Obergericht Beschwerdekammer
Urteil vom 23. November 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Geosits,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu, Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten auf Einsprache
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:
1. Am 30. Oktober 2015 wurde A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) der Strafbefehl STA.2015.3592 vom 26. Oktober 2015 zugestellt. Mit Eingabe vom 6. November 2015, bei der Staatsanwaltschaft eingelangt am 9. November 2015, reagierte die B.___ AG (nachstehend B.___), wobei sie unter anderem Folgendes ausführte: «Wir gehen davon aus, dass unser Versicherungsnehmer mittlerweile Einsprache gegen obengenannten Strafbefehl erhoben hat. Aufgrund dessen ersuchen wir Sie höflich, uns die betreffenden Akten zur Einsicht zukommen zu lassen, damit wir die Angelegenheit mit unserem Versicherungsnehmer besprechen können, um entscheiden zu können, ob er an der Einsprache festhalten oder diese zurückziehen soll.» Bei der Staatsanwaltschaft war zu diesem Zeitpunkt (am letzten Tag der Einsprachefrist) noch keine Einsprache eingelangt. Die angeforderten Akten wurden der B.___ mit Brief vom 13. November 2015 zugesandt.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Wiederherstellungsgesuch, welches von der Staatanwaltschaft mit Verfügung vom 8. September 2016 abgewiesen wurde. Gegen diese Verfügung wurde keine Beschwerde erhoben. Hierauf unterbreitete die Staatsanwaltschaft die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2015 dem Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu als Einsprache gegen den Strafbefehl, dies zur Prüfung der Gültigkeit der Einsprache.
2. Am 13. Oktober 2016 erliess der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu folgende Verfügung:
1. Auf die Einsprache von A.___ vom 30. November 2015 gegen den Strafbefehl Nr. STA.2015.03592 wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Mehrkosten erhoben.
3. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zurück an die Staatsanwaltschaft.
Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 17. Oktober 2016 zugestellt.
3. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 erhob Rechtsanwalt Christian Geosits Beschwerde mit den Anträgen:
1. Es sei die Dispositiv Ziff. 1 der Verfügung des Richteramtes Thal-Gäu vom 13.10.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Einspracheverfahren gegen ihren Strafbefehl vom 26.10.2015 an die Hand zu nehmen.
2. Es seien die bisherigen Verfahrensakten aus den Händen der Vorinstanz zu edieren.
3. Es sei dem Unterzeichneten die Einsicht in die gesamten Prozessakten zu gewähren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 3. November 2016 sandte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu dem Obergericht die Akten. Im Übrigen erklärte er, es werde auf eine Stellungnahme verzichtet und auf die amtlichen Akten verwiesen. Die Eingabe wurde Rechtsanwalt Geosits mit Verfügung vom 9. November 2016 zugestellt.
II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 13. Oktober 2016 ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer verkennt den Gegenstand der angefochtenen Verfügung: Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu ist auf die Einsprache vom 30. November 2016 nicht eingetreten. Dabei handelt es sich um die Eingabe des Beschwerdeführers, mit welcher er sein Wiederherstellungsgesuch stellte, welches mit der rechtskräftigen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2016 abgewiesen wurde. Insofern war auch die mit der gleichen Eingabe gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache offensichtlich verspätet, weshalb die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist.
3. Hinsichtlich des Briefes der B.___ vom 6. November 2015 ist der Beschwerdeführer selber davon ausgegangen, dass dieser keine Einsprache darstellte. Das hat ihn auch dazu veranlasst, das Wiederherstellungsgesuch vom 30. November 2015 zu stellen, welches – wie oben erwähnt – rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kann damit nicht neu geltend machen, dass der Brief der B.___ eine Einsprache darstellte. Der Beschwerdeführer hat in der Eingabe vom 30. November 2015 denn auch dargelegt, aus welchen Gründen er es verpasst hatte, rechtzeitig Einsprache zu erheben. Darüber hinaus ist festzustellen, dass – wovon die B.___ offensichtlich auch ausgegangen ist – Rechtsschutzversicherungen nach der Gerichtspraxis für ihre Versicherten nicht gültig Einsprache erheben können (dazu Urteil 6B_503/2013, E. 3.4). Schliesslich war die Staatsanwaltschaft auch nicht gehalten, den Beschwerdeführer bzw. die B.___ darauf hinzuweisen, dass noch keine Einsprache eingegangen war. Vielmehr konnte die Staatsanwaltschaft aufgrund des Schreibens der B.___ davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer wusste, dass er Einsprache zu erheben hatte und die Einsprache hätte auch noch innert Frist eintreffen können (die Frist endete am Tag des Eingangs des Briefes der B.___). Es wäre im Übrigen auch nicht darum gegangen, den Beschwerdeführer auf einen Formfehler in der Einsprache hinzuweisen, sondern ihn an die Einhaltung der Frist zu mahnen, was nicht zu den Obliegenheiten der Behörden gehört. Es liegt damit auch nicht ein Fall im Sinne der in der Beschwerde angeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (6B_218/2015 bzw. BGE 142 I 10) vor, gemäss welcher Gelegenheit zu geben ist, einen Formfehler zu beheben.
4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu vom 13. Oktober 2016 nicht zu beanstanden ist und dass auch keine Veranlassung besteht, den Brief der B.___ vom 6. November 2015 als Einsprache zu betrachten, welche dem Amtsgerichtspräsidenten zum neuen Entscheid über das Vorliegen einer gültigen Einsprache vorzulegen wäre. Die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und § 146 lit. c GT auf CHF 500.00 festzusetzen. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 436 Abs. 1 StPO ist nicht auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.
3. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Jeger von Arx