. Februar 2016 erliess der zuständige Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung, welche er damit begründete, dass aus der Anzeige kein konkreter Tatverdacht hervorgehe und die Anzeigeerstatterin der Aufforderung vom 5. Januar 2016 nicht nachgekommen sei.
1.6 Die dagegen von A.___ erhobene Beschwerde vom 3. Februar 2016 hiess die Beschwerdekammer mit Urteil vom 4. April 2016 mit der Begründung gut, dass es sich als nicht zutreffend erwiesen habe, dass A.___ der Aufforderung vom 5. Januar 2016 nicht nachgekommen sei. Ihre Eingabe vom 9. Januar 2016 sei nicht beachtet worden.
1.7 Am 13. Juni 2016 erliess der zuständige Staatsanwalt eine neue Nichtanhandnahmeverfügung. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass die Eingabe vom 9. Januar 2016 nichts zur Klärung des Sachverhalts beigetragen habe. A.___ habe ihre Strafanzeige vom 12. Dezember 2016 weder präzisiert noch habe sie einen Anfangsverdacht gegen B.___ begründen können. Dass sie betrogen worden sei, stelle eine blosse Behauptung dar. Es vermöge zu erstaunen, dass die Anzeigerin zwar angebe, über keine Dokumente zu den beiden Stiftungen zu verfügen, jedoch letztlich trotzdem zwei Vermögensausweise der [Bank] aus dem Jahre 2015 habe einreichen können. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb A.___ als Erstbegünstigte nicht über die verlangten Dokumente verfüge bzw. diese nicht besorgen könne.
1.8 Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. Juni 2016 erhobene Beschwerde von A.___ hiess die Beschwerdekammer mit Urteil vom 29. August 2016 wiederum gut. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Anzeige vom 12. Dezember 2015 dargelegt, B.___ habe ihr betrügerisch Vermögenwerte entzogen, nämlich solche aus den gemeinsam errichteten Stiftungen [...] und [...]. In der Eingabe vom 9. Januar 2016 habe sie weitere Darlegungen gemacht. Sie habe auf die Stiftungsräte C.___ und D.___ hingewiesen und darauf, dass die Stiftungen im Öffentlichkeitsregisteramt [Ort] gelöscht worden seien. Sie habe auch dargelegt, dass sie nicht wisse, wohin die Gelder transferiert worden seien, weil das hinter ihrem Rücken und ohne ihre Kenntnis erfolgt sei. Exakt die von der Staatsanwaltschaft von ihr geforderten Belege würden ihr verweigert. Diese seien beim Täter und bei den [...] Rechtsanwälten zu erheben. Die Angaben der Beschwerdeführerin stellten jedenfalls Grundlagen dar für rudimentäre Erhebungen im Sinne von Art. 299 Abs. 2 StPO. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung gehe davon aus, dass solche Erhebungen nicht von Seiten der Strafverfolgungsbehörden zu erfolgen hätten, was so und unter den vorliegenden Umständen nicht zutreffe. Es sei grundsätzlich nicht die Aufgabe einer anzeigenden und/oder geschädigten Person, die Grundlagen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO zu erheben und zu belegen. Die Staatsanwaltschaft habe die Ermittlungen in die Wege zu leiten.
1.9 Die Staatsanwaltschaft holte darauf eine Stellungnahme bei B.___ ein. Diese datiert vom 13. Januar 2017. Der Stellungnahme wurde eine Kopie eines Vergleichs beigelegt.
1.10 A.___ nahm dazu am 23. Januar 2017 Stellung.
2. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Betrugs evtl. Veruntreuung ein.
3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Juni 2017 (Postaufgabe) frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie verlangte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, ein Ermittlungsverfahren sei einzuleiten und das Urteil des Obergerichts vom 29. August 2017 [recte: 2016] sei umzusetzen. Ferner beantragte sie, es sei ein unabhängiger Sonderstaatsanwalt zu bestellen, der willig und fähig sei, den Fall einer gesetzeskonformen Behandlung gemäss dem Strafgesetz zu unterziehen und aufzuklären.
4.1 Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2017 unter Hinweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung auf eine Vernehmlassung.
4.2 B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) beantragte mit Eingabe vom 5. Juli 2017, die Beschwerde sei zurückzuweisen.
4.3 Mit Replik vom 4. Juli 2017 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
5. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Bezüglich der verschiedenen Anträge der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur darum geht, ob die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen Betrug, evtl. Veruntreuung zu Recht eingestellt hat.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a Schweizerische Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten, wonach grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen eingestellt werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten […] (BGE 138 IV 86 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog zusammengefasst und im Wesentlichen, es habe sich kein Tatverdacht erhärtet, der eine Anklage rechtfertige. Die Beschwerdeführerin beschuldige ihren Ehemann wiederholt, sich hinter ihrem Rücken unrechtmässig mit dem Vermögen der Stiftungen [...] und [...] bereichert zu haben. Der Beschwerdeführerin sei es indessen nicht möglich gewesen, diese Vorwürfe zu substantiieren, da ihr angeblich die dafür notwendigen Unterlagen fehlten. Für die Staatsanwaltschaft sei demnach nicht einmal nachvollziehbar, wann genau sich der Beschuldigte ohne Wissen seiner Ehefrau das Vermögen aus den Stiftungen angeeignet haben soll, zumal die Beschwerdeführerin einfach pauschal geltend mache, dass die Stiftungen ihres Vermögens beraubt worden seien. Aufgrund der von der Rechtsanwältin des Beschuldigten eingereichten Unterlagen sei nun jedoch erstellt, dass das Ehepaar sowie die Mutter und die Schwestern des Beschuldigten bezüglich der Stiftungen über Jahre hinweg in etliche Gerichtsverfahren involviert gewesen seien. Fakt sei, dass das in den Familienstiftungen angelegte Vermögen aufgrund der bis dato über 200 Gerichtsverfahren schlichtweg aufgebraucht und für die Bezahlung von Gerichts- und Anwaltskosten verwendet worden sei. Die einzelnen, über die Jahre hinweg getätigten Geldtransaktionen unter diesen Umständen nachvollziehen zu wollen, sei schlichtweg nicht möglich. Bezüglich der hier interessierenden Stiftungen [...] und [...] sei aufgrund des eingereichten Vergleichs im Weiteren rechtsgenüglich erstellt, dass der Beschuldigte seinen hälftigen Anteil den beiden Stiftungsräten D.___ und C.___ abgetreten habe, um deren Forderungen aus den zahlreichen Verfahren zu befriedigen. Aus dem Stiftungsvermögen sei kein Geld an den Beschuldigten geflossen. Im bereits erwähnten Vergleich sei ausgeführt, dass sich der Beschuldigte in den zahlreichen Gerichtsverfahren grossmehrheitlich durch seine Ehefrau habe vertreten lassen. Es sei schlichtweg nicht nachvollziehbar, wie sich der Beschuldigte ohne Wissen seiner bevollmächtigten Ehefrau sowie der beiden später eingesetzten Stiftungsräte D.___ und C.___ unrechtmässig das Vermögen aus den Stiftungen [...] und [...] hätte aneignen sollen. Die Beschwerdeführerin scheine nunmehr selbst davon abgekommen zu sein, dass sich der Beschuldigte unrechtmässig mit dem Vermögen aus den beiden fraglichen Stiftungen bereichert habe, sondern scheine vielmehr davon auszugehen, dass ihr Ehemann durch D.___ und C.___ zum Abschluss des Vergleichs genötigt worden sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Einstellungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie das Strafgesetz verweigere und die Beschuldigten unbestraft davonlaufen lasse. Die Einstellungsverfügung stütze sich auf die einseitigen wahrheitswidrigen Angaben der Stiftungsräte und des ehemaligen Kurators. Ferner rügt sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Sie sei vorsätzlich nicht angehört und einvernommen worden. Für die Einstellung des Verfahrens gebe es keine Rechtsgrundlage. Die Staatsanwaltschaft sei an das Strafgesetz, die Rechtsordnung und an das Urteil des Obergerichts vom 29. Mai 2016 gebunden.
4.1 Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist die Frage, ob es Hinweise gibt, die berechtigte Zweifel an der Annahme der Staatsanwaltschaft aufkommen lassen, es liege kein anklagegenügender Tatverdacht bezüglich eines Betrugs, evtl. einer Veruntreuung vor.
4.2 Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (vgl. Art. 146 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0).
4.3 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung strafbar (Art. 138 Ziffer 1 StGB).
5.1 Nachdem die Beschwerdekammer die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 29. August 2016 aufgefordert hat, weitere Ermittlungen in die Wege zu leiten, hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem ihm vorgehaltenen Taten geboten. Am 13. Januar 2017 liess sich der Beschuldigte vernehmen. Durch seine Anwältin liess er ausführen, die Beschwerdeführerin habe insgesamt 205 Gerichtsverfahren gegen die jeweiligen Stiftungsräte in die Wege geleitet, die allesamt zu Ungunsten der Stiftungen entschieden worden seien. Sie habe damit eine so gewaltige Prozesslawine losgetreten, dass das in den Stiftungen gehaltene Vermögen nicht einmal zur Begleichung der immensen Anwalts- und Gerichtskosten in Höhe von ca. 1.2 Mio. CHF ausreiche. Der Beschuldigte habe mit den Stiftungsräten im Jahr 2015 einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass sein Anteil für die Begleichung der Gerichts- und Anwaltskosten eingesetzt werden solle. Der Anteil der Beschwerdeführerin sei davon nicht berührt. Der Vernehmlassung ist ein Exemplar des genannten Vergleichs beigelegt. Daraus geht hervor, dass B.___ seine Ansprüche auf Auszahlung des hälftigen Stiftungsvermögens der [...] und [...] an die Anwaltskanzlei [...] abgetreten hat.
5.2 Zur Stellungnahme und zum Vergleich nahm die Beschwerdeführerin wie folgt Stellung. Erst mit Zustellung des Entwurfs des Vergleichs von der Staatsanwaltschaft sei ihr zur Kenntnis gelangt, dass der Ehemann unter Drohung durch die [...] kriminellen Stiftungsräte C.___ und D.___ gesetzt worden sei. Der Ehemann sei in bester Kenntnis gewesen, dass die Prozesslawine durch seine eigenen Schwestern gestartet worden sei und dass die [...] Rechtsanwälte C.___ und D.___ das gesamte Stiftungskapital ausgeraubt hätten. C.___ und D.___ hätten im Namen der Stiftungen die Prozesse gestartet und mit dem Kurator E.___ die vorteilhaften Geschäfte auf Kosten der Stiftung getätigt. Die fraglichen Stiftungen seien um das gesamte Vermögen beraubt worden. Wie sich aus dem Entwurf erkennen lasse, seien dem Ehemann falsche Tatsachen vorgetäuscht worden und die Verzichtserklärung unter Drohung der Vollstreckbarkeit der gesetzwidrigen nichtigen Gebühren der Scheinverfahren abgefordert worden. Die Beschwerdeführerin erstattete darauf Anzeige gegen die Rechtsanwälte C.___, D.___ und E.___ wegen Untreue, Geldwäscherei, Betrugs und Urkundenfälschung.
5.3 Während die Beschwerdeführerin geltend macht, der Beschuldigte habe sie um ihr Vermögen betrogen, bestreitet der Beschuldigte, überhaupt jemals – weder rechtmässig noch unrechtmässig – Gelder aus den fraglichen Stiftungen erhalten zu haben. Es stehen sich Behauptung gegen Behauptung gegenüber. Objektive Beweismittel sind keine vorhanden, die eine der beiden Behauptungen als wahrscheinlicher erscheinen lassen. Auch aus den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die den Verdacht der Beschwerdeführerin untermauern würden. Die Beschwerdeführerin hat zwar diverse Unterlagen eingereicht, daraus lassen sich aber keine Anhaltspunkte erkennen, dass sich der Beschuldigte zu irgendeinem Zeitpunkt unrechtmässig mit dem Stiftungsvermögen der [...] und/oder [...] bereichert hat. Der Verdacht gegen den Beschuldigten, er habe Vermögen veruntreut, konnte jedenfalls nicht erhärtet werden. Ohnehin scheint die Beschwerdeführerin nun selbst davon auszugehen, dass sich nicht der Beschuldigte, sondern der von ihm mandatierte Rechtsanwalt E.___ und die Stiftungsräte D.___ und C.___ mit dem Stiftungsvermögen bereichert haben. Aufgrund des Gesagten wäre in einem Hauptverfahren mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen, weshalb sich eine Anklageerhebung nicht rechtfertigt. Da keine weiteren Beweismittel vorhanden sind und es ausgeschlossen werden kann, dass sich der Verdacht auf eine strafbare Handlung durch allfällige weitere Beweismittel erhärten lässt, kann die Auffassung des Staatsanwalts, wonach dem Beschuldigten der zur Last gelegte Sachverhalt nicht nachzuweisen ist, nicht beanstandet werden. Aus diesem Grunde rechtfertigt sich eine Weiterführung der Strafuntersuchung und somit auch die von der Beschwerdeführerin geforderte Einvernahme nicht. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafuntersuchung deshalb zu Recht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt.
6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Straf-untersuchung gegen den Beschuldigten eingestellt hat. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie ist entsprechend abzuweisen.
7. Nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden. Der Beschuldigte hat kein Antrag auf Parteientschädigung gestellt. Bereits deswegen ist ihm keine solche zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 hat A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Jeger Kofmel