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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15

16. September 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·9,794 Wörter·~49 min·1

Zusammenfassung

Verlängerung der stationären Massnahme

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 16. September 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,    vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Verlängerung der stationären Massnahme

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

für die Staatsanwaltschaft: Staatsanwalt B.___;

-         A.___, Beschwerdeführer;

-         Rechtsanwalt Konrad Jeker, amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers;

-         Prof. Dr. C.___, Sachverständiger;

zwei Polizeibeamte;

eine Pressevertreterin.

Die Präsidentin eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Sie weist darauf hin, Anfechtungsgegenstand sei der Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016; A.___ habe gegen dieses Urteil Beschwerde erhoben. Anschliessend schildert sie den Ablauf der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen hätten. Dies wird verneint. In der Folge bittet sie Rechtsanwalt Jeker, seine Kostennote abzugeben, damit der Staatsanwalt diese einsehen könne.

Es erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers und anschliessend diejenige des Sachverständigen (in Anwesenheit des Beschwerdeführers; vgl. Audio-CD sowie separate Protokolle).

Da keine Beweisanträge gestellt werden, wird das Beweisverfahren geschlossen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Rechtsanwalt Jeker (mit Verweis auf seine bereits schriftlich gestellten Anträge):

1.    Das Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 sei aufzuheben.

2.    Der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 10. Juli 2014, wonach die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers nach Art. 59 Abs. 3 StGB um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.    Der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen. Eventualiter sei seine Entlassung bedingt auszusprechen, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme unterziehen zu lassen.

4.    Es sei dem Beschwerdeführer für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im Fall eines Unterliegens sei die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen und die Verfahrenskosten seien zur Hauptsache zu schlagen.

Der Staatsanwalt:

1.    Die Beschwerde von A.___ sei abzuweisen.

2.    Im Hinblick auf eine allfällige Beschwerde an das Bundesgericht sei für A.___ Sicherheitshaft anzuordnen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Angesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort, führt der Beschwerdeführer aus, er habe gelernt, was es brauche, um nicht mehr straffällig zu werden. Er habe einen Kreis, der ihn stützen werde. Bewährungshilfe wäre gut und damit wäre er auch einverstanden. Er würde das beweisen, wenn man ihm die Chance dazu geben würde.

Mit diesem Schlusswort endet die öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am Donnerstag, 22. September 2016, um 16.00 Uhr, wird den Parteien das Urteil mündlich eröffnet und gerade ausgehändigt.

Die Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Eintreten

Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Auf die Vorbringen des amtlichen Verteidigers, der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 10. Juli 2014, wonach die stationäre Massnahme des Beschwerdeführers nach Art. 59 Abs. 3 StGB um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, wird nachfolgend eingegangen.

II. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 wurde A.___ wegen Vergewaltigung und sexueller Handlungen mit einem Kind, begangen am 22. August 2006, sowie wegen mehrfacher Übertretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 19. März 2006 bis 22. August 2006 (rechtskräftig festgestellt mit Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 20. März 2009) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und einer Busse von CHF 200.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen, verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme in einer geeigneten geschlossenen Einrichtung angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben.

Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2010 mit der Begründung ab, eine stationäre Massnahme sei angezeigt und verhältnismässig, weshalb die Vorinstanz diese habe anordnen dürfen, ohne Bundesrecht zu verletzen.

2. A.___ befindet sich seit dem 23. August 2006 im Freiheitsentzug, zunächst in Untersuchungshaft, dann vom 9. Januar bis 9. Mai 2007 im vorzeitigen Massnahmenvollzug und anschliessend im vorzeitigen Strafvollzug. Ab dem 12. Mai 2009 befand er sich in den Anstalten Thorberg, seit dem 14. April 2010 formell in der stationären Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB (Behandlung in einer geschlossenen Einrichtung), faktisch jedoch im Normalvollzug. Am 16. Mai 2013 wurde er auf die Integrationsabteilung verlegt, am 8. August 2013 auf die Therapieabteilung TAT. Die Therapie erfolgte stets durch den forensisch-psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD).

Am 9. Juli 2014 beantragte das Amt für Justizvollzug dem Amtsgericht Olten-Gösgen die Verlängerung der mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 angeordneten stationären Massnahme um fünf Jahre. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht einen Antrag von A.___ auf bedingte Entlassung abgewiesen (Urteil vom 21. Mai 2013). Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Amtsgericht ebenfalls die Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre, eventualiter sei für A.___ die Verwahrung im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB anzuordnen.

Am 6. August 2014 beantragte A.___ die Versetzung ins Massnahmezentrum St. Johannsen. Dieses Gesuch wies das Amt für Justizvollzug am 3. Oktober 2014 ab. Am 29. Mai 2015 beantragte er bis zum Vorliegen des neuen Gutachtens die Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis. Er sei mit den neuen Therapieansätzen nicht einverstanden und habe jedes Vertrauen in die Therapeutin Frau D.___ verloren. Dieses Gesuch wies der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen mit Verfügung vom 29. Juni 2015 ab. Am 22. Mai 2015 beantragte A.___ erneut die Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis. Er sei nicht mehr bereit, die Therapie bei D.___ fortzusetzen und ziehe es vor, die Ergebnisse des Gutachtens in einem Untersuchungsgefängnis abzuwarten und anschliessend entsprechend der gutachterlichen Diagnose die Therapie in einer dafür geeigneten Institution fortzusetzen. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 hiess der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen den Antrag gut. Am 7. August 2015 wurde A.___ ins Untersuchungsgefängnis Solothurn versetzt, wo er sich bis heute aufhält.

3. Mit Urteil vom 14. Januar 2016 verlängerte das Amtsgericht Olten-Gösgen die für A.___ mit Urteil des Obergerichts am 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre. Gleichzeitig wurde A.___ zur Sicherung des Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft behalten.

4. Gegen dieses Urteil liess A.___ am 25. Januar resp. 11. April 2016 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Der Antrag des Amtes für Justizvollzug vom 9. Juli 2014, wonach die stationäre Massnahme um fünf Jahre zu verlängern sei, sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und der Beschwerdeführer sei umgehend aus dem Straf- und Massnahmenvollzug zu entlassen; eventualiter sei seine Entlassung bedingt auszusprechen, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme unterziehen zu lassen. Weiter sei dem Beschwerdeführer für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten.

5.1 Mit Verfügung vom 13. April 2016 stellte die Präsidentin der Beschwerdekammer fest, die Beschwerde gegen die Anordnung der Verlängerung der stationären Massnahme gemäss Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 16. Januar 2016 habe keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf sofortige Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug werde deshalb als sinngemässen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde behandelt und der Antrag auf aufschiebende Wirkung abgewiesen. Im Weiteren wurde festgehalten, die durch das Amt für Justizvollzug vorgenommene Terminierung der Höchstdauer der Massnahme auf den 14. Dezember 2014 stehe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer befinde sich deshalb nicht bereits seit Jahren ohne Rechtstitel in der stationären Massnahme.

5.2 Mit Eingabe vom 25. April 2016 wies der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers darauf hin, am 1. April 2016 habe die Präsidentin der Beschwerdekammer festgestellt, die Sicherheitshaft laufe am 14. April 2016 ab. Am 13. April 2016 sei festgestellt worden, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Offenbar stelle man sich nun auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer befinde sich zurzeit im Massnahmenvollzug. Richtig sei aber, dass er sich im Untersuchungsgefängnis befinde und dort nicht behandelt werde. Der Titel für den Freiheitsentzug bestehe somit nicht in der verlängerten Massnahme, vielmehr werde der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis zurückbehalten, um den Vollzug der allenfalls zu verlängernden Massnahme zu sichern. Es sei deshalb in Übereinstimmung mit der Verfügung vom 1. April 2016 festzustellen, dass der Beschwerdeführer seit 15. April 2016 zu Unrecht inhaftiert werde. Er bitte daher eindringlich, das Untersuchungsgefängnis anzuweisen, den Beschwerdeführer umgehend zu entlassen.

5.3 Die Staatsanwaltschaft beantragte am 28. April 2016 die Abweisung der Beschwerde und ein Nichteintreten auf das Haftentlassungsgesuch. Eventualiter sei das Haftentlassungsgesuch abzuweisen.

5.4 Der amtliche Verteidiger wies am 6. Mai 2016 nochmals darauf hin, eine durch Zeitablauf beendete Massnahme könne nicht verlängert werden. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Verlängerungsantrag um ein paar Jahre verspätet eingereicht. Es bestehe kein Grund, den Beschwerdeführer weiterhin einzusperren.

5.5 Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 wies der Instruktionsrichter der Beschwerdekammer den Antrag auf Haftentlassung mit der Begründung ab, es sei bereits in der Verfügung vom 13. April 2016 festgehalten bzw. entschieden worden, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe resp. es sei der sinngemässe Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden. An diesem Entscheid werde festgehalten. Der Entscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016, mit welchem die für A.___ mit Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme um fünf Jahre verlängert worden sei, sei daher vollstreckbar. Dass die Massnahme momentan faktisch – aufgrund des Gesuchs des Beschwerdeführers um Versetzung ins Untersuchungsgefängnis – nicht vollzogen werde, ändere daran nichts. Der derzeitige Freiheitsentzug gelte als Massnahme. Gleichzeitig wurde dem Straf- und Massnahmenvollzug Gelegenheit gegeben, zu erklären, ob das Gutachten von Dr. med. C.___ vom 1. Oktober 2015 und dessen Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen etwas am ursprünglichen Antrag vom 9. Juli 2014 ändere. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

5.6 Das Amt für Justizvollzug, Strafund Massnahmenvollzug, wies mit Schreiben vom 23. Mai 2016 darauf hin, die Legalprognose sei unverändert ungünstig und im Vergleich zum Juli 2014 müsse heute auch von einer gänzlich ungünstigen Behandlungsprognose ausgegangen werden. Zum heutigen Zeitpunkt wäre deshalb keine Antragstellung auf Verlängerung der stationären Massnahme mehr erfolgt, sondern wäre in einem ersten Schritt dem Departement des Innern die Aufhebung der stationären Massnahme zufolge Aussichtlosigkeit empfohlen und in einem zweiten Schritt dann ein Antrag an das Gericht lautend auf Anordnung der Verwahrung gestellt worden.

III. Überprüfung der Verlängerung der stationären Massnahme

1. Standpunkt der Parteien / Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016

1.1 Das Amt für Justizvollzug begründete den Verlängerungsantrag vom 9. Juli 2014 im Wesentlichen damit, bei A.___ bestehe weiterhin Behandlungsbedarf im Rahmen einer stationären Massnahme, um das derzeit noch unverändert hohe Rückfallrisiko für die weitere Begehung von Sexualstraftaten zu senken. Es habe sich zwar seit Behandlungsbeginn immer wieder die Frage gestellt, ob er einer Behandlung überhaupt zugänglich sei, seit August 2013 werde aber eine positive Entwicklung im Vollzugsverlauf beschrieben. Diese lasse hoffen, dass mit ihm doch noch eine Grundlage für den Einstieg in eine vertiefte forensisch-therapeutische Arbeit geschaffen werden könne.

1.2 Das Amtsgericht Olten-Gösgen verlängerte die stationäre Massnahme mit Urteil vom 14. Januar 2016 mit der Begründung, der Beschwerdeführer wehre sich zwar nach wie vor gegen eine Therapie in Bezug auf die ihm attestierte Pädophilie in Form einer pädophilen Nebenströmung, im Übrigen zeige er sich aber grundsätzlich therapiewillig. Es könne daher nicht eine vollständige Weigerungshaltung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer geeigneten Therapie angenommen werden. Auch die Aussage von Dr. C.___ anlässlich der Hauptverhandlung, wonach ihn die Angaben von A.___ zu dessen Therapiewilligkeit in Bezug auf künftige Therapien nicht optimistisch stimmten, sei insofern zu relativieren, als er die beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Störungen grundsätzlich als therapierbar bezeichne. Es erscheine daher nicht ausgeschlossen, dass mit fortschreitender Therapie im Bereich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Chancen verbessert werden könnten, auch dessen bestehende pädophile Neigung zu behandeln. Der Beschwerdeführer könne daher nicht als untherapierbar bezeichnet werden, weshalb eine Fortführung der Massnahme nicht als aussichtslos einzustufen sei. Eine Verlängerung der Massnahme sei auch verhältnismässig.

1.3 Der Beschwerdeführer stellt sich wie erwähnt auf den Standpunkt (Beschwerdeschrift vom 11. April 2016), das Amt für Justizvollzug habe den Verlängerungsantrag verspätet gestellt und der angefochtene Entscheid sei ca. viereinhalb Jahre nach der rechtlichen Beendigung der Massnahme ergangen. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Massnahme seien aber auch in materieller Hinsicht nicht erfüllt. Abgesehen vom Missverhältnis zwischen der Freiheitsstrafe und dem bereits erstandenen Freiheitsentzug erweise sich eine Massnahme längst nicht mehr als notwendig oder erfolgversprechend. Bezogen auf den Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Sexualdelikten als mittelgradig bis hoch einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Gewalt- (einschliesslich sexueller Kontakt-)straftaten als hoch zu bewerten. In beiderlei Hinsicht sei nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar rückfällig werde. Vielmehr sei anzunehmen, dass es nach Monaten oder Jahren zu entsprechenden Straftaten komme. Es erweise sich als nicht verhältnismässig und unter dem Aspekt der fehlenden geeigneten Einrichtung als gesetzeswidrig, den Beschwerdeführer in der nicht vollziehbaren Massnahme zu halten. Einer mittelbaren Rückfallgefahr könne mit milderen Massnahmen wie einer ambulanten Therapie begegnet werden. Der Beschwerdeführer bestreite auch das Vorliegen einer schweren psychischen Störung und eine besondere Gefährlichkeit könne nicht bejaht werden.

Vor Obergericht bestätigte der amtliche Verteidiger diese Anträge. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Es liege eine so extreme Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers vor. Das Amt für Justizvollzug sei nicht antragsberechtigt. Das Verfahren dauere schon mehr als zwei Jahre; seit über einem Jahr werde kein Therapieplatz gesucht. Der Beschwerdeführer warte im Untersuchungsgefängnis, 23 Stunden am Tag. Der Verlängerungsantrag sei um Jahre verspätet gestellt worden. Gemäss BGE 142 IV 105 sei die Dauer des Freiheitsentzugs massgebend. Der Beschwerdeführer sei seit 2006 in Haft. Die Massnahme bestehe rechtlich gar nicht mehr. Selbst bei der Berechnung gemäss Verfügung der Beschwerdekammer seien wieder zwei Jahre vergangen. Der Ablauf der Massnahme sei im Jahre 2014 gewesen.

Auch materiell sei die Beschwerde abzuweisen. Die Massnahme könne nicht verlängert werden. Seit einem Jahr sei der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis. Es interessiere niemanden, was mit ihm gehe. Nur, dass er hinter Schloss und Riegel sei. Es gebe keine geeignete Anstalt. Fraglich sei zudem, ob überhaupt noch eine schwere psychische Störung vorhanden sei. Man könne den Beschwerdeführer nicht behandeln. Der Gutachter sage klar, die Chance, dass die Massnahme erfolgreich sein könne, gebe es nicht. Die Verlängerung bringe nichts. Man habe von Vollzugslockerungen gesprochen und plötzlich habe man wieder von vorne begonnen; er habe immer neue Therapeuten gehabt und nach sieben Jahren sei ihm von einer Mitarbeiterin des Straf- und Massnahmenvollzugs gesagt worden, man stehe am Anfang. Die Verwahrung drohe ihm heute nicht. Ob die Voraussetzungen dafür vorlägen, sei fraglich. Aber sicher wäre dies für ihn besser als eine stationäre Massnahme, unter der er leide. Das, was er durchgemacht habe, sei schlimmer. Er, der amtliche Verteidiger, habe ihm mal gesagt, er solle mitmachen. Das habe nichts gebracht. Der Beschwerdeführer sage, er habe die diagnostizierten Neigungen nicht. Entweder täusche er uns da oder er habe sie nicht.

Der gestellte Eventualantrag sei rechtlich eigentlich gar nicht möglich, weil dieser eine Massnahme voraussetze. Er stelle ihn trotzdem, weil er der Weg für ein ambulantes Setting wäre. So könnten Leitlinien aufgestellt und ein soziales Netz aufgebaut werden. Nach 10 Jahren Freiheitsentzug brauche der Beschwerdeführer ein Minimum an Betreuung. Das könnte die Bewährungshilfe machen. Auch die Heilsarmee könnte unterstützend wirken.

Der Beschwerdeführer sei seit 23. August 2011 zu Unrecht in Haft. Dafür sei er mit mindestens CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen. Bei einer Abweisung der Beschwerde würde die Suche nach einem Therapieplatz beginnen; es käme die erste Phase mit dem Aufbauen eines Vertrauensverhältnisses, dann wechsle die Therapeutin, vielleicht käme er mal nach St. Johannsen, dort aber wieder zu Beginn in die geschlossenen Abteilung. Das dauere Jahre.

1.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2016 aus, das Amt für Justizvollzug habe die Höchstdauer richtig berechnet und den Verlängerungsantrag rechtzeitig gestellt. Die Rückfallgefahr sei gemäss Gutachter hoch; dabei sei unbeachtlich, wie unmittelbar sich diese darstelle. Eine ambulante Massnahme als Ersatz für die verlängerte stationäre Massnahme falle ausser Betracht. Der Gutachter diagnostiziere beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung.

Vor Obergericht beantragte der Staatsanwalt ebenfalls die Weiterführung der stationären Massnahme. Das Amt für Justizvollzug habe den Antrag rechtzeitig gestellt. Dass die Massnahme momentan nicht vollzogen werde, sei darauf zurückzuführen, dass sich der Beschwerdeführer dagegen gestellt habe. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären Massnahme lägen vor: Eine bedingte Entlassung falle wegen der Rückfallgefahr ausser Betracht, es liege eine schwere psychische Störung vor, die Massnahme sei geeignet, der Rückfallgefahr zu begegnen, es bestünden gewisse Erfolgsaussichten und die Massnahme sei auch verhältnismässig. Die Dauer sei auf fünf Jahre festzusetzen. Im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren sei Sicherheitshaft anzuordnen.

2. Therapieverlauf

Bezüglich des Therapieverlaufs kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 verwiesen werden (Ziff. 2.3.4 ff.).

2.1 Der forensisch-psychiatrische Dienst (FPD) der Universität Bern erwähnte im Bericht vom 16. August 2012, der Beschwerdeführer wolle zwar etwas an seiner Situation ändern, jedoch nicht an seinen problematischen Persönlichkeitszügen, Einstellungen und Verhaltensweisen. Seinen Täterteil spalte er nach wie vor ab und verweigere eine entsprechende selbstkritische Auseinandersetzung. Er könne sein Delikt und seinen pädophilen Persönlichkeitsanteil nicht in sein Selbstbild integrieren, was ein erschwerender Faktor für eine erfolgreiche Therapie sei. Der Beschwerdeführer habe Fortschritte gemacht, diese fielen jedoch im Verhältnis zur notwendigen intensiven Veränderungsarbeit klein aus. Die eingeschliffenen Verhaltensmuster würden derart tief sitzen und die Therapiefähigkeit einschränken. Nur eine sehr intensive Therapie über mehrere Jahre, vorzugsweise in einem spezialisierten, psychotherapeutischen Setting, könnten wahrscheinlich diese Behandlungsschwierigkeiten auflösen.

2.2 Im Bericht vom 23. April 2014 wird ausgeführt, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 8. August 2013 auf der Therapieabteilung TAT der Anstalten Thorberg. Seit dem letzten Therapiebericht vom August 2012 seien mit ihm insgesamt 90 Einzelsitzungen à 60 Minuten durchgeführt worden. Ende Februar 2013 habe aufgrund des Wegganges der Therapeutin E.___ ein Therapeutenwechsel zu Frau F.___ stattgefunden. Der Beschwerdeführer besuche zudem seit Februar 2014 das R&R2-Training, ein Training zur Vermittlung der für die prosozialen Kompetenzen notwendigen Fertigkeiten und Wertevorstellungen. Es sei die erste Gruppe, die er im Rahmen der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB besuche. Die Mitarbeit sei gut. Er sei immer präsent und denke mit. Er könne sich in der Gruppe einfügen. Es scheine ihm jedoch manchmal etwas schwer zu fallen, sich zurückzunehmen. Eine Teilnahme am Sexualstraftäter-Behandlungs-Programm ASAT würde für ihn eine grosse Herausforderung darstellen. Er habe sich bisher dagegen ausgesprochen, da er ein solch intensives Zusammentreffen mit pädophilen Straftätern als bedrohlich wahrnehme, da er solche Menschen «zutiefst verab-scheue». Das Team des FPD befürworte eine Teilnahme jedoch, da sie dem Patienten unter anderem auch bei der Identitätsfindung helfen könne.

Die Therapiemotivation müsse als ambivalent bezeichnet werden. Einerseits komme er zuverlässig zu den Gesprächen, bringe eigene Themen in die Therapie ein und habe sein Misstrauen gegenüber der Therapeutin deutlich abbauen können. Auch der kürzlich stattgefundene Therapeutenwechsel scheine dem keinen Abbruch getan zu haben. Andererseits sei aber immer auch wieder zu spüren, dass er davon ausgehe, eigentlich keine Therapie zu brauchen, da er sich als gesunden Menschen wahrnehme. Eine Veränderungsmotivation im strengen Sinne sei nicht erkennbar. Die Behandlung könne momentan aber nicht als aussichtslos betrachtet werden, da der Beschwerdeführer in einen Therapieprozess habe eingebunden werden können. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne noch keine Entlassung empfohlen werden. Die Bedenken, die gegen eine Entlassung sprächen, würden sich aus der Notwendigkeit des nun anstehenden Prozesses einer delikt- und störungsorientierten Therapie ergeben.

2.3 Im Austrittsbericht vom 12. August 2015 hält der FPD fest, der Beschwerdeführer habe zwar regelmässig an Einzelgesprächen teilgenommen, diese äussere, extrinsische Therapiemotivation sei aber zu unterscheiden von einer intrinsischen Veränderungsmotivation. Diese habe bei ihm bisher kaum festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer wolle zwar etwas an seiner momentanen Situation ändern, nicht jedoch an seinen problematischen (nicht zuletzt auch deliktrelevanten) Persönlichkeitszügen, Einstellungen und Verhaltensweisen. Vielmehr sei er darum bemüht gewesen, das Behandlungsteam zu überzeugen, dass ihn sein Delikt zutiefst traumatisiert habe und er deshalb als Opfer therapeutische Unterstützung brauche. Seinen Täteranteil spalte er nach wie vor ab und verweigere eine entsprechende selbstkritische Auseinandersetzung. Er habe auf seinen Überzeugungen, keine Persönlichkeitsstörung zu haben, keine pädophilen Neigungen zu besitzen, nicht schuld an den sexuellen Übergriffen zu sein und keine Therapie in diesem Sinne zu brauchen, beharrt. Der Beschwerdeführer habe störungsbedingt eine Tendenz, schwierige bzw. belastende Situationen, die er nicht in sein Selbstkonzept integrieren könne, so zu verzerren, dass er sie ertragen könne. Auffallend im bisherigen Therapieverlauf sei, dass der Beschwerdeführer Sachverhalte und Auseinandersetzungen oft ganz anders aufgefasst habe, als sie besprochen worden seien oder stattgefunden hätten. Sein deutlich überschätztes, in weiten Teilen unrealistisch überhöhtes Selbstbild verhindere eine realistische Wahrnehmung von sich selbst und seiner Umwelt.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt könne von keiner erfolgreichen Behandlung gesprochen werden. Die Legalprognose habe sich in keiner Weise bessern lassen. Deshalb müsse weiterhin von einem deutlichen Rückfallrisiko ausgegangen werden. Besondere Risikosituationen würden sich dann ergeben, wenn A.___ wieder unbeaufsichtigt Kontakt zu Kindern – namentlich zu minderjährigen Mädchen – haben könnte. Solchen Risikosituationen entgegenzuwirken, wäre das Ziel einer deliktorientierten Therapie mit der Erarbeitung von Risikokonstellationen und einem anschliessenden Risikomanagement mit Notfallplan. Dies sei bei A.___ trotz jahrelangen therapeutischen Bemühungen nicht möglich erschienen, weil bis heute bereits die Grundlage einer Therapie (therapeutische Allianz, Problembewusstsein, Störungseinsicht etc.) fehle. Aus dem Verlauf ergäben sich Hinweise, die daran zweifeln liessen, den Beschwerdeführer zu einer aktiven Mitarbeit in der Therapie zu motivieren. Deshalb sei seine therapeutische Beeinflussbarkeit in Frage zu stellen und es werde bezweifelt, dass er therapeutischen Interventionen zugänglich sei.

3. Begutachtung

3.1 Dr. med.G.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte forensische Psychiaterin SGFP, diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 28. November 2011 (Dossier SMV B) eine Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (DSM-IV: 301.7 und ICD-10: F60.2) mit deutlichen psychopathischen Eigenschaften sowie eine Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus mit primärer Orientierung auf heterosexuelle Handlungen (DSM-IV: 302.2 und ICD-10: F65.4). Zum Therapieverlauf erwähnte sie, der Beschwerdeführer habe im aktuellen Vollzug noch keinerlei Veränderungen in seiner Persönlichkeitsstruktur wie auch in seiner paraphilen Problematik erzielen können. Auffällig sei, dass er auch unter zuweilen erdrückender Beweislast keine Verantwortung für seine Handlungen übernehme und sogleich neue Erklärungen anführe, ohne Verantwortung für sein Tun zu übernehmen oder ein Missbehagen zu zeigen. Auch in Bezug auf die Sexualdelikte zeigten sich bei ihm Eigenschaften, wie sie bei noch nicht therapierten Sexualstraftätern häufig sichtbar seien. Es bestehe ein deutliches strukturelles Rückfallrisiko für weitere sexuelle Handlungen an Kindern. Diesem Rückfallrisiko könnten aufgrund fehlender Therapiefortschritte zum aktuellen Zeitpunkt noch keine deliktpräventiven Effekte entgegengesetzt werden. Das Risiko für Gewalt- und Eigentumsdelikte im bisherigen Spektrum sei ebenfalls als deutlich zu bezeichnen.

3.2.1 Prof. Dr. med. C.___, FMH-Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, SGFP Zertifikat forensische Psychiatrie, diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 1. Oktober 2015 eine andere spezifische Persönlichkeitsstörung (narzisstische Persönlichkeitsstörung; ICD-10: F60.8) mit Dissozialität (Psychopathy) und paranoiden Zügen, sowie eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) im Sinne des nicht ausschliesslichen Typus, ausgerichtet auf vorpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts.

Bezüglich der Rückfallgefahr hielt der Gutachter fest, bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Sexualdelikten als mittelgradig bis hoch einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Gewalt- (einschliesslich sexueller Kontakt-)straftaten als hoch zu bewerten. In beiderlei Hinsicht (Sexualstraftaten bzw. Gewalt- und/oder sexuelle Kontaktstraftaten) sei nicht zu befürchten, dass A.___ unmittelbar rückfällig werde. Vielmehr sei anzunehmen, dass es nach Monaten oder Jahren (also mittel- bis langfristig) zu entsprechenden Straftaten komme. Die zu erwartende Tatschwere ergebe sich dabei aus der bisher gezeigten Delinquenz. Demnach erschienen, neben sexuellen Handlungen mit Kindern, auch erhebliche Straftaten gegen die sexuelle Integrität (Schändung, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung) plausibel.

Da der Beschwerdeführer nach wie vor nicht einzugestehen vermöge, dass sexuelle Erregung und Kindlichkeit für ihn durchaus kompatibel seien, stünden ihm bislang auch noch keine Warnzeichen zu Gebote, an denen er die Vorgestalten einer bevorstehenden Tat erkennen könnte. Die mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten keine relevanten Veränderungen gezeitigt. Bis heute, nach 239 therapeutischen Einzelsitzungen in den Anstalten Witzwil und Thorberg, schildere der Beschwerdeführer die Anlasstat in annähernd gleicher Weise wie vor Beginn der stationären Massnahme. Von den behördlich wie therapeutisch Verantwortlichen sei wiederholt auf die Indikation der Teilnahme an einer Behandlungsgruppe für Sexualstraftäter hingewiesen worden; die Teilnahme an einer solchen Gruppe sei für ihn jedoch nicht infrage gekommen, weil sein Selbstbild (jedenfalls kein Pädophiler, und ein Kindsmissbraucher gleichsam durch einen Unfall geworden zu sein) hierdurch massiv gefährdet worden wäre. Damit schliesse sich der Kreis aus fehlender Störungseinsicht und therapeutischem Erfordernis: A.___ könne nicht zugeben, was aus seiner Sicht nicht sein dürfe. Die Behandler seien dadurch gezwungen, an Symptomen zu laborieren, die für die Senkung des Rückfallrisikos nicht zentral seien. Somit bleibe die deliktrelevante Kernproblematik i.S. eines Wechselspiels zwischen narzisstischer Persönlichkeitsstörung und Paraphilie unbearbeitet und auch unbearbeitbar. Die bisherigen Bemühungen im Sinne eines «viel hilft viel» fortsetzen zu wollen, eventuell auch in einem anderen Setting, erschienen nicht erfolgversprechend. Aus Sicht der Untersucher seien auf Seiten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Therapie (in Sinne von Motivation und Bereitschaft oder der Fähigkeit zur Perspektivenübernahme bei der Darlegung von Deutungen) nicht vorhanden und stünden ihres Erachtens keine anderen Therapieangebote im stationären Bereich des Justiz- oder Massnahmenvollzugs zur Verfügung, die geeignet wären, den skizzierten Kreislauf aufzulösen.

3.2.2 Anlässlich der Verhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen vom 6. Januar 2016 bestätigte Dr. C.___ diese Einschätzungen. Bezüglich einer allfälligen Relativierung seiner Aussagen, wonach die Voraussetzungen für eine Therapie beim Beschwerdeführer nicht vorhanden seien und wonach keine anderen Therapieangebote im stationären Bereich zur Verfügung stünden, führte er aus, was eine Relativierung ermöglich könnte, wäre zumindest eine Bereitschaft, sich mit dem Themenkomplex der sexuellen Ansprechbarkeit durch Kinder inhaltlich auseinanderzusetzen; und auch zuzulassen, dass man mit der Tätergruppe der pädophilen Straftäter in einen Topf geworfen werde. Darüber hinaus brauche es die Fähigkeit bzw. Bereitschaft, die Konfrontation mit eigenen problematischen Denk- und Verhaltensstilen zuzulassen. Ohne diese Voraussetzung laufe eine Psychotherapie ins Leere. Letztlich werde dann das Thema der Therapie und nicht der Klient Thema. Dieses «viel hilft viel» könne man ins Unendliche fortsetzen und es bringe nichts. Das Problem hinsichtlich der Therapie sei das gewesen, dass bislang aufgrund dieser Selbstwertproblematik bei der Konfrontation mit problematischen Verhaltensweisen zwei Reaktionsstyle imponierten und beide seien für die Durchführung einer Therapie hochproblematisch bzw. verhinderten diese. Der erste sei, dass der Beschwerdeführer frustriert und bei zunehmender Konfrontation ärgerlich reagiere und es zu einem Abbruch oder Verweigerung komme. Zum anderen werde das Thema verlagert und vermeintliches Fehlverhalten der Justiz oder der Therapeuten zum Gegenstand der Therapie.

Er sehe bei Herrn A.___ im Moment keine erfolgversprechenden Aussichten; das Ganze drehe sich seit acht Jahren im Kreis und er sehe im Moment nicht, dass ihm der Ausstieg daraus gelingen werde. Einlassen heisse nicht unterwerfen, aber sich mit der Denkfigur der pädophilen Neigungen auseinanderzusetzen und es sei nicht möglich gewesen, mit ihm auf einen gemeinsamen Nenner zu kommen. Er müsse wollen und die Frage sei, ob er das wolle. Auch die heutigen Antworten von Herrn A.___ stimmten ihn nicht optimistisch in Bezug auf eine künftige Therapie und er könne seine Aussagen auf S. 114 des Gutachtens nicht relativieren, nein.

Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer pädophile Neigungen bestreite, mache ihn nicht gefährlicher, aber es mache es ihm weiterhin schwierig, mit der Gefahr umzugehen, da er keine Strategien habe, damit umzugehen. Einen Einfluss auf seine Aussage zur Rückfallgefahr habe das nicht, diese bleibe die gleiche. Dass er gesagt habe, es sei keine unmittelbare Rückfallgefahr zu befürchten, sei darauf zurückzuführen, dass die pädophile Problematik von Herrn A.___, die relevant sei für das Rückfallrisiko, nicht so relevant sei, dass diese jede andere Form von Sexualität ausschliesse, wie zum Beispiel bei der Kernpädophilie.

Auf die Frage, was es heisse, die dissoziale Persönlichkeitsstörung sei unter die narzisstische Persönlichkeitsstörung zu subsumieren, führte Dr. C.___ aus, Persönlichkeitsstörungen hätten Überschneidungspotential; er sehe die narzisstische im Vordergrund und entscheidend, welche die Therapie dermassen erschwere oder gar verunmögliche. Narzisstische Persönlichkeitsstörungen liessen sich behandeln, wenn der Betroffene sich behandeln lassen wolle. Und auch die Kombination der dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung und Psychopathy liessen sich behandeln, aber der Anspruch sei ungleich höher und auch der Zeitraum, der für die Behandlung zu veranschlagen sei. Auf die Frage, wie der Beschwerdeführer zu behandeln wäre, um das mittel- und langfristige Rückfallrisiko zu senken, antwortete Dr. C.___, er sehe im Moment keine Möglichkeit, ihn zu behandeln.

3.2.3 Vor Obergericht führte C.___ aus, die von ihm gestellten Diagnosen blieben immer noch gleich, er erlebe Herrn A.___ heute ähnlich wie bei den Untersuchungsgesprächen und auch die kriminalprognostischen Bedenken seien immer noch die gleichen. Es sei nicht zu erwarten, dass man mit einer Therapie nur einen Zentimeter vorwärts komme. Nochmals zu verlängern bringe daher nichts. Es gebe keinen Einstieg in eine konstruktive Therapie. Auch von einer ambulanten Therapie im Sinne eines Einsteigens in einen therapeutischen Prozess würde er nichts erwarten. Was man machen könne, wäre ein soziales Netz so zu spannen, dass auftretende Probleme und Krisen schnell aufgefangen werden könnten. Das sei das einzig realistisch Machbare. Aber auch hier gelte, dass der Beschwerdeführer die Problematik seines Verhaltens nicht anerkenne. Eine ambulante Therapie würde daher nur einen regelmässigen Kontakt und eine Kontrolle, ob er Drogen nimmt, bringen. Das sei besser als nichts. Ein psychotherapeutischer Prozess, der eine deutliche Veränderung der Persönlichkeit und der sexuellen Ausrichtung bringen würde, würde er nicht erwarten. Man müsste versuchen, die Bewährungshilfe so eng zu machen, dass alles frühzeitig auffalle. Offen sei aber, welche Interventionsmöglichkeiten man dann hätte.

Dass er keine unmittelbare Rückfallgefahr sehe, heisse nicht, dass keine Gefahr bestehe; es bestehe nie keine Gefahr. Aber er sehe sie nicht auf unmittelbare Sicht, sondern im weiteren Verlauf, wenn sich der Beschwerdeführer in Konflikte verstricke und er in Versuchungssituationen so reagieren könnte wie 2006. Auch ein eng gestecktes Risikomanagement könnte das nicht in der Situation verändern; man könnte einfach vorher merken, wenn es Probleme gebe und dann noch engmaschiger betreuen. Aber es bleibe ein Versuch. Dass eine ambulante Therapie die Rückfallgefahr entscheidend relativieren könnte, könne man nicht sagen. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei optimalem Verlauf (Herstellung eines therapeutischen Bündnisses, Hilfeersuchen) eine Änderung eintrete, sei gering. Die Rückfallgefahr bleibe mittel bis hoch. Drogen spielten im Hinblick auf die Rückfallgefahr eine untergeordnete Rolle. Sie seien ein gewisser Risikofaktor, aber nicht die Kernproblematik.

Auf die Frage, ob es in unserem System eine Möglichkeit für so ein soziales Netz gebe, meinte Dr. C.___, die Versorgung müsste so gestaltet sein, dass die betreuende Person möglichst nahe wäre. Dies müsse kein Arzt oder Psychotherapeut sein. Es ginge auch ein erfahrener und kompetenter Bewährungshelfer mit einem stabilen Nervenkostüm, der eng am Mann sei, der rausfahren könne, sich ein Bild vom persönlichen Umfeld mache, bestimmte behördliche Sachen erledige, Kontakt zum Arbeitgeber habe etc. Es ginge um ein Coachingmodell. Dies sei eine Vision von Nachsorge, offen sei aber, wie realistisch das sei im Moment. Es gehe eher weniger um Psychotherapie, sondern mehr um Sozialarbeit. Massnahmen des Erwachsenenschutzes sehe er eher weniger (vgl. im Detail das separate Einvernahmeprotokoll).

4. Rechtliche Würdigung

4.1 Rechtzeitigkeit des Verlängerungsantrags

4.1.1 Der Beschwerdeführer machte bereits vor Amtsgericht Olten-Gösgen geltend und wiederholt dies im Beschwerdeverfahren, das Amt für Justizvollzug habe die Frist zur Verlängerung der Massnahme um mehrere Jahre verpasst. Das Amtsgericht hätte deshalb nicht auf den Verlängerungsantrag eintreten dürfen.

4.1.2 Das Bundesgericht hat in BGE 142 IV 105 (6B_640/2015 vom 25. Februar 2016) ausgeführt, die zeitliche Begrenzung von Art. 59 Abs. 4 StGB stelle sicher, dass ein Gericht regelmässig überprüfe, ob die Massnahme und damit letztlich der mit ihr verbundene Freiheitsentzug noch verhältnismässig sei. Dies könne indes nur er-reicht werden, wenn nicht allein der Freiheitsentzug während der stationären Behandlung in einer geeigneten Einrichtung oder einer Strafanstalt (vgl. Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB) berücksichtigt werde, sondern auch jener, während dem der Betroffene nach dem gerichtlichen Massnahmeentscheid ohne Behandlung in einer Straf- oder Haftanstalt auf den Behandlungsbeginn warte. Denn der Staat greife nicht erst mit Antritt der effektiven Behandlung des Massnahmeunterwor-fenen in dessen Freiheitsrecht ein; vielmehr sei dieser auch während der Zeit, in der er nach der gerichtlichen Anordnung einer Massnahme in einer Straf- oder Haftanstalt auf einen Behandlungsplatz warte, gestützt auf einen rechtskräftigen Massnahmeentscheid in seinem Freiheitsrecht beschränkt. Da der Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt einen mit der stationären Behandlung verbundenen Freiheitsentzug darstelle, sei dieser bei der Massnahmedauer zu berücksichtigen, andernfalls der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug verlängert würde. Zusammengefasst ergebe sich, dass die fünfjährige Dauer von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB mit der gerichtlichen Anordnung der Massnahme beginne. Es rechtfertige sich daher, den Beginn der Dauer gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB von einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid abhängig zu machen. Dies könne dazu führen, dass die effektive Behandlungsdauer um die nach dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid ohne Behandlung in einer Strafoder Haftanstalt verbrachte Zeit verkürzt werde.

4.1.3 Das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, hat in seiner Berechnung gemäss Antrag vom 9. Juli 2014 auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 14. April 2010 abgestellt, an die fünfjährige Dauer der Massnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers den vorzeitigen Massnahmenvollzug vom 9. Januar bis 9. Mai 2007 (120 Tage) angerechnet und die Höchstdauer der Massnahme auf den 14. Dezember 2014 terminiert. Diese Berechnungsweise, d.h. das Abstellen auf den rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid, mit welchem die Massnahme angeordnet worden war, steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Denn die Frage, ob und inwiefern die vor dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil ausgestandene Sicherheitshaft zu berücksichtigen ist und wie zu entscheiden wäre, wenn der Beschwerdeführer die Massnahme vorzeitig angetreten hätte, hat das Bundesgericht ausdrücklich offen gelassen. Aus BGE 142 IV 105 kann daher nicht gefolgert werden, es sei dem Beschwerdeführer der vor dem 14. April 2010 ausgestandene Freiheitsentzug anzurechnen. Dass das Amt für Justizvollzug den vorzeitigen Massnahmenantritt vom 9. Januar bis 9. Mai 2007 anrechnete, erfolgte zu Gunsten des Beschuldigten und bedeutet nicht, dass ihm der gesamte Freiheitsentzug anzurechnen wäre.

4.1.4 Im Übrigen hatte die Beschwerdekammer bereits im unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Entscheid vom 15. Juni 2015 betr. Verlängerung der Sicherheitshaft festgehalten, die stationäre therapeutische Massnahme sei am 14. Dezember 2014 ausgelaufen (BKBES.2015.40). Auch in der unangefochten gebliebenen Verfügung vom 13. April 2016 wurde zu dieser Berechnungsweise Stellung genommen. Schliesslich weist das Amtsgericht Olten-Gösgen im Entscheid vom 14. Januar 2016 zu Recht darauf hin, dass der Straf- und Massnahmenvollzug – folgte man der Argumentationsweise des amtlichen Verteidigers – in all jenen Fällen, in welchen bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils mehrere Jahre vergehen, das Nachentscheidverfahren immer bereits dann einleiten müsste, sobald die Dauer des Freiheitsentzugs gesamthaft bereits 5 Jahre erreicht hat und zwar unabhängig davon, ob die vom urteilenden Gericht konkret angeordnete Massnahme bereits begonnen hat oder nicht. Dies könne nicht sein.

4.1.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Amtsgericht Olten-Gösgen zu Recht auf den Verlängerungsantrag des Amtes für Justizvollzug eingetreten ist und der Antrag ist auch von der zuständigen Behörde ausgegangen.

4.2 Rechtliche Voraussetzungen für die Verlängerung einer laufenden Massnahme

4.2.1 Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).

Bei der Prüfung der Verlängerung ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139, E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1190/2013 vom 26. Mai 2014).

Die gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Sodann muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139, E. 2.2.1 und 2.3.1). Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4). Dabei sind im Zusammenhang mit der im zu beurteilenden Fall konkret anzuordnenden Verlängerungsdauer sämtliche in dieser Hinsicht rechtsrelevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die von einem Gutachter in dieser Hinsicht abgegebene Empfehlung bezüglich der konkreten Dauer der Verlängerung (BGE 135 IV 139 E. 2.4.2).

4.2.2 Begründetheit des Gutachtens

Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 6B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.3 zum Beweiswert von Arztberichten im Zusammenhang mit der Prüfung einer bedingten Entlassung aus dem Massnahmenvollzug geäussert. Dabei hat es einleitend auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verwiesen, wonach Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen sind, und zwar unabhängig davon, von wem sie stammen. Hinsichtlich eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die vorgebrachten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind.

Der Richter weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schluss-folgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (6B_951/2009, E. 2.3.).

Am 1. Oktober 2015 legte Dr. med. C.___, zertifizierter forensischer Psychiater SGFP, ein ausführliches psychiatrisches Gutachten vor. Dieses stützt sich auf die umfangreichen Vorakten ab und erfolgte in Kenntnis der früher erstellten psychiatrischen Gutachten, mit welchen es sich auseinandersetzt. Es nimmt zu den entscheidenden Fragen der Diagnosestellung und Legalprognose in klarer Weise Stellung. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihm voller Beweiswert zukommt.

4.2.3 Vorliegen einer schweren psychischen Störung

Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide nicht an einer schweren psychischen Störung i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB (Ziff. 11 der Beschwerde) resp. diese sei fraglich (Ausführungen vor Obergericht).

Es trifft zu, dass die Anordnungsvoraussetzungen für eine Massnahme auch im Verlängerungsverfahren zu prüfen sind und Voraussetzung für die Anordnung resp. Verlängerung einer Massnahme das Leiden an einer psychischen Störung ist. Dabei ist ausdrücklich erforderlich, dass die psychische Störung von einiger Erheblichkeit resp. einiger Schwere ist (Marianne Heer/Elmar Habermeyer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 59 N 22).

Frau Dr. G.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer im Gutachten vom 28. November 2011 eine Persönlichkeitsstörung vom antisozialen Typus (DSM-IV: 301.7 und ICD-10: F60.2) mit deutlichen psychopathischen Eigenschaften sowie eine Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus mit primärer Orientierung auf heterosexuelle Handlungen (DSM-IV: 302.2 und ICD-10: F65.4). Dr. C.___ diagnostizierte im Gutachten vom 1. Oktober 2015 eine andere spezifische Persönlichkeitsstörung (narzisstische Persönlichkeitsstörung; ICD-10: F60.8) mit Dissozialität (Psychopathy) und paranoiden Zügen, sowie eine Pädophilie (ICD-10: F65.4) im Sinne des nicht ausschliesslichen Typus, ausgerichtet auf vorpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts.

Diese Persönlichkeitsstörung und die Störung der Sexualpräferenz im Sinne einer Pädophilie erfüllen die Voraussetzungen an eine schwere psychische Störung. Sie stehen gemäss den Aussagen der Gutachter auch in engem Zusammenhang mit den Straftaten und sind die Ursache für die erwähnte Rückfallgefahr bezüglich der Sexualdelikte. Dies hat bereits das Obergericht im Urteil vom 14. April 2010 festgehalten. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht näher, weshalb er dieses Erfordernis für die Anordnung resp. Verlängerung der Massnahme nicht als erfüllt sieht.

4.2.4 Eignung der Massnahme

Damit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse.

Diese Voraussetzung ist vorliegend aus folgenden Gründen nicht erfüllt:

Dr. C.___ wies im Gutachten vom 1. Oktober 2015 ausdrücklich darauf hin, die mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten keine relevanten Veränderungen beim Beschwerdeführer gezeitigt. Bis heute schildere der Beschwerdeführer die Anlasstat in annähernd gleicher Weise wie vor Beginn der stationären Massnahme, er sehe die Indikation der Teilnahme an einer Behandlungsgruppe für Sexualstraftäter nicht ein und lehne eine entsprechende Therapie ab. Damit schliesse sich der Kreis aus fehlender Störungseinsicht und therapeutischem Erfordernis: A.___ könne nicht zugeben, was aus seiner Sicht nicht sein dürfe. Die deliktrelevante Kernproblematik i.S. eines Wechselspiels zwischen narzisstischer Persönlichkeitsstörung und Paraphilie bleibe unbearbeitet und auch unbearbeitbar. Die bisherigen Bemühungen im Sinne eines «viel hilft viel» fortsetzen zu wollen, eventuell auch in einem anderen Setting, erschienen nicht erfolgversprechend. Aus Sicht der Untersucher seien auf Seiten des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Therapie (in Sinne von Motivation und Bereitschaft oder der Fähigkeit zur Perspektivenübernahme bei der Darlegung von Deutungen) nicht vorhanden und stünden ihres Erachtens keine anderen Therapieangebote im stationären Bereich des Justiz- oder Massnahmenvollzugs zur Verfügung, die geeignet wären, den skizzierten Kreislauf aufzulösen.

Wie bereits dargelegt, bestätigte Dr. C.___ diese Einschätzungen anlässlich der Verhandlung vor Amtsgericht Olten-Gösgen. Eine Relativierung seiner Aussagen könnte nur ermöglichen, wenn der Beschwerdeführer zumindest eine Bereitschaft zeigen würde, sich mit dem Themenkomplex der sexuellen Ansprechbarkeit durch Kinder inhaltlich auseinanderzusetzen und er auch zulassen würde, mit der Tätergruppe der pädophilen Straftäter in einen Topf geworfen zu werden. Darüber hinaus brauche es die Fähigkeit bzw. Bereitschaft, die Konfrontation mit eigenen problematischen Denk- und Verhaltensstilen zuzulassen. Ohne diese Voraussetzung laufe eine Psychotherapie ins Leere. Letztlich werde dann das Thema der Therapie und nicht der Klient Thema. Dieses «viel hilft viel» könne man ins Unendliche fortsetzen und es bringe nichts. Er sehe bei Herrn A.___ im Moment keine erfolgversprechenden Aussichten; das Ganze drehe sich seit acht Jahren im Kreis und er sehe im Moment nicht, dass ihm der Ausstieg daraus gelingen werde. Auch die heutigen Antworten von Herrn A.___ stimmten ihn nicht optimistisch in Bezug auf eine künftige Therapie und er könne seine Aussagen auf S. 114 des Gutachtens nicht relativieren. Narzisstische Persönlichkeitsstörungen liessen sich zwar behandeln; der Betroffene müsse sich aber behandeln lassen wollen. Auch die Kombination der dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsstörung und Psychopathy liessen sich behandeln, aber der Anspruch sei ungleich höher und auch der Zeitraum, der für die Behandlung zu veranschlagen sei. Er sehe im Moment keine Möglichkeit, den Beschwerdeführer zu behandeln.

Auch vor Obergericht bestätigte Dr. C.___ diese Einschätzungen. Es sei nicht zu erwarten, dass man mit einer Therapie auch nur einen Zentimeter vorwärts komme (vgl. III Ziff. 3.2.3).

Aus dem Austrittsbericht des FPD vom 12. August 2015 geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer zwar regelmässig an Einzelgesprächen teilgenommen hat, dass eine Veränderungsmotivation aber kaum hatte festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer wolle zwar etwas an seiner momentanen Situation ändern, nicht jedoch an seinen problematischen (nicht zuletzt auch deliktrelevanten) Persönlichkeitszügen, Einstellungen und Verhaltensweisen. Den Täteranteil spalte er nach wie vor ab und verweigere eine entsprechende selbstkritische Auseinandersetzung. Er habe auf seinen Überzeugungen, keine Persönlichkeitsstörung zu haben, keine pädophilen Neigungen zu besitzen, nicht schuld an den sexuellen Übergriffen zu sein und keine Therapie in diesem Sinne zu brauchen, beharrt. Es könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer erfolgreichen Behandlung gesprochen werden. Die Legalprognose habe sich in keiner Weise bessern lassen. Aus dem Verlauf ergäben sich Hinweise, die daran zweifeln liessen, den Beschwerdeführer zu einer aktiven Mitarbeit in der Therapie zu motivieren. Deshalb sei seine therapeutische Beeinflussbarkeit in Frage zu stellen und es werde bezweifelt, dass er therapeutischen Interventionen zugänglich sei.

Diese Zweifel vermochte der Beschwerdeführer auch an der heutigen Verhandlung nicht auszuräumen. Er führte aus, alles gemacht zu haben und es sei alles gemacht worden. Die Therapie habe das gebracht, was sie habe bringen können. Er sei nicht pädophil und brauche deshalb auch keine Therapie deswegen. Er verstehe den Sinn einer solchen Therapie nicht.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Olten-Gösgen gibt es somit aus heutiger Sicht keine Anhaltspunkte dafür, dass mit einer adäquaten therapeutischen Massnahme in absehbarer Zeit das Rückfallrisiko erkennbar reduziert werden könnte. Das Amtsgericht erwähnt zwar zu Recht, es liege beim Beschwerdeführer keine vollständige Weigerungshaltung hinsichtlich einer Therapie vor, diese «Bereitschaft» bezieht sich indessen nicht auf eine Therapie der Pädophilie. Eine solche Therapie lehnte der Beschwerdeführer vor Amtsgericht ausdrücklich ab, er könne nichts damit anfangen. Dabei verwies er insbesondere auf die Therapeutin Frau E.___. Diese habe mit ihm instabile Persönlichkeit therapiert und habe in ihrem Bericht festgehalten, er habe keine sexuellen Phantasien in Bezug auf Kinder. Das bedeute, dass er keine Therapie wegen Pädophilie brauche. Diesbezüglich ist indessen zu erwähnen, dass Frau E.___ in ihrem Bericht vom 23. April 2014 nicht die Meinung äussert, der Beschwerdeführer brauche keine Therapie wegen Pädophilie. Sie legt zwar dar, der Beschwerdeführer habe jegliches sexuelles «Sichhingezogenfühlen» zu Kindern resp. jungen Mädchen verneint (womit sie aber nur die Auffassung des Beschwerdeführers wiedergibt) und sie attestiert dem Beschwerdeführer auch «nur» eine Verdachtsdiagnose der Pädophilie vom nicht ausschliesslichen Typus. Sie erwähnt aber ausdrücklich, dass dieser Punkt im kommenden Therapieverlauf im Fokus stehe und sie befürwortete eine Teilnahme am Sexualstraftäter-Behandlungsprogramm ASAT-Suisse. Der Beschwerdeführer berief sich immer wieder auf die angeblichen Aussagen von Frau E.___, wonach er keine Therapie wegen Pädophilie brauche und auch sonst gesund sei. Daran hielt er selbst dann fest, als er mit den dieser Auffassung widersprechenden KG-Einträgen und Therapieberichten konfrontiert wurde und Frau E.___ ihm ihre Sicht in einem dreistündigen Gespräch dargelegt hatte (vgl. Austrittsbericht des FPD vom 12. August 2015, S. 9; Therapiebericht vom 16. August 2012, unterzeichnet von Frau E.___ und Dr. med. H.___). Die angebliche Nichtnotwendigkeit einer Therapie wegen Pädophilie lässt sich somit nicht auf die Auffassungen von Frau E.___ stützen.

Das Amtsgericht erwähnt im Weiteren auch zu Recht, Dr. C.___ gehe von einer grundsätzlichen Behandelbarkeit der psychischen Störungen des Beschwerdeführers aus. Der Schluss daraus, angesichts dieser Einschätzung erscheine es nicht ausgeschlossen, dass sich mit fortschreitender Therapie im Bereich der diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung auch die Chancen auf eine Behandlung der pädophilen Neigung verbessern liessen, findet aber im Therapieverlauf und auch in den Einschätzungen des Gutachters keine Stütze. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Jahren in einer Therapie ohne jeglichen Erfolg in Bezug auf die Problematik der Pädophilie. Auch Dr. C.___ erwähnt, die mehrjährigen Bemühungen verschiedener Therapeutinnen und Therapeuten hätten keine relevanten Veränderungen beim Beschwerdeführer gezeitigt. Die deliktrelevante Kernproblematik i.S. eines Wechselspiels zwischen narzisstischer Persönlichkeitsstörung und Paraphilie bleibe unbearbeitet und auch unbearbeitbar. Die Voraussetzungen für eine Therapie seien beim Beschwerdeführer nicht vorhanden und es stünden keine anderen Therapieangebote im stationären Bereich des Justiz- oder Massnahmenvollzugs zur Verfügung, die geeignet wären, den skizzierten Kreislauf aufzulösen. Vor Amtsgericht wiederholte er diese Einschätzung und vor Obergericht führte er zur Argumentation der Vorinstanz, es sei nicht ausgeschlossen, dass mit fortschreitender Therapie im Bereich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten narzisstischen Persönlichkeitsstörung die Chancen verbessert werden könnten, auch dessen bestehende pädophile Neigung zu behandeln, aus, der Widerstand wäre zu gross. Es gebe keinen Einstieg in eine konstruktive Therapie. Ein gewisses Problembewusstsein müsse da sein und mit dem Beschwerdeführer komme man keinen Zentimeter weiter. Nochmals zu verlängern bringe daher nichts.

4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Verlängerung der stationären Massnahme nicht rechtfertigen lässt. Ohne eine Bereitschaft des Beschwerdeführers, auch die diagnostizierte Pädophilie behandeln zu lassen, sind die Erfolgsaussichten der Massnahme zu gering. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzung für eine Verlängerung einer Massnahme, nämlich, ob die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind.

Das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 ist somit aufzuheben.

IV. Folgen dieser Aufhebung

1. Zunächst ist zu erwähnen, dass sich die Frage der Anordnung einer nachträglichen Verwahrung im vorliegenden Verfahren nicht stellt, was die Parteien ausdrücklich bestätigten. Es liegt auch kein entsprechender Antrag vor. Zudem würde diese Prüfung eine Schlechterstellung für den Beschwerdeführer bedeuten, hat doch lediglich er den Verlängerungsentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 angefochten. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Entscheid keine Beschwerde erhoben.

2. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Sexualdelikten auf einen Zeitraum von fünf Jahren bezogen gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ als mittelgradig bis hoch einzustufen. Ebenfalls bezogen auf einen Zeitraum von fünf Jahren sei die Wahrscheinlichkeit für die erneute Begehung von Gewalt- (einschliesslich sexueller Kontakt-)straftaten als hoch zu bewerten. An dieser Einschätzung hielt der Gutachter sowohl vor Amtsgericht Olten-Gösgen wie auch vor Obergericht ausdrücklich fest. Der Beschwerdeführer kann daher nicht sofort und ohne weiteres in Freiheit entlassen werden. Hingegen ist zu beachten, dass der Gutachter nicht von einer unmittelbaren Rückfallgefahr ausgeht. In den ersten Monaten in Freiheit seien erneute Delikte nicht wahrscheinlich. Zudem liegt beim Beschwerdeführer keine Kernpädophilie, sondern eine solche des nicht ausschliesslichen Typus (sogenannte pädophile Nebenströmung; ausgerichtet auf vorpubertäre Kinder beiderlei Geschlechts) vor, deren Diagnose auf den beiden Verurteilungen aus den Jahren 1999 und 2006 (vgl. Gutachten S. 115; heutige Aussagen auf die Frage von Rechtsanwalt Jeker) beruht.

3.1 Nach Art. 63 StGB kann das Gericht bei einer schweren psychischen Störung anstelle einer stationären eine ambulante Behandlung anordnen. In den meisten Fällen beinhaltet die Behandlung eine Psychotherapie. Denkbar sind aber unzählige Arten von Therapien. Diese brauchen nicht notwendigerweise ärztlicher Natur zu sein. Das Bundesgericht betonte in seiner neueren Praxis die hauptsächliche Zielrichtung des Strafgesetzes, die nicht in einer Förderung der Gesundheit der Straftäter, sondern in der General- und Spezialprävention besteht. Eine ärztliche Behandlung wird entsprechend nur als eines der möglichen Mittel erachtet, um diesen Anliegen gerecht zu werden. Mit einer Therapie soll nach moderner Auffassung nunmehr die Fähigkeit geschaffen werden, mit einer geistigen Abnormität sozialverträglich umzugehen. Dabei soll nicht primär eine Besserung der geistigen Gesundheit angestrebt werden, sondern die Therapie soll eher auf eine Begleitung und Führung als auf eine fachkundige Heilbehandlung hinauslaufen. Trotz dieser Lockerung der Praxis gilt als Richtschnur immer noch, dass die Massnahme den Charakter einer Behandlung haben muss. Blosse Betreuung etwa durch eine Fürsorgestelle genügt nicht. Entsprechende Bemühungen haben auf eine Heilung oder zumindest eine Beherrschung der psychischen Störung oder Abhängigkeit abzuzielen und sollen nicht, oder nicht nur, eine Beeinflussung der äusseren Lebenssituation beinhalten. Entsprechende Abgrenzungsschwierigkeiten sind hier allerdings evident. Im Zweifelsfall muss «der Zweck die Mittel heiligen» (Marianne Heer, BSK StGB I, a.a.O., Art. 63 N 6, 15, 17).

Zur Frage der ambulanten Massnahme hat der Gutachter heute ausgeführt, auch diese dürfte schwierig zu vollziehen sein, da sich der Beschwerdeführer dieser wegen seiner Persönlichkeitsstörung im Innersten verweigert. Allerdings würde der Beschwerdeführer nach seiner Einschätzung therapeutische Termine wahrnehmen, hingehen und sich auf eine «Behandlung» einlassen. Im Vordergrund müssten aber nicht die Persönlichkeitsstörung und die Pädophilie und deren therapeutische Korrektur und Behandlung stehen, sondern das frühzeitige Erkennen von für den Rückfall massgeblichen Problemen. Es sei nämlich sehr wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer nach einiger Zeit in Freiheit in Konflikte und Verstrickungen manövriere, die auf die Diskrepanz zwischen Selbstbild und Wirklichkeit zurückzuführen seien. Solche Konfliktsituationen, aber auch die Einnahme von Drogen (Cannabis), könnten dann zu einer Erhöhung der Rückfallgefahr führen.

Diesen Gefahren gilt es mit einem frühzeitigen Erkennen und dem Ergreifen von Gegenmassnahmen entgegenzuwirken; es gilt, den Beschwerdeführer zu stabilisieren und ihn langfristig wieder in die Gesellschaft zu integrieren oder ihm zumindest eine Nische zu schaffen, um deliktfrei zu bleiben, respektive nicht einschlägig rückfällig zu werden. Dazu muss gemäss Gutachter ein engmaschiges soziales Netz gespannt werden, in dem Therapie und Sozialarbeit mit verschiedensten Ansätzen (Wohnsituation, Drogen, Gesundheit, Arbeit, etc.) multiprofessionell zusammenwirken. Der Gutachter verwies dabei auf Beispiele in Bayern und Berlin, die geschaffen wurden, weil verwahrte Straftäter aus formellen Gründen entlassen werden mussten.

3.2 Aus diesen Gründen ist eine ambulante Behandlung angezeigt. Dies allein genügt allerdings nicht. Zusätzlich bedarf der Beschwerdeführer nach 10 Jahren Straf- und Massnahmenvollzug und mit seiner Persönlichkeitsstörung einer engmaschigen Betreuung, die nur durch die Bewährungshilfe gewährleistet werden kann. Es ist deshalb zusammen mit der ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB auch Bewährungshilfe nach Art. 93 StGB anzuordnen. Dabei wird es für die involvierten Fachpersonen in erster Linie darum gehen, das bewusst enge soziale Netz aufzuspannen (Wohnung, Arbeit, Freizeit, allenfalls unter Einbezug der vom Beschwerdeführer erwähnten Heilsarmee) und dem Beschwerdeführer die Nische zu schaffen, die ihm eine deliktsfreie Zukunft ermöglicht. Gefordert ist eine engmaschige Bewährungshilfe, die auch eine Überwachung und Kontrolle umfasst. Zur Einrichtung dieses Netzes benötigt die Vollzugsbehörde Zeit. Der Beschwerdeführer ist daher nicht sofort zu entlassen, sondern erst dann, wenn diese Betreuung steht und für ihn eine Wohnmöglichkeit gefunden werden konnte (vgl. Art. 63 Abs. 3 StGB).

Dies alles wird allerdings nur funktionieren, wenn der Beschwerdeführer mitmacht. In seinem heutigen Schlusswort hat er dies zugesichert und ersucht, ihm (endlich) die Möglichkeit zu geben, den Beweis antreten zu können, nicht rückfällig zu werden und ein deliktsfreies Leben zu führen. Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass das Amt für Justizvollzug gemäss Stellungnahme vom 23. Mai 2016 in Kenntnis des Gutachtens von Dr. C.___ vom 1. Oktober 2015 im Juli 2014 die nachträgliche Verwahrung beantragt hätte. Sollte die nun angeordnete ambulante Massnahme scheitern, dürfte wohl nur die nachträgliche Verwahrung bleiben. Diese ist in diesem Sinne noch nicht vom Tisch.

V. Kosten und Entschädigungen

1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten. Dieser Antrag ist abzuweisen; wie in III. Ziff. 4.1 ausgeführt, erfolgte der Verlängerungsantrag durch das Amt für Justizvollzug rechtzeitig und das Amtsgericht Olten-Gösgen ist auch zu Recht auf den Verlängerungsantrag eingetreten. Der Beschwerdeführer befand sich daher nicht zu Unrecht im Freiheits- oder Massnahmenvollzug.

2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).

3. Der Beschwerdeführer hatte sich gegen die Verlängerung der stationären Massnahme gewehrt und die umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug beantragt. Eventualiter beantragte er eine bedingte Entlassung, verbunden mit der Weisung, sich einer therapeutischen Massnahme zu unterziehen. Er ist mit seinen Anträgen somit insofern durchgedrungen, als die stationäre Massnahme nicht verlängert wird, insofern aber unterlegen, als eine ambulante Behandlung mit einer engmaschigen Bewährungshilfe angeordnet und er nicht sofort aus dem Freiheitsentzug entlassen wird. Zudem wird das Entschädigungsbegehren abgewiesen. Es rechtfertigt sich daher, sowohl die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie auch diejenigen des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem Staat zu zwei Dritteln aufzuerlegen.

3.1 Die Höhe der Kosten- und Entschädigungsfestsetzung des angefochtenen Entscheids wurde vom Beschwerdeführer nicht bemängelt. Da aber der Kostenentscheid aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens geändert wird, bedingt dies auch die folgenden Änderungen des erstinstanzlichen Entscheids bezüglich der Entschädigung (Rückforderung):

Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wurde auf CHF 15‘294.10 (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt, wovon durch die Zentrale Gerichtskasse noch CHF 14‘654.20 auszuzahlen waren. Die Kostennote ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 5‘098.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch hatte Rechtsanwalt Jeker nicht geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total CHF 42‘800.00, zu einem Drittel zu bezahlen, d.h. CHF 14‘266.65. Zwei Drittel, d.h. CHF 28‘533.35, gehen zu Lasten des Staates.

3.2 Der Beschwerdeführer liess im Beschwerdeverfahren bezüglich der Entschädigung folgenden Antrag stellen: «Unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Im Fall eines Unterliegens sei die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichnenden zu bewilligen und die Verfahrenskosten zur Hauptsache zu schlagen.» Diesem bedingten Antrag ist nicht zu folgen. Rechtsanwalt Jeker ist amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers und ist auch als solcher zu entschädigen. Die Kostenforderung erfolgte ebenfalls zu einem Stundenansatz von CHF 180.00. Der in der Honorarnote vom 14. September 2016 geltend gemachte Aufwand von 33,5 Stunden erscheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die Hauptverhandlung von 3,5 Stunden, für die Urteilseröffnung von einer halben Stunde und für die Nachbetreuung von einer Stunde. Insgesamt sind somit 38,5 Stunden zu entschädigen. Inklusive Auslagen von CHF 29.50 und der Mehrwertsteuer von 8 % führt dies zu einer Entschädigung von CHF 7‘516.25, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 2‘505.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total 5‘820.00, hat der Beschwerdeführer zu einem Drittel, d.h. CHF 1‘940.00, zu bezahlen. Zwei Drittel, d.h. CHF 3‘880.00, gehen zu Lasten des Staates.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Nachentscheid des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 14. Januar 2016 aufgehoben.

2.    Die für A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 14. April 2010 angeordnete stationäre Massnahme wird nicht verlängert.

3.    Es wird eine ambulante Behandlung angeordnet, verbunden mit Bewährungshilfe.

4.    Zur Einleitung der ambulanten Behandlung wird der stationäre Massnahmenvollzug einstweilen aufrechterhalten. Der Antrag von A.___ auf umgehende Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug wird in diesem Sinne abgewiesen.

5.    Der Antrag von A.___, es sei ihm für den seit dem 23. August 2011 zu Unrecht ausgestandenen Freiheitsentzug eine Entschädigung von CHF 200.00 pro Tag auszurichten, ist abgewiesen.

6.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Verfahren vor Amtsgericht Olten-Gösgen auf CHF 15‘294.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn (auszuzahlen waren noch CHF 14‘654.20). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 5‘098.05, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

7.    A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9‘000.00, total CHF 42‘800.00, zu einem Drittel zu bezahlen, d.h. CHF 14‘266.65. Zwei Drittel, d.h. CHF 28‘533.35, gehen zu Lasten des Staates.

8.    Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 7‘516.25 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von einem Drittel, d.h. CHF 2‘505.40, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erlauben. Ein Nachforderungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.

9.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3‘000.00, total 5‘820.00, hat A.___ zu einem Drittel, d.h. CHF 1‘940.00, zu bezahlen. Zwei Drittel, d.h. CHF 3‘880.00, gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

BKBES.2016.15 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 16.09.2016 BKBES.2016.15 — Swissrulings