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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.83

24. November 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·4,196 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 24. November 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,    

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,   

Beschuldigter

betreffend     Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 24. November 2015 meldete sich C.___ telefonisch bei der Polizei. Sie warf ihrem Ehemann B.___ vor, an ihrer gemeinsamen Tochter A.___, sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Zudem habe er vom Kind Nacktfotos gemacht. Die Polizei führte am 10. Dezember 2015 eine Einvernahme mit C.___ durch. Am 22. Dezember 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und beauftragte die Polizei mit entsprechenden Ermittlungen. Zudem wurde die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen über das laufende Verfahren informiert und um Prüfung der Errichtung einer Prozessbeistandschaft für A.___ gebeten. Mit Entscheid der KESB vom 4. Januar 2016 wurde für A.___ eine Prozessbeistandschaft angeordnet. Als Prozessbeistand wurde Rechtsanwalt Andreas Miescher eingesetzt. Am 10. Februar 2016 wurde B.___ von der Polizei einvernommen. Am 18. März 2016 reichte D.___, die Grossmutter mütterlicherseits, eine Strafanzeige gegen B.___ wegen sexuellen Missbrauchs ihrer Enkelin sowie wegen übler Nachrede und Ehrverletzung ein.

1.2 Bereits am 19. August 2015 hatte B.___ die Polizei zugezogen, weil er von seiner Ehefrau nicht mehr in die eheliche Wohnung gelassen worden war (zur polizeilichen Intervention s. Strafanzeige vom 16. September 2015). Anlässlich der in der Folge stattgefundenen Einvernahme mit C.___ vom 25. August 2015 hatte diese Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände gestellt. Sie warf ihm vor, sie angespuckt und geschlagen zu haben, ferner habe er eine Urkundenfälschung begangen, indem er auf den Steuererklärungen 2014 und 2015 und einem Schreiben an die Bank für sie unterschrieben habe. Am 27. August 2015 wurde B.___ zu diesen Vorhalten befragt. Am 1. Oktober 2015 stellte er seinerseits Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung einer Aktentasche und am 15. Januar 2016 wegen übler Nachrede und Ehrverletzung.

1.3 Am 11. Februar 2016 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ausgedehnte Eröffnungsverfügung gegen B.___ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung, Tätlichkeiten und Beschimpfung sowie gegen C.___ wegen Tätlichkeiten, Drohung, Sachbeschädigung und übler Nachrede. Gleichzeitig teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen B.___ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung und Tätlichkeiten sowie gegen C.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. Bezüglich der Vorhalte der Beschimpfung (B.___) sowie Drohung und Sachbeschädigung (C.___) sei beabsichtigt, einen Strafbefehl zu erlassen. Der Prozessbeistand von A.___ beantragte am 29. Februar 2016, es sei C.___ einzuvernehmen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 2. März 2016 abgewiesen. B.___ liess am 15. März 2016 ein Entschädigungsbegehren einreichen und mitteilen, er sei mit der Einstellung einverstanden. Nicht einverstanden sei er aber mit der vorgesehenen Verurteilung wegen Beschimpfung und er sei der Meinung, seine Ehefrau sei wegen aller vier Delikte zu bestrafen. C.___ liess am 29. März 2016 beantragen, es seien sie und ihre Mutter als Zeuginnen zu befragen. Zudem liess sie diverse Unterlagen einreichen, wie sie es zuvor bereits selber getan hatte. Am 1. April 2016 liess sie eine weitere Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Ehrverletzung und Drohung einreichen.  

1.4 Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Drohung (Anzeige C.___) und wegen übler Nachrede und Beschimpfung (Anzeige D.___) nicht an die Hand. Betreffend die restlichen Vorhalte werde das Verfahren gegen B.___ und C.___ weitergeführt resp. teilweise eingestellt. Mit einer Teil-Einstellungsverfügung, ebenfalls vom 20. Juni 2016, wurde das Verfahren gegen B.___ wegen sexueller Handlung mit einem Kind, Urkundenfälschung und Tätlichkeiten und gegen C.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede eingestellt. Das Verfahren betreffend die restlichen Vorhalte werde weitergeführt.

Die Teil-Einstellungsverfügung betreffend B.___ hinsichtlich des Vorhalts der sexuellen Handlung mit einem Kind wurde damit begründet, der Verdacht der sexuellen Handlung stütze sich allein auf die Aussagen seiner Ehefrau und deren Mutter. Auf diese könne nicht zuletzt vor dem Hintergrund des zerstrittenen Verhältnisses zum Beschuldigten bzw. des laufenden Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren nicht allein abgestellt werden. Objektive Beweise für das vorgeworfene Verhalten gebe es keine. Auch die von C.___ geltend gemachten medizinischen Befunde von A.___ (u.a. Harnweginfekte und eine Beckenverletzung) stellten keinen Beweis für einen sexuellen Missbrauch dar bzw. könnten verschiedene Ursachen haben. Dem Schreiben des Kantonsspitals [...] vom 1. Februar 2016 könne entnommen werden, dass eine Konsultation bei der Jugendgynäkologin keinen auffälligen Genitalbefund gezeigt habe und es sich bei den von C.___ beschriebenen Verhaltensweisen von A.___ nach kinderpsychiatrischer Einschätzung um normale kindliche Verhaltensweisen handle. Bei den eingereichten Fotos handle es sich um normale Fotos eines Kleinkindes. Dafür, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen betreffend den Vorhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil von A.___ nicht richtig resp. nicht wahrheitsgetreu rapportiert habe, gebe es keine Hinweise. Zudem könne ausgeschlossen werden, dass sich der Verdacht durch allfällige weitere Beweiserhebungen erhärten lasse; dies gelte auch für die beantragten Befragungen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei. Abzuweisen sei aus demselben Grund auch der Antrag auf Spurensicherung an Spielsachen. Die erwähnten Fotos erfüllten im Übrigen auch nicht den Tatbestand der Pornographie.

2. Gegen Ziff. 1 der Teil-Einstellungsverfügung erhob der Prozessbeistand von A.___ am 11. Juli 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung sei teilweise aufzuheben und das Verfahren auch betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind weiterzuführen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Staatsanwaltschaft begründe die teilweise Einstellung damit, eine Befragung des Opfers selbst sei aufgrund des Alters und einer sprachlichen Barriere nicht möglich. Dabei stütze sie sich nicht auf ein entsprechendes Aussagefähigkeitsgutachten ab, womit die Ermittlungen noch unvollständig seien. Weiter sei festzuhalten, dass aufgrund von Angaben der Kindsmutter klar verständliche und einschlägige Äusserungen des Opfers in Bezug auf sexuelle Handlungen gemacht würden. Die Vorwürfe seien im Übrigen vor Einleitung der Zivilverfahren geäussert worden und sie seien auch von einer nicht im Verfahren involvierten Drittperson, der Mutter der Kindsmutter, bestätigt worden. Diesbezüglich gestellte Anträge auf weitere Befragungen oder Konfrontationen seien durchgehend abgewiesen worden. Indem die Staatsanwaltschaft bereits die vorliegenden Beweise und Aussagen würdige, um zu den vorerwähnten Schlussfolgerungen zu gelangen, begehe sie eine Rechtsverletzung. Die rechtliche Würdigung sei einem Gericht zu überlassen.

3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 3. August 2016 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.

4. Der Beschuldigte liess am 8. September 2016 mitteilen, er verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, da er diese ohnehin als aussichtslos qualifiziere und eine Stellungnahme von ihm den schwelenden Ehekonflikt nur noch verschärfen würde.

II.

1. Nach Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:

a.   kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;

b.   kein Straftatbestand erfüllt ist;

c.   Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;

d.   Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;

e.   nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» (bzw. «in dubio pro duriore»). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (1B_184/2012 vom 27. August 2012 mit Hinweisen) ist eine Einstellung geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Personen zu. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, liegt erstinstanzlich bei der Staatsanwaltschaft (Art. 319 Abs. 1 StPO). Ihr steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Besonders heikel ist dieser Entscheid, wenn sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs (oder einer richterlichen Einstellung) ungefähr die Waage halten. In solchen Fällen muss die Staatsanwaltschaft – sofern keine Erledigung mittels Strafbefehl (Art. 352 Abs. 1 StPO) in Frage kommt – den Beschuldigten im Lichte von Art. 324 i.V.m. Art. 319 StPO grundsätzlich umso eher anklagen, je schwerer das untersuchte Delikt wiegt (Urteil 1B_184/2012 vom 27. August 2012, Erw. 3.4.).

2.1 C.___ wirft dem Beschuldigten vor (Einvernahme vom 10. Dezember 2015), er habe Fotos von ihrer Tochter gemacht, auf denen sie nackt sei und man ihren Intimbereich sehe. Ferner habe sich die Tochter an ihrem «Pipi» angefasst und habe ein Stofftier zwischen den Beinen gehalten, welches ihren Intimbereich berührt habe. Einmal wisse sie noch, dass ihre Tochter auf sich gepinkelt habe, obwohl sie damals schon von sich aus auf die Toilette gegangen sei. Als sie ihre Tochter gefragt habe, wer sie beim «Pipi» anfasse, habe sie gesagt, der Papa und habe das Wort putzen hinzugefügt. Sie habe ihr dann gesagt, niemand anders als sie, die Mutter, solle zukünftig ihr «Pipi» anfassen. Ein weiteres Mal habe der Beschuldigte ein Zungenspiel mit der Tochter gemacht, wobei sich die Zungen aber nicht berührt hätten. Ein anderes Mal sei sie auf seinen Oberschenkeln gehüpft, wobei es zu Berührungen ihrer Füsse mit seinem Penis gekommen sei. Sie hätte aber nicht festgestellt, dass er dadurch sexuell erregt worden wäre. Im Kinderschwimmbecken habe A.___ jeweils nackt gebadet, wobei ihr Mann ihr geholfen habe, das Badekleid auszuziehen. A.___ habe die Gewohnheit gehabt, ihr auf dem Bauch zu sitzen. Als dies wegen der Schwangerschaft nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie diese Gewohnheit bei ihrem Mann weitergeführt. Im Sommer 2015 sei ihr dann aufgefallen, dass sie ihm nicht mehr auf dem Bauch gesessen sei, sondern auf Höhe seines Gliedes. Sie habe interveniert und ihm das Kind sofort weggenommen.

Während eines Spitalaufenthaltes von ihr im August 2015 habe sie ihre Mutter organisiert, weil sie ihren Mann nicht mit dem Kind allein habe lassen wollen. Ihr Mann habe während dieser Zeit im Gästezimmer geschlafen und ihre Mutter in ihrem gemeinsamen Schlafzimmer. Ihrer Mutter sei aufgefallen, dass sich A.___öfters versteckt und sich am Intimbereich berührt habe. Einmal habe sie statt eines Heidi-Films sogar Lady Gaga sehen dürfen; das habe ihr Mann erlaubt. Einmal habe er das Kind ins Elternschlafzimmer begleitet. Ihre Mutter habe ihm noch gesagt, sie sollten nicht einschlafen, da er ja im Gästezimmer schlafe. Als ihre Mutter ins Zimmer gekommen sei, sei er seitlich neben dem Kind gelegen. Dessen Popo habe zu seinem Glied geragt und er habe sie um den Bauch gehalten.

Auf ihr Verhältnis zu ihrem Ehemann angesprochen, erwähnte C.___, ihr Mann sei am 19. August 2015 ausgezogen, es laufe auf eine Trennung heraus. Als A.___ an ihrem Intimbereich herumgedrückt und sie (die Mutter) gefragt habe, wer dies machen würde, habe sie angegeben, dies mache Papa. Am 13. November 2015 habe sie ihre Tochter bei einer Kindergynäkologin untersuchen lassen. Ihrer Mutter sei aufgefallen, dass ihr Ehemann auf seinem iPad oder IPhone das Geschlechtsteil seiner Tochter habe und er dies in ihrer Anwesenheit mal angeschaut habe. Die Frage, ob sie dieses Foto gesehen habe, bejahte sie. Er habe ihr die Fotos ca. zwei Tage nachdem er sie gemacht habe geschickt, sie habe sie ausgedruckt und könne sie zu den Akten geben.

2.2 Der Beschuldigte bestritt in der Einvernahme vom 1. Februar 2016 sämtliche Vorhalte bezüglich einer sexuellen Handlung mit seiner Tochter. Der Zweck der Vorwürfe liege darin, ihm jeden Kontakt zu seinen Kindern zu verunmöglichen. Seine Frau habe ihm dies am Telefon auch gesagt. Er habe seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Er habe ein gutes Verhältnis zu ihr gehabt und sehr oft mit ihr gespielt, daran halte er sich jetzt noch. Im Gegensatz zu seiner Frau habe er A.___ aber nicht 24 Stunden in den Mittelpunkt gesetzt. In den Augen seiner Frau sei er deshalb der Böse. Er habe aber die Überbetreuung abgelehnt. Er habe mit der Anzeige gerechnet, seine Frau habe ihm gegenüber immer wieder Bemerkungen gemacht und immer wieder Verschwörungstheorien gehabt. Ihm sei bezüglich des Verhaltens von A.___ nie etwas aufgefallen. Dass sie sich im Intimbereich anfasse, sei ihm nicht effektiv aufgefallen; er denke aber, es sei normal, dass sich Kinder ab drei Jahren selber entdeckten und sich dort anfassten. A.___ habe auch mal durch ein Badetuch an seinen Penis langen wollen, seine Frau sei damals auch anwesend gewesen. Sie hätten sie sofort davon abgehalten. Ihm sei das unangenehm gewesen. Im Nachhinein habe er gelesen, dass dies nicht so schlimm wäre, da es auch ein Lernprozess sei. Seine Tochter sei schon sauber gewesen, als er noch zu Hause gewohnt habe, man habe ihr aber helfen müssen, auf die Toilette zu steigen und beim Putzen. Er habe seiner Tochter gegenüber nur väterliche Gefühle gehabt und sei nicht sexuell erregt worden. Er könne nichts mit angeblichen Aussagen und Ausdrücken seiner Tochter (S. 8) anfangen. Es sei schlimm, dass seine Frau ihre gemeinsame Tochter dermassen instrumentalisiere; das sei eine riesige Katastrophe. Auf die Fotos angesprochen erwähnte er, dies seien alles Fotos vom Baden. Er habe eigentlich anderes erwartet. Er habe mal im Auftrag seiner Frau vom Intimbereich des Kindes Fotos machen müssen, während sie das Kind festgehalten habe. Seine Frau habe der Hebamme vorgehalten, dass sie den After mit einem Fieberthermometer verletzt habe und A.___ deshalb Blut im Stuhl habe. Er habe sich anfänglich geweigert, das Foto schliesslich aber doch gemacht. Inzwischen habe er es gelöscht. Die Balkonfotos vom Baden seien aus seiner Sicht harmlos, solange man sie nicht ins Internet stelle. Es gebe sicher 100 Mal mehr Fotos, auf denen das Kind angezogen sei. Er finde es widerlich, was seine Frau zusammen mit ihrer Mutter hier veranstalte, ohne Aussicht auf Besserung.

2.3 Nach den erfolgten Einvernahmen reichte C.___ noch diverse weitere Unterlagen nach. Diesbezüglich kann auf die Akten verwiesen werden.

2.4 Gemäss Bericht des Kantonsspitals [...], Klinik für Kinder und Jugendliche, vom 1. Februar 2016 zu Handen der KESB Olten, sei die Mutter des Kindes durch den Kinderarzt an sie als Kinderschutzgruppe verwiesen worden, weil sie sexuelle Handlungen gegenüber dem Kind durch den Vater vermutet habe. Vor ihrem Gespräch habe sie bereits die Opferhilfestelle Aargau-Solothurn und Castagna sowie diverse Rechtsanwälte konsultiert gehabt. Da aufgrund des Alters und des Entwicklungsstandes des Mädchens keine direkte Befragung möglich gewesen sei, seien die Gespräche zur genauen Datenerhebung mit der Mutter durchgeführt worden. Die Kindsmutter habe Verhaltensweisen ihres Kindes beschrieben, die sie als beweisend für erfolgte sexuelle Übergriffe deute. Eine Konsultation bei der Jugendgynäkologin habe keinen auffälligen Genitalbefund ergeben. Die Mutter habe sich weder vom medizinischen Befund noch von der kinderpsychiatrischen Einschätzung, dass es sich um normale kindliche Verhaltensweisen handle, beruhigt gezeigt. Sie hätten ihr empfohlen, von weiteren Abklärungen abzulassen, stattdessen zu beobachten und das Mädchen nicht weiter mit dem Thema von sexuellen Grenzüberschreitungen, oder Sexualität, sexuelle Aufklärung zu konfrontieren.

Als Einschätzung wurde festgehalten, die Aussagen der Kindsmutter, dass der Kindsvater das Genital des Kindes fotografiert habe und kinderpornografisches Material besitze, hätten nicht verifiziert werden können. Die Kindsmutter ignoriere Fachberatung, z. B. die sowohl von der Kinderschutzgruppe wie auch von der Jugendgynäkologin gemachten Ausführungen zu Masturbation/Körperexploration von Kleinkindern und zeige keine Erleichterung bei «Normalbefunden». Sie distanziere sich nicht von ihrer Hypothese, dass die Tochter vom Vater sexuell missbraucht worden sei, obwohl sich dieser Verdacht nicht erhärten lasse und die Indizien gemäss Kindsmutter (Körperexplorationen des Kindes, Entwicklungsschritte der Tochter) unspezifisch seien. Sie suche stattdessen weitere Fachstellen auf. Es bestehe die Gefahr der Instrumentalisierung des Kindes durch die Kindsmutter oder Projektion der eigenen Gefühle und Bedürfnisse auf die Tochter in einem auffälligen Ausmass. Die Vehemenz, mit der sie Belege für angeblichen Missbrauch suche und den Kontakt der Kinder zum Kindsvater unterbinde, könne das Kindswohl gefährden. Sie sähen aufgrund dieser Einschätzung eine Gefährdung des Kindswohls und bäten, dies weiter abzuklären.

3. Nach Art. 187 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird wegen sexueller Handlungen mit Kindern bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht.

Um als sexuelle Handlung zu gelten, muss das Verhalten objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen haben. Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Die Feststellung, dass eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung vorliegt, ist ein Werturteil; dabei ist notwendig, dass die Handlung im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. In Zweifelsfällen muss die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 187 StGB N 5 f.).

4.1 A.___ war zum fraglichen Zeitpunkt knapp drei Jahre alt. Der Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch stützte sich ausschliesslich auf die Aussagen ihrer Mutter und teilweise auf diejenigen der Grossmutter mütterlicherseits. Objektive Beweise gibt es keine. Im Gegenteil, ist dem Bericht der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals [...] doch zu entnehmen, dass eine Konsultation bei der Jugendgynäkologin keinen auffälligen Genitalbefund ergeben hatte und die Kinderschutzgruppe geht sowohl vom medizinischen Befund wie auch nach kinderpsychiatrischer Einschätzung davon aus, dass es sich um normale kindliche Verhaltensweisen handelt, die von der Mutter bezüglich A.___ geschildert worden waren. Der Verdacht gegenüber dem Vater auf einen sexuellen Missbrauch der Tochter lasse sich nicht erhärten und die Indizien gemäss Kindsmutter (Körperexplorationen des Kindes, Entwicklungsschritte der Tochter) seien unspezifisch. Nach Auffassung der Kinderschutzgruppe (Dr. med. E.___, leitender Oberarzt, F.___, Leiterin Kinderschutzgruppe) bestehe die Gefahr der Instrumentalisierung des Kindes durch die Kindsmutter oder Projektion der eigenen Gefühle und Bedürfnisse auf die Tochter in einem auffälligen Ausmass und die Fachleute sahen in der Vehemenz, mit der die Kindsmutter Belege für angeblichen Missbrauch suche und den Kontakt der Kinder zum Kindsvater unterbinde, eine Gefährdung des Kindswohls.

Die Beschwerdeführerin anerkennt diese Schlussfolgerungen naturgemäss nicht und hat gegen Dr. med. E.___ offenbar sogar Strafanzeige eingereicht. Dies ändert an den überzeugenden Einschätzungen dieser Fachleute, immerhin einer Kinderschutzgruppe, aber nichts.

Im Weiteren ist auch aus den Schilderungen der Kindsmutter gemäss Aktenlage kein Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten erkennbar. Die geschilderten medizinischen Befunde (Harnweginfektionen, Beckenverletzung) können verschiedenste Ursachen haben (vgl. dazu auch den Bericht des Kinderspitals […] vom 5. August 2014) und bei den Fotos handelt sich um absolut normale Fotos eines Kleinkindes vor, beim oder nach dem Baden. Einen Bezug zum Geschlechtlichen ist nicht zu erkennen. Der Beschuldigte hat die Fotos gemäss Aussagen seiner Frau dieser zudem kurz darauf gezeigt resp. weitergeschickt, was er wohl kaum getan hätte, wenn es ihm nur darum gegangen wäre, sich mit diesen sexuell zu erregen. Glaubhaft sind ferner seine Aussagen, es gäbe unzählige Fotos seiner Tochter, auf der sie nicht nackt sei; also nicht nur diese. Bezüglich eines angeblichen Fotos des Intimbereichs des Kindes hat der Beschuldigte ausreichend begründet, wie es zu diesem – inzwischen gelöschten – Foto gekommen ist.

Bei den von C.___ geschilderten Spielen des Beschuldigten mit dem Kind ist ebenfalls nichts erkennbar, was auf einen sexuellen Missbrauch hindeuten könnte. Es ist absolut normal, wenn ein Vater sein Kleinkind auf dem Schoss sitzen und es auf seinen Oberschenkeln hüpfen lässt. Dass das Kind dabei unter Umständen mit seinem Penis in Berührung kommen kann, ist ebenso normal und hat nichts zu bedeuten. Selbstverständlich ist auch, dass ein Vater – wie auch die Mutter – bisweilen neben einem Kleinkind im Bett liegt und es in den Armen hält. Ebenso, dass ein Kleinkind auf die Toilette begleitet und ihm beim Hochsteigen auf die Toilette oder beim Putzen geholfen wird. Allfällige gegenseitige Zungenspiele haben ebenfalls nichts zu bedeuten, nachdem selbst die Kindsmutter angibt, die Zungen hätten sich nicht berührt.

Aufgrund der Aktenlage gibt es folglich keinen Anhaltspunkt, der es rechtfertigen würde, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind weiterzuführen.

5.2 Auch aus zusätzlichen Ermittlungen ist kein weiterer Erkenntniswert zu erwarten. Eine weitere Befragung der Mutter und Grossmutter würde nichts Wesentliches bringen, haben sich diese, insbesondere die Mutter, doch ausreichend geäussert resp. ihre Sichtweise mit Unterlagen dokumentiert. Im Gegensatz zur in der Beschwerde geäusserten Auffassung kann die Grossmutter auch nicht als eine nicht im Verfahren involvierte Drittperson bezeichnet werden. Dazu bzw. zu ihrem Verhalten kann auf die Ausführungen in der Strafanzeige vom 16. September 2015 verwiesen werden (aus welcher im Übrigen nicht hervorginge, dass bei der damaligen Intervention etwas nicht mit richtigen Dingen zugegangen wäre resp. sich die Polizei nicht korrekt verhalten hätte, wie dies die Kindsmutter der Polizei vorwirft). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Kindsmutter selbst eine Strafanzeige gegen ihren Schwiegersohn wegen sexueller Handlungen mit einem Kind eingereicht hat.

Von einer Befragung des Kindes resp. der in der Beschwerde verlangten Einholung eines Aussagewürdigkeitsgutachtens wären genauso wenig relevante Erkenntnisse zu erwarten. Die für eine gerichtsverwertbare Aussage erforderlichen kognitiven Funktionen unterliegen einer Entwicklung vom Kindes- über das Jugend- bis hin zum Erwachsenenalter. Diese Entwicklung lässt sich daran ablesen, dass Umfang und Zuverlässigkeit von Angaben mit zunehmendem Alter ansteigen. Hinsichtlich der Richtigkeit von Angaben ist davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahres zu erhalten sind und Kinder unterhalb dieses Alters somit in der Regel nicht aussagetüchtig sind (Prof. Dr. Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Die Praxis des Familienrechts, FamPra.ch, 2010 S. 319 f.).

Zwar können Kinder gemäss Frau Prof. Dr. Niehaus bereits im Alter von zwei bis drei Jahren Ereignisse angemessen wahrnehmen und oft über einen langen Zeitraum behalten, sie hätten aber noch erhebliche Schwierigkeiten, die gespeicherten Informationen selbständig abzurufen, hierfür seien sie in der Befragungssituation auf konkrete Erinnerungshilfen (z.B. spezifische Fragen, das Zeigen eines Gegenstandes oder das Erwähnen einer Örtlichkeit) durch die befragende Person angewiesen. Da in der forensischen Praxis Dritten das relevante Ereignis unbekannt sei (andernfalls wäre die Aussage des Kindes nicht erforderlich), sei dann die Gefahr gross, dass solche Erinnerungshilfen irreführende Informationen enthielten. Hierdurch erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit suggestiver Effekte. Die Anfälligkeit für Suggestionen (Suggestibilität) sei kein Persönlichkeitsmerkmal. Vielmehr werde diesbezüglich von einem veränderbaren emotionalen und kognitiven Mangelzustand ausgegangen, der die Beeinflussungsbereitschaft erhöhe. Übereinstimmend belegten empirische Untersuchungen eine Altersabhängigkeit dieses Effektes: Insbesondere jüngere Kinder seien unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei grossem zeitlichen Abstand zum fraglichen Ereignis oder gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen empfänglich für suggestive Beeinflussung (Prof. Dr. Susanna Niehaus, a.a.O. S. 320).

A.___ war zum fraglichen Zeitpunkt erst knapp drei Jahre alt. In der Gefährdungsmeldung des Kantonsspitals [...] vom 1. Februar 2016 ist denn auch erwähnt, aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes sei keine direkte Befragung möglich. Würde sie jetzt noch befragt, müsste sie zudem über allfällige Erlebnisse berichten, die mehr als ein Jahr zurückliegen.

Was mit einer Spurensicherung an Spielsachen und Teppichen bewiesen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Davon hat die Staatsanwaltschaft zu Recht abgesehen.

Schliesslich ist zum Einwand in der Beschwerde, die Vorwürfe seien vor Einleitung der Zivilverfahren geäussert worden, zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang nur erwähnt, auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und deren Mutter könne – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des zerstrittenen Verhältnisses zum Beschuldigten bzw. des laufenden Scheidungs- und Sorgerechtsverfahrens – nicht allein abgestellt werden. Immerhin ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 25. August 2015, in der sie gegenüber ihrem Ehemann noch keinerlei Vorwürfe hinsichtlich einer sexuellen Handlung mit dem Kind erhoben hatte, erwähnt hatte, sie wolle sich von ihm scheiden lassen; sie wolle weg von ihrem Mann, wisse aber noch nicht, wie sie das mit dem Besuchsrecht handhaben wolle.

5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind aufgrund der vorliegenden Beweismittel weitaus weniger wahrscheinlich erscheint als ein Freispruch. Da auch von weiteren Beweismassnahmen keine neuen objektiven Erkenntnisse zu erwarten sind, hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen ihn wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu Recht eingestellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden. Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

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