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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 04.12.2017 BKBES.2017.181

4. Dezember 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,841 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Entschädigung (UP)

Volltext

Urteil vom 4. Dezember 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Beschwerdeführerin

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Entschädigung (UP)

zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

1. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 19. Dezember 2016 eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen mit Kindern. Dabei geht es um sexuelle Handlungen an seinen eigenen Kindern [...] und [...]. Die Mutter der Kinder und Ehefrau des Beschuldigten, C.___, lebt von ihm getrennt. Am 27. März 2017 teilte Rechtsanwältin A.___ der Staatsanwaltschaft mit, sie vertrete C.___ im Strafverfahren gegen den Beschuldigten zum Nachteil der gemeinsamen Töchter. C.___ konstituiere sich in diesem Verfahren als Zivil- und Strafklägerin. Gleichzeitig beantragte Rechtsanwältin A.___ die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ihre Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Mit Verfügung vom 23. Mai 2017 wurde C.___ zur Durchsetzung ihres eigenen Zivilanspruchs mit Wirkung ab 27. März 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

Am 14. September 2017 wurde die Parteistellung von C.___ und die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwältin A.___ als unentgeltliche Rechtsbeiständin mit der Begründung aufgehoben, C.___ verzichte auf die Geltendmachung von eigenen Zivilforderungen. Rechtsanwältin A.___ reichte in der Folge ihre Kostennote zur Genehmigung und Festlegung des Honorars ein. Sie machte für den Zeitraum vom 8. Dezember 2016 bis 13. September 2017 einen Aufwand von 16,42 Stunden sowie Auslagen von CHF 403.30 geltend, was inklusive Mehrwertsteuer CHF 3'627.00 ausmache.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 setzte die Staatsanwaltschaft die Entschädigung auf total CHF 1'794.75 fest. Die Kürzung wurde damit begründet, Rechtsanwältin A.___ habe in der Kostennote sämtliche Aufwendungen ab Mandatierung aufgeführt, sie habe aber erst ab 27. März 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Ab Gesuchseinreichung sei die unentgeltliche Rechtspflege denn auch bewilligt worden, was unangefochten geblieben sei. Die Aufwendungen vor dem 27. März 2017 seien deshalb nicht zu entschädigen.

Zudem sei die Honorarnote in zwei Punkten zu kürzen. Für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme mache Rechtsanwältin A.___ einen Aufwand von 150 Minuten geltend, die Einvernahme habe aber nur 47 Minuten gedauert. Inklusive Vor- und Nachbereitung sei ein Aufwand von 1:45 Stunden gerechtfertigt, was CHF 315.00 entspreche. Für Kopien werde ein Betrag von CHF 293.50 geltend gemacht. Kopien seien indessen nur mit CHF 0.50 pro Stück zu entschädigen, was angesichts der Seitenzahl von 254 Seiten CHF 127.00 ausmache.

2. Gegen diese Verfügung liess Rechtsanwältin A.___ durch ihren Vertreter am 23. Oktober 2017 Beschwerde erheben mit den Antrag, die Entschädigung für sie sei für die Aufwendungen vom 27. März 2017 bis 13. September 2017 auf CHF 2'120.35 (Aufwand: CHF 1'560.00, Auslagen: CHF 403.30) festzulegen. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, bei der Kürzung des Aufwandes für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme um 45 Minuten gehe die Staatsanwaltschaft zu Unrecht davon aus, die Schlusseinvernahme habe lediglich 47 Minuten gedauert. Diese habe 70 Minuten gedauert. Zwar habe die Befragung erst um 9:06 Uhr begonnen, statt um 9:00 Uhr, dies habe aber nicht Rechtsanwältin A.___ zu vertreten. Ferner habe die Einvernahme nicht um 9:53 Uhr geendet, denn zu diesem Zeitpunkt sei den Beteiligten erst das Protokoll vorgelesen worden. Gleichzeitig lasse die Staatsanwaltschaft ausser Acht, dass auch die notwendige Wegzeit als gebotener Aufwand zu entschädigen sei, selbst wenn der Weg zu Fuss zurückgelegt werde. Diesbezüglich seien ihr weitere 20 Minuten zu entschädigen. Schliesslich sei auch ein Vor- und Nachbearbeitungsaufwand von total 60 Minuten zu entschädigen.

Bezüglich der geltend gemachten Kopien verkenne die Staatsanwaltschaft, dass nicht nur die Rechtsvertreterin die Akten benötige, sondern die Privatklägerin selber Anspruch auf eine Kopie der vollständigen Akten habe, um ihre Parteirechte effektiv ausüben zu können. Seine Klienten mit Kopien der Akten zu bedienen, gehöre zur pflichtgemässen und sorgfältigen Mandatsführung eines Anwalts. Die Staatsanwaltschaft vernachlässige zudem, dass neben der Anfertigung von Aktenkopien zusätzlich Orientierungskopien der jeweiligen Eingaben und Korrespondenzen sowie der überbrachten Unterlagen anfallen würden.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 26. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin mache u.a. einen Vor- und Nachbearbeitungsaufwand von einer Stunde geltend. Zusätzlich würden 25 Minuten für Telefonate mit der Klientin geltend gemacht. Angesichts des Umstandes, dass Frau C.___ als Mutter der Opfer nur indirekt geschädigt sei, erscheine der zusätzlich geltend gemachte Aufwand von 60 Minuten zu hoch. Daher erscheine, auch unter Berücksichtigung einer 5 Minuten länger dauernden Einvernahme, die zugesprochene Entschädigung als gerechtfertigt. Zur Entschädigung für Kopien sei festzuhalten, dass die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege alle zur Durchsetzung der Zivilforderung notwendigen Aufwendungen umfasse. Klarerweise gehöre ein eigener Satz Kopien für die Klientschaft nicht dazu. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet habe, Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mandats praxisgemäss in Abzug zu bringen.

4. Gestützt auf Art. 395 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist für die Beurteilung der Beschwerde die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz, hier die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn, zuständig.

5. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Kürzung der Kostennote für die Aufwendungen im Zeitraum vom 8. Dezember 2016 bis 24. März 2017. Bestritten ist einerseits die Kürzung von 45 Minuten für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme vom 8. August 2017 und die Kürzung der Aufwendungen für Kopien von CHF 166.50.

5.1 Die Schlusseinvernahme vom 8. August 2017 hat gemäss Protokoll um 9:06 Uhr begonnen und endete (vor dem Vorlesen) um 9:53 Uhr. Vorgeladen waren die Parteien auf 9:00 Uhr. Die Schlusseinvernahme umfasst 10 Seiten (Text). Die Beschwerdeführerin bringt daher zu Recht vor, dass die Einvernahme selber mindestens 70 Minuten gedauert haben muss, hat doch nicht sie den verspäteten Beginn zu verantworten und dürfte es rund 20 Minuten gedauert haben, bis die ganze Schlusseinvernahme vorgelesen und unterzeichnet worden war. Zu entschädigen ist auch der Weg zur Staatsanwaltschaft, welcher mit 20 Minuten für den Hin- und Rückweg (gerade noch) angemessen veranschlagt wird.

Gemäss Honorarnote wird für die Schlusseinvernahme ein Aufwand von 150 Minuten geltend gemacht, inkl. Vorbereitung. Eine Nachbereitung wurde in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht und hat wohl gleichentags telefonisch stattgefunden, wurde doch für den selben Tag ein Aufwand von 10 Minuten für ein Telefongespräch mit der Klientin aufgeführt. Da das Gespräch mit der Klientin entschädigt wurde (gekürzt wurde «nur» der Aufwand für die Schlusseinvernahme) ist zu entscheiden, ob eine Vorbereitungszeit von 60 Minuten für die Schlusseinvernahme gerechtfertigt ist. Dies ist zu bejahen. Die Beschwerdeführerin war zwar seit dem 8. Dezember 2016 von C.___ mandatiert und bereits vor der Schlusseinvernahme mit der Angelegenheit einigermassen vertraut (vgl. Aufwendungen bis zum 8. August 2017, Aktenzustellung am 18. April 2017). Für eine Schlusseinvernahme hatte sie sich indessen gesondert und eingehend mit der Sache zu befassen, was einen Aufwand von einer Stunde rechtfertigt. Daran ändert nichts, dass sie bereits am 2. August 2017 – wohl im Zusammenhang mit der kommenden Schlusseinvernahme – ein Telefongespräch mit der Privatklägerin geführt hatte, musste sie sich doch selbst anhand der Akten für die Schlusseinvernahme vorbereiten.

Zusammenfassend sind der Beschwerdeführerin daher die geltend gemachten 150 Minuten für die Teilnahme an der Schlusseinvernahme zu entschädigen.

5.2 Bezüglich der geltend gemachten Fotokopien geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass die vom Staat gewährte unentgeltliche Rechtspflege die zur Durchsetzung der Zivilforderung notwendigen Aufwendungen umfasst, wozu ein Satz Kopien für die Klientschaft nicht gehört. Es ist die Aufgabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, die Angelegenheit aufgrund der Akten mit der Klientschaft zu besprechen und Instruktionen vorzunehmen. Dazu muss die Klientschaft nicht mit einem eigenen Satz Akten bedient werden. Es mag im Einzelfall gerechtfertigt sein, gewisse Aktenstücke zu kopieren, z.B. in Fällen technischer Natur, um die Angelegenheit anschliessend besprechen zu können. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Für Orientierungskopien sind der Beschwerdeführerin hingegen pauschal CHF 10.00 zu entschädigen. Bei einem Aktenumfang von 254 Seiten und dieser pauschalen Entschädigung von CHF 10.00 sind ihr somit insgesamt CHF 137.00 an Auslagen für Kopien zu entschädigen.

5.3 In der Vernehmlassung weist die Staatsanwaltschaft darauf hin, sie habe – entgegen ihrer Praxis – darauf verzichtet, Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mandats in Abzug zu bringen. Diesbezüglich ist indessen festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kostennote keine derartigen Aufwendungen geltend gemacht hat.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin sind für die Schlusseinvernahme vom 8. August 2017 zusätzlich 45 Minuten à CHF 180.00 pro Stunde zu entschädigen sowie zusätzlich CHF 10.00 für Auslagen.

7. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin einerseits gegen eine Kürzung der Honorarnote von 45 Minuten gewandt, d.h. CHF 145.80 (inkl. MwSt.), andererseits gegen eine Kürzung von Auslagen für Kopien von total CHF 166.50 resp. inkl. MwSt. von CHF 179.80. Zu entschädigen sind ihr gemäss vorliegendem Entscheid total CHF 145.00 resp. inkl. MwSt. CHF 156.60. Es rechtfertigt sich daher, ihr die Hälfte der Verfahrenskosten von total CHF 550.00, d.h. CHF 275.00, aufzuerlegen.

Entsprechend ist ihr in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO eine reduzierte Entschädigung im Umfang von 50 % zuzusprechen. Die volle Entschädigung wäre auf CHF 550.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzulegen, was einem Aufwand von rund zwei Stunden entspricht (bei einem für den Fall angemessenen Stundenansatz von CHF 250.00). Die Beschwerdeführerin rügte lediglich die Kürzung des Aufwandes für eine einzige Einvernahme sowie die Kürzung für Auslagen von Kopien. Sie war mit der Angelegenheit vertraut und hätte als erfahrene Anwältin ohne Zweifel in zwei Stunden eine Beschwerde gegen diese beiden Kürzungen verfassen können (mit identischer Argumentation und teilweise gleicher Wortwahl hat sie sich bereits in der Eingabe vom 13. Oktober 2017 an die Staatsanwaltschaft gewandt). Die ihr zuzusprechende (reduzierte) Entschädigung ist daher auf CHF 275.00 festzusetzen.

Die Entschädigung ist mit den von ihr zu tragenden Kosten von CHF 275.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit der Beschwerdeführerin keine Entschädigung auszubezahlen ist, sie aber auch keine Kosten zu tragen hat.

Demnach wird erkannt:

1.   In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2017 aufgehoben. Die Zentrale Gerichtskasse ist anzuweisen, Rechtsanwältin A.___ zusätzlich 45 Minuten zu CHF 180.00 pro Stunde sowie CHF 10.00 für Auslagen für Kopien, zusätzlich der MwSt. von 8 %, d.h. total CHF 156.60 zu entschädigen.

2.   Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 550.00 hat die Beschwerdeführerin im Umfang von 50 %, d.h. CHF 275.00, zu bezahlen.

3.   Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 275.00 auszurichten.

4.   Die von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CH 275.00 sind mit der ihr zuzusprechenden Entschädigung von CHF 275.00 zu verrechnen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

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