Obergericht
Beschwerdekammer
Urteil vom 23. Mai 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
Genossenschaft A.___, vertreten durch Rechtsanwälte Bader Michael und Hogrefe Juliane,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsverzögerung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 30. April 2014 liess die Genossenschaft A.___ bei der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Strafanzeige erstatten gegen B.___ wegen versuchten und vollendeten gewerbsmässigen Betrugs und Urkundenfälschung. Dieses Verfahren wurde – neben anderen – am 8. August 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn übernommen. Mit Eingabe vom 4. Februar 2015 erkundigten sich Rechtsanwalt Michael Bader und Rechtsanwältin Juliane Hogrefe (nachstehend die Vertreter) für die Anzeigeerstatterin nach dem Stand des Verfahrens. Mit Brief vom 6. Februar 2015 wurde den Vertretern mitgeteilt, dass noch weitere, teilweise früher, teilweise aber auch später begangene Delikte im Raum stünden und dass die ersten Ermittlungshandlungen im Kanton Solothurn aufgenommen worden seien. Die Akten befänden sich noch bei der Kantonspolizei Solothurn. Sobald Näheres bekannt sei, werde sich die Staatsanwaltschaft wieder melden. Mit Eingabe vom 27. Februar 2017 erkundigte sich Rechtsanwältin Hogrefe erneut nach dem Stand des Verfahrens. Die Anfrage blieb unbeantwortet.
2. Mit Eingabe vom 19. April 2017 erhoben die Vertreter Rechtsverzögerungsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn die ihr nach Gesetz obliegenden Amtshandlungen im Verfahren der Strafanzeige/Privatklage vom 30.04.2014, Geschäftsnummer STA.2013.4743, widerrechtlich verzögert hat.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sei anzuweisen, die nötigen Untersuchungshandlungen unverzüglich vorzunehmen und die Sache beförderlich zu behandeln.
unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Mit ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2017 beantragt die zuständige Staatsanwältin, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Stellungnahme wurde den Vertretern mit Verfügung vom 10. Mai 2017 zugestellt.
II.
1. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können mit Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Privatklägerin, als welche sie sich bereits mit der Strafanzeige vom 30. April 2014 konstituiert hat, zur Beschwerde legitimiert. Auf die formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ergebnisse der Erhebungen der Beschwerdeführerin hätten diese bewogen, gegen B.___ Anzeige zu erstatten, dies insbesondere auch, um weitere Liegenschaftsbesitzer vor zukünftigen Betrugsversuchen zu schützen. Es sei nicht bekannt, welche Untersuchungshandlungen die Staatsanwaltschaft bis anhin vorgenommen habe. Die Beschwerdeführerin sei trotz mehrmaliger Nachfragen bisher lediglich im Februar 2015 über den Wechsel der Zuständigkeiten informiert worden. Anfang Februar 2017 habe die Beschwerdeführerin vom Angezeigten eine Mahnung zur Zahlung einer früheren Rechnung erhalten. Die danach erfolgte erneute Nachfrage nach dem Stand der Dinge sei unbeantwortet geblieben. Die Beschwerdeführerin müsse davon ausgehen, dass ihre Anzeige unbeachtet geblieben und es dem Angezeigten weiterhin uneingeschränkt möglich sei, seiner betrügerischen Tätigkeit nachzugehen. Anders könne der Versand einer Mahnung (durch den Angezeigten) an die Beschwerdeführerin nicht erklärt werden.
2.2 Die Staatsanwältin führt in ihrer Stellungnahme aus, die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führe gegen C.___ und B.___ seit 2013 ein Verfahren wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Auslöser sei der Verdacht gewesen, B.___ habe im Rahmen eines Zivilverfahrens eine gefälschte Urkunde eingereicht. Im Verlaufe der polizeilichen Ermittlungen seien im Rahmen von Gerichtsstandsverfahren mehrere Anzeigen eingereicht worden. Der Beschuldigte habe polizeiliche Vorladungen nicht befolgt, weshalb die Aufträge jeweils ohne Befragung zurückgesandt worden seien. Zwischenzeitlich habe die Staatsanwaltschaft Solothurn weitere Verfahren aus den Kantonen Bern, Zürich und Basel-Stadt übernommen. Insgesamt gebe es rund 30 Geschädigte. Die Tatzeit betreffe grossmehrheitlich die Jahre 2014/2015. Das Vorgehen des Beschuldigten sei in der Regel immer ähnlich gewesen, je nachdem, ob es um grössere Immobilienfirmen oder aber um Privatpersonen gegangen sei. Es sei von einem planmässigen Vorgehen des Beschuldigten auszugehen. Da es nicht um einen Haftfall und nicht um ein Delikt gegen die körperliche Integrität gehe, habe der Fall zugestandenermassen nicht oberste Priorität gehabt, dies insbesondere auch deshalb, weil einem Teil der Geschädigten ein gewisses Mass an Selbstverschulden habe angerechnet werden müssen, ohne dass aber diese Opfermitverantwortung a priori die Anwendung von Art. 146 StGB ausschliessen würde. Dies zu beurteilen werde Sache des urteilenden Gerichts sein. Das renitente Verhalten des Beschuldigten sei gerichtsnotorisch, weshalb es sich rechtfertige und es auch einem Anspruch des Beschuldigten entspreche, alle vorgeworfenen Delikte zusammenzunehmen und die erforderlichen Zwangsmassnahmen entsprechend vorzubereiten. Diese Vorbereitung, insbesondere auch die entsprechenden Einvernahmen, erforderten jedoch Zeit. Es sei vorgesehen, dies im Verlauf des Frühsommers vorzunehmen.
3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Sie beachten das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren (Art. 3 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO) (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017, E. 3.1).
Im Rahmen einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte. Bei der Prüfung, ob eine Verletzung des strafprozessualen Beschleunigungsgebotes (Art. 5 Abs. 1 StPO) vorliegt, ist den Umständen des Einzelfalles - in der Regel in einer Gesamtbetrachtung - Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die Komplexität der Strafsache sowie das prozessuale Verhalten der Parteien und der zuständigen Strafbehörden. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch etwas früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Auch Gesuche um Akteneinsicht oder Aufhebung von Beschlagnahmen hat die Staatsanwaltschaft innert vernünftiger Frist zu prüfen und zu erledigen. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss ihr bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung allerdings ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017, E. 3.4 f. mit Hinweisen).
3.2 Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführerin mit dem Brief der Staatsanwaltschaft vom 6. Februar 2015 lediglich mitgeteilt wurde, die Unterlagen seien der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn von jener von Bern-Mittelland weitergeleitet worden. Im erwähnten Brief wurde auch ausgeführt, dass noch weitere, teilweise früher, teilweise aber auch später begangene Delikte im Raum stünden und dass im Kanton Solothurn die ersten Ermittlungshandlungen aufgenommen worden seien. Richtig ist gemäss den Akten, dass das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2017, enthaltend auch das Gesuch um Information über den Stand des Verfahrens, unbeantwortet blieb. Das ergibt sich auch aus dem Journal Verfahrensschritte (Ordner III), in welchem nach dem Eingang des Briefes vom 27. Februar 2017 (vermerkt als Aktengesuch) am 19. April 2017 bereits der Eingang der Beschwerde vermerkt ist. Im Journal ist im Übrigen am 19. Januar 2016 auch ein Anruf von Rechtsanwältin Hogrefe vermerkt, welche sich nach dem Verfahrensstand erkundigt und um einen Rückruf gebeten habe. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Journal vor allem Aktivitäten im Zusammenhang mit Verfahrensübernahmen. Substanzielle Bemühungen, Ermittlungshandlungen einzuleiten sind nicht ersichtlich. Das kann nicht mit dem renitenten Verhalten des Angezeigten erklärt werden und auch nicht damit, dass alle vorgeworfenen Delikte zusammenzunehmen und die erforderlichen Zwangsmassnahmen und Einvernahmen entsprechend vorzubereiten seien. Auch wenn dem Fall nicht oberste Priorität zuzuordnen war, hat es – auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerin – zu lange gedauert bis substanzielle Untersuchungshandlungen, welche nun im Verlauf des Frühsommers erfolgen sollen, eingeleitet wurden. Umso mehr wäre es angebracht gewesen, die Eingabe der Vertreter vom 27. Februar 2017 zu beantworten, auch mit Bezug auf die geforderte Akteneinsicht. Dem Beschwerdeantrag 1 ist deshalb stattzugeben und eine Rechtsverzögerung festzustellen. Stattzugeben ist auch dem Beschwerdeantrag 2 in dem Sinne, dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen ist, die Untersuchung unverzüglich an die Hand zu nehmen und die Sache beförderlich zu behandeln.
4. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 11.6 Stunden erscheint angesichts der Thematik der Beschwerde als übersetzt, zumal die Vertreter nicht über Akten der Untersuchungsbehörde verfügten. Ein Aufwand von 5 Stunden erscheint im Sinne von § 158 Abs. 1 GT als angemessen. Praxisgemäss ist im Sinne von § 158 Abs. 2 GT ein Stundenansatz von CHF 250.00 zu entschädigen, zumal die Thematik der Beschwerde auch nicht erhöhte Ansprüche stellte. Anzupassen ist auch der Aufwand für die Auslagen, da gemäss § 2 GT die effektiven Auslagen und nicht ein Prozentsatz des Honorars zu entschädigen ist. Mit der Mehrwertsteuer von 8 % ergibt sich damit eine Entschädigung von CHF 1‘382.40.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass eine Rechtsverzögerung vorliegt.
2. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Untersuchung im Sinne der Erwägungen unverzüglich an die Hand zu nehmen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.
4. Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bader und Rechtsanwältin Juliane Hogrefe eine Entschädigung von CHF 1‘382.40 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Jeger von Arx