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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.79

24. November 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·6,616 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Volltext

Obergericht Beschwerdekammer  

Urteil vom 24. November 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,   

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi,   

Beschuldigter

betreffend     Teil-Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 24. November 2015 meldete sich A.___ telefonisch bei der Polizei. Sie warf ihrem Ehemann B.___ vor, an ihrer gemeinsamen Tochter C.___ sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Zudem habe er vom Kind Nacktfotos gemacht. Die Polizei führte am 10. Dezember 2015 eine Einvernahme mit A.___ durch. Am 22. Dezember 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen B.___ wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und beauftragte die Polizei mit entsprechenden Ermittlungen. Zudem wurde die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen über das laufende Verfahren informiert und um Prüfung der Errichtung einer Prozessbeistandschaft für C.___ gebeten. Mit Entscheid der KESB vom 4. Januar 2016 wurde für C.___ eine Prozessbeistandschaft angeordnet. Als Prozessbeistand wurde Rechtsanwalt Andreas Miescher eingesetzt. Am 10. Februar 2016 wurde B.___ von der Polizei einvernommen. Am 18. März 2016 reichte D.___, die Grossmutter mütterlicherseits, eine Strafanzeige gegen B.___ wegen sexuellen Missbrauchs ihrer Enkelin sowie wegen übler Nachrede und Ehrverletzung ein.

1.2 Bereits am 19. August 2015 hatte B.___ die Polizei zugezogen, weil er von seiner Ehefrau nicht mehr in die eheliche Wohnung gelassen worden war (zur polizeilichen Intervention s. Strafanzeige vom 16. September 2015). Anlässlich der in der Folge stattgefundenen Einvernahme mit A.___ vom 25. August 2015 hatte diese Strafantrag gegen ihren Ehemann wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände gestellt. Sie warf ihm vor, sie angespuckt und geschlagen zu haben, ferner habe er eine Urkundenfälschung begangen, indem er auf den Steuererklärungen 2014 und 2015 und einem Schreiben an die Bank für sie unterschrieben habe. Am 27. August 2015 wurde B.___ zu diesen Vorhalten befragt. Am 1. Oktober 2015 stellte er seinerseits Strafantrag gegen seine Ehefrau wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung einer Aktentasche und am 15. Januar 2016 wegen übler Nachrede und Ehrverletzung.

1.3 Am 11. Februar 2016 erliess die Staatsanwaltschaft eine bereinigte und ausgedehnte Eröffnungsverfügung gegen B.___ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung, Tätlichkeiten und Beschimpfung sowie gegen A.___ wegen Tätlichkeiten, Drohung, Sachbeschädigung und übler Nachrede. Gleichzeitig teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen B.___ wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, Urkundenfälschung und Tätlichkeiten sowie gegen A.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen. Bezüglich der Vorhalte der Beschimpfung (B.___) sowie Drohung und Sachbeschädigung (A.___) sei beabsichtigt, einen Strafbefehl zu erlassen. Der Prozessbeistand von C.___ beantragte am 29. Februar 2016, es sei A.___ einzuvernehmen. Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 2. März 2016 abgewiesen. B.___ liess am 15. März 2016 ein Entschädigungsbegehren einreichen und mitteilen, er sei mit der Einstellung einverstanden. Nicht einverstanden sei er aber mit der vorgesehenen Verurteilung wegen Beschimpfung und er sei der Meinung, seine Ehefrau sei wegen aller vier Delikte zu bestrafen. A.___ liess am 29. März 2016 beantragen, es seien sie und ihre Mutter als Zeuginnen zu befragen. Zudem liess sie diverse Unterlagen einreichen, wie sie es zuvor bereits selber getan hatte. Am 1. April 2016 liess sie eine weitere Strafanzeige gegen ihren Ehemann wegen Ehrverletzung und Drohung einreichen.

1.4 Mit Verfügung vom 20. Juni 2016 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.___ wegen übler Nachrede, Verleumdung und Drohung (Anzeige A.___) und wegen übler Nachrede und Beschimpfung (D.___) nicht an die Hand. Betreffend die restlichen Vorhalte werde das Verfahren gegen B.___ und A.___ weitergeführt resp. teilweise eingestellt. Mit einer Teil-Einstellungsverfügung, ebenfalls vom 20. Juni 2016, wurde das Verfahren gegen B.___ wegen sexueller Handlung mit einem Kind, Urkundenfälschung und Tätlichkeiten und gegen A.___ wegen Tätlichkeiten und übler Nachrede eingestellt. Das Verfahren betreffend die restlichen Vorhalte werde weitergeführt.

Die Teil-Einstellungsverfügung betreffend B.___ wurde damit begründet, der Verdacht der sexuellen Handlung stütze sich allein auf die Aussagen seiner Ehefrau und deren Mutter. Auf diese könne nicht zuletzt vor dem Hintergrund des zerstrittenen Verhältnisses zum Beschuldigten bzw. des laufenden Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren nicht allein abgestellt werden. Objektive Beweise für das vorgeworfene Verhalten gebe es keine. Auch die von A.___ geltend gemachten medizinischen Befunde von C.___ (u.a. Harnweginfekte und eine Beckenverletzung) stellten keinen Beweis für einen sexuellen Missbrauch dar bzw. könnten verschiedene Ursachen haben. Dem Schreiben des Kantonsspitals [...] vom 1. Februar 2016 könne entnommen werden, dass eine Konsultation bei der Jugendgynäkologin keinen auffälligen Genitalbefund gezeigt habe und es sich bei den von A.___ beschriebenen Verhaltensweisen von C.___ nach kinderpsychiatrischer Einschätzung um normale kindliche Verhaltensweisen handle. Bei den eingereichten Fotos handle es sich um normale Fotos eines Kleinkindes. Dafür, dass die Polizei bei ihren Ermittlungen betreffend den Vorhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind zum Nachteil von C.___ nicht richtig resp. nicht wahrheitsgetreu rapportiert habe, gebe es keine Hinweise. Zudem könne ausgeschlossen werden, dass sich der Verdacht durch allfällige weitere Beweiserhebungen erhärten lasse; dies gelte auch für die beantragten Befragungen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen sei. Abzuweisen sei aus demselben Grund auch der Antrag auf Spurensicherung an Spielsachen. Die erwähnten Fotos erfüllten im Übrigen auch nicht den Tatbestand der Pornographie.

Bezüglich der vorgehaltenen Urkundenfälschung habe der Beschuldigte eingeräumt, die Dokumente im Namen seiner Frau unterschrieben zu haben, dies – in ihrem Einverständnis – aus Zeitdruck und weil sie krank gewesen sei. Er habe damit weder einen Vorteil bezweckt noch jemanden schädigen wollen. Bei der Steuererklärung handle es sich im Übrigen nicht um eine Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.

Bezüglich des Vorhalts der Tätlichkeiten könne aus den Aussagen der Beteiligten geschlossen werden, dass deren Verhalten jeweils eine Reaktion bzw. ein Abwehrversuch auf die Provokationstat des Anderen dargestellt habe. Die beiden Streitenden hätten sich an Ort und Stelle durch Erwidern der tätlichen Angriffe des Gegenübers Gerechtigkeit verschafft, so dass das öffentliche Interesse keine nochmalige Sühne verlange.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 7. Juli 2016 (Postaufgabe) Beschwerde. Zunächst sei festzuhalten, dass es sich nicht um einen Sorgerechtsstreit handle. Die Trennung sei erst erfolgt, als sie und ihre Mutter den Verdacht auf sexuellen Missbrauch gehabt hätten. Betreffend Urkundenfälschung zeige ein E-Mail des Beschuldigten, dass er die Unterschrift nicht aus Zeitgründen gefälscht habe. Er habe zudem mehrmals ihre Unterschrift gefälscht. Bezüglich Verleumdung sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte und dessen Anwalt ihr verschiedene psychische Krankheiten vorgehalten hätten. Es sei menschenverachtend, nicht nur gegenüber ihr, sondern auch gegenüber dem ungeborenen Kind, wenn die Staatsanwaltschaft der Meinung sei, der Beschuldigte könne ohne weiteres eine hochschwangere Frau körperlich angreifen. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft seien gegenüber ihr voreingenommen. Der Polizeibeamte habe damals eine alte Frau und eine frischgebackene Mutter, die stillend im Wochenbett gewesen sei, nicht nur brüskiert, sondern total geschockt.

Betreffend sexuellen Missbrauch sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte mit seinen Anschuldigungen gegenüber ihr bezwecke, dass sie nicht glaubwürdig sei und ihre Meldung nicht ernst genommen werde. Das gelte auch hinsichtlich der ISG-Blockade/Verletzung am Becken des Kindes, welche sehr wohl von einem sexuellen Missbrauch kommen könne. Zum gleichen Zeitpunkt habe das Kind auch unerklärliche Harnweginfekte gehabt. Das Kind habe mit Puppen ganz präzise Handlungen vorgespielt und mit seinen Aussagen «papa mangé pipi» und «papa toucher pipi et caca avec les ongles» sagen wollen, der Beschuldigte habe ihr das Geschlecht abgeschleckt und ihr die Vagina und den After mit den Nägeln angefasst und manipuliert. Die Staatsanwaltschaft stütze sich auf Aussagen von Herrn E.___ der Kindesschutzgruppe, der selbst angezeigt worden sei. Im Weiteren sage die Staatsanwaltschaft, es handle sich bei den Nacktfotos um ganz normale Familienfotos. Dabei vergesse sie, dass ihre Mutter sie informiert habe, der Beschuldigte habe ein Foto nur mit der Vagina des Kindes auf dem Handy die längste Zeit angeschaut. Der Beschuldigte habe zugegeben, ein solches Foto gehabt zu haben. Auch die Suche nach weiteren Beweismitteln sei von der Staatsanwaltschaft bewusst abgelehnt worden. Sie habe, noch bevor sie umgezogen sei, gefragt, ob man nicht eine Spurensicherung des Kinderzimmers vornehmen sollte. Sie habe immer noch Teppiche und Spielsachen aufbehalten, in der Hoffnung, dass dies noch gemacht werde. Da das Opfer zum Zeitpunkt des Missbrauchs zwischen 1 ½ und 2 ¾ Jahre alt gewesen sei, seien Familienmitglieder, Bekannte und Nachbarn sowie natürlich ihre Mutter als Zeugen und Zeuginnen zu befragen. Es gebe einen Berg von Indizien und auch die Aussagen des Kindes, das die Erinnerung an den Missbrauch leider nicht verdrängt habe.

Ferner sei sie nicht damit einverstanden, dass die Verfahren gegen sie nicht eingestellt würden. Sie werde vom Beschuldigten per E-Mail verhöhnt und ausgelacht. Sie verlange eine Entschädigung für Anwaltskosten und für den unangebrachten Polizeieinsatz im August 2015, eine Genugtuung für die Fälschung ihrer Unterschrift und eine Entschädigung und Genugtuung für die angeblich weiterzuführenden Verfahren.

3. Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 3. August 2016 mit Verweis auf die angefochtene Verfügung auf eine Vernehmlassung.

4. Der Beschuldigte liess am 8. September 2016 mitteilen, er verzichte auf eine Stellungnahme zur Beschwerde, da er diese ohnehin als aussichtslos qualifiziere und eine Stellungnahme von ihm den schwelenden Ehekonflikt nur noch verschärfen würde.

5. Die Beschwerdeführerin reichte am 21. September 2016 eine weitere Stellungnahme ein.

II.

1. Vorhalt der sexuellen Handlung mit einem Kind

1.1 Die Tochter der Beschwerdeführerin ist Opfer eines allfälligen sexuellen Missbrauchs durch den Beschuldigten. Diese wird von einem Prozessbeistand vertreten, der gegen die Teil-Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2016 ebenfalls Beschwerde erhoben hat (Verfahren BKBES.2016.83). Die Beschwerdeführerin ist Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Angehörigen stehen die gleichen Rechte zu wie dem Opfer, sofern sie Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO). Die Angehörigen kommen in den Genuss der prozessualen Rechte, wenn die Ansprüche, die sie geltend machen, angesichts ihrer Behauptungen glaubhaft erscheinen. Es muss kein strikter Beweis verlangt werden. Es genügt indessen nicht, ohne jegliche Begründung, das heisst aus der Luft gegriffene Zivilansprüche vorzubringen, um in den Genuss der prozessualen Rechte zu kommen. Es bedarf einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass die geltend gemachten Ansprüche begründet sind (BGE 139 IV 89 = Pra 5/2014 Nr. 50).

Ob die Beschwerdeführerin vorliegend hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Handlung mit einem Kind zur Beschwerde legitimiert ist, kann offen blieben, nachdem die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist (vgl. nachfolgend Ziff. 3 ff. und Verfahren BKBES.2016.83).

1.2 Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:

a.    kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;

b.    kein Straftatbestand erfüllt ist;

c.    Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;

d.    Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;

e.    nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» (bzw. «in dubio pro duriore»). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (1B_184/2012 vom 27. August 2012 mit Hinweisen) ist eine Einstellung geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Personen zu. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, liegt erstinstanzlich bei der Staatsanwaltschaft (Art. 319 Abs. 1 StPO). Ihr steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Besonders heikel ist dieser Entscheid, wenn sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs (oder einer richterlichen Einstellung) ungefähr die Waage halten. In solchen Fällen muss die Staatsanwaltschaft – sofern keine Erledigung mittels Strafbefehl (Art. 352 Abs. 1 StPO) in Frage kommt – den Beschuldigten im Lichte von Art. 324 i.V.m. Art. 319 StPO grundsätzlich umso eher anklagen, je schwerer das untersuchte Delikt wiegt (Urteil 1B_184/2012 vom 27. August 2012, Erw. 3.4.).

1.3 A.___ wirft dem Beschuldigten vor (Einvernahme vom 10. Dezember 2015), er habe Fotos von ihrer Tochter gemacht, auf denen sie nackt sei und man ihren Intimbereich sehe. Ferner habe sich die Tochter an ihrem «Pipi» angefasst und habe ein Stofftier zwischen den Beinen gehalten, welches ihren Intimbereich berührt habe. Einmal wisse sie noch, dass ihre Tochter auf sich gepinkelt habe, obwohl sie damals schon von sich aus auf die Toilette gegangen sei. Als sie ihre Tochter gefragt habe, wer sie beim «Pipi» anfasse, habe sie gesagt, der Papa und habe das Wort putzen hinzugefügt. Sie habe ihr dann gesagt, niemand anders als sie, die Mutter, solle zukünftig ihr «Pipi» anfassen. Ein weiteres Mal habe der Beschuldigte ein Zungenspiel mit der Tochter gemacht, wobei sich die Zungen aber nicht berührt hätten. Ein anderes Mal sei sie auf seinen Oberschenkeln gehüpft, wobei es zu Berührungen ihrer Füsse mit seinem Penis gekommen sei. Sie hätte aber nicht festgestellt, dass er dadurch sexuell erregt worden wäre. Im Kinderschwimmbecken habe C.___ jeweils nackt gebadet, wobei ihr Mann ihr geholfen habe, das Badekleid auszuziehen. C.___ habe die Gewohnheit gehabt, ihr auf dem Bauch zu sitzen. Als dies wegen der Schwangerschaft nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie diese Gewohnheit bei ihrem Mann weitergeführt. Im Sommer 2015 sei ihr dann aufgefallen, dass sie ihm nicht mehr auf dem Bauch gesessen sei, sondern auf Höhe seines Gliedes. Sie habe interveniert und ihm das Kind sofort weggenommen.

Während eines Spitalaufenthaltes von ihr im August 2015 habe sie ihre Mutter organisiert, weil sie ihren Mann nicht mit dem Kind allein habe lassen wollen. Ihr Mann habe während dieser Zeit im Gästezimmer geschlafen und ihre Mutter in ihrem gemeinsamen Schlafzimmer. Ihrer Mutter sei aufgefallen, dass sich C.___ öfters versteckt und sich am Intimbereich berührt habe. Einmal habe sie statt eines Heidi-Films sogar Lady Gaga sehen dürfen; das habe ihr Mann erlaubt. Einmal habe er das Kind ins Elternschlafzimmer begleitet. Ihre Mutter habe ihm noch gesagt, sie sollten nicht einschlafen, da er ja im Gästezimmer schlafe. Als ihre Mutter ins Zimmer gekommen sei, sei er seitlich neben dem Kind gelegen. Dessen Popo habe zu seinem Glied geragt und er habe sie um den Bauch gehalten.

Auf ihr Verhältnis zu ihrem Ehemann angesprochen, erwähnte A.___, ihr Mann sei am 19. August 2015 ausgezogen, es laufe auf eine Trennung heraus. Als C.___ an ihrem Intimbereich herumgedrückt und sie (die Mutter) gefragt habe, wer dies machen würde, habe sie angegeben, dies mache Papa. Am 13. November 2015 habe sie ihre Tochter bei einer Kindergynäkologin untersuchen lassen. Ihrer Mutter sei aufgefallen, dass ihr Ehemann auf seinem iPad oder IPhone ein Foto des Geschlechtsteils seiner Tochter habe und er dies in ihrer Anwesenheit mal angeschaut habe. Die Frage, ob sie (die Beschwerdeführerin) dieses Foto gesehen habe, bejahte sie. Er habe ihr die Fotos ca. zwei Tage nachdem er sie gemacht habe geschickt, sie habe sie ausgedruckt und könne sie zu den Akten geben.

1.4 Der Beschuldigte bestritt in der Einvernahme vom 1. Februar 2016 sämtliche Vorhalte bezüglich einer sexuellen Handlung mit seiner Tochter. Der Zweck der Vorwürfe liege darin, ihm jeden Kontakt zu seinen Kindern zu verunmöglichen. Seine Frau habe ihm dies am Telefon auch gesagt. Er habe seit sechs Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Tochter. Er habe ein gutes Verhältnis zu ihr gehabt und sehr oft mit ihr gespielt, daran halte er sich jetzt noch. Im Gegensatz zu seiner Frau habe er C.___ aber nicht 24 Stunden in den Mittelpunkt gesetzt. In den Augen seiner Frau sei er deshalb der Böse. Er habe aber die Überbetreuung abgelehnt. Er habe mit der Anzeige gerechnet, seine Frau habe ihm gegenüber immer wieder Bemerkungen gemacht und immer wieder Verschwörungstheorien gehabt. Ihm sei bezüglich des Verhaltens von C.___ nie etwas aufgefallen. Dass sie sich im Intimbereich anfasse, sei ihm nicht effektiv aufgefallen; er denke aber, es sei normal, dass sich Kinder ab drei Jahren selber entdeckten und sich dort anfassten. C.___ habe auch mal durch ein Badetuch an seinen Penis langen wollen, seine Frau sei damals auch anwesend gewesen. Sie hätten sie sofort davon abgehalten. Ihm sei das unangenehm gewesen. Im Nachhinein habe er gelesen, dass dies nicht so schlimm wäre, da es auch ein Lernprozess sei. Seine Tochter sei schon sauber gewesen, als er noch zu Hause gewohnt habe, man habe ihr aber helfen müssen, auf die Toilette zu steigen und beim Putzen. Er habe seiner Tochter gegenüber nur väterliche Gefühle gehabt und sei nicht sexuell erregt worden. Er könne nichts mit angeblichen Aussagen und Ausdrücken seiner Tochter (S. 8) anfangen. Es sei schlimm, dass seine Frau ihre gemeinsame Tochter dermassen instrumentalisiere; das sei eine riesige Katastrophe. Auf die Fotos angesprochen erwähnte er, dies seien alles Fotos vom Baden. Er habe eigentlich anderes erwartet. Er habe mal im Auftrag seiner Frau vom Intimbereich des Kindes Fotos machen müssen, während sie das Kind festgehalten habe. Seine Frau habe der Hebamme vorgehalten, dass sie den After mit einem Fieberthermometer verletzt habe und C.___ deshalb Blut im Stuhl habe. Er habe sich anfänglich geweigert, das Foto schliesslich aber doch gemacht. Inzwischen habe er es gelöscht. Die Balkonfotos vom Baden seien aus seiner Sicht harmlos, solange man sie nicht ins Internet stelle. Es gebe sicher 100 Mal mehr Fotos, auf denen das Kind angezogen sei. Er finde es widerlich, was seine Frau zusammen mit ihrer Mutter hier veranstalte, ohne Aussicht auf Besserung.

1.5 Nach den erfolgten Einvernahmen reichte A.___ noch diverse weitere Unterlagen nach. Diesbezüglich kann auf die Akten verwiesen werden.

1.6 Gemäss Bericht des Kantonsspitals [...], Klinik für Kinder und Jugendliche, vom 1. Februar 2016 zu Handen der KESB Olten, sei die Mutter des Kindes durch den Kinderarzt an sie als Kinderschutzgruppe verwiesen worden, weil sie sexuelle Handlungen gegenüber dem Kind durch den Vater vermutet habe. Vor ihrem Gespräch habe sie bereits die Opferhilfestelle Aargau-Solothurn und Castagna sowie diverse Rechtsanwälte konsultiert gehabt. Da aufgrund des Alters und des Entwicklungsstandes des Mädchens keine direkte Befragung möglich gewesen sei, seien die Gespräche zur genauen Datenerhebung mit der Mutter durchgeführt worden. Die Kindsmutter habe Verhaltensweisen ihres Kindes beschrieben, die sie als beweisend für erfolgte sexuelle Übergriffe deute. Eine Konsultation bei der Jugendgynäkologin habe keinen auffälligen Genitalbefund ergeben. Die Mutter habe sich weder vom medizinischen Befund noch von der kinderpsychiatrischen Einschätzung, dass es sich um normale kindliche Verhaltensweisen handle, beruhigt gezeigt. Sie hätten ihr empfohlen, von weiteren Abklärungen abzulassen, stattdessen zu beobachten und das Mädchen nicht weiter mit dem Thema von sexuellen Grenzüberschreitungen, oder Sexualität, sexuelle Aufklärung zu konfrontieren.

Als Einschätzung wurde festgehalten, die Aussagen der Kindsmutter, wonach der Kindsvater das Genital des Kindes fotografiert habe und kinderpornografisches Material besitze, hätten nicht verifiziert werden können. Die Kindsmutter ignoriere Fachberatung, z. B. die sowohl von der Kinderschutzgruppe wie auch von der Jugendgynäkologin gemachten Ausführungen zu Masturbation/Körperexploration von Kleinkindern und zeige keine Erleichterung bei «Normalbefunden». Sie distanziere sich nicht von ihrer Hypothese, dass die Tochter vom Vater sexuell missbraucht worden sei, obwohl sich dieser Verdacht nicht erhärten lasse und die Indizien gemäss Kindsmutter (Körperexplorationen des Kindes, Entwicklungsschritte der Tochter) unspezifisch seien. Sie suche stattdessen weitere Fachstellen auf. Es bestehe die Gefahr der Instrumentalisierung des Kindes durch die Kindsmutter oder Projektion der eigenen Gefühle und Bedürfnisse auf die Tochter in einem auffälligen Ausmass. Die Vehemenz, mit der sie Belege für angeblichen Missbrauch suche und den Kontakt der Kinder zum Kindsvater unterbinde, könne das Kindswohl gefährden. Sie sähen aufgrund dieser Einschätzung eine Gefährdung des Kindswohls und bäten, dies weiter abzuklären.

1.7 Nach Art. 187 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird wegen sexueller Handlungen mit Kindern bestraft, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht.

Um als sexuelle Handlung zu gelten, muss das Verhalten objektiv, aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, einen Bezug zum Geschlechtlichen haben. Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen nach Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Die Feststellung, dass eine strafrechtlich relevante sexuelle Handlung vorliegt, ist ein Werturteil; dabei ist notwendig, dass die Handlung im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit ist. In Zweifelsfällen muss die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden. Bedeutsam für die Beurteilung sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Trechsel/Bertossa in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 187 StGB N 5 f.).

1.8 C.___ war zum fraglichen Zeitpunkt knapp drei Jahre alt. Der Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch stützte sich ausschliesslich auf die Aussagen ihrer Mutter und teilweise auf diejenigen der Grossmutter mütterlicherseits. Objektive Beweise gibt es keine. Im Gegenteil, ist dem Bericht der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals [...] doch zu entnehmen, dass eine Konsultation bei der Jugendgynäkologin keinen auffälligen Genitalbefund ergeben hatte und die Kinderschutzgruppe geht sowohl vom medizinischen Befund wie auch nach kinderpsychiatrischer Einschätzung davon aus, dass es sich um normale kindliche Verhaltensweisen handelt, die von der Mutter bezüglich C.___ geschildert worden waren. Der Verdacht gegenüber dem Vater auf einen sexuellen Missbrauch der Tochter lasse sich nicht erhärten und die Indizien gemäss Kindsmutter (Körperexplorationen des Kindes, Entwicklungsschritte der Tochter) seien unspezifisch. Nach Auffassung der Kinderschutzgruppe (Dr. med. E.___, leitender Oberarzt, und F.___, Leiterin Kinderschutzgruppe) bestehe die Gefahr der Instrumentalisierung des Kindes durch die Kindsmutter oder Projektion der eigenen Gefühle und Bedürfnisse auf die Tochter in einem auffälligen Ausmass und die Fachleute sahen in der Vehemenz, mit der die Kindsmutter Belege für angeblichen Missbrauch suche und den Kontakt der Kinder zum Kindsvater unterbinde, eine Gefährdung des Kindswohls.

Die Beschwerdeführerin anerkennt diese Schlussfolgerungen naturgemäss nicht und hat gegen Dr. med. E.___ offenbar sogar Strafanzeige eingereicht. Dies ändert an den überzeugenden Einschätzungen dieser Fachleute, immerhin einer Kinderschutzgruppe, aber nichts.

Im Weiteren ist auch aus den Schilderungen der Kindsmutter gemäss Aktenlage kein Hinweis auf einen sexuellen Missbrauch durch den Beschuldigten erkennbar. Die geschilderten medizinischen Befunde (Harnweginfektionen, Beckenverletzung) können verschiedenste Ursachen haben (vgl. dazu auch den Bericht des Kinderspital [...] vom 5. August 2014) und bei den Fotos handelt sich um absolut normale Fotos eines Kleinkindes vor, beim oder nach dem Baden. Einen Bezug zum Geschlechtlichen ist nicht zu erkennen. Der Beschuldigte hat die Fotos gemäss Aussagen seiner Frau dieser zudem kurz darauf gezeigt resp. weitergeschickt, was er wohl kaum getan hätte, wenn es ihm nur darum gegangen wäre, sich mit diesen sexuell zu erregen. Glaubhaft sind ferner seine Aussagen, es gäbe unzählige Fotos seiner Tochter, auf der sie nicht nackt sei; also nicht nur diese. Bezüglich eines angeblichen Fotos des Intimbereichs des Kindes hat der Beschuldigte ausreichend begründet, wie es zu diesem – inzwischen gelöschten – Foto gekommen ist.

Bei den von A.___ geschilderten Spielen des Beschuldigten mit dem Kind ist ebenfalls nichts erkennbar, was auf einen sexuellen Missbrauch hindeuten könnte. Es ist absolut normal, wenn ein Vater sein Kleinkind auf dem Schoss sitzen und es auf seinen Oberschenkeln hüpfen lässt. Dass das Kind dabei unter Umständen mit seinem Penis in Berührung kommen kann, ist ebenso normal und hat nichts zu bedeuten. Selbstverständlich ist auch, dass ein Vater – wie auch die Mutter – bisweilen neben einem Kleinkind im Bett liegt und es in den Armen hält. Ebenso, dass ein Kleinkind auf die Toilette begleitet und ihm beim Hochsteigen auf die Toilette oder beim Putzen geholfen wird. Allfällige gegenseitige Zungenspiele haben ebenfalls nichts zu bedeuten, nachdem selbst die Kindsmutter angibt, die Zungen hätten sich nicht berührt. Dass das Kind mit der angeblichen Aussage «papa mangé pipi» und «papa toucher pipi et caca avec les ongles» habe sagen wollen, der Beschuldigte habe ihr das Geschlecht abgeschleckt und ihr die Vagina und den After mit den Nägeln angefasst und manipuliert, ist eine Interpretation der Beschwerdeführerin, hat aber keineswegs zwingend das zu bedeuten. Diese Aussage allein würde auch nicht ausreichen, um gegen den Beschuldigten den Vorhalt einer sexuellen Handlung mit einem Kind zu beweisen. Manipulieren ist zudem kaum die Übersetzung von «toucher». Ferner wäre es durchaus möglich, dass es beim Wechseln der Windeln oder beim Helfen nach dem Toilettengang zu Berührungen des Intimbereichs mit den Fingernägeln gekommen sein kann.

Aufgrund der Aktenlage gibt es folglich keinen Anhaltspunkt, der es rechtfertigen würde, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind weiterzuführen.

1.9 Auch aus zusätzlichen Ermittlungen ist kein weiterer Erkenntniswert zu erwarten. Eine weitere Befragung der Mutter und Grossmutter würde nichts Wesentliches bringen, haben sich diese, insbesondere die Mutter, doch ausreichend geäussert resp. ihre Sichtweise mit Unterlagen dokumentiert. Zudem kann die Grossmutter nicht als eine nicht im Verfahren involvierte Drittperson bezeichnet werden, welche als Zeugin zu befragen wäre. Dazu bzw. zu ihrem Verhalten kann auf die Ausführungen in der Strafanzeige vom 16. September 2015 verwiesen werden (aus welcher im Übrigen nicht hervorginge, dass bei der damaligen Intervention etwas nicht mit richtigen Dingen zugegangen wäre resp. sich die Polizei nicht korrekt verhalten hätte, wie dies die Kindsmutter der Polizei vorwirft). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Kindsmutter selbst eine Strafanzeige gegen ihren Schwiegersohn wegen sexueller Handlungen mit einem Kind eingereicht hat.

Von einer Befragung des Kindes resp. einer allfälligen Begutachtung des Kindes wären genauso wenig relevante Erkenntnisse zu erwarten. Die für eine gerichtsverwertbare Aussage erforderlichen kognitiven Funktionen unterliegen einer Entwicklung vom Kindes- über das Jugend- bis hin zum Erwachsenenalter. Diese Entwicklung lässt sich daran ablesen, dass Umfang und Zuverlässigkeit von Angaben mit zunehmendem Alter ansteigen. Hinsichtlich der Richtigkeit von Angaben ist davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahres zu erhalten sind und Kinder unterhalb dieses Alters somit in der Regel nicht aussagetüchtig sind (Prof. Dr. Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Die Praxis des Familienrechts, FamPra.ch, 2010 S. 319 f.).

Zwar können Kinder gemäss Frau Prof. Dr. Niehaus bereits im Alter von zwei bis drei Jahren Ereignisse angemessen wahrnehmen und oft über einen langen Zeit-raum behalten, sie hätten aber noch erhebliche Schwierigkeiten, die gespeicherten Informationen selbständig abzurufen, hierfür seien sie in der Befragungssituation auf konkrete Erinnerungshilfen (z.B. spezifische Fragen, das Zeigen eines Gegenstandes oder das Erwähnen einer Örtlichkeit) durch die befragende Person angewiesen. Da in der forensischen Praxis Dritten das relevante Ereignis unbekannt sei (andernfalls wäre die Aussage des Kindes nicht erforderlich), sei dann die Gefahr gross, dass solche Erinnerungshilfen irreführende Informationen enthielten. Hierdurch erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit suggestiver Effekte. Die Anfälligkeit für Suggestionen (Suggestibilität) sei kein Persönlichkeitsmerkmal. Vielmehr werde diesbezüglich von einem veränderbaren emotionalen und kognitiven Mangelzustand ausgegangen, der die Beeinflussungsbereitschaft erhöhe. Übereinstimmend belegten empirische Untersuchungen eine Altersabhängigkeit dieses Effektes: Insbesondere jüngere Kinder seien unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei grossem zeitlichen Abstand zum fraglichen Ereignis oder gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen empfänglich für suggestive Beeinflussung (Prof. Dr. Susanna Niehaus, a.a.O. S. 320).

C.___ war zum fraglichen Zeitpunkt erst knapp drei Jahre alt. In der Gefährdungsmeldung des Kantonsspitals [...] vom 1. Februar 2016 ist denn auch erwähnt, aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes sei keine direkte Befragung möglich. Würde sie jetzt noch befragt, müsste sie zudem über allfällige Erlebnisse berichten, die mehr als ein Jahr zurückliegen.

Was mit einer Spurensicherung an Spielsachen und Teppichen bewiesen werden sollte, ist nicht ersichtlich. Davon hat die Staatsanwaltschaft zu Recht abgesehen.

Schliesslich ist zum Einwand in der Beschwerde, die Vorwürfe seien vor Einleitung der Zivilverfahren geäussert worden, zu erwähnen, dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang nur erwähnt, auf die Aussagen der Beschwerdeführerin und deren Mutter könne – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des zerstrittenen Verhältnisses zum Beschuldigten bzw. des laufenden Scheidungs- und Sorgerechtsverfahrens – nicht allein abgestellt werden. Immerhin ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 25. August 2015, in der sie gegenüber ihrem Ehemann noch keinerlei Vorwürfe hinsichtlich einer sexuellen Handlung mit dem Kind erhoben hatte, erwähnt hatte, sie wolle sich von ihm scheiden lassen; sie wolle weg von ihrem Mann, wisse aber noch nicht, wie sie das mit dem Besuchsrecht handhaben wolle.

1.10 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit einem Kind aufgrund der vorliegenden Beweismittel weitaus weniger wahrscheinlich erscheint als ein Freispruch. Da auch von weiteren Beweismassnahmen keine neuen objektiven Erkenntnisse zu erwarten sind, hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen ihn wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu Recht eingestellt.

2. Urkundenfälschung

2.1 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 140 IV 155 mit Hinweisen).

2.2 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155).

2.3 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor (Einvernahme vom 25. August 2015), eine Urkundenfälschung begangen zu haben, indem er auf den Steuererklärungen 2014 und 2015 und einem Schreiben an die Bank (Übertragungsvereinbarung) für sie unterschrieben habe. Sie habe die Steuererklärungen nicht unterzeichnet. Sie habe auch nicht nachgefragt, wo sie seien. Ob der Inhalt stimme, wisse sie nicht; sie kenne sich damit zu wenig aus. Auf die Frage, was sie glaube, was ihr Ehemann für einen Vorteil durch das Fälschen der Unterschrift gehabt hätte, antwortete sie, das wisse sie nicht. Es sei normal gewesen, dass ihr Mann die Steuererklärung für sie beide erledigt habe; er habe sie ihr aber immer zum Unterzeichnen gegeben. Sie wisse nicht, ob das nur aus Bequemlichkeit geschehen sei oder ob er einen Vorteil daraus gezogen habe. Er habe mit ihrem Namen unterzeichnet, ohne dass sie davon gewusst habe.

Der Beschuldigte räumte in der Einvernahme vom 27. August 2015 ein, die Steuererklärung 2014 für seine Frau unterschrieben zu haben. Ihr sei es zu diesem Zeitpunkt sehr schlecht gegangen; sie habe sich häufig übergeben müssen. Er habe versucht, ihr das Ganze zu erklären, aber es sei nicht gegangen. Dann habe er gefragt, ob er für sie unterschreiben solle, was sie bejaht habe. Er habe immer die ganzen Finanzen für sie beide gemacht. Das fragliche Schreiben der Bank hätten alle Kunden erhalten. Es sei darum gegangen, dass die Bank ihre Hypotheken weiterverkaufen dürfe. Ein Stück weit sei es auch um Datenschutz gegangen. Er habe dies termingerecht einreichen wollen, weil die Banken auf das Wert legten. Er habe seine Frau immer wieder daran erinnert, das Schreiben zu unterzeichnen, sie habe es aber immer wieder vergessen. Als er dann im Büro festgestellt habe, dass seine Frau wieder vergessen habe, zu unterschreiben, habe er sie angerufen und gefragt, ob er für sie unterschreiben solle. Auch hier habe sie eingewilligt. Er habe sich durch das Unterschreiben sicher keinen Vorteil verschaffen oder jemanden schädigen wollen, im Gegenteil.

2.4 Wie erwähnt, schützen Urkundendelikte in erster Linie die Allgemeinheit. Daneben können auch private Interessen unmittelbar verletzt werden, falls die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Von einer solchen Benachteiligung kann vorliegend nicht ausgegangen werden (sofern es sich bei den fraglichen Dokumenten überhaupt um Urkunden im Sinne von Art. 251 i.V.m. Art. 110 StGB handelt). Die Beschwerdeführerin erwähnt in der Einvernahme vom 25. August 2016, sie wisse nicht, welchen Vorteil der Beschuldigte durch das Fälschen der Unterschrift gehabt haben könnte und der Beschuldigte verneint glaubhaft, aus dem Unterzeichnen einen Vorteil für sich gezogen zu haben (mit Ausnahme der rechtzeitigen Einreichung der Unterlagen). Nicht ersichtlich ist auch, inwiefern der Beschuldigte seine Ehefrau durch das Fälschen der Unterschrift hätte benachteiligen wollen. Er hat die fraglichen Unterlagen ja selbst auch unterzeichnet. Die in der Strafanzeige vom 1. April 2016 geäusserte Befürchtung, der Beschuldigte könnte die gefälschten Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt gegen seine Ehefrau auszuspielen versuchen, indem er zum Beispiel versuchen könnte, sie erneut als psychotisch hinzustellen bzw. als «gespaltene Persönlichkeit», die mit vielen verschieden Unterschriften im Rechtsverkehr auftrete, ist abwegig. Der Beschuldigte hat ja schriftlich, in einer polizeilichen Einvernahme, eingeräumt, die Unterlagen für seine Frau unterzeichnet zu haben.

Auf die Beschwerde von A.___ betreffend die Einstellung wegen Urkundenfälschung ist daher nicht einzutreten. Mit derselben Begründung wäre aber auch bei einem Eintreten resp. einer weiterführenden Strafuntersuchung mit einem Freispruch des Beschuldigten zu rechnen (fehlender subjektiver Tatbestand).

3. Tätlichkeiten

3.1 Die Beschwerdeführerin wirft ihrem Ehemann vor (Einvernahme vom 25. August 2015, Strafantrag vom 25. August 2015, Strafanzeige vom 16. September 2015), er habe sie im Herbst 2014 während eines Streites ins Gesicht gespuckt, im Frühjahr 2015 habe er ihr einen Apfel mit voller Wucht an den Oberschenkel geworfen, wodurch sie einen blauen Fleck erlitten habe, und im Sommer 2015 habe er ihr anlässlich eines Streits mehrmals mit der Faust an den Kopf geschlagen. Sie habe dann seine Faust packen können, um ihn am Schlagen zu hindern. Um sich zu wehren, habe sie ihm in die Faust beissen wollen. Ihr Mann habe dagegen gehalten. Dabei sei es dazu gekommen, dass seine von ihr gehaltene Faust nach oben gegangen und mit ihrem Schaufelzahn zusammengestossen sei. Durch die Wucht sei ihr dieser ausgeschlagen worden. Sie habe nicht fassen können, was gerade passiert sei und sei an ihm vorbeigerannt. Dabei habe er ihr weiter auf den Kopf geboxt.

3.2 Der Beschuldigte sagte zu diesen Vorhalten in der Einvernahme vom 27. August 2015 aus, es stimme, dass er seine Ehefrau im Herbst 2014 zweimal ins Gesicht gespuckt habe. Als Reaktion darauf habe sie ihm mit der flachen Hand mehrmals ins Gesicht geschlagen und ihn gewürgt. Das Würgen habe er noch drei Wochen später gemerkt. Angespuckt habe er sie, weil sie einmal mehr grundlos über seine Eltern hergezogen sei (Drecksnutte, Scheiss-Alzheimer). Es stimme auch, dass er einen Apfel nach ihr geworfen habe. In dieser Zeit hätten sie öfters Streit gehabt. Sie habe an diesem Tag wieder seine Eltern aufs Übelste und auch ihn selber beschimpft. Sie habe ihn geschubst und deshalb habe er ihr einen Apfel an den Oberschenkel geworfen. Im Sommer habe er ihr anlässlich eines Streites gesagt, er werde einen Anwalt aufsuchen. Anschliessend sei er in Richtung Balkon weggegangen. Seine Frau habe ihn verfolgt und ihn geschubst. Als er zur Balkontüre gegriffen habe, habe sie nach seiner linken Hand gegriffen und mit voller Wucht zugebissen. Aus Reflex habe er seine linke Hand zurückgezogen. Dabei müsse er ihr wohl den Zahn ausgerissen haben. Da er bis vor zwanzig Jahren noch Kampfsport betrieben habe, habe er ihr auch aus Reflex mit der flachen Hand einen Klaps auf den Hinterkopf gegeben. Dies auch, um sie wieder zur Vernunft zu bringen. Am nächsten Tag habe sie die Geschichte zu verdrehen begonnen. Es stimme nicht, dass er seine Frau zuerst geschlagen habe.

3.3 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

Als Retorsion erlaubt Art. 177 Abs. 3 StGB die Erwiderung einer Beschimpfung mit einer Tätlichkeit. Weil der Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 126 N. 6; Andreas Roth/Tornike Keshelava in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 126 N. 6).

Bei der Provokation und Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein Spezialfall der Provokation. Für den Entscheid über die Strafbefreiung nach dem Gesetzestext ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren i.S. der Opportunität das Verfahren einzustellen. Bei der Provokation hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert. Bei der Retorsion wird eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert (Franz Riklin in: BSK II, a.a.O., Art. 177 N. 19 ff.).

3.4 Es ist unbestritten, dass es im Sommer 2015 anlässlich eines Streites zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen ist (Biss in die Hand, Ausschlagen des Zahns, Schlag auf den Kopf). Bestritten ist aber, wer mit den Aggressionen begonnen hat; Zeugen gibt es keine. Die Staatsanwaltschaft geht deshalb zu Recht davon aus, die gegenseitigen Tätlichkeiten seien jeweils eine Reaktion bzw. ein Abwehrversuch auf die Provokationstat des Anderen gewesen. Die beiden Streitenden hätten sich an Ort und Stelle durch Erwidern des tätlichen Angriffs des Gegenübers Gerechtigkeit verschafft, so dass das öffentliche Interesse keine nochmalige Sühne verlange. Die Strafuntersuchung wurde daher zu Recht – gegenüber beiden Streitenden – eingestellt.

Bezüglich der Vorfälle mit dem Apfel und dem Anspucken ist die Antragsfrist von drei Monaten (vgl. Art. 31 StGB) abgelaufen (die Vorfälle sollen im Herbst 2014 und Frühjahr 2015 passiert sein, der Strafantrag wurde erst am 25. August 2015 gestellt; das Anspucken würde zwar unter den Tatbestand der Beschimpfung fallen, da bei dieser Handlung eine Beleidigung im Vordergrund steht und nicht eine Tätlichkeit [vgl. BSK II, a.a.O., Art. 177 N. 8, Art. 126 N. 16], die Beschimpfung ist aber ebenfalls ein Antragsdelikt).

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin wird ergänzend darauf hingewiesen, dass sie bezüglich der offenbar gegen sie weiterzuführenden Strafuntersuchung (Ziff. 5 der angefochtenen Verfügung, mit Verweis auf die Verfügung vom 11. Februar 2016) noch nicht beschwert ist. Sie kann sich zu einem späteren Zeitpunkt gegen einen allfälligen Strafbefehl zur Wehr setzen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung kann ihr nicht zugesprochen werden; ebenso wenig eine Genugtuung. Der Beschuldigte hat keinen expliziten Antrag auf eine Entschädigung stellen lassen («überlasse ich es dem Gericht, die allfällige Entschädigung von Amtes wegen festzulegen»). Es ist daher von einem Verzicht auf eine Parteientschädigung auszugehen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    Der Beschwerdeführerin steht weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.

4.    Dem Beschuldigten ist keine Entschädigung zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

BKBES.2016.79 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 24.11.2016 BKBES.2016.79 — Swissrulings