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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.06.2017 BKBES.2017.22

23. Juni 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·2,514 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 23. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

beide vertreten durch Rechtsanwältin Jennifer Ehrensperger,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,

Beschuldigter

betreffend     Einstellungsverfügung der Staatsanwältin

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

1.1 Am 23. November 2011 schlossen die Zahnärzte A.___ und B.___ (Praxisinhaber) einerseits sowie C.___ andererseits eine Vereinbarung ab. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass C.___ ab dem 1. November 2011 eine selbständige Tätigkeit als Zahnarzt in den Praxisräumen [...] in [...] aufnehme (§ 1), dass er in seinem Namen Rechnung auf das bestehende Praxiskonto stelle (§ 3) und dass er das volle Debitorenrisiko trage und die Abwicklung der Inkassoverfahren übernehme (§ 5). Ferner wurde eine von C.___ an die Praxisinhaber zu entrichtende Nutzungsentschädigung von 70 % seines zahnärztlichen Honorars vereinbart, wobei sich die Entschädigung zum Gebrauch der Infrastruktur und des Personals der Zahnarztpraxis ab dem 1. November 2012 jährlich und stillschweigend um einen Prozentpunkt reduziere (§ 7).

1.2 Ab Januar 2015 hatte C.___ den Praxisinhabern eine Nutzungsentschädigung von 67 % zu entrichten. Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 kündigte C.___ die Vereinbarung unter Einhaltung der abgemachten Kündigungsfrist auf den 31. August 2015. Ab März 2015 erhielt C.___ die 33 % des zahnärztlichen Honorars nicht mehr. Mit Schreiben vom 2. April 2015 teilten A.___ und B.___ C.___ mit, dass sie nicht mehr bereit seien, für ihn in Vorkasse zu treten.

2. Am 22. Juni 2015 und am 9. September 2015 erstatteten A.___ und B.___ Anzeige gegen C.___ (nachfolgend: Beschuldigter) bei der Kantonspolizei Aargau. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe der Zahnarztpraxis Gelder veruntreut und gestohlen. Konkret soll er seiner Kundschaft Einzahlungsscheine von seinem eigenen Konto gegeben haben. In der Folge sollen die Patienten ihr Geld direkt an den Beschuldigten und nicht mehr auf das Konto der Zahnarztpraxis überwiesen haben. Zudem soll der Beschuldigte CHF 7‘000.00 aus der Kasse der Praxis genommen und auf sein eigenes Konto einbezahlt haben.

3.1 Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn das Verfahren von der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, [...], übernommen hatte, eröffnete sie am 22. Dezember 2015 eine Strafuntersuchung gegen C.___ wegen Veruntreuung und Diebstahl. Am 2. Februar 2016 teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen C.___ als vollständig und beabsichtige, das Verfahren wegen Veruntreuung und Diebstahl einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren (Beschuldigter) zu stellen.

3.2 Mit Eingabe vom 26. Februar 2016 stellten und begründeten A.___ und B.___ Beweisanträge.

3.3 Mit Verfügung vom 13. Januar 2017 stelle die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg.

4.1 Dagegen liessen A.___ und B.___ (von nun an: Beschwerdeführer) am 27. Januar 2017 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:

1.      Ziffer 1 der Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2017 im Verfahren mit der Geschäftsnummer […] sei aufzuheben und die Angelegenheit sei in diesem Punkt zur Neubeurteilung und weiteren Beweisabnahme, insbesondere der Beweise gemäss Eingabe der Beschwerdeführer vom 26. Februar 2016, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen;

2.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

4.2 Gleichzeitig liessen sie die Zivilklage zurückziehen.

4.3 Die Staatsanwaltschaft (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 1. März 2017 die Abweisung der Beschwerde.

4.4 Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 5. April 2017 folgende Rechtsbegehren stellen:

1.      Die Beschwerde vom 27. Januar 2017 sei vollumfänglich abzuweisen.

2.      Es sei festzustellen, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sei.

3.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.  

5. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Nach Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:

a.    kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;

b.    kein Straftatbestand erfüllt ist;

c.    Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;

d.    Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozess­hindernisse aufgetreten sind;

e.    nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

1.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017 mit Hinweisen) hat sich der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteil des BGer 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 2.1).

2.1 Die Staatsanwaltschaft verneinte sowohl das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens von anvertrauten Vermögenswerten als auch die unrechtmässige Bereicherungsabsicht und hielt sowohl den Vorwurf der Veruntreuung als auch den Vorwurf des Diebstahls für unbegründet. Sie erwog dazu, was folgt: Der Beschuldigte habe die Gelder seiner Patienten selber – und gemäss § 3 der Vereinbarung in eigenem Namen – als selbständig erwerbender Zahnarzt eingezogen, weshalb es sich nicht um anvertraute Vermögenswerte i.S.v. Art. 138 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gehandelt habe. Die Tatsache, dass zwischen dem Beschuldigten und den Inhabern der Zahnarztpraxis eine Vereinbarung bestanden habe, wonach der Beschuldigte den beiden Inhabern eine monatliche Nutzungsentschädigung zu entrichten und die Rechnungen auf das bestehende Privatkonto zu stellen gehabt habe, ändere daran nichts. Wesentlich sei ferner, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, er habe in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt. Der Beschuldigte sei überzeugt gewesen, dass er die ihm geschuldeten Beträge von den Patienten direkt beziehen dürfe, da er von der Zahnarztpraxis über zwei Monate keinen Lohn mehr erhalten habe. Hierbei spiele es keine Rolle, ob die Inhaber der Zahnarztpraxis die fraglichen Lohnzahlungen zu Recht verweigert hätten oder nicht. Bedeutsam sei nur, dass der Beschuldigte der Auffassung gewesen sei, er habe weiterhin Lohn zu Gute gehabt und dürfe deshalb die Honorarzahlungen seiner Patienten selber beziehen. Ferner untermauere die schriftliche Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und den Inhabern der Zahnarztpraxis, welcher die wiederholte Geltendmachung des Lohnanspruchs durch den Beschuldigten zu entnehmen sei, dessen fehlende Bereicherungsabsicht. Auch bezüglich der CHF 7‘000.00 (das Herausnehmen der CHF 7‘000.00 sei ebenfalls unter dem Aspekt der Veruntreuung zu prüfen) könne keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe ausgesagt, bei diesem Geld habe es sich um Barzahlungen seiner Patienten gehandelt und er habe dieses ebenfalls auf sein Konto einbezahlt. Er habe dann mit den Inhabern der Praxis die Nutzungsentschädigung abgerechnet.

2.2 Die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft gehe zu Unrecht von klarer Straflosigkeit aus. So habe sie zu Unrecht das Fehlen des Tatbestandselements der anvertrauten Vermögenswerte und die Absicht unrechtmässiger Bereicherung verneint. Die Staatsanwaltschaft habe das Anvertrautsein der Zahlungen verneint, da der Beschuldigte diese selber als selbständig erwerbender Zahnarzt eingezogen habe. Der Beschuldigte sei zwar als selbständiger Zahnarzt tätig, dies aber im Rahmen der einfachen Gesellschaft, weshalb die Zahlungen der Patienten der einfachen Gesellschaft zugestanden seien und nicht ihm direkt. Dies gehe aus dem Gesellschaftsvertrag hervor. Er stelle die Rechnung als Gesellschafter der einfachen Gesellschaft und für die einfache Gesellschaft, welche Gläubigerin der Forderungen gegenüber den Patienten gewesen sei. Der Beschuldigte sei Hilfsperson für das Inkasso dieser Forderungen gewesen. Sinn und Zweck der Arbeit des Beschuldigten sei gerade gewesen, darauf hinzuwirken, soviel Umsatz (Zahlungen der Patienten) wie möglich für die einfache Gesellschaft zu erarbeiten auf Rechnung der einfachen Gesellschaft. Es handle sich bei den Zahlungen der Patienten somit um anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB. Selbst wenn der Beschuldigte den Lohn bzw. die 33 % der zahnärztlichen Honorare für März 2015 nicht erhalten habe, könne der Beschuldigte nur schon mit Blick auf den bestehenden Gesellschaftsvertrag (§ 3) nicht einfach davon ausgehen, er dürfe die Zahlungen der Patienten auf sein eigenes Konto umleiten bzw. er dürfe sich aus der Praxiskasse bedienen. Des Weiteren habe der Beschuldigte nicht nur im Umfang des ihm angeblich zustehenden Betrages Rechnungen der Patienten einkassiert, sondern sämtlichen Rechnungen seine eigenen Einzahlungsscheine beigelegt. Hätte er sich nicht bereichern wollen, hätte er nur im Umfang des ihm zustehenden Betrages Rechnung gestellt. Die Bereicherungsabsicht zeige sich auch darin, dass der Beschuldigte Zahlungen von Patienten für Labor- und Medikamentenkosten – für welche die einfache Gesellschaft habe aufkommen müssen – einkassiert habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte, selbst wenn ihm die 33 % des zahnärztlichen Honorars weiterhin ausbezahlt worden wären, die Zahlungen der Patienten auf sein eigenes Konto umgeleitet hätte. Hierfür spreche, dass der Beschuldigte bereits im März 2015 Rechnungen zurückbehalten habe und er im Hinblick auf die Eröffnung seiner eigenen Praxis und seine wiederkehrenden Liquidationsengpässe einen gewissen Kapitalbedarf gehabt habe. Immerhin habe er so anstelle der monatlich ca. 20‘000.00 monatlich ca. 50‘000.00 bis 60‘000.00 eingenommen.

3.1 Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung strafbar (Art. 138 Ziff. 1 StGB).

3.2 Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts ist «anvertraut», was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b).

3.3 Was jemand für sich entgegengenommen hat, ist nicht anvertraut, wenn der Betreffende nicht als Zahlungs- oder Inkassogehilfe als direkter oder indirekter Stellvertreter handelt (BGE 118 IV 241).

4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte ab April 2015 seine eigenen Einzahlungsscheine verwendete und somit Zahlungen von Patienten auf sein eigenes Konto veranlasste. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Beschuldigte der Praxiskasse am 13. Mai 2015 CHF 7‘000.00 entnommen hat (vgl. Ziffer 12 der Einvernahme vom 17. November 2015, Ziffer 33 der Einvernahme vom 17. November 2015).

4.2 Vorliegend geht es um Gelder, welcher der Beschuldigte von seinen Patienten für zahnärztliche Dienstleistungen empfangen hat. Nach dem Gesagten wären diese Gelder ihm nur dann anvertraut, wenn er sie mit der Verpflichtung empfangen hätte, sie in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden.

4.3 Zwischen dem Beschuldigten und den Beschwerdeführern bestand ein vertragliches Verhältnis, welches sich auf die Vereinbarung vom 23. November 2011 stützte. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Beschwerdeführer dem Beschuldigten die Infrastruktur und Personal zum Gebrauch überlassen, er ihnen im Gegenzug dazu eine Nutzungsentschädigung entrichtet. Zwischen Beschuldigtem und Beschwerdeführern bestand somit ein Austausch- und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Gesellschaftsverhältnis, welches unter anderem einen gemeinsamen Zweck voraussetzt (vgl. Art. 530 des Schweizerischen Obligationenrechts, OR, SR 220). Es liegt auf der Hand, dass Beschwerdeführer und Beschuldigter keinen gemeinsamen Zweck verfolgten.

4.4 Nachdem in casu das Vorliegen eines Gesellschaftsverhältnisses verneint werden muss, ist auch gleich gesagt, dass zwischen den Beschwerdeführern und den vom Beschuldigten behandelten Patienten kein (Vertrags-)Verhältnis bestand. Ein solches bestand leidglich zwischen dem Beklagten und seinen Patienten.

4.5 Gemäss Vereinbarung vom 23. November 2011 arbeitete der Beschuldigte als selbständiger Zahnarzt und stellte in seinem Namen Rechnungen auf das bestehende Praxiskonto. Der Beschuldigte als alleiniger Gläubiger gegenüber seiner durch ihn behandelten Patienten hat also das Geld von seinen Patienten für seine Leistungen und für sich selbst erhalten und nicht mit der Verpflichtung, dieses in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwalten. Es kann keine Rede davon sein, dass er die Gelder als Inkassogehilfe empfangen hat. Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte allenfalls gegen die Vereinbarung verstossen und damit seine zivilrechtlichen Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführern verletzt. Ganz offensichtlich hat er aber den objektiven Tatbestand der Veruntreuung nicht erfüllt.

4.6 Bei diesem Ergebnis ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beweisantrag der Beschwerdeführer nicht explizit abgelehnt hat. Denn wie von den Beschwerdeführern selbst dargelegt, hätte mit dem beantragten Beweis die Bereicherungsabsicht des Beschuldigten nachgewiesen werden sollen. Nachdem es aber vorliegend bereits am objektiven Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins mangelt, muss über die subjektiven Tatbestandsmerkmale kein Beweis mehr geführt werden. Von einer Rechtsverweigerung – wie sie die Beschwerdeführer geltend machen – kann somit keine Rede sein. Auf den im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Beweisantrag um Einvernahme von B.___ ist nicht einzutreten, da gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO die Beschwerde im schriftlichen Verfahren behandelt wird und es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz ist, allfällige Beweismassnahmen vorzunehmen.

5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschuldigte habe sich durch sein Verhalten einer ungetreuen Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 StGB schuldig gemacht.

5.2 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung war nicht Gegenstand des Strafverfahrens und wird von der Einstellungsverfügung nicht mitumfasst und kann folglich auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten.

6. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten betreffend Veruntreuung und Diebstahl eingestellt hat. Eine Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des BGer 6B_273/2017 vom 17. März 2017 E. 2 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vor­instanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

7.2 Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Die Beschwerdeführer haben somit für die Aufwendungen des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren aufzukommen.

7.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2‘000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.

7.4 Die Parteientschädigung an Rechtsanwalt Reto Gasser, zu bezahlen durch die Beschwerdeführer, ist antragsgemäss auf CHF 3‘520.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.

3.    A.___ und B.___ haben C.___ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘520.60 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Kofmel

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