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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 30.01.2018 BKBES.2017.142

30. Januar 2018·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,598 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Parteientschädigung

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 30. Januar 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Parteientschädigung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.    Mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017 wurde der Beschuldigte A.___ vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit und Nichtanpassen der Geschwindigkeit freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden dem Staat auferlegt. In Ziffer 3 des Urteils wurde festgehalten: «Dem Beschuldigten A.___ wird eine Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn zugesprochen. Die Höhe der Parteientschädigung wird in einer separaten Verfügung festgesetzt.»

Die separate Verfügung wurde ebenfalls mit Datum vom 14. August 2017 wie folgt erlassen:

Die dem Beschuldigten A.___ gemäss Ziff. 3 des Urteilsdispositivs vom 14. August 2017 zustehende Parteientschädigung zu Lasten des Staates Solothurn wird auf Fr. 3'767.40 (inkl. 8 % MwSt. und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse in Solothurn an A.___.

Begründet wurde der separate Erlass dieser Verfügung mit dem grösseren Zeitaufwand, den die Überprüfung der Kostennote auf Angemessenheit mit sich bringe und der damit nicht zu vereinbarenden mündlichen Eröffnung des Urteils am 14. August 2017 (Urteil, S. 14).

Das Aktenexemplar der Verfügung (AS 128) ist von der Amtsgerichtspräsidentin unterzeichnet, jenes welches dem Verteidiger zugestellt wurde, von der protokollführenden Person (Beschwerdebeilage 2).

2.    Die Urteilsanzeige und die separate Verfügung wurden Rechtsanwalt Urs Hoch­strasser am 17. August 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 28. August 2017 erhob er Beschwerde mit folgenden Anträgen:

1.  Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 7'763.65 (inkl. Auslagenersatz von 3 % und 8 % MWST) zuzusprechen.

2.  Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren bis und mit Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten zu gewähren.

3.  Eventualiter sei die Causa zwecks Festsetzung der Parteikosten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.  Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

5.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin (Vorinstanz) bezieht sich auf den Einwand, dass die Verfügung vom 14. August 2017, mit welcher die Höhe der Parteientschädigung festgesetzt wurde, nichtig sei, weil sie nur von der protokollführenden Person unterzeichnet worden sei, nicht aber von der Amtsgerichtspräsidentin.

3.    Im Beschwerdeverfahren wurde die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 29. August 2017 aufgefordert, der Beschwerdekammer eine Kopie des begründeten Urteils zukommen zu lassen. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zum Vorliegen des begründeten Urteils, allenfalls bis zum Abschluss eines allfälligen Berufungsverfahrens sistiert.

Das begründete Urteil wurde mit der Eingabe vom 6. November 2017 eingereicht. Mit der Eingabe wurde gleichzeitig zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, diese sei abzuweisen. Zur Frage der geltend gemachten Nichtigkeit der Verfügung vom 14. August 2017 führte die Amtsgerichtspräsidentin aus, dass praxisgemäss die für die Parteien bestimmten Verfügungsexemplare durch die Gerichtsschreiber unterzeichnet würden und lediglich das Aktenexemplar durch die verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten/innen. Dies sei auch im vorliegenden Verfahren so gehandhabt worden, wozu auf die Akten verwiesen werde.

4.    Mit Verfügung vom 28. November 2017 wurde eine Kopie der von der Amtsgerichtspräsidentin unterzeichneten Verfügung (AS 128) Rechtsanwalt Hochstrasser mit der Begründung/Stellungnahme vom 6. November 2017 zugestellt und es wurde ihm im Sinne eines zweiten Rechtsschriftenwechsels (Art. 390 Abs. 3 StPO) Frist gesetzt zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung.

5.1  Rechtsanwalt Hochstrasser reichte die ergänzende Beschwerdebegründung innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 8. Januar 2018 ein. Zur Frage der Nichtigkeit der Verfügung vom 14. August 2017 führte er aus, die offensichtliche Praxis des Richteramtes Olten-Gösgen, wonach die für die Parteien bestimmten Verfügungsexemplare durch die Gerichtsschreiber unterzeichnet würden und lediglich das Aktenexemplar durch die verfahrensleitenden Gerichtspräsidenten, entspreche weder der Strafprozessordnung noch einer Rechtskonformität. Die Verfügung betreffend Festsetzung der Parteientschädigung sei nicht eine formelle verfahrensleitende Verfügung, sondern ein materieller Entscheid im Sinne der Normen der StPO. Da dieser Entscheid eine Anordnung im Einzelfall darstelle und in die Rechtsposition des Betroffenen eingreife, sei eine solche Verfügung auch von der Verfahrensleitung zu unterzeichnen. Die Amtsgerichtspräsidentin führe denn auch keine gesetzliche Grundlage an, aufgrund welcher sich die Zeichnungskompetenz für die Ausfällung eines materiellen Entscheides anders darstelle. Eine Praxis, welche jener des Richteramtes Olten-Gösgen entspreche, lasse sich weder der Lehre noch der Judikatur noch der Praxis anderer Gerichtssprengel entnehmen. An der in der Beschwerde vom 28. August 2017 geltend gemachten Auffassung werde deshalb festgehalten.

5.2  Die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen hielt ihrerseits mit ihrer Stellungnahme vom 15. Januar 2018 an ihrer Auffassung fest, dass die Verfügung vom 14. August 2017 nicht mit einem Mangel behaftet sei. Sie macht geltend, die Partei könne im Rahmen ihres Akteneinsichtsrechts jederzeit das von der Verfahrensleitung unterzeichnete Aktenexemplar einsehen. Diese Unterschriftenregelung werde bei Verfügungen von den Gerichten im Kanton Solothurn generell so gehandhabt.

II.

1.    Dass die Unterschriftenregelung bei Verfügungen von den Gerichten im Kanton Solothurn generell so gehandhabt werde wie vom Richteramt Olten-Gösgen trifft jedenfalls für das Obergericht nicht zu. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass die Unterschriftenregelung beim Richteramt Olten-Gösgen den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht. Es ist zum einen festzustellen, dass es schon ausserordentlich ist, dass über die Höhe der Parteientschädigung, welche eine Folge des am 14. August 2017 ergangenen Freispruchs war, in einer separaten Verfügung entschieden wurde, welche überdies am gleichen Tag erlassen wurde. Das Urteil entsprach damit Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO nicht, womit schon aus dieser Sicht fraglich ist, ob es mit einer Verfügung ergänzt werden konnte. Die Verfügung stellte eine Ergänzung des Urteils dar, es hätte demnach allenfalls in der Form eines ergänzenden Urteils über die Höhe der Parteientschädigung entschieden werden können, was dazu geführt hätte, dass der ergänzende Entscheid von der Verfahrensleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen und den Parteien zuzustellen gewesen wäre (Art. 80 Abs. 2 StPO; zur Ergänzung eines unvollständigen Entscheids siehe BGE 142 IV 281, E. 1.2). Ginge man davon aus, dass über die Ergänzung auch in der Form einer Verfügung hätte entschieden werden können, ist dem Beschwerdeführer erneut beizupflichten: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergehen nach Art. 80 Abs. 2 und 3 StPO Entscheide (ausser einfache verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen) schriftlich und werden begründet; sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Bei der Unterschrift handelt es sich um ein Gültigkeitserfordernis (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2015, E. 1.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellte in dem von ihm beurteilten Fall fest, das dem Beschwerdeführer zugestellte Urteil trage nur die Unterschrift des Gerichtsschreibers, nicht aber des Präsidenten. Es genüge den Anforderungen von Art. 80 Abs. 2 StPO nicht. Auch nachträglich sei dem Beschwerdeführer kein Entscheid zugestellt worden, der den gesetzlichen Formvorschriften entsprechen würde. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und zu neuer Eröffnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (siehe in anderem Zusammenhang auch BGE 131 V 483).

2.    Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Amtsgerichtspräsidentin ein Exemplar der Verfügung vom 14. August 2017 nachgereicht, welches von ihr, nicht aber von der protokollführenden Person, unterzeichnet ist. Dieses Exemplar ist nach dem Gesagten in gleichem Masse unvollständig wie jenes, welches ursprünglich dem Beschwerdeführer zugegangen war.

3.    Unabhängig von der Frage, ob der Mangel dadurch als geheilt betrachtet werden könnte, dass die Amtsgerichtspräsidentin das von ihr unterzeichnete Exemplar der Verfügung vom 14. August 2017 (AS 128) nachgereicht hat, ist zudem festzustellen: Wäre das Urteil vom 14. August 2017 vollständig und korrekt erlassen und eröffnet worden, wäre als Rechtsmittel gegen die Bemessung der Parteientschädigung nicht die Beschwerde, sondern die Berufung (Art. 398 Abs. 1 und 399 Abs. 4 lit. f StPO) zulässig, zumal weder ein Fall von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO noch ein solcher gemäss Art. 135 Abs. 3 StPO vorliegt. Korrekterweise ist der Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung als Teil des Urteils vom 14. August 2017 zu betrachten und nicht als Verfügung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO. Der angefochtene Entscheid ist primär deshalb aufzuheben, weil der Erlass einer Verfügung anstelle des vollständigen bzw. ergänzten Urteils zu einem falschen Rechtsmittelweg geführt hat. Die Beschwerde ist demgemäss gutzuheissen und die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017 aufzuheben. Die Amtsgerichtspräsidentin wird im Sinne der Erwägungen ein ergänzendes Urteil zu fällen haben, gegen welches die Berufung zulässig sein wird.

4.    Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss sind dessen Kosten dem Staat Solothurn aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Die Entschädigung ist aufgrund der Honorarnote und mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 gerechnet, auf CHF 2'149.50 festzusetzen. Mit Bezug auf den Auslagenersatz von CHF 58.10 ist festzustellen, dass Auslagen nach dem Gebührentarif des Kantons Solothurn (§§ 2 Abs. 1, 157 Abs. 3 und 158 Abs. 5 GT) im Detail geltend zu machen wären. Es ist aber davon auszugehen, dass der geltend gemachte Betrag den tatsächlichen Auslagen ungefähr entspricht.  

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 14. August 2017 aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.

3.    Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, […], eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädigung von CHF 2'149.50 auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Jeger                                                                                 von Arx

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