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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 21.03.2017 BKBES.2016.126

21. März 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·3,079 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 21. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    B.___,

Beschuldigter

betreffend     Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1 Am 8. Januar 2016 meldete sich C.___, geb. 1993, bei der Polizei und gab an, ihr Vater, A.___, sei soeben beim tamilischen Tempel in [...] von einem anderen Mann geschlagen worden. Beim Eintreffen der Polizei hatte sich die Situation bereits wieder beruhigt. A.___ klagte über Schmerzen im Brustbereich und begab sich deswegen zusammen mit seiner Tochter zur Kontrolle ins Bürgerspital Solothurn. Am 17. Januar 2016 wurden A.___ und C.___ polizeilich einvernommen. A.___ stellte gleichentags Strafantrag gegen B.___, wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. B.___ wurde am 20. Januar 2016 polizeilich einvernommen und stellte seinerseits Strafantrag gegen A.___ wegen sämtlicher in Frage kommender Delikte. Ebenso stellte er Strafantrag gegen C.___ und gegen D.___, die Ehefrau von A.___. A.___ soll ihn mit der offenen Hand und dessen Ehefrau mit der Tasche geschlagen haben, während ihn die Tochter ins Gesicht gekratzt habe. Da der Vorhalt gegen D.___ erstmals in dieser Einvernahme geäussert wurde, wurde sie am 7. Februar 2016 ebenfalls polizeilich einvernommen. Am 8. Februar 2016 erstattete die Polizei bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen sämtliche Beteiligten wegen Tätlichkeiten.

1.2 Die Staatsanwaltschaft lud die Parteien auf den 5. Juli 2016 zu einer Vergleichsverhandlung ein, die jedoch scheiterte. Am 19. Juli 2016 teilte sie den Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen alle Beschuldigten als vollständig und beabsichtige, das Verfahren einzustellen. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, Beweisanträge sowie allfällige Entschädigungsbegehren zu stellen, wobei bezüglich der Entschädigung in Aussicht gestellt wurde, keine auszurichten. B.___ teilte am 4. August 2016 mit, er verzichte vorläufig auf das Stellen von Beweisanträgen, behalte sich dies aber vor, falls die Gegenpartei allfällige Anträge stelle und das Verfahren nicht eingestellt werde. A.___ liess am 29. August 2016 durch seinen Vertreter beantragen, es sei das Verfahren nicht einzustellen, die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seien zu den Akten zu nehmen, gegen den Beschuldigten sei ein Strafbefehl zu erlassen und nach Abschluss des Verfahrens sei ihm Gelegenheit zu geben, Entschädigungsbegehren zu stellen. Er sei nach dem Schlag für den Zeitraum vom 12. Januar bis 7. Februar arbeitsunfähig gewesen. Zudem habe der Beschuldigte zugegeben, ihn geschlagen zu haben. 

1.3 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sämtliche Beschuldigte ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf eine Bestrafung könne einerseits unter Hinweis auf die Gegenseitigkeit der erfolgten Tätlichkeiten (Retorsion) verzichtet werden. Andererseits gebe es ausser den Aussagen der involvierten Personen keine objektiven Beweismittel oder unabhängigen Zeugenaussagen. Es stehe Aussage gegen Aussage. Erfahrungsgemäss würden Fälle in solchen Konstellationen praktisch immer zu Freisprüchen führen. Eine Entschädigung sei nicht auszurichten, weil die Aufwendungen im Verfahren geringfügig gewesen seien und die Beschuldigten trotz entsprechender Möglichkeit keine Entschädigungen geltend gemacht hätten.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 21. Oktober 2016 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung, auf Anweisung der Staatsanwaltschaft, weitere Untersuchungshandlungen vorzunehmen und auf Verurteilung des Beschuldigten, ihm die notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren der Staatsanwaltschaft zu entschädigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, als der Beschwerdeführer den Tempel habe verlassen wollen, sei er vom Beschuldigten gefragt worden, weshalb er ihn «stüpfe». Daraufhin und ohne Vorwarnung sei er von diesem mit der Faust auf die linke Brust geschlagen worden. Als er aufgrund dieses Angriffs wieder in den Tempel habe eintreten wollen und den anderen Leuten zugeschrien habe, er sei geschlagen worden, habe ihn der Beschuldigte erneut zweimal mit der Faust auf die linke Brust geschlagen. Er habe eine Clavicula-/Thoraxkontusion erlitten, welche ein Hämatom verursacht habe und weswegen er arbeitsunfähig gewesen sei. Seine Tochter und seine Frau hätten die Faustschläge bestätigt. Am 10. August 2016 habe E.___ ein Gesuch um anonyme Aussage gestellt. Ohne dieser Beweisofferte nachzugehen und ohne über die Beweisanträge zu entscheiden, habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Zum Entscheid betreffend Retorsion sei aber nur der urteilende Richter zuständig. Zudem sei die Tathandlung des Beschuldigten aufgrund der angeblichen unmittelbar erfolgten Tätlichkeiten der Tochter und der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgt. Das angebliche «Stüpfen» sei nicht unmittelbar vorher erfolgt. Eine Retorsionshandlung rechtfertige sich nur gegenüber derjenigen Person, welche die Provokationshandlung vorgenommen habe. Nachweise von angeblichen Tätlichkeiten gegenüber dem Beschuldigten fehlten, während dieser aber einen Faustschlag gegen den Beschwerdeführer eingeräumt habe. Im Zweifelsfall dürfe nicht eingestellt werden. Die Aufwendungen für das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft seien ihm zu entschädigen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 22. November 2016 die Abweisung der Beschwerde mit der Begründung, aus der Strafanzeige der Polizei könne entnommen werden, dass das vorliegende Verfahren vor dem Hintergrund eines Konflikts innerhalb der tamilischen Gemeinschaft in [...] stehe. Aus diesem Grund habe sich die Staatsanwaltschaft für eine Vergleichsverhandlung entschieden, damit sich die Parteien über das zukünftige friedliche Nebeneinander hätten verständigen können. Diese sei aber gescheitert. Aus demselben Grund sei auf eine ausführliche Beweisabnahme, insbesondere die Befragung weiterer Auskunftspersonen, wie zum Beispiel auch von E.___, welcher eine anonyme Aussage angeboten habe, verzichtet worden. Die weiteren Einvernahmen hätten nur zur Folge gehabt, dass sich die betroffenen Personen für die eine oder andere Seite hätten entscheiden müssen und so der Gefahr von Einflussnahme und Druckversuchen ausgesetzt gewesen wären. Dies hätte den Konflikt eher aufgeheizt als beruhigt. Zudem wäre der Beweiswert der Aussagen der möglichen Auskunftspersonen ausserhalb der Parteien mit Blick auf den Hintergrund des Konflikts ohnehin gering gewesen.

Der Beschwerdeführer rüge im Weiteren, dass nicht formell über die von ihm eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse entschieden worden sei. Eine solche Beweisverfügung sei in Strafverfahren wegen Übertretungen aber unüblich. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, dass diese zu den Akten genommen würden, ansonsten er eine entsprechende Verfügung erhalten hätte. Nach langjähriger Praxis im Kanton Solothurn würden Verfahren regelmässig unter Hinweis auf die Möglichkeit der Strafbefreiung nach Retorsion eingestellt, auch wenn in der Strafprozessordnung die Gerichte als dafür zuständige Instanz erwähnt seien. Zur weiteren Rüge, die angeblichen Tätlichkeiten seien nicht unmittelbar nacheinander erfolgt, könne gesagt werden, dass es ohne weiteres nachvollziehbar sei, wenn der Beschuldigte nicht bereits während des Gebets auf das «Stüpfen» reagiert habe. Von Strafe könne abgesehen werden, wenn sich die streitenden Teile schon an Ort und Stelle Gerechtigkeit verschafft hätten und der Streit zu unbedeutend sei, als dass das öffentliche Interesse nochmalige Sühne verlange. Der Sachverhalt sei massiv umstritten und es bestehe die Vermutung, dass er selbst nach Ausschöpfung sämtlicher Beweismöglichkeiten nicht abschliessend zu klären wäre.

4. Der Beschuldigte liess am 10. November 2016 seine Vertretung durch Rechtsanwältin Allemann mitteilen, welche um Akteneinsicht ersuchte. Am 19. Dezember 2016 wies sie darauf hin, sie vertrete den Beschuldigten nicht mehr. Am 7. Dezember 2016 hatte F.___ im Namen des Tempelvorstandes dem Beschuldigten ein «Statement zum Ereignis im [...] Tempel in [...]» zugestellt, welches dieser am 6. Januar 2017 einreichte. Die Parteien werden darin gebeten, zukünftige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Der Beschwerdeführer beantragte am 19. Januar 2016, diese Stellungnahme sei aus den Akten zu weisen.

II.

1. Nach Art. 319 Abs. 1 der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:

a.    kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;

b.    kein Straftatbestand erfüllt ist;

c.    Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;

d.    Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozess-hindernisse aufgetreten sind;

e.    nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO). Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Untersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der Grundsatz «im Zweifel für die Anklageerhebung» (bzw. «in dubio pro duriore»). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (1B_184/2012 vom 27. August 2012 mit Hinweisen) ist eine Einstellung geboten, wenn eine Verurteilung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfes zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten.

Gemäss Art. 2 Abs. 1 StPO steht die Strafrechtspflege einzig den vom Gesetz bestimmten Personen zu. Die Zuständigkeit zur Beurteilung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, liegt erstinstanzlich bei der Staatsanwaltschaft (Art. 319 Abs. 1 StPO). Ihr steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Besonders heikel ist dieser Entscheid, wenn sich die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung durch den Strafrichter und diejenige eines Freispruchs (oder einer richterlichen Einstellung) ungefähr die Waage halten. In solchen Fällen muss die Staatsanwaltschaft – sofern keine Erledigung mittels Strafbefehl (Art. 352 Abs. 1 StPO) in Frage kommt – den Beschuldigten im Lichte von Art. 324 i.V.m. Art. 319 StPO grundsätzlich umso eher anklagen, je schwerer das untersuchte Delikt wiegt (Urteil 1B_184/2012 vom 27. August 2012, Erw. 3.4.).

2.1 Der Beschwerdeführer sagte vor der Polizei aus, er habe nach dem Fest den Abfall nach draussen gebracht. Als er wieder zurückgekommen sei, sei der Beschuldigte vor dem Eingang gewesen und habe ihn beim Vorbeigehen gefragt, weshalb er ihn «stüpfe». Darauf habe er ihn mit der Faust auf die linke Brustseite geschlagen. Er habe die Tempeltüre geöffnet und geschrien, «B.___ schlägt mich». Ein paar Leute vom Saal seien in den Gang gekommen. Gleichzeitig habe der Beschuldigte ihn nochmals zweimal mit der Faust geschlagen, von oben herab, wieder auf die linke Brustseite. Seine Tochter habe dann die Polizei alarmiert.

2.2 C.___ sagte gegenüber der Polizei aus, sie seien im Tempel gewesen und als die Zeremonie fertig gewesen sei, habe sie noch mit der Frau des Priesters gesprochen. Als sie so etwas wie ein Stöhnen der Leute gehört habe, sei sie nach draussen gegangen, habe aber nicht genau verstanden, was passiert sei. Im Gang habe sie gesehen, was los sei. Sie habe sehen können, wie der Beschuldigte zweimal auf ihren Vater eingeschlagen habe. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie solle die Polizei alarmieren. Alle anderen seien später dazu gekommen und hätten die beiden getrennt.

2.3 D.___ sagte gegenüber der Polizei aus, sie sei nicht in der Nähe des Vorfalls gewesen und habe ihrer Tochter gesagt, sie solle die Polizei rufen.

2.4 Der Beschuldigte gab bei der Polizei zu Protokoll, er habe im Tempel gebetet als der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seiner Tochter gekommen sei. Eigentlich hätte es noch genügend Platz im Saal gehabt, aber der Beschwerdeführer habe ganz nahe an ihm vorbeigehen müssen und habe ihn zweimal mit seinem Ellbogen in seinen rechten Arm geschlagen. Er habe das ignoriert und weitergebetet. Als es fertig gewesen sei habe er draussen gewartet, weil er ihn zur Rede habe stellen wollen. Auf seine Frage, weshalb er ihn geschlagen habe, habe er geantwortet, weil es keinen Platz gehabt habe. Er habe schlecht über seine Familie gesprochen und ihn mit der offenen Hand an seine linke Brustseite gestossen. Dann sei der Beschwerdeführer wieder nach drinnen gegangen und habe dort gesagt, er sei von ihm geschlagen worden. Anschliessend seien er, seine Frau und seine Tochter auf ihn los gekommen, der Beschwerdeführer habe ihn auf die Schulter geschlagen, die Tochter habe ihn ins Gesicht gekratzt und die Frau habe ihn mit der Tasche geschlagen. Der Tempelchef habe sie dann getrennt. Er sei nicht zum Arzt gegangen. Er habe einen Kratzer im Gesicht gehabt, welcher leicht geblutet habe.

Auf den Grund der Auseinandersetzung angesprochen, sagte der Beschuldigte, der Beschwerdeführer und er seien mal bei den Tamil-Tigers gewesen, er (der Beschuldigte) sei aber ausgetreten. Der Beschwerdeführer provoziere ihn immer auf kleine Art und Weise. Im September 2015 hätten sie einen Krach gehabt, danach habe er (der Beschwerdeführer) angefangen, ihn im Tempel zu provozieren. Am besagten Tag habe er ihn absichtlich mit dem Ellbogen gestossen, dies sei eigentlich der Auslöser gewesen. Danach hätten alle drei geschlagen, er habe zurückgeschlagen, aber nur auf den Beschwerdeführer. Er habe ihn vor der Küche geschlagen und nur einmal.

3. Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB).

Als Retorsion erlaubt Art. 177 Abs. 3 StGB die Erwiderung einer Beschimpfung mit einer Tätlichkeit. Weil der Tätlichkeit oft auch ein beschimpfendes Moment eigen ist, kann sie ebenfalls in Retorsion mit einer Tätlichkeit quittiert werden (Trechsel/Fingerhuth in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 126 N. 6; Andreas Roth/Tornike Keshelava in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 126 N. 6).

Bei der Provokation und Retorsion gemäss Art. 177 Abs. 2 und 3 StGB handelt es sich um fakultative Strafbefreiungsgründe, nicht um Rechtfertigungsgründe. In beiden Fällen lässt das Gesetz im Bagatellbereich Selbstjustiz zu. Die Retorsion ist ein Spezialfall der Provokation. Für den Entscheid über die Strafbefreiung nach dem Gesetzestext ist der urteilende Richter zuständig. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO ermächtigt jedoch die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen bereits im Vorverfahren i.S. der Opportunität das Verfahren einzustellen. Bei der Provokation hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten gegenüber dem Beschimpfer oder anderen Personen zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben. Die ratio legis der Strafbefreiung wird vor allem im Affekt des Täters gesehen, dem die Zeit zu ruhiger Überlegung fehlt. Vorausgesetzt ist, dass der Täter unmittelbar reagiert. Bei der Retorsion wird eine Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert (Franz Riklin in: BSK II, a.a.O., Art. 177 N. 19 ff.).

4. Gestützt auf diese Erwägungen ist somit grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass die Staatsanwaltschaft eine Einstellung gestützt auf Art. 177 Abs. 3 StGB vornahm und diese Frage nicht einem Gericht zur Entscheidung überliess.

Die Einstellung war vorliegend aber auch sachlich gerechtfertigt. Das Verfahren steht offensichtlich in einem Zusammenhang mit Konflikten innerhalb der tamilischen Gemeinschaft, weshalb es kaum möglich sein dürfte, unabhängige Aussagen zum besagten Vorfall erhältlich zu machen. Die Staatsanwaltschaft erwähnt zu Recht, dass der Beweiswert von Aussagen möglicher Auskunftspersonen oder Zeugen ausserhalb der Parteien mit Blick auf diesen Hintergrund gering wäre. Dies gilt auch bezüglich der angebotenen Beweisofferte von E.___. Gestützt auf die Aussagen der Parteien allein rechtfertigt sich indessen die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht. Die Parteien schildern den Vorfall divergierend und es liess und lässt sich nicht klären, von wem die Provokationen ausgingen und wer wen zuerst geschlagen oder gestossen hat. Unter Hinweis auf die Gegenseitigkeit der erfolgten Tätlichkeiten verzichtete die Staatsanwaltschaft zu Recht auf eine Bestrafung der Beschuldigten. Bei der Auseinandersetzung kam es nicht zu grösseren Verletzungen und es besteht tatsächlich kein öffentliches Interesse an einer Bestrafung der Beschuldigten.

Dass die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die Einreichung der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse diesbezüglich keine Beweisverfügung erliess, ist ebenfalls nicht zu bestanden. Der Beschwerdeführer durfte davon ausgehen, dass die Zeugnisse zu den Akten genommen werden, ansonsten eine entsprechende Verfügung erlassen worden wäre. Bezüglich den eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen – ausgestellt von einem Arzt in Rheinfelden – äussert die Staatsanwaltschaft in der Eingabe vom 22. November 2016 im Übrigen zu Recht ihr Erstaunen, nachdem das Bürgerspital, in welchem der Beschwerdeführer nach dem Vorfall behandelt wurde, keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Die für eine Dauer von fast vier Wochen attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % wird auch nicht begründet.

Zusammenfassend erweist sich die Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten somit als gerechtfertigt (Ziff. 1 der Einstellungsverfügung). Eine Anklageerhebung würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einem Freispruch führen, weshalb sich die Weiterführung einer Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit diesbezüglich als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

5. Gemäss Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet. Die Aufwendungen seien geringfügig gewesen und sie hätten trotz entsprechender Möglichkeit keine Entschädigung geltend gemacht. In der Eingabe vom 29. August 2016 hat Rechtsanwalt Neuhaus indessen u.a. beantragt, es sei ihm nach Abschluss des Verfahrens Frist zu gewähren, Entschädigungsbegehren zu stellen (Ziff. 4 der Eingabe). Wenn es auch wie erwähnt nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft bezüglich des weiteren Antrags, es seien die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse zu den Akten zu nehmen, keine Beweisverfügung erliess, hätte sie dem Beschwerdeführer doch gestützt auf den unmissverständlichen Antrag in Ziff. 4 der Eingabe Gelegenheit einräumen müssen, eine Entschädigung geltend zu machen (dies trotz der in der Verfügung vom 19. Juli 2016 geäusserten Absicht, keine Entschädigung auszurichten). Mangels Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote konnte auch nicht beurteilt werden, ob die Aufwendungen geringfügig waren. Die Beschwerde ist diesbezüglich daher gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat über die geltend gemachte Entschädigung zu befinden (die Honorarnote wurde im Beschwerdeverfahren eingereicht, sie wird der Staatsanwaltschaft mit diesem Entscheid zugestellt; das Festsetzen einer Entschädigung im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich, da die geltend gemachten Aufwendungen aufgrund der Aktenlage nicht ausreichend nachvollzogen werden können, zum Beispiel Dauer der Vergleichsverhandlung).

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache zu Lasten des Beschwerdeführers. Denn die Gutheissung der Beschwerde bezüglich der verweigerten Entschädigung im staatsanwaltschaftlichen Verfahren rechtfertigt lediglich eine geringe Reduktion. Der Beschwerdeführer hat daher CHF 700.00 der totalen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen. Da er bereits eine Sicherheitsleistung von CHF 800.00 geleistet hat, sind ihm CHF 100.00 zurückzuerstatten. Für das Beschwerdeverfahren ist ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine Entschädigung von CHF 300.00 zuzusprechen (der Aufwand für die Begründung der angefochtenen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung war minimal).

Der Beschuldigte hat keine Entschädigung geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde gegen Ziff. 1 der Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2016 wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde gegen Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2016 wird gutgeheissen. Die Akten, inklusive im Beschwerdeverfahren eingereichte Honorarnote, gehen an die Staatsanwaltschaft, damit diese über das Entschädigungsbegehren des Beschwerdeführers befinde.

3.    Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Neuhaus, eine Parteientschädigung von CHF 300.00 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse. Im Übrigen ist das Entschädigungsbegehren abgewiesen.

4.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen im Umfang von CHF 700.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. CHF 100.00 der bereits geleisteten Sicherheit von CHF 800.00 sind ihm zurückzuerstatten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

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