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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73

27. Juni 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·5,804 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Entschädigung

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 27. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Entschädigung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1. Am 10. Oktober 2012 kam es in [Ort], [Strasse] im Bereich des Gebäudes der […], zu einem Unfall, indem der Lenker des PW BMW M3 Coupé, die Beherrschung über das Fahrzeug verlor. Die beiden Insassen, A.___ und D.___ (D.___: Schreibweise gemäss Telefonbucheintrag und Strafregisterauszug) wurden leicht bzw. mittelschwer verletzt. Der Schaden am PW wurde auf CHF 100‘000.00 beziffert, jener am Gebäude der […] auf CHF 30‘000.00. In der Folge blieb unklar, welcher der beiden Insassen das Fahrzeug gelenkt hatte. Der Verdacht richtete sich primär auf A.___.

Am 11. Oktober 2012 (Niederschrift der mündlichen Anordnungen vom 10. Oktober 2012, 21.15 Uhr) eröffnete der damals zuständige Staatsanwalt gegen D.___ und A.___ eine Untersuchung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Gleichzeitig ordnete er verschiedene Beweiserhebungen an. Am 13. Mai 2013 wurde das Verfahren gegen D.___ sistiert, dies mit der Begründung, der Ausgang des Strafverfahrens hänge von jenem gegen A.___ ab. Ebenfalls am 13. Mai 2013 ordnete die nunmehr zuständige Staatsanwältin weitere Beweiserhebungen an. Am 18. Juni 2013 erliess sie eine Beweisverfügung, mit welcher unter anderem der Antrag auf Erstellung eines umfassenden (interdisziplinären) Unfallgutachtens abgewiesen wurde. Am 2. September 2013 ordnete die Staatsanwältin verschiedene Befragungen an. Am 2. Oktober 2013 wies sie den Antrag ab, Rechtsanwalt C.___ sei als amtlicher Verteidiger von A.___ einzusetzen. Am 22. September 2014 erteilte sie den Auftrag zur Erstellung eines interdisziplinären Gutachtens, gleichzeitig erteilte sie der Polizei weitere Ermittlungsaufträge. Am 11. Februar 2015 wurde den Parteien das Gutachten zugestellt. Mit Verfügung vom 31. August 2015 wurden der Gutachterin weitere aufgeworfene Fragen unterbreitet. Am 22. Januar 2016 wurde das morphometrische-rekonstruktive Ergänzungsgutachten vom 5. Januar 2016 zugestellt. Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 wurden verschiedene Gegenstände aus der Beschlagnahme entlassen. Gleichzeitig gab die Staatsanwältin ihre Absicht bekannt (Art. 318 StPO), das Verfahren gegen A.___ wegen falscher Anschuldigung, angeblich begangen am 10. Oktober 2012 und später, sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 10. Oktober 2012, einzustellen. Am 30. August 2016 erliess sie folgende Einstellungsverfügung:

1.  Das Verfahren gegen A.___ wegen falscher Anschuldigung z.N. von D.___, grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 5. März 2013, Rap.-Nr. 476768) und wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt (Anzeige Polizei Kanton Solothurn vom 7. Juni 2013, Ref.Nr. 153280) sowie wegen Missachtung eines richterlichen Verbots (Anzeige Polizei Stadt Solothurn vom 18. Juni 2013, Rap.-Nr. 532107, wird eingestellt.

2.  Die Entschädigung von A.___ wird mit separater Verfügung verfügt.

3.  Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

Die Begründung der Einstellungsverfügung geht im Wesentlichen dahin, dass aufgrund des morphometrischen-rekonstruktiven Gutachtens vom 9. Februar 2015 und des Ergänzungsgutachtens vom 5. Januar 2016, darauf zu schliessen sei, dass D.___ das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt gelenkt habe. Das Verfahren gegen A.___ sei deshalb einzustellen. Die «begangenen Delikte» vom 11. Juni 2013 betreffend Missachtung eines richterlichen Verbots bzw. vom 8. April 2013 betreffend einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Verwenden eines Telefons ohne Freisprecheinrichtung während der Fahrt, seien Übertretungen, hinsichtlich welcher das Verfahren zufolge eingetretener Verjährung einzustellen sei. Bei dieser Sachlage seien die Kosten praxisgemäss vom Staat Solothurn zu tragen.

2.    Hinsichtlich der anwaltlichen Tätigkeiten während der Untersuchung ist Folgendes festzuhalten:

-    mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 teilte Rechtsanwalt C.___ mit, dass A.___ ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und beantragte die Zustellung der Akten;

-    mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 machte Rechtsanwalt C.___ Ausführungen zur Beschlagnahme des Telefons;

-    mit Eingabe vom 28. November 2012 ersuchte er erneut um Zustellung der Akten, da seine erste Eingabe unbeantwortet geblieben sei; gleichzeitig verwies er auf eine Eigendynamik, die der Fall in […] angenommen habe, welche den Beschuldigten A.___ sehr belaste;

-    am 29. November 2012 wurden die Akten Rechtsanwalt C.___ zugestellt;

-    mit Eingabe vom 10. Dezember 2012 sandte Rechtsanwalt C.___ die Akten zurück;

-    mit Eingabe vom 1. Februar 2013 nahm Rechtsanwalt C.___ Bezug auf die erfolgte Konfrontationseinvernahme sowie auf einen Augenschein, welcher stattgefunden hatte; er ersuchte erneut um Zustellung der Akten;

-    in der Eingabe vom 25. März 2013 ging es um eine Besichtigung des Unfallfahrzeuges durch die Versicherung;

-    mit Brief der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2013 wurde Rechtsanwalt C.___ Gelegenheit gegeben, zu einem Widerrufsverfahren Stellung zu nehmen;

-    am 4. April 2013 wurden Rechtsanwalt C.___ die Akten zugestellt;

-    am 10. April 2013 sandte er die Akten zurück;

-    mit Eingabe vom 22. April 2013 machte Rechtsanwalt C.___ geltend, die ihm zur Verfügung gestellten Akten seien nicht vollständig gewesen; gleichzeitig stellte er Strafantrag gegen D.___, da nur der Beschuldigte A.___ angezeigt worden sei; im weiteren stellte und begründete er Beweisanträge und nahm provisorisch zur Widerrufsfrage Stellung;

-    am 27. Mai 2013 wurden Rechtsanwalt C.___ Arztberichte und Fotoaufnahmen zugestellt;

-    am 17. Juni 2013 wurde ihm der Nachtragsrapport vom 28. Mai 2013 mit der Aufforderung zugestellt, allfällige Anträge auf Ergänzung der Untersuchung zu stellen;

-    am 19. Juni 2013 wurde Rechtsanwalt C.___ die Anzeige vom 7. Juni 2013 (Verwenden eines Telefons während der Fahrt) zugestellt;

-    mit Eingabe vom 25. Juni 2013 beantragte Rechtsanwalt C.___, er sei als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A.___ einzusetzen (mit den entsprechenden Formularen betreffend unentgeltliche Rechtspflege sowie Belegen);

-    mit Eingabe vom 4. Juli 2014 nahm Rechtsanwalt C.___ erneut Bezug auf die Fotoaufnahmen, die sich nicht bei den Akten befunden hatten;

-    mit Kurzbrief vom 18. Juli 2017 wurden ihm entsprechende Unterlagen zugesandt;

-    mit Eingabe vom 22. August 2013 nahm Rechtsanwalt C.___ Bezug auf das Unfallauto bzw. auf Versicherungsleistungen;

-    mit Eingabe vom 12. September 2013 erinnerte Rechtsanwalt C.___ an das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung;

-    mit Eingabe vom 8. November 2013 bezog sich Rechtsanwalt C.___ auf Erhebungen in Bezug auf das Unfallfahrzeug;

-    mit Eingabe vom 1. Juli 2014 teilte Rechtsanwalt B.___ mit, dass er künftig die Interessen des Beschuldigten A.___ vertreten werde, da Rechtsanwalt C.___ das Mandat infolge einer beruflichen Neuorientierung beendet habe, und ersuchte um Zustellung der Akten;

-    am 15. Juli 2014 wurden Rechtsanwalt B.___ die Akten zugestellt;

-    mit Eingabe vom 31. Juli 2014 nahm er Stellung zur Begutachtung;

-    mit Eingabe vom 24. Oktober 2014 teilte er mit, dass keine Einwände gegen die vorgesehenen sachverständigen Personen bestünden;

-    mit Eingabe vom 4. März 2015 ersuchte er um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Gutachten;

-    mit Eingabe vom 18. März 2015 nahm er zum Gutachten Stellung und beanstandete die Vorverurteilung, welcher der Beschuldigte A.___ ausgesetzt gewesen sei, und er beantragte die Einstellung des Verfahrens;

-    ebenfalls mit Eingabe vom 18. März 2015 teilte Rechtsanwalt B.___ mit, dass er auch die Interessen der E.___, der Halterin des Unfallfahrzeuges, vertrete, und er erstattete für den Beschuldigten A.___ und die E.___ Strafanzeige (bzw. stellte Strafantrag) gegen D.___;

-    mit Eingabe vom 17. August 2015 rügte Rechtsanwalt B.___ die Verletzung des Beschleunigungsgebot und beantragte erneut die Einstellung des Verfahrens, sowie die Aufhebung der Beschlagnahme des Unfallfahrzeuges;

-    mit Eingabe vom 4. Februar 2016 nahm Rechtsanwalt B.___ Stellung zu Behauptungen der Gegenpartei und beantragte erneut die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten A.___ sowie die Aufhebung der Beschlagnahme, gleichzeitig die Fortführung des Verfahrens gegen den Beschuldigten D.___;

-    mit Eingabe vom 10. März 2016 beanstandete Rechtsanwalt B.___ wiederum eine Verzögerung des Verfahrens im Zusammenhang mit Fristerstreckungen für den Gegenanwalt;

-    die Honorarnote von Rechtsanwalt B.___ datiert vom 28. Juli 2016, wobei er offenbar die Honorarnoten resp. Zwischenabrechnungen von Rechtsanwalt C.___ vom 30. Juni 2013 und 7. April 2014 beigelegt hatte;

-    mit Eingabe, ebenfalls vom 28. Juli 2016 teilte Rechtsanwalt B.___ mit Bezug auf eine Mitteilung gemäss Art. 318 StPO mit, dass keine weiteren Beweisanträge gestellt würden; weiter nahm er Stellung zu den Verteidigungskosten;

-    mit Eingabe vom 24. August 2016 nahm Rechtsanwalt B.___ Bezug auf die Aufhebung der Beschlagnahme;

-    mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 teilte Rechtsanwalt B.___ mit, dass sich A.___ und die E.___ im Verfahren gegen D.___ als Privatkläger konstituierten;

-    mit einer weiteren Eingabe vom 19. Oktober 2016 machte Rechtsanwalt B.___ Ausführungen zu Entschädigungsfragen und reichte die detaillierte Honorarnote ein (dies nach der Aufforderung der Staatsanwaltschaft vom 23. September 2016);

-    mit Eingabe vom 29. März 2017 rügte Rechtsanwalt B.___, dass über die Entschädigungen noch nicht entschieden und das Verfahren gegen den Beschuldigten D.___ noch nicht weitergeführt worden sei.

3.    Am 18. April 2017 erliess der nunmehr zuständige Staatsanwalt folgende Verfügung:

1.  A.___, vertreten durch Rechtsanwalt B.___, wird eine Parteientschädigung von CHF 6‘323.10 (inkl. Auslagen und MwSt.). zugesprochen, zahlbar nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

2.  Der Antrag von A.___ gemäss lit. b der Eingabe von Rechtsanwalt B.___ vom 28. Juli 2016 auf Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO wird abgewiesen.

3.  Der Antrag von A.___ gemäss lit. c der Eingabe von Rechtsanwalt B.___ vom 28. Juli 2016 auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wird abgewiesen.

Die Verfügung wurde Rechtsanwalt B.___ am 2. Mai 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 erhob er Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1.  Ziffer 1 der Verfügung vom 18. April 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei im Verfahren STA.2012.3774/STL vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten von CHF 16‘770.80 auszurichten.

2.  Ziffer 2 der Verfügung vom 18. April 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei im Verfahren STA.2012.3774/STL vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Entschädigung für seine wirtschaftlichen Einbussen von CHF 1‘079.20 auszurichten.

3.  Ziffer 3 der Verfügung vom 18. April 2017 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei im Verfahren STA.2012.3774/STL vor der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Genugtuung von CHF 13‘880.00 auszurichten.

4.  Die Verfahrenskosten der oberen Instanz seien dem Kanton aufzuerlegen.

5.  Dem Beschwerdeführer sei eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten vor oberer Instanz gemäss einzureichender Honorarnote auszurichten.

Mit seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2017 beantragte der Staatsanwalt:

Die Beschwerde von A.___ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.

Rechtsanwalt B.___ replizierte mit Eingabe vom 31. Mai 2017.

II.

1.  Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017, mit welcher die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Entschädigungen nicht bzw. nur teilweise gewährt wurden, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.  Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a); Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b); Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 StPO).

Gemäss § 158 Abs. 1 des Gebührentarifs des Kantons Solothurn (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen.

3.    Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___

3.1  In der Beschwerde wird gerügt, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen sich zu dem mit der Eingabe vom 28. Juli 2016 geltend gemachten Honorar von Rechtsanwalt C.___ von CHF 5‘906.00 zu äussern.

Die Staatsanwaltschaft führt dazu aus, Rechtsanwalt B.___ habe mit der Eingabe vom 28. Juli 2016 eine nicht genügend substantiierte Honorarnote betreffend Entschädigung für die Verteidigerkosten in der Höhe von CHF 16‘770.80 eingereicht. Er sei hierauf mit Verfügung vom 23. September 2016 aufgefordert worden, die aufgeführten Tätigkeiten detailliert auszuweisen. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 habe Rechtsanwalt B.___ eine detaillierte Honorarnote in der Höhe von CHF 10‘864.80 eingereicht. Er habe es jedoch unterlassen, sich zu den einzelnen Tätigkeiten von Rechtsanwalt C.___ zu äussern. Mithin habe sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu den geltend gemachten CHF 10‘864.80 geäussert.             

Rechtsanwalt B.___ führt dazu aus, weder er noch der Beschwerdeführer hätten Zugriff auf die den Honorarrechnungen von Rechtsanwalt C.___ zugrunde liegenden Aufzeichnungen. Es sei deshalb nicht möglich gewesen, sich zu dessen Tätigkeiten zu äussern. Die Honorarrechnungen von Rechtsanwalt C.___ und dessen geltend gemachter Aufwand seien jedoch aufgrund der in den Akten vorhandenen Unterlagen angemessen. Es sei keinesfalls rechtmässig, die Honorarrechnungen von Rechtsanwalt C.___ komplett zu übergehen und sich im Entscheid vom 18. April 2017 dazu gar nicht zu äussern.

3.2  Die Auffassung des Beschwerdeführers ist zu teilen, zumal sich die Verfügung vom 23. September 2016 auch nicht durch diesbezügliche Klarheit auszeichnet. Diese hat folgenden Inhalt: «Rechtsanwalt B.___ hat bis spätestens Freitag, den 7. Oktober 2016 eine Honorarnote einzureichen, aus welcher ersichtlich ist, für welchen Zeitaufwand Rechtsanwalt B.___ die entsprechenden Tätigkeiten ausgeführt hat. Zudem sind in der einzureichenden Honorarnote die Gebühren detailliert nach den entsprechenden Auslagen aufzulisten.»

Es wurde mit keinem Wort darauf Bezug genommen, dass auch die eingereichte(n) Honorarnote(n) von Rechtsanwalt C.___ in Zweifel gezogen würden. Jene vom 30. Juni 2013 betraf den Betrag von CHF 5‘111.10 und jene vom 7. April 2014 den Betrag von CHF 794.90, insgesamt also die Honorarforderung über CHF 5‘906.00. Gemäss § 158 Abs. 1 GT kann es auch nicht angehen, einen Entschädigungsanspruch komplett zu verweigern, wenn dieser nicht mit den gewünschten Details dokumentiert wurde. Diesfalls wäre eine Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen. Diese Regelung bezieht sich zwar nicht direkt auf die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, es geht in § 158 Abs. 1 GT aber unter anderem auch um die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und damit faktisch um die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.

Die Beschwerde ist damit mit Bezug auf das Honorar von Rechtsanwalt C.___ in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, die Entschädigung unter Berücksichtigung der Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___ festzusetzen.

4.    Entschädigung für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B.___

Aus Gründen der Prozessökonomie ist trotz der Rückweisung mit Bezug auf die Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___ zu den übrigen, in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen.  

4.1  Aktenstudium 7.15 Stunden

In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, die Akten hätten zu diesem Zeitpunkt (1. – 23.7.2014) nicht das Ausmass gehabt, welches ein derart langes Studium notwendig gemacht habe. Der Aufwand von 7.15 Stunden sei unangemessen und nicht verhältnismässig, zumal keine Verfahrenshandlung erfolgt sei. 3.5 Stunden würden für das Aktenstudium inkl. Kopieren, Brennen einer CD-ROM und dem Schreiben an den Klienten als angemessen erscheinen, insbesondere unter Berücksichtigung, dass für die Vorbereitung eines Plädoyers in einem aktenumfangmässig vergleichbaren Verfahren nicht mehr Zeit verrechnet werde.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, Rechtsanwalt B.___ habe sich in die amtlichen Akten einlesen, insbesondere die Verfahrenshandlungen und Aussageprotokolle auf Widersprüche, Unterlassungen etc. überprüfen und die anlässlich des Klientengesprächs erhobenen Erkenntnisse mit den amtlichen Akten in Einklang bringen müssen. Die Staatsanwaltschaft sei offenbar irrtümlich im Glauben, das Aktenstudium des Anwalts bestehe lediglich aus dem Studium der amtlichen Akten. Es hätten auch die dem Anwalt überlassenen umfangreichen privaten Akten studiert werden müssen. Es hätten beim Beschwerdeführer weitere Akten schriftlich angefordert und diesem schriftlich Erläuterungen zu den Akten gemacht werden müssen. Die geltend gemachten 7 Stunden und 15 Minuten seien nachvollziehbar und angemessen.

4.2  Es ist darauf zu verweisen, dass Rechtsanwalt B.___ mit Eingabe vom 1. Juli 2014 mitteilte, dass er mandatiert worden sei und um Zustellung der Akten ersuchte, am 15. Juli 2014 wurden ihm die Akten zugestellt und mit Eingabe vom 31. Juli 2014 nahm er Stellung zur Begutachtung, welche am 22. September 2014 in Auftrag gegeben wurde.

Es ist zwar nicht ersichtlich, dass ein Aktenstudium von 7 Stunden und 15 Minuten zu jenem Zeitpunkt unmittelbar erforderlich war. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt B.___ das Mandat neu übernommen hatte und sich mit den ganzen Verfahrensvorgängen vertraut machen musste. Dabei ist allerdings davon auszugehen, dass das massgebliche Ereignis in den Akten in einem Ausmass dokumentiert war, welches nicht noch ausgiebiges Sichten von privaten Akten erforderlich machte. Hinsichtlich des Kopierens und des Brennens einer CD-ROM ist festzustellen, dass dies Kanzleiaufwand darstellt, welcher praxisgemäss nicht separat zu entschädigen, sondern im Honoraransatz inbegriffen ist. Andererseits ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass das Verfahren bereits zu jenem Zeitpunkt komplex war (wenn auch die Gutachten noch nicht vorlagen) und gründlich gesichtet werden mussten, zumal auch der Vorwurf der falschen Anschuldigung im Raume stand. Insgesamt rechtfertigt es sich, den zu entschädigenden Aufwand um zwei Stunden auf 5.5 Stunden zu erhöhen.

4.3  Aufwendungen nicht in kausalem Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehend

Im angefochtenen Entscheid wurde folgende Aufwendungen als nicht entschädigungsberechtigt aufgeführt:

12.09.2014          E-Mail an Klient, SMS an Herrn [...]                                  10     Min.

16.10.2014          Telefongespräch mit Frau [...] ([...]

                            Bank) und Herrn [...]                                                          20     Min.

02.06.2015          Studium Korrespondenz [...] Bank;

                            Schreiben an [...] Bank, an [...]

                            Versicherung, Klient                                                          20     Min.

10.09.2015          Schreiben an [...] Versicherung und Klient                        15     Min.

16.09.2015          Studium Korrespondenz [...] Versicherungen,

                            Schreiben an Klient                                                             5     Min.

29.10.2015          Telefongespräch mit Herrn [...] ([...]

                            Bank)                                                                                   5     Min.

11.01.2016          Studium Schreiben [...] Bank

                            Schreiben an Klient                                                           10     Min.

05.02.2016          Telefongespräch mit Herrn [...] ([...]

                            Bank)                                                                                 10     Min.

09.03.2016          Studium Schreiben [...] Bank,

                            Schreiben Klient                                                                10     Min.

03.06.2016          Studium Korrespondenz [...]

                            Bank, Schreiben an Klient                                                 20     Min.

09.06.2016          Schreiben an [...] Bank und Klient                                     20     Min.

14.06.2016          Studium Korrespondenz [...] Bank,

                            Schreiben an Klient                                                           15     Min.

25.07.2016          Telefongespräche mit Herrn [...] ([...]

                            Versicherung)                                                                    15     Min.

25.07.2016          Schreiben an [...] Versicherungen, [...]

                            y Bank und Klient                                                              15     Min.

22.08.2016          Telefonanruf von Herrn [...] ([...] Versicherung)                                                                            5     Min.

14.09.2016          Schreiben an [...] Versicherung und Klient                        15     Min.

22.09.2016          Telefongespräch mit Herrn [...] ([...] Versicherung)                                                                            5     Min.

22.09.2016          Studium Korrespondenz [...] Versicherung,

                            Schreiben an Klient                                                             5     Min.

                                                                                                 3 Stunden 40 Minuten

Im angefochtenen Entscheid wurde dazu ausgeführt, es seien all jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stünden, notwendig und verhältnismässig seien. Die angeführten Positionen seien nicht zu entschädigen, weil sie nicht in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stünden, mithin nicht notwendig gewesen seien bzw. nicht zum Erfolg im Strafverfahren beigetragen hätten.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, durch die lange Verfahrensdauer und die Verletzung des Beschleunigungsgebotes hätten sich Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Haftpflicht-/Kaskoversicherung sowie dem Leasingvertrag bzw. der Leasinggesellschaft ergeben. Das Fahrzeug BMW sei durch die E.___ geleast worden. Es handle sich dabei um eine Aktiengesellschaft der Familie des Beschwerdeführers. Dieses Vorgehen sei aus steuerlichen und versicherungstechnischen Gründen gewählt worden. Tatsächlich habe sich der PW immer im Besitz des Beschwerdeführers befunden. Es sei aktenkundig, dass die [...] Versicherung bei der Staatsanwaltschaft vergeblich für ihre Unfallexperten Zugang zum beschlagnahmten Fahrzeug verlangt habe. Solange die Beschlagnahme des Fahrzeuges nicht aufgehoben gewesen sei, habe die Versicherung weder diese Abklärungen vornehmen noch das Wrack verwerten können. Solange zudem das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht rechtskräftig eingestellt gewesen sei, habe die Versicherung keine Leistungen erbracht, da auch die Versicherung aufgrund der Vorverurteilung des Beschwerdeführers von einer erheblichen Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung ausgegangen sei. Solange die Situation mit der Versicherung nicht habe geklärt werden können, habe der Fall auch mit der Leasinggesellschaft nicht erledigt werden können, der Leasingvertrag habe nach dem Totalschaden nicht gemäss den Allgemeinen Leasingbedingungen abgerechnet werden können. Es sei nachvollziehbar, dass der Versicherung sowie der Leasinggesellschaft zahlreiche Fragen zum Verfahren hätten beantwortet werden müssen und dass hinsichtlich der Verjährung Unterbrechungshandlungen hätten erfolgen müssen. Die Versicherung wie auch die Leasinggesellschaft seien zudem mit zahlreichen Unterlagen und Erläuterungen bedient worden. Die Angelegenheiten mit der Versicherung und der Leasinggesellschaft hätten erst im März 2017 erledigt werden können. Der geltend gemachte Aufwand von 3 Stunden und 40 Minuten stehe offensichtlich in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers im Strafverfahren und sei diesem zu entschädigen.

4.4  Der Argumentation in der Beschwerde kann nicht gefolgt werden. Es wurden offensichtlich Aufwendungen geltend gemacht, welche im Interesse der Leasingnehmerin und nicht des Beschwerdeführers erbracht wurden. Auch wenn dieser in der Beschwerde als Besitzer des Personenwagens bezeichnet wurde, lag die Regelung der Angelegenheiten mit der Versicherung und der Leasinggesellschaft im Interesse der Leasingnehmerin und damit der E.___. Das ergibt sich denn auch aus der Eingabe von Rechtsanwalt B.___ vom 19. Oktober 2016, gemäss welcher sich im Verfahren gegen D.___ auch die E.___ als Privatklägerin konstituierte.

Die Staatsanwaltschaft ist unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen, dass die Aufwendungen nicht im (Verteidigungs)Interesse des Beschwerdeführers erbracht wurden und diese deshalb nicht zu entschädigen sind.

4.5  Aufwendungen im Zusammenhang mit den Gutachten vom 20. Januar / 9. Februar 2015

Der Verteidiger stellt unter dem Datum des 18. März 2015 für das Studium der Korrespondenz der Staatsanwaltschaft und diverser Gutachten, sowie für ein Schreiben an den Klienten drei Stunden, und am 26. Januar 2016 für das Studium der Verfügung der Staatsanwaltschaft und des Ergänzungsgutachtens, sowie für ein Schreiben an den Klienten eine Stunde, insgesamt vier Stunden in Rechnung.

Gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung erscheine dieser Aufwand in Relation zum Umfang des Gutachtens als nicht angemessen und nicht verhältnismässig, zumal im morphometrisch-rekonstruktiven Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [...] vom 9. Februar 2015 am Schluss auf Seite 12 eine Zusammenfassung aufgeführt sei. Damit habe ein Blick auf diese Zusammenfassung genügt, um die Frage zu beantworten, wer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hatte. Für den Aufwand des Studiums von 8 A4-Seiten des morphometrisch-rekonstruktiven Ergänzungsgutachtens des Instituts für Rechtsmedizin [...] vom 5. Januar 2016, einem kurzen Studium der Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft und einem Schreiben an den Klienten, sei eine Stunde in Rechnung gestellt worden. Ein Aufwand von zwei Stunden für das 14 A4-Seiten umfassende morphometrisch-rekonstruktive Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin [...] vom 9. Februar 2015 und einem Schreiben an den Klienten erscheine deshalb als angemessen und verhältnismässig. Die eingereichte Honorarrechnung vom 19. Oktober 2016 sei folglich um eine weitere Stunde zu kürzen.

In der Beschwerde wird entgegnet, die Argumentation der Staatsanwaltschaft, wonach das Gutachten vom 9. Februar 2015 nicht hätte studiert werden sollen, ein Blick auf die Zusammenfassung am Schluss des Gutachtens hätte genügt, sei von vornherein unbedarft und unqualifiziert. Ein solches Vorgehen bzw. ein derartiger Ratschlag der Staatsanwaltschaft widerspreche einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines seriösen Rechtsanwalts. Nach der erfolgten Vorverurteilung des Beschwerdeführers durch die Strafverfolgungsbehörden und der ursprünglichen Ablehnung eines Gutachtens durch die Staatsanwaltschaft sei ohnehin höchste Vorsicht angebracht gewesen. Die Gutachten seien in ihrer Gesamtheit darauf zu prüfen gewesen, ob die Schlussfolgerungen der Experten auch schlüssig und nachvollziehbar seien. Es könne auch auf die ausführlichen, aktenkundigen Eingaben von Rechtsanwalt [...], dem Verteidiger von D.___, zu den Gutachten verwiesen werden, welche auf angeblich falsche Schlussfolgerungen der Experten hingewiesen hätten und wohl ebenso auf einem ausführlichen Aktenstudium und kaum nur auf dem Studium der Zusammenfassung beruht hätten. Der geltend gemachte Aufwand von vier Stunden sei zu entschädigen.

4.6  Dem Beschwerdeführer ist zuzubilligen, dass sein Verteidiger für die Aufwendungen in der Folge der Zustellung des Ergänzungsgutachtens vom 5. Januar 2016 eine Stunde in Rechnung stellte, zumal das Gutachten keineswegs zu eindeutigen Schlussfolgerungen gelangte wie ein Blick auf dessen letzte Seite zeigt. Dieser Aufwand wurde in der angefochtenen Verfügung denn auch nur im Zusammenhang im jenem vom 18. März 2015 infrage gestellt.

Bezüglich des Aufwands vom 18. März 2015 kann tatsächlich nicht nachvollzogen werden, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit der Zustellung des Gutachtens vom 20. Januar/9. Februar 2015 (erfolgt mit Verfügung vom 11. Februar 2015, beinhaltend die Fristsetzung zur Stellungnahme bis 4. März 2015) drei Stunden beanspruchten, zumal die Eingabe vom 18. März 2015 weit über eine Stellungnahme zum Gutachten hinausgeht, den Charakter eines zu diesem Zeitpunkt unnötigen Plädoyers hat und letztlich die Interessen des Beschwerdeführers und der E.___ im Verfahren gegen D.___ verfolgt hat und diese Aufwendungen allenfalls in diesem Verfahren geltend gemacht werden können. Die Gutachten vom 20. Januar 2015 (drei Seiten Forensisch-molekularbiologisches Gutachten, drei Seiten Forensisch-molekularbiologischer Analysenbericht, 14 Seiten morphometrisches-rekonstruktives Gutachten, zuzüglich drei Seiten Anhang und Bildmappe) sind nicht derartig umfangreich und komplex, dass sie einen Aufwand von mehr als einer Stunde zu rechtfertigen vermögen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, als Massstab der erfahrene Anwalt, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil 6B_264/2016, E. 2.4.1 mit Hinweisen). In diesem Lichte betrachtet erscheint es als zulässig und vertretbar, dass der zu entschädigende Aufwand um eine Stunde gekürzt wurde.

4.7  Nachbesprechung / Nachbearbeitung

Für die Nachbearbeitung stellte Rechtsanwalt B.___ drei Stunden in Rechnung. Die Staatsanwaltschaft führte im angefochtenen Entscheid dazu aus, es erschliesse sich weder aus der Honorarrechnung vom 19. Oktober 2016 noch aus den Akten, weshalb eine Nachbesprechung/Nachbearbeitung notwendig sei, weshalb die Honorarrechnung um die geltend gemachten drei Stunden zu kürzen sei.

In der Beschwerde wird dazu geltend gemacht, die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung beinhalte im konkreten Fall selbstverständlich auch eine Nachbesprechung mit dem Beschwerdeführer. So sei diesem, einem juristischen Laien, zum Beispiel die Bedeutung der Verfahrenseinstellung im Vergleich zu einem Freispruch zu erklären, dass das Verfahren nun gegen D.___ geführt werden sollte und wie nun die Angelegenheit mit der Versicherung und der Leasinggesellschaft erledigt werde.

4.8  Es entspricht der Praxis, dass für die Nachbearbeitung abgeschlossener Fälle ein gewisser Aufwand entschädigt wird. Üblicherweise wird hier – auch in Fällen von Verurteilungen – eine halbe Stunde zugebilligt, in besonderen Fällen gelegentlich eine Stunde. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer war mit Komplikationen behaftet, welche es angezeigt erscheinen lassen, eine Stunde zu entschädigen. Im Übrigen ist aber zu wiederholen, dass insbesondere die Fragen, welche mit der Versicherung und der Leasinggesellschaft zu klären waren, nicht die Verteidigung des Beschwerdeführers betreffen, sondern in erster Linie die Interessen der E.___ als Leasingnehmerin. Es ist damit im Zusammenhang mit der Nachbearbeitung eine Stunde zusätzlich zu entschädigen.

4.9  Stundenansatz

Gemäss § 158 Abs. 2 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägerin oder Dritten 230 – 330 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit sie Anwälte sind. § 3 ist analog anwendbar: Innerhalb eines Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen.

Rechtsanwalt B.___ machte einen Stundenansatz von CHF 270.00 geltend. In der angefochtenen Verfügung wurde dazu ausgeführt, das Verfahren haben keine besonderen Schwierigkeiten aufgewiesen und keine Spezialkenntnisse verlangt, weshalb vom Stundenansatz von CHF 230.00 auszugehen sei.

4.10   Es entspricht der Praxis, in durchschnittlichen Fällen – abweichend vom minimalen Satz – einen Stundenansatz von CHF 250.00 zuzubilligen. Der Fall des Beschwerdeführers rechtfertigt einerseits in diesem Sinne ein Abweichen vom Minimalansatz, andererseits hat er auch nicht besondere Schwierigkeiten geboten oder Ansprüche gestellt, welche einen noch höheren Ansatz zu begründen vermöchten. Die Entschädigung des Aufwandes für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ist deshalb mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 zu rechnen.

4.11   Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen

In der Eingabe vom 28. Juli 2016 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mehrfach an Einvernahmen teilnehmen sowie Anwaltstermine wahrnehmen müssen. In einer ersten Phase habe er keine Lohneinbussen verzeichnen müssen, da er Taggelder der Unfallversicherung bezogen habe. Dagegen habe er unbezahlte Ferientage beziehen müssen, um an den Untersuchungshandlungen vom 17. Dezember 2012 und vom 24. Januar 2013 sowie an den Sitzungen beim Anwalt teilnehmen zu können. Insgesamt habe er 4 Tage zu 8 ½ Stunden unbezahlten Urlaub beziehen müssen. Auf Basis einen Stundenlohns von CHF 28.80 (brutto) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von CHF 979.20. Hinzu kämen Reisespesen von CHF 100.00, womit der Anspruch des Beschwerdeführers CHF 1‘079.20 betrage.

In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, praxisgemäss würden private Aufwendungen und Zeitausfälle, zum Beispiel für Aktenstudium, nicht entschädigt. Die erforderliche Teilnahme an Verhandlungen werde im Regelfall nur bei belegtem Lohnausfall entschädigt. Vorliegend sei der Lohnausfall nicht belegt, weshalb für die erforderlichen Teilnahmen an Einvernahmen und Anwaltsterminen keine Entschädigung ausgerichtet und der Antrag auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen abgelehnt werde.

In der Beschwerde wird dargelegt, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien abgeklärt worden und würden sich aus dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers ergeben.

Die Staatsanwaltschaft hält daran fest, dass der behauptete Lohnausfall nicht dokumentiert sei. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer 4 Tage zu 8 1/2 Stunden unbezahlten Urlaub habe beziehen müssen.

4.12   In der Eingabe von Rechtsanwalt B.___ vom 28. Juli 2016 war dargelegt worden, der Beschwerdeführer habe unbezahlte Ferientage beziehen müssen, um an den Untersuchungshandlungen vom 17. Dezember 2012 und vom 24. Januar 2013 sowie an den Sitzungen beim Anwalt teilnehmen zu können.

Am 17. Dezember 2012 wurde der Beschwerdeführer polizeilich befragt. Die Befragung fand ca. um 11.15 Uhr statt und endete um 13.15 Uhr. Am 24. Januar 2013 fand die Konfrontationseinvernahme statt, welche um 13.37 Uhr begann und um 14.10 Uhr endete (bzw. nach dem Durchlesen evtl. etwas später). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Termine namhafte Arbeitszeitausfälle und damit Lohneinbussen zur Folge hätten. Hinsichtlich der Anwaltstermine ist festzustellen, dass diese in keiner Weise substantiiert und im Sinne von Art. 429 Abs. 2 StPO beziffert und belegt wurden, dies letztlich auch im Beschwerdeverfahren nicht. Es ist deshalb der Begründung in der angefochtenen Verfügung beizupflichten und festzustellen, dass die geltend gemachten Ausfälle nicht belegt sind. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4.13   Genugtuung

In der Eingabe vom 28. Juli 2016 wurde mit Bezug auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO ausgeführt, der Beschwerdeführer sei durch das Verfahren in seiner Persönlichkeit sehr stark betroffen und psychisch angeschlagen (gewesen). Er habe etliche depressive Phasen durchlebt, welche er nur durch den Beistand seiner Familie einigermassen überstanden habe. Dies beruhe einerseits auf den gegen ihn zu Unrecht erhobenen Anschuldigungen, insbesondere durch die in rechtsstaatlich höchst bedenklicher Weise erfolgte Vorverurteilung durch die Polizei, welche sich nicht nur aus der Anzeige vom 12. März 2013 und dem Unfallaufnahmeprotokoll ergebe, sondern auch aus den Suggestivfragen, welche die Polizei D.___ am 17. Dezember 2012 anlässlich von dessen Einvernahme gestellt habe. Die Staatsanwaltschaft habe sich an dieser Vorverurteilung beteiligt, indem sie mit der Verfügung vom 18. Juni 2013 den Beweisantrag auf Erstellung eines umfassenden (interdisziplinären) Unfallgutachtens mit der Begründung abgewiesen habe, Beweisanträge zu unerheblichen, offenkundigen und rechtsgenüglich erwiesenen Tatsachen könnten abgelehnt werden und ein Unfallgutachten würde keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen. Das später eingeholte Gutachten habe ergeben, dass das eine krasse Fehlbeurteilung gewesen sei. Diese Vorverurteilung habe auch die Wahrnehmung von Dritten am Wohnort, in der Umgebung, am Arbeitsplatz, im Kollegenkreis etc. geprägt, wo der Beschwerdeführer als Raser, Verkehrsrowdy und ähnlichem abgestempelt worden sei. Dies sei wohl noch durch D.___ und dessen Entourage befeuert worden. Diese Kreise hätten auch vor Druckversuchen und Drohungen gegen den Beschwerdeführer und dessen Familie nicht halt gemacht. Andererseits sei durch die zu lange Verfahrensdauer das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Ziff. 1 StPO erheblich verletzt worden, was für den Beschwerdeführer eine zusätzliche Belastung dargestellt und nicht eben zu seiner Erholung beigetragen habe. Es sei deshalb mehr als gerechtfertigt, ihm eine Genugtuung zuzusprechen. Seit dem Ereignis seien (bis zum 28. Juli 2016) 1‘388 Tage vergangen, die mit CHF 10.00 pro Tag abzugelten seien (im Vergleich mit CHF 100.00 für einen Tag Haft).

In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, es seien keine rechtswidrigen Zwangsmassnahmen angeordnet worden, auch keine Haft. Die rechtmässig angeordneten Zwangsmassnahmen hätten sich auf solche beschränkt, welche routinemässig nach Verkehrsunfällen angeordnet würden, wie zum Beispiel Blut- und Urinentnahmen etc. Diese Zwangsmassnahmen seien im vorliegenden Verfahren notwendig gewesen und hätten auch der Entlastung des Beschwerdeführers gedient. Es liege keine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung vor. Eine allfällig D.___ treffende Entschädigungspflicht sei im Verfahren gegen diesen zu beurteilen. Eine Genugtuung rechtfertige sich aber nicht alleine aufgrund der mit jedem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung und Blossstellung. Es bestehe kein Anspruch.

In der Beschwerde wird die Argumentation gemäss der Eingabe vom 28. Juli 2016 wiederholt und ergänzt, die Verbreitung sei durch die sozialen Medien rasend schnell erfolgt und habe sich in den Köpfen eingeprägt («das Internet vergisst nicht»).

Die Staatsanwaltschaft weist erneut auf allfällige Entschädigungsansprüche gegenüber D.___ hin.

4.14   Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO bestehen Genugtuungsansprüche für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse, insbesondere Freiheitsentzug. Diese Ansprüche bestehen gegenüber dem Staat, wenn die Beeinträchtigungen auf den Staat zurückzuführen sind. Vorliegend wurde weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass Informationen aus der Strafuntersuchung staatlicherseits öffentlich geworden sind. Offenbar ist es auf das Wirken von D.___ und dessen Umfeld und/oder auf andere Umstände zurückzuführen, dass der Unfall und die damit verbundenen Umstände in der Öffentlichkeit präsent geblieben sind (soweit und sofern das zutrifft). Zutreffend ist, dass die Untersuchung lange gedauert hat und dass der Beschwerdeführer im Fokus der Ermittlungen bzw. im Verdacht stand, das Fahrzeug geführt zu haben. Daraus ergibt sich aber kein Genugtuungsanspruch, zumal eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht offensichtlich ist. Ein Blick in das Journal Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft zeigt, dass mit Ausnahme der Begutachtungsphasen keine ausserordentlichen Verfahrensunterbrüche zu verzeichnen waren, jedenfalls nicht bis zu der am 21. Juli 2016 erfolgten Einstellung des Verfahrens. Eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, welche vom Staat zu verantworten wäre, ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Der Genugtuungsanspruch wurde in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen.

5.    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als die Staatsanwaltschaft im Sinne der Erwägungen über die Entschädigung der Aufwendungen von Rechtsanwalt C.___ zu entscheiden haben wird, dass drei Stunden zusätzlich zu entschädigen sind und dass die anwaltlichen Aufwendungen zum Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.    Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nachdem die Beschwerde nicht abschliessend beurteilt werden kann, rechtfertigt es sich aufgrund des einstweiligen Ausgangs die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Staat und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Kosten sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und § 146 lit. c GT pauschal auf CHF 800.00 festzusetzen, womit der Beschwerdeführer CHF 400.00 zu bezahlen hat.

Der Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO entsprechend zu entschädigen, dies ebenfalls zum Stundenansatz von CHF 250.00. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 5.45 Stunden ist nicht zu bestanden. Die volle Entschädigung würde damit CHF 1‘601.10 ausmachen, womit CHF 800.55 auszurichten sind.

Die Verfahrenskosten von CHF 400.00 sind mit der Entschädigung von CHF 800.55 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO).

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. April 2017 aufgehoben und die Sache zur Neufestsetzung der Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zur Hälfte (= CHF 400.00) zu bezahlen.

4.    Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 800.55 auszurichten.

5.    Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 (gemäss Ziffer 3 hiervor) sind mit der ihm auszurichtenden Entschädigung zu verrechnen, womit von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 400.55 auszubezahlen sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Jeger                                                                                 von Arx

BKBES.2017.73 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.06.2017 BKBES.2017.73 — Swissrulings