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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.11.2016 BKBES.2016.105

14. November 2016·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,718 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Entschädigung

Volltext

Obergericht Beschwerdekammer  

Urteil vom 14. November 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger  

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Hans Henzen

Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Entschädigung

zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.1  Am 26. November 2014 erstattete Rechtsanwalt Dr. Beat Hirt für die B.___ AG Strafanzeige (bezeichnet als Strafantrag) gegen die C.___ SA (nachstehend C.___) und gegen A.___ (einzelzeichnungsberechtigter Direktor der C.___) wegen Veruntreuung. A.___ soll gemäss der Anzeige der C.___ mit Nutzungsüberlassungsverträgen überlassene Geräte (Verpflegungsautomaten) weiterverkauft haben. Konkret war die Rede von zwei Geräten, für welche die Rechnungsbeträge gesamthaft CHF 3‘393.40 ausmachten. Nachdem im Dezember 2014 Gerichtsstandsverhandlungen mit der Tessiner Staatsanwaltschaft stattgefunden hatten, erteilte der zuständige a.o. Staatsanwalt der Polizei Kanton Solothurn am 27. Februar 2015 den Auftrag zur ergänzenden Ermittlung eines angezeigten Sachverhalts.

1.2  Am 22. Dezember 2015 teilte Rechtsanwalt Hirt der Staatsanwaltschaft mit, dass seitens der B.___ AG kein weiteres Interesse mehr an der Verfolgung und Bestrafung der C.___ und von A.___ bestehe. Die Parteien hätten mit «heutigem Datum» einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen, welcher seiner Mandantin für die den Beschuldigten zur Last gelegten Taten vollständige Wiedergutmachung verspreche. Vor diesem Hintergrund werde darum ersucht, gestützt auf Art. 53 StGB von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen und das laufende Strafverfahren einzustellen.

1.3  Am 8. Juli 2016 eröffnete der zuständige Staatsanwalt gegen A.___ in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eine Untersuchung. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte er den Parteien mit, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtige, das Verfahren wegen Veruntreuung einzustellen. Er gab den Parteien Gelegenheit, die Akten einzusehen und Beweisanträge zu stellen, dem Beschuldigten für den Fall der Einstellung des Verfahrens allfällige Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen (Art. 318 StPO).

2.    Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 beantragte Rechtsanwalt Henzen, dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Betrag von CHF 3‘424.70 auszurichten. Zur Begründung führte er aus, die Anzeigeerstatterin habe im Rahmen einer zivilrechtlichen Streitigkeit Anzeige erstattet. Die Strafanzeige habe ausschliesslich dazu gedient, Druck auf das zivilrechtliche Verfahren auszuüben. Die dem Beschwerdeführer gemachten strafrechtlichen Vorhalte hätten sich als unbegründet erwiesen.

3.    Am 19. August 2016 erliess der Staatsanwalt folgende Verfügung (in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO):

1.  Das Verfahren gegen A.___ wegen Veruntreuung (Anzeige Dr. Beat Hirt vom 26. November 2014) wird eingestellt.

2.  Es wird keine Entschädigung und/oder Genugtuung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 StPO ausgerichtet.

3.  Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

4.    Die Einstellungsverfügung wurde Rechtsanwalt Henzen am 24. August 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 5. September 2016 erhob er Beschwerde mit den Anträgen:

1.  Es sei Ziff. 2 der Einstellungsverfügung vom 19. August 2016 aufzuheben und dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von CHF 3‘424.70 zuzusprechen.

2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit seiner Stellungnahme vom 19. September 2016 beantragte der Staatsanwalt:

1.  Die Beschwerde sei abzuweisen.

2.  Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

II.

1.  Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Entschädigung verweigert wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Die Beschwerde ist gemäss Art. 395 lit. b StPO von der Präsidentin der Beschwerdekammer zu beurteilen.

2.  Zur Begründung der angefochtenen Verweigerung einer Entschädigung wurde in der Verfügung vom 19. August 2016 ausgeführt, gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO könnten die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig oder schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert habe. Zudem dürfe sich gemäss Art. 427 Abs. 4 StPO ein abgeschlossener Vergleich nicht zum Nachteil des Staates auswirken, zumal es Sache der Vergleichsparteien sei, die Kostenfolgen zu regeln. Vorliegend sei darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nicht eingestellt worden sei, weil ein strafbares Verhalten seitens des Beschuldigten ausgeschlossen worden sei. Der Beschuldigte komme somit als Verursacher des Verfahrens nach wie vor infrage, weshalb eine Entschädigung nicht gerechtfertigt erscheine.

3.  In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die angefochtene Verfügung bringe zum Ausdruck, die nicht verurteilte Person sei im strafrechtlichen Sinne schuldig, obwohl sie formell nie schuldig erklärt worden sei. Es handle sich um eine verdeckte Verdachtsstrafe. Dem Beschuldigten werde in der Verfügung strafbares Verhalten unterstellt. Die Einstellung hätte auch nicht gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO erfolgen dürfen, sondern es hätte Art. 319 Abs. 1 lit. a oder b zur Anwendung gelangen müssen.

4.  Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden. Diese Bestimmungen kodifizieren die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Beschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. Das Verhalten muss unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbar sein. Gegen Verfassung und Konvention verstösst es, in der Begründung des Entscheids, mit dem ein Freispruch oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt und dem Beschuldigten Kosten auferlegt werden oder eine Entschädigung verweigert wird, diesem direkt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2014, E. 2.3 mit Hinweisen). Gemäss E. 2.5 des erwähnten Urteils geht es um die Verletzung zivilrechtlicher Vorschriften (dort Art. 957 OR).

5.  Im vorliegend zu beurteilenden Fall wurden gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung die Kosten der Strafuntersuchung dem Staat auferlegt. In der Beschwerde wurde die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 137 IV 352, E. 2.4.2 (mit Hinweisen) erwähnt. Danach gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat.

6.1  Die Einstellung gemäss dem angefochtenen Entscheid ist gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 53 StGB erfolgt. Es wurde festgestellt, die Anzeigerin habe ausdrücklich ihr Desinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens gegen A.___ wegen Veruntreuung erklärt und sie – die Anzeigerin – werde vollständig entschädigt. Der Vertreter der Anzeigerin habe darum ersucht, von einer Bestrafung der Beschuldigten abzusehen und das Verfahren einzustellen. Es sei damit erstellt, dass der entstandene Schaden durch die Beschuldigten gedeckt und das bewirkte Unrecht ausgeglichen worden sei. Der Beschuldigte A.___ sei zudem im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet, womit bei ihm die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB erfüllt seien.

Auch aufgrund der weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid geht hervor, dass A.___ sich strafbar gemacht habe. In der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, es ergebe sich aus dem abgeschlossenen Vergleich, dass die im Strafverfahren beschuldigte Person sich verpflichtet habe, der Anzeigeerstatterin eine erhebliche Entschädigung zu bezahlen. Es werde daraus ersichtlich, dass die beschuldigte Person dazu beigetragen habe, dass es zu einem Strafverfahren gekommen sei. Es sei ihr somit vorzuwerfen, dass sie sich im zivilrechtlichen Sinne widerrechtlich verhalten habe.

6.2  Abgesehen davon, dass diese Argumentation der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde von der Begründung der angefochtenen Einstellungsverfügung abweicht, ist festzustellen, dass aus dem Schreiben von Rechtsanwalt Hirt vom 22. Dezember 2015 hervorgeht, dass die Parteien, einen aussergerichtlichen Vergleich abgeschlossen haben. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde hatte die B.___ AG CHF 3‘000‘000 gefordert und die C.___ verpflichtete sich zur Zahlung von CHF 800‘000.00. Dem abgeschlossenen Vergleich, welcher Bestandteil der Abschreibungsverfügung der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen vom 23. Dezember 2015 ist, ist zu entnehmen, dass es mitnichten nur um die angeblich veruntreuten Geräte ging. Ein Schuldeingeständnis geht weder aus dem Vergleich noch aus den Strafakten hervor. Unter diesen Umständen hätte die Einstellungsverfügung, wie in der Beschwerde zu Recht geltend gemacht wurde, nicht im Sinne von Art. 53 StGB erfolgen können. Es wurde im Übrigen seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht dargelegt, welche zivilrechtliche Vorschrift der Beschwerdeführer verletzt haben soll. Allein aus dem Umstand, dass es zu einer zivilrechtlichen Streitigkeit gekommen ist, welche mit dem Vergleich abgeschlossen wurde, kann auf die Verletzung einer zivilrechtlichen Vorschrift durch den Beschwerdeführer nicht geschlossen werden. Die Verweigerung einer Entschädigung kann somit weder auf Art. 53 StGB noch auf Art. 426 Abs. 2 StPO gestützt werden. Vielmehr hätte analog der Kostenauferlegung entschieden werden müssen. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

7.  Der von Rechtsanwalt Henzen mit der Honorarnote vom 25. Jul 2016 bei der Staatsanwaltschaft geltend gemachte Aufwand von 10.5 Stunden (nebst Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheint als nachvollziehbar. Der Stundenansatz von CHF 280.00 hält sich im Rahmen von § 158 Abs. 2 GT. Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 3‘424.70 ist deshalb nicht zu beanstanden. Es kann darauf verzichtet werden, die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an die Staatsanwaltschaft zurückzugeben.

8.  In Gutheissung der Beschwerde ist Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2016 wie folgt abzuändern: Der Staat Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen, für das Verfahren STA.2014.4436 eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 3‘424.70 auszurichten.

9.  Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 436 Abs. 1 StPO eine Entschädigung auszurichten, welche aufgrund der Honorarnote vom 3. Oktober 2016 auf CHF 1‘830.60 festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. August 2016 aufgehoben.

2.   Der Staat Solothurn hat dem Beschuldigten A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen, eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Entschädigung von CHF 3‘424.70 auszurichten.

3.   Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.

4.   Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen, für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘830.60 auszurichten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Jeger                                                                                 von Arx

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