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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100

28. Juni 2017·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·5,802 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Entschädigung

Volltext

Obergericht

Beschwerdekammer

Urteil vom 28. Juni 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Frey    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgericht Solothurn-Lebern, Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Entschädigung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung:

I.

1.    In der Sache gegen B.___ erkannte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern im Urteil vom 27. Juli 2016 mit Bezug auf die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt A.___ (nachstehend Beschwerdeführer) unter anderem Folgendes:

14.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt A.___, […], wird auf CHF 17‘493.20 (Honorar CHF 14‘841.00, Auslagen CHF 1‘356.40, MWSt. CHF 1‘295.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5, somit CHF 13‘994.60, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die Urteilsanzeige wurde dem Beschwerdeführer am 9. August 2016 zugestellt. Mit Eingabe vom 19. August 2016 erhob er Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1.  Es sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben und es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers auf CHF 26‘215.90 (inkl. Auslagen von CHF 1‘558.00 und MWSt von CHF 1‘941.90) festzusetzen.

2.  Eventuell: Es sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Prozessuales:

3.  Es sei dem Beschwerdeführer nach Vorliegen des begründeten Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde festgestellt, es sei gegen das Urteil vom 27. Juli 2016 Berufung angemeldet worden. Das Beschwerdeverfahren wurde bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens sistiert.

Mit Verfügung vom 7. März 2017 wurde die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und dem Beschwerdeführer zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung Frist gesetzt.

2.         Innert mehrfach erstreckter Frist reicht der Beschwerdeführer die Eingabe vom 18. April 2017 – bezeichnet als Beschwerde – ein, dies mit folgenden Rechtsbegehren:

1.  Es sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben und es sei das Honorar des amtlichen Verteidigers auf CHF 26‘215.90 (inkl. Auslagen von CHF 1‘558.00 und MWSt. von CHF 1‘941.90) festzusetzen.

2.  Eventuell: Es sei die Ziffer 14 des Urteils vom 27. Juli 2016 des Richteramtes Solothurn-Lebern aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2017 beantragte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern:

1.  Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.

2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit seiner Replik vom 17. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer an den in den Eingaben vom 19. August 2016 und 18. April 2017 gestellten Anträgen fest.

II.

1.    Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die im Urteil des Amtsgerichts vorgenommene Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers ist zulässig (Art. 135 Abs. 3 und 393 Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.1  Mit seiner dem Amtsgericht von Solothurn-Lebern eingereichten Honorarnote (Beilage 2 zur Beschwerde vom 19. August 2016) machte der Beschwerdeführer einen Aufwand von 126.2 Stunden à CHF 180.00 = CHF 22‘716.00 zuzüglich Auslagen von CHF 1‘558.00 und 8 % Mehrwertsteuer von CHF 1‘941.90, insgesamt eine Entschädigung von CHF 26‘215.90, geltend. Im angefochtenen Urteil wurde die Entschädigung auf CHF 17‘493.20 reduziert.

Gemäss § 158 Abs. 1 GT setzt der Richter die Entschädigung der privat bestellten Verteidiger und der Rechtsbeistände von Privatklägern oder Dritten sowie der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Gemäss § 158 Abs. 3 GT beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der amtlichen Verteidiger und unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie für die Ausfallhaftung des Staates 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Vergütung für Fotokopien beträgt 50 Rappen pro Stück. Für die Reiseauslagen gilt § 157 Abs. 3 (§ 158 Abs. 5 GT). Als Reiseauslage ist in der Regel der Preis eines Bahnbillets 2. Klasse zu entschädigen. Wird das Auto benützt, kann die für das Staatspersonal geltende Kilometerentschädigung ausgerichtet werden (§ 157 Abs. 3 GT). Diese beträgt CHF 0.70 (§ 161 lit. a GAV).

2.2  Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a); die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b); Unangemessenheit (lit. c). Die Bemessung resp. die von der Vorinstanz vorgenommenen Kürzungen sind im Folgenden auf ihre Angemessenheit bzw. auf Ermessenüberschreitungen zu prüfen.

3.    Die im angefochtenen Urteil vorgenommenen Kürzungen des Honorars des amtlichen Verteidigers sind wie folgt zusammenzufassen:

3.1       04.07.2014      Kopieren von Akten (6 h à CHF 120.00, 1‘400 Kopien (im Urteil [S. 84] vermerkt mit 480 Minuten;

3.2       18.07.2014      Anund Rückfahrt Besuch U-Haft (2 x 55 km), 30 Minuten

            08.08.2014      Besuch Klient in U-Haft, 30 Minuten

                                    Anund Rückfahrt Besuch U-Haft, 30 Minuten

            08.10.2014      Anund Rückfahrt Besuch U-Haft (2 x 55 km), 30 Minuten

            10.10.2014      Anund Rückfahrt Schlusseinvernahme SO, 30 Minuten

            22.06.2015      Besuch Klient in U-Haft inkl. An- und Rückfahrt, 30 Minuten

                                    Anund Rückfahrt UG SO (2 x 55 km), 90 Minuten

            21.07.2016      Anund Rückfahrt Besuch U-Haft, 30 Minuten

            26.07.2016      Anund Rückfahrt RA SO, 30 Minuten

            27.07.2016      Anund Rückfahrt RA SO (2 x 55 km), 30 Minuten

3.3       18.07.2014      Aktenstudium, 120 Minuten

            07.08.2014      Aktenstudium, 30 Minuten

            19.07.2016      Aktenstudium  

            20.07.2016      Aktenstudium

            21.072016       Aktenstudium

                                    Aktenstudium zusammengefasst 540 Minuten

3.4       21.07.2016      Vorbereitung Hauptverhandlung

            22.07.2016      Vorbereitung Hauptverhandlung

            23.07.2016      Vorbereitung Hauptverhandlung

            25.07.2016      Vorbereitung Hauptverhandlung

                                    Vorbereitung Hauptverhandlung zusammengefasst 960 Minuten

3.5       21.07.2014      Stellungnahme Haftverlängerung, 30 Minuten zusätzlich

3.6       30.07.2014      Eingang Hafturteil mit Begründung, 25 Minuten

3.7       10.10.2014      Schlusseinvernahme UG Solothurn, 60 Minuten

3.8       17.10.2014      Eingang Kurzgutachten, Studium und Verfügung inkl. Weiterleitung, 20 Minuten

3.9       28.11.2014      Eingang psychiatrisches Gutachten inkl. Studium und Weiterleitung, 30 Minuten

3.10     07.01.2015      Kopie Schlusseinvernahme an Klient, 15 Minuten

3.11     10.02.2015      Übersetzung der Anklage auf Französisch, 60 Minuten

3.12     27.07.2016      Urteilseröffnung RA SO, 45 Minuten zusätzlich

4.1       Kopieren Akten (6h à CHF 120.00) 1400 Kopien

4.1.1    Im angefochtenen Entscheid ist dazu ausgeführt, dieser Aufwand betreffe Kanzleiarbeit, die bereits im Stundenansatz des Anwalts enthalten sei und nicht zusätzlich vergütet werde. Das Gleiche gelte für den Aufwand von 15 Minuten für das Kopieren der Schlusseinvernahme (7. Januar 2015) von 15 Minuten.

Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde dazu aus (Seite 7 unten), er habe diesen Aufwand zum Stundenansatz von CHF 120.00 in Rechnung gestellt. Er verfüge nicht über ein Sekretariat und verrichte alle Sekretariatsarbeiten selber. Es sei ihm klar, dass er dafür nicht das volle Anwaltshonorar in Rechnung stellen könne. Der Ansatz von CHF 120.00 entspreche dem üblichen Ansatz für Sekretariatsarbeiten. Im angefochtenen Entscheid sei ausgeführt, dass der Aufwand für Kanzleiarbeit im Stundenansatz des Anwaltes enthalten sei. Dieser Aufwand müsse in irgendeiner Art vergütet werden.

Der Amtsgerichtspräsident führt aus, der Beschwerdeführer habe zwar für den Aufwand vom 4. Juli 2014 in der Honorarnote 6 Stunden à CHF 120.00 geltend gemacht, effektiv aber 8 Stunden à CHF 180.00 verlangt. Da es sich um Kanzleiaufwand handle, welcher im Stundenansatz von CHF 180.00 enthalten sei, sei der Zeitaufwand um 480 Minuten zu kürzen und jener vom 7. Januar 2015 von 15 Minuten zu streichen.

Der Beschwerdeführer hält an seinen Ausführungen in der Beschwerde fest und macht geltend, es seien sechs Stunden à CHF 120.00, total CHF 720.00, zu entschädigen (zuzüglich Auslagen von CHF 700.00). Die Akten hätten damals aus vier Bundesordnern bestanden, welche in aufwändiger Arbeit hätten kopiert werden müssen. Der Aufwand vom 7. Januar 2015 betreffe nicht das Kopieren der Schlusseinvernahme, sondern den Aufwand für das Verschicken der Schlusseinvernahme an den Beschuldigten. Der Aufwand für das Kopieren der Akten müsse so oder anders vergütet werden.

4.1.2    Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer in der Honorarnote für das Kopieren 6 Stunden à CHF 120.00 geltend machte, hingegen eine Dauer von 8 Stunden (480 Minuten) vermerkte. Gemäss den Ausführungen in der Replik ist es unbestritten, dass es hier um sechs Stunden geht. Der angefochtene Entscheid geht davon aus, dass dieser sogenannte Kanzleiaufwand in der Honorierung des Anwaltes mit dem Stundenansatz von CHF 180.00 enthalten und damit nicht separat zu entschädigen sei. Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht der Praxis im Kanton Solothurn. Derartige Aufwendungen sind auch dann nicht separat zu entschädigen, wenn sie vom Anwalt selber erbracht werden. Die Kürzung um 480 Minuten ist zu Recht erfolgt (effektiv wurden mit dem Gesamtaufwand von 7552 Minuten 8 Stunden geltend gemacht).

4.2       An- und Rückfahrten nach Solothurn inkl. Kilometerentschädigungen  

4.2.1    Bezüglich der An- und Rückfahrten wurde im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 17. Juni 2014 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Er sei in dieser Verfügung ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sein Aufwand erst ab Kantonsgrenze entschädigt werde. Anstatt der geltend gemachten 55 km pro Weg (Strecke […] – Solothurn) würden daher jeweils nur 37 km (Strecke […] – Solothurn) berechnet, was zu einer zeitlichen Reduktion von jeweils 15 Minuten bzw. für die An- und Rückfahrt von 30 Minuten führe. Gänzlich zu streichen sei der Posten «An- und Rückfahrt UG SO» vom 22. Juli 2016, da diese Reisezeit bereits im Posten «Besuch Klient in U-Haft inkl. An- und Rückfahrt enthalten sei.

In diesem Zusammenhang seien auch die Wegspesen entsprechend zu kürzen. Bei einer Wegstrecke von 37 km bzw. 74 km für die Hin- und die Rückfahrt sowie einer Entschädigung von CHF 0.70/km würden sich die Spesen pro Posten um CHF 25.20 reduzieren. Die Spesen seien damit insgesamt um CHF 201.60 zu kürzen.

Der Beschwerdeführer führt dazu aus, es sei zwar richtig, dass er in der Verfügung vom 17. Juni 2014 darauf hingewiesen worden sei, dass sein Aufwand erst ab Kantonsgrenze entschädigt werde. Es sei von der Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob die Verfügung rechtlich so zulässig sei. Eine derartige Ungleichbehandlung ausserkantonaler Anwälte finde weder in der Strafprozessordnung noch im Einführungsgesetz dazu Stütze. Sie stelle eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes und der verfassungsmässigen Wirtschaftsfreiheit dar und sei auch nicht mit der Freizügigkeit der Anwälte nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61) in Einklang zu bringen. Es sei der Beschuldigte gewesen, welcher damals einen neuen Verteidiger ausgewählt habe, nachdem der erste Verteidiger infolge beruflicher Neuausrichtung sein Mandat habe beenden müssen und die zweite Verteidigerin die Auflösung des Mandatsverhältnisses beantragt habe, nachdem der Beschuldigte sie mehrmals habe auswechseln wollen. Weshalb ein ausserkantonaler Anwalt seine Aufwendungen nur ab Kantonsgrenze in Rechnung stellen könne, sei aus keinem formellen Gesetz ersichtlich und daher rechtswidrig. Sämtliche Positionen, welche mit dieser Begründung gekürzt worden seien, seien aufzuheben. Es sei in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass das Büro des Beschwerdeführers ca. einen Kilometer von der Kantonsgrenze entfernt liege. Er hätte damit einfach bis zur nächsten Autobahneinfahrt via […] fahren können, statt die Autobahneinfahrt «[…]» zu nehmen. Der Anfahrtsweg hätte sich damit mehrheitlich auf solothurnischem Boden befunden, es hätte aber mehr Zeit und Weg erfordert, welcher nach der Argumentation im angefochtenen Entscheid zu entschädigen gewesen wäre.

Der Amtsgerichtspräsident führt dazu aus, der Beschwerdeführer sei in der Verfügung vom 17. Juni 2014 darauf hingewiesen worden, dass sein Aufwand erst ab Kantonsgrenze entschädigt werde. Er habe sich darauf eingelassen, dementsprechend beruhe der angefochtene Entscheid auf der erwähnten Verfügung. Es liege nahe und sei nicht zu beanstanden, dass bei einem Kanzleisitz in […] davon ausgegangen werde, dass die Fahrt nach Solothurn und zurück über die Autobahn via «[…]» erfolge. Die damit zusammenhängenden Kürzungen (Zeitaufwand und Wegentschädigung seien daher berechtigt.

Der Beschwerdeführer hält daran fest, dass die Verfügung vom 17. Juni 2014 gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot verstosse, weil ausserkantonale Anwälte im Vergleich mit kantonalen Anwälten ungleich behandelt würden. Dies sei weder mit dem BGFA und mit der Strafprozessordnung vereinbar und sei von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn in anderen Fällen auch nicht so praktiziert worden. Offenbar bestehe diesbezüglich im Kanton Solothurn keine einheitliche Praxis.

4.2.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur unentgeltlichen Rechtspflege wird gestützt auf den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren in besonderen Fällen ein Wahlrecht des Verbeiständeten auf seinen Rechtsvertreter (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 29a BV; Art. 8 in Verbindung mit Art. 13 EMRK) anerkannt. Dies ist namentlich der Fall, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt besteht oder der Anwalt sich bereits in einem vorangegangenen Verfahren mit der Sache befasst hat, und ferner, wenn der Mandant die Sprache des Gerichts und des ihm bestellten Anwalts nicht versteht, sodass er sich in der Wahrung seiner Rechte beeinträchtigt vorkommen müsste (Urteil des Bundesgerichts 2C_79/2013, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Rechtsgrundlage für die Entschädigung bildet somit das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Bund oder Kanton und amtlicher Verteidigung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO ein bundesrechtlicher Anspruch des Beschuldigten besteht, dass die zuständige Behörde seinen Wunsch nach einem bestimmten Verteidiger zu beachten hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_919/2015, E. 4.1 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall ersuchte der Beschuldigte mit Eingabe vom 11. Juni 2014 die Staatsanwaltschaft darum, anstelle seiner vormaligen amtlichen Verteidigerin  Rechtsanwalt A.___, […], einzusetzen. Diesem Gesuch kam der zuständige Staatsanwalt mit Verfügung vom 17. Juni 2014 nach, wobei er in Ziffer 3 der Verfügung Folgendes festhielt: RA A.___ wird darauf hingewiesen, dass sein Aufwand erst ab der Kantonsgrenze zu einem Stundenansatz von CHF 180.00 entschädigt werden wird (Ordner 4, AS 1381 f., siehe auch eine weitere Ausführung dieser Verfügung [AS 1383]). Die Ausführung der Verfügung gemäss AS 1381 f. war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Im Journal Verfahrensschritte der Staatsanwaltschaft ist unter dem 17.06.2014 vermerkt (AS 877): «Aktennotiz: Tel. mit RA A.___ bei […]. Er hat das Schreiben von Herrn B___ auch erhalten. Da er ab 1. Juli 2014 in einem neuen Büro arbeiten wird, ist er bereit und in der Lage, ab diesem Datum die amtliche Verteidigung zu übernehmen. Er nimmt zur Kenntnis, dass sein Aufwand erst ab Kantonsgrenze entschädigt wird.»

4.2.3    Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Entscheid eine gesetzliche Grundlage hat oder ob er Normen gar zuwider läuft. Die Verfügung vom 17. Juni 2014 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kürzungen sind nicht zu beanstanden.

4.3       Aktenstudium (insgesamt 690 Minuten)

4.3.1    Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, es werde in der Honorarnote wiederholt Aufwand für das Aktenstudium geltend gemacht. Angesichts der Dauer und des Umfangs des Verfahrens sei ein wiederholtes Aktenstudium selbstverständlich unerlässlich. Einige Positionen würden aber dennoch als übersetzt erscheinen und einer effizienten Mandatsführung widersprechen. So würden am 18. Juli 2014 120 Minuten für das Aktenstudium geltend gemacht, obschon bereits am 4. Juli 2014 ein umfangreiches Aktenstudium stattgefunden habe. Die Position stehe offenbar in Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch vom 21. Juli 2014. Es rechtfertige sich, die Position Aktenstudium vom 18. Juli 2014 zu streichen, dafür für die Stellungnahme zum Haftverlängerungsgesuch 30 Minuten für das Aktenstudium hinzuzurechnen. Am 7. August 2014 werde für das Aktenstudium erneut ein Zeitaufwand von 90 Minuten geltend gemacht, welcher übersetzt erscheine und deswegen um 30 Minuten zu kürzen sei. Schliesslich würden im Zeitraum vom 19. bis zum 21. Juli 2016 im Hinblick auf die Hauptverhandlung insgesamt 13 Stunden für das Aktenstudium aufgeführt, dies nachdem bereits am 25. Mai 2016 sowie am 22. Juni 2016 mit insgesamt 6 Stunden erneut ein intensives Aktenstudium stattgefunden habe. Der Aufwand müsse daher als übersetzt erachtet werden, insbesondere wenn man bedenke, dass der amtliche Verteidiger sich schon längere Zeit mit dem Fall befasst habe und sich somit nicht neu habe einarbeiten müssen. Das 13-stündige Aktenstudium sei daher um 9 Stunden zu kürzen.

In der Beschwerde wird entgegnet, dass sich die Strafuntersuchung rund 7 Jahre dahingezogen habe. Die erste Tat sei zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens gut 7 Jahre zurückgelegen. Das Strafverfahren habe bis zur Urteilseröffnung das erste Delikt betreffend sieben Jahre gedauert, und hinsichtlich der letzten Delikte 2 ¼ Jahre. Dies hätten weder der Beschuldigte noch der Beschwerdeführer zu verantworten. Nachdem im Februar 2015 die Anklageschrift eingegangen sei, sei im April 2016 auf den 27. Juli 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen worden. Das Verfahren habe während rund 14 Monaten geruht. Mit dem Zeitlauf hätten gewisse Dokumente neu studiert werden müssen, weil man sie nicht einfach aus dem Gedächtnis abrufen könne. Die Verfahrenslänge sei ein Indiz für die Komplexität eines Falles. Dazu komme, dass bei der Verteidigung neben den ursprünglichen 4 Bundesordnern des Untersuchungsverfahrens bis zur Hauptverhandlung nochmals 2 Bundesordner dazugekommen seien. Das Verfahren habe damit 6 Bundesordner umfasst. Diese Akten hätten im Hinblick auf die Hauptverhandlung studiert werden müssen. Hierfür seien 13 Stunden veranschlagt worden. Der Beschuldigte habe ab Beginn der Untersuchung bis zuletzt jeden Vorwurf bestritten. Es sei damit Aufgabe des Verteidigers gewesen, entlastende Beweise zu suchen, den Strafbehörden und dem Gericht plausibel zu erklären und wenn immer möglich zu belegen, dass unüberwindliche Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen. Dies alles habe den Fall äusserst komplex gemacht und es zeuge von einer zu simplen Schlussfolgerung, der Fall sei einfach gewesen. Es hätten sämtliche Einvernahmen studiert und mit belastenden Einvernahmen verglichen werden müssen, dies für jeden der 16 Anklagepunkte. Der Aktenumfang – bis und mit erster Instanz rund 1‘000 Seiten amtliche Akten – sei ebenfalls ein Indiz dafür, dass ein Fall überdurchschnittlich komplex sei. Dies habe der Staatsanwalt zu Beginn seines Plädoyers auch so ausgeführt. Das begründete Urteil sei 93 Seiten lang, auch darin liege ein Indiz für einen nicht alltäglichen Aufwand für das Gericht vor. Es sei einfach zu behaupten, der Fall sei einfach gewesen, wenn das erstinstanzliche Gericht einen umfassend aufgearbeiteten Fall auf den Tisch bekomme und nicht gesehen habe, welcher Aufwand bei seiner Aufarbeitung habe generiert werden müssen. Es könne keine Rede davon sein, dass der Fall einfach gewesen sei. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten zahlreiche Male habe «bremsen» müssen, weil dieser noch mehr Aufwand habe generieren wollen, indem er zum Beispiel jeden Haftentscheid habe anfechten wollen, was den Aufwand des Beschwerdeführers unnötig aufgebläht hatte.

Der Amtsgerichtspräsident führt in seiner Vernehmlassung aus, es seien am 4. Juli 2014 8 Stunden für das Studium der ursprünglichen 4 Bundesordner geltend gemacht worden. Dieser Zeitaufwand sei angemessen. Es sei aber nicht ersichtlich, weshalb 2 Wochen später (18. Juli 2014) im Rahmen der Haftverlängerung und der dazugehörenden Stellungnahme weitere 2 Stunden notwendig gewesen seien. Es sei angemessen, für das Verfassen der Stellungnahme 2 Stunden zu entschädigen. Für den Aufwand für das Aktenstudium, den Besuch des Klienten und die Besprechung über das weitere Vorgehen (7./8. August 2014) seien insgesamt 150 Minuten angemessen. Der Aufwand für das Studium des Kurzgutachtens sei um 20 Minuten gekürzt worden und nicht wie auf Seite 86 des Urteils ausgeführt um 30 Minuten.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei zwar richtig, dass er während zwei Jahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt gewesen sei. Der eingereichten Honorarnote sei zu entnehmen, dass ein erheblicher Aufwand im Jahr 2014, unmittelbar nach der Einsetzung, erbracht worden sei. Im Jahr 2015 sei der letzte Aufwand am 28. April 2015 erbracht worden. Danach sei es erst wieder ein Jahr später, zu Aufwand gekommen. Er habe sich damit während eines Jahres mit dem Fall nicht auseinandersetzen und sich demzufolge wieder neu einlesen müssen. Es habe mehr Aufwand erfordert, sich wieder neu einzuarbeiten, als wenn immer wieder am Fall gearbeitet werde.

4.3.2    Für die erste Phase der Tätigkeit des Beschwerdeführers sind die folgenden Aufwendungen zusammenzufassen:

04.07.2014                   480     Minuten anerkannt

18.07.2014                  120     Minuten

21.07.2014                    90     Minuten

                                     210     Minuten nicht anerkannt im Umfang von 90 Minuten

Im angefochtenen Entscheid wurden für das Aktenstudium im Zusammenhang mit dem Haftverlängerungsgesuch 30 Minuten anerkannt, welche zum Aufwand vom 21.07.2014 hinzugezählt wurden. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 21. Juli 2014 zum Haftverlängerungsantrag umfasst rund 4 ½ Seiten (Ordner 4, AS 1124 ff.). Die weiteren Haftakten, die gesichtet werden mussten, sind im Ordner 3 (AS 1110 ff. enthalten). Der Haftverlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft umfasst 2 ½ Seiten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kürzung des geltend gemachten Gesamtaufwandes von 210 auf 120 Minuten eine Ermessensüberschreibung im Sinne von Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO oder gar Willkür darstellt, zumal zu Recht angeführt wurde, dass am 4. Juli 2014 ein Aktenstudium von 8 Stunden stattfand.

4.3.3    Am 7./8. August 2014 wurden Im Zusammenhang mit dem Besuch des Klienten im Untersuchungsgefängnis 90 Minuten Aktenstudium und 120 Minuten für den Besuch geltend gemacht. Anerkannt wurden 150 Minuten. Hier ist erneut anzumerken, dass am Anfang des Mandates ein umfangreiches Aktenstudium stattgefunden hatte. Dass für das Aktenstudium nur 30 Minuten anerkannt wurden, stellt unter diesen Umständen weder Willkür noch Ermessensüberschreitung dar.

4.3.4    Hinsichtlich des Aufwandes vom 17. Oktober 2014 geht es um eine rund 3-seitige Vorabstellungnahme des psychiatrischen Gutachters (AS 1542 ff.), in welcher es darum ging, ob anstelle der Untersuchungshaft geeignete Ersatzmassnahmen infrage kamen. Dass für das Studium dieses Gutachtens, der Verfügung und für die Weiterleitung nur 30 Minuten anerkannt wurden, stellt wiederum weder Willkür noch Ermessensüberschreitung dar. 

4.3.5    Mit Bezug auf das Aktenstudium in der Zeit vom 19. bis 21. Juli 2016 mit einer Kürzung um 540 Minuten ist auf die nachstehenden Ausführungen zur Vorbereitung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu verweisen.    

4.4.1    Der Beschwerdeführer machte für die Zeit im Vorfeld der Hauptverhandlung Aktenstudium von 780 Minuten (13 Stunden) und für die Vorbereitung der Hauptverhandlung 1440 Minuten (24 Stunden) geltend.

4.4.2    Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, der Beschwerdeführer habe unter dem Titel «Vorbereitung der Hauptverhandlung» total 24 Stunden geltend gemacht, was als weit übersetzt erscheine. Er habe sich bereits seit längerem eingehend mit dem Fall befasst und habe diesen für die Hauptverhandlung nicht von Grund auf neu erarbeiten müssen. Wenige Tage zuvor sei zudem ein umfassendes Aktenstudium erfolgt. Aus dem Plädoyer sei auch nicht ersichtlich gewesen, dass zeitraubende Abklärungen in Lehre und Rechtsprechung hätten gemacht werden müssen. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Länge des vorgetragenen Plädoyers erscheine der geltend gemachte Zeitaufwand als weitaus überhöht. Die Aufwendungen würden ermessensweise auf 8 Stunden festgesetzt, womit eine Kürzung um 16 Stunden erfolge.

In der Beschwerde wird ausgeführt, die Vorbereitung der Hauptverhandlung (im wesentlichen Aktenstudium, Plädoyervorbereitung und Fragekatalog) habe gute drei Tage (24 Stunden) beansprucht. Die Akten hätten zu diesem Zeitpunkt 6 Bundesordner umfasst und er – der Beschwerdeführer – sei erst im Juni 2014 als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden. Er sei damit nicht von Anfang an in das Verfahren involviert gewesen und habe somit auch die Aktenstücke studieren müssen, welche vor seiner Einsetzung angefallen waren. Das Plädoyer habe immerhin 20 Seiten umfasst und er habe es in der Mittagspause, nach der Befragung des Beschuldigten, überarbeitet. Dieser Aufwand habe nicht Eingang in die Honorarnote gefunden. Es sei unzulässig, lediglich das produzierte Resultat auf dem Papier als Aufwand zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Aufwand sei angemessen. Schliesslich sei zu erwähnen, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten von Beginn an sehr schwierig gewesen sei, dies vor allem, weil er die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer verweigert habe und die Verteidigung somit praktisch unmöglich gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Strafakten. So habe er Einvernahmen verweigert und immer wieder Gesuche um Wechsel der amtlichen Verteidigung gestellt, dies auch ihn – den Beschwerdeführer – betreffend. Er habe gerügt, dass ihm die relevanten Aktenstücke nicht übersetzt worden seien und wenn sie ihm übersetzt worden seien, sei es nicht richtig bzw. nur mangelhaft gewesen. Nachdem die Beschwerdekammer die Beschwerde des Beschuldig­ten wegen Wechsels der amtlichen Verteidigung am 19. Juli 2016 abgewiesen habe, habe er mit dem Beschuldigten einen Termin für einen Besuch um Untersuchungsgefängnis abgemacht, um die letzten Details der Hauptverhandlung zu besprechen. Im Untersuchungsgefängnis habe der Beschuldigte ihm mitteilen lassen, dass er krank sei, was nicht zugetroffen habe. Der Beschuldigte habe erneut die Zusammenarbeit mit ihm verweigert. Trotz all dieser Versuche, das Verfahren wohl zu verzögern, habe er den Bettel nicht hingeschmissen, was letzten Endes auch im Sinne des Staates und der Verfahrensbeschleunigung gewesen sei. Ebenso habe er nie einen Übersetzter beiziehen müssen, wobei dies die Auslagen nochmals deutlich erhöht hätte.

Der Amtsgerichtspräsident führt aus, der Beschwerdeführer habe nach Eingang der Vorladung zur Hauptverhandlung für die Zeit vom 25. Mai bis 21. Juli 2016 insgesamt 19 Stunden für Aktenstudium geltend gemacht. Ein Aufwand hierfür von 10 Stunden erscheine als angemessen, weshalb diese Positionen um insgesamt 9 Stunden zu kürzen seien. Neben diesem Aufwand für das Aktenstudium sei für die Vorbereitung der Verhandlung (v. a. Ausarbeiten des Plädoyers und Fragestellung an einzuvernehmende Personen) ein Zeitaufwand von 24 Stunden geltend gemacht worden. Hier seien 8 Stunden als angemessen zu erachten, weshalb eine Kürzung um 16 Stunden vorzunehmen sei.

Der Beschwerdeführer entgegnet, es treffe zu, dass er während zwei Jahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt gewesen sei. Er habe jedoch einen erheblichen Teil des Aufwands im Jahr 2014 erbracht, unmittelbar nach seiner Einsetzung. Der letzte im Jahr 2015 erbrachte Aufwand sei am 28. April 2015 gewesen, der nächste dann wieder am 19. April 2016, mithin ein Jahr später. Er habe sich damit während eines Jahres nicht mit dem Fall auseinandersetzen müssen. Dass während dieser Zeit keine Verfahrensschritte erfolgt seien, habe weder er noch der Beschuldigte zu verantworten und es könne dies nicht zu seinem Nachteil gereichen. Dass die Einarbeitung nach einem Jahr Unterbruch grösser sei, als wenn immer wieder am Fall gearbeitet werde, liege auf der Hand (siehe diese Ausführungen schon unter Ziffer. 3.3.1 hiervor).

4.4.3    Die Aufwendungen für Aktenstudium vom 25. Mai und 22. Juni 2016 von 240 resp. 120 Minuten wurden im angefochtenen Entscheid in der Tabelle auf AS 84 f. nicht gesondert aufgeführt, jedoch in der Stellungnahme des Amtsgerichtspräsidenten erwähnt. Es handelt sich um weitere 6 Stunden, welche relativ nah am Hauptverhandlungstermin geltend gemacht wurden. Dieser Gesamtaufwand von 19 Stunden für Aktenstudium kann nicht nachvollzogen werden, auch wenn das Verfahren einen Unterbruch erfahren hat, welcher ein Neueinlesen erforderlich gemacht hat. Die Reduktion auf 10 Stunden stellt weder Willkür noch eine Ermessensüberschreitung dar.

4.4.4    Das gleiche gilt grundsätzlich für die Vorbereitung der Hauptverhandlung (offenbar in einem engeren Sinne) von 24 Stunden. Die Reduktion des zu entschädigenden Aufwandes auf 8 Stunden erscheint aber angesichts der vom Beschwerdeführer zu Recht vorgebrachten Eigenheiten seines Klienten und den sich daraus ergebenden zusätzlichen Aufwendungen als zu weit gehend. Es erscheint als angebracht, hier 12 Stunden zu entschädigen.

4.5       Am 30. Juli 2014 wurden für den Eingang des begründeten Urteils des Haftgerichts 45 Minuten und für ein Schreiben des Haftgerichts betr. möglicher Beschwerde 15 Minuten geltend gemacht. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, das Urteil habe nur 6 Seiten umfasst, weshalb eine Kürzung um 25 Minuten als angezeigt erscheine. Der Beschwerdeführer hat dazu nichts Spezifisches ausgeführt (siehe Beschwerde, S. 8). Willkür oder Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich.

4.6.1    Im angefochtenen Entscheid ist ausgeführt, es werde für die Schlusseinver­nahme ein Zeitaufwand von 180 Minuten geltend gemacht, obschon die Einvernahme lediglich zwei Stunden gedauert habe und die An- und Rückfahrt separat in Rechnung gestellt worden sei. Entsprechend sei eine Kürzung um eine Stunde vorzunehmen.

In der Beschwerde wird entgegnet, die Schlusseinvernahme habe gemäss Zeiterfassung von 9.25 – 11.33 Uhr gedauert, also 128 Minuten. Der Beschwerdeführer sei auf 09.00 Uhr in das Untersuchungsgefängnis bestellt worden. Zu berücksichtigen seien ferner ca. 20 Minuten für die Durchsicht der 12 Seiten der Einvernahme und 10 Minuten für eine kurze Nachbesprechung und Verabschiedung, was dann die 180 Minuten ergebe.

4.6.2    Das entsprechende Einvernahmeprotokoll befindet sich in Ordner 3, AS 843 ff. Es ergibt sich daraus, dass die Einvernahme um 11.33 Uhr beendet war und dass das Protokoll nach dem Durchlesen durch Rechtsanwalt A.___ bestätigt wurde (AS 853). Dass der Beschwerdeführer auf 09.00 Uhr zur Einvernahme aufgeboten wurde, konnte in den Akten nicht verifiziert werden, ist aber glaubhaft. Die Kürzung um eine Stunde erweist sich damit als unberechtigt.

4.7.1    Im Zusammenhang mit dem Eingang des psychiatrischen Gutachtens wurden 150 Minuten geltend gemacht und 2 Stunden entschädigt. Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, dieser Aufwand sei zu hoch und um 30 Minuten zu kürzen.

In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, der angefochtene Entscheid gehe davon aus, dass für das Lesen einer Seite 2 Minuten aufgewendet werden dürften. Es werde verkannt, dass das Lesen psychiatrischer Gutachten keine alltägliche Juristenarbeit darstelle. Er habe den effektiven Aufwand geltend gemacht. Es sei zu bedenken, dass er sich bei diesem Verfahrensstand bereits über den weiteren Verfahrensfortgang habe Gedanken machen müssen. Schliesslich sei auch der Aufwand für das Weiterleiten des Gutachtens enthalten.

4.7.2    Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass das Lesen eines längeren psychiatrischen Gutachtens zeitintensiver ist als bei anderen Dokumenten, welche oftmals überflogen werden können. Die Kürzung um 30 Minuten erscheint so betrachtet als nicht angebracht und stellt insofern eine Ermessensüberschreitung dar. Es ist der ganze Aufwand zu entschädigen.

4.8.1    Der angefochtene Entscheid geht davon aus, dass es sich beim Posten Kopie Schlusseinvernahme an Klient um Kanzleiarbeit handle, welche nicht zusätzlich zu vergüten sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht über ein Sekretariat verfüge und diese Arbeiten selbst mache, wobei er eine reduzierten Stundenansatz in Rechnung stellt habe. Der Aufwand für das Kopieren von Akten müsse auf irgendeine Weise vergütet werden.

4.8.2    Es ist auf die Ausführungen unter Ziffer 4.1 zu verweisen. Kanzleiauf-wendungen sind im Stundenansatz enthalten und nicht separat zu vergüten.

4.9.1    Der Beschwerdeführer macht einen Aufwand von 60 Minuten für die Übersetzung der Anklage in die französische Sprache geltend. Im angefochtenen Entscheid ist dazu ausgeführt, das Übersetzen von Rechtsschriften und dergleichen, vorliegend der Anklageschrift, gehöre nicht zu den Aufgaben der amtlichen Verteidigung.

4.9.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei bekannt, dass eine beschuldigte Person keinen Anspruch auf die Übersetzung sämtlicher Aktenstücke habe. Er habe bewusst die Anklageschrift als einziges Aktenstück wörtlich übersetzt, dies weil er den Beschuldigten zwischenzeitlich kennengelernt hatte und gewusst habe, dass er sämtliche Vorhalte bestritt. Er – der Beschwerdeführer – habe sich bereits im Anschluss an die Schlusseinvernahme vom 10. Oktober 2014 an das Obergericht gewandt und moniert, dass die Übersetzung bei der Schlusseinvernahme mangelhaft gewesen sei, dies obwohl die Übersetzerin schon langjährig als Gerichtsdolmetscherin tätig gewesen sei und der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme auf die Rückübersetzung verzichtet habe. Gleichzeitig habe der Beschuldigte ein weiteres Mal darum ersucht, ihn – den Beschwerdeführer – als amtlichen Verteidiger auszuwechseln. Es sei damit für ihn klar gewesen, dass er dem Beschuldigten mindestens die Anklageschrift schriftlich habe übersetzen müssen. Bekanntlich sei es anlässlich einer Hauptverhandlung eine der ersten Fragen an eine beschuldigte Person, ob sie die Anklageschrift kenne und diese mit ihrem Verteidiger habe lesen können. Hätte er dem Beschuldigten die Anklageschrift nicht schriftlich übersetzt, hätte dieser wohl zu Protokoll gegeben, dass er sie nicht kenne und dass er nicht wisse, was ihm vorgeworfen werde. Dies hätte nicht nur die Verhandlung verzögert, sondern auch auf ihn als Verteidiger ein schlechtes Licht geworfen. Dass er die Anklageschrift übersetzt habe, sei letzten Endes dem erstinstanzlichen Gericht und der Prozessökonomie zugute gekommen.

Der Amtsgerichtspräsident führt aus, der amtliche Verteidiger könne für die Übersetzung von Schriftstücken, so der Anklageschrift, einen Dolmetscher beiziehen. Die entsprechenden Auslagen wären ihm zu ersetzen. Er sei aber nicht für die eigenhändige Übersetzung zu entschädigen.

4.9.3    Dem Amtsgerichtspräsidenten ist zwar grundsätzlich beizupflichten. Es hätte sich aber gerechtfertigt, vorliegend eine Ausnahme zu machen, dies nicht zuletzt aufgrund der – gerichtsnotorisch – eigenen Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten. Es war vertretbar, dass der Beschwerdeführer die Übersetzung der Anklageschrift selber an die Hand nahm. Der Aufwand ist zu entschädigen.

4.10     Mit Bezug auf den Besuch des Klienten in der Untersuchungshaft vom 22. Juni 2016 kann hinsichtlich der Aufwendungen für die Hin- und die Rückfahrt auf die Ausführungen unter Ziffer 4.2 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde geltend gemacht (Seite 5 unten), sein Besuch beim Beschuldigten habe drei Stunden (180 Minuten) gedauert. Falsch sei, dass er beim Aufwand «inkl. An- und Rückfahrt» vermerkt habe. Diesen Aufwand habe er separat geltend gemacht. Diese Korrektur ist ihm zuzubilligen, womit die Kürzung von 30 Minuten für den Besuch entfällt und jene für die An- und Rückfahrt auf 30 Minuten zu reduzieren ist. Es ergibt sich damit aus dieser Position eine Kürzung um 30 Minuten bzw. eine Erhöhung der Entschädigung um 90 Minuten.

5.         Zusammenfassend sind folgende Positionen gegenüber dem angefochtenen Entscheid zusätzlich zu entschädigen:

     240    Min.   Vorbereitung HV (4.4.4)        

       90    Min    Besuch Klient vom 22. Juni 2015 (4.10)      

       60    Min.   Übersetzung (4.9)     

       30    Min.   Psychiatrisches Gutachten (4.7)      

       60    Min.   Schlusseinvernahme im Untersuchungsgefängnis (4.6.2)

     480    Min.

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Damit sind 8 Stunden à CHF 180.00 = CHF 1‘440.00 zuzüglich CHF 115.20 (Mehrwertsteuer) = CHF 1‘552.20 zusätzlich zu entschädigen.

5.         Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO (erster Satz) tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend hat der Beschwerdeführer eine Erhöhung des ihm zuerkannten Honorars von CHF 17‘493.20 auf CHF 26‘215.90 beantragt, somit um CHF 8‘722.70. Sein Honorar wird mit dem Beschwerdeentscheid um CHF 1‘555 .20 erhöht, was rund 18 % entspricht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und § 146 lit. c GT auf CHF 1‘000.00 festzusetzen. Der Anteil des Beschwerdeführers macht damit CHF 820.00 aus. Dementsprechend ist ihm in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO eine reduzierte Entschädigung im Umfang von 18 % zuzusprechen. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen vom 9. August 2016, da diese zum erstinstanzlichen Verfahren gehörten. Es ist damit von einem Aufwand von 510 Minuten resp. 8.5 Stunden auszugehen, womit die volle Entschädigung mit Auslagen und Mehrwertsteuer und gerechnet mit dem Stundenansatz von CHF 250.00 CHF 2‘421.70 ausmachen würde. Zu entschädigen sind damit CHF 435.90. Die Entschädigungen sind mit den vom Beschwerdeführer zu tragenden Kosten von CHF 820.00 zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit dem Beschwerdeführer noch CHF 1‘168.10 auszubezahlen sind. Der Rückforderungsanspruch des Staates (Art. 135 Abs. 4 StPO) gegenüber dem Beschuldigten ist nicht zu erhöhen, da dieser nicht in das Beschwerdeverfahren integriert war.

Demnach wird erkannt:

1.   In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 14 des Urteils des Amts­gerichts von Solothurn Lebern vom 27. Juli 2016 aufgehoben und lautet neu wie folgt:

Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt A.___, […], wird auf CHF 19‘048.40 (Honorar CHF 16‘281.00, Aus-agen CHF 1‘356.40, MwSt. 1‘411.00) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 4/5, somit CHF 15‘238.70, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

2.   Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.00 hat der Beschwerde­führer im Umfang von CHF 820.00 zu bezahlen.

3.   Der Staat Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 435.90 auszurichten.

4.   Die vom Beschwerdeführer zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 820.00 sind mit der ihm gegenüber dem Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juli 2016 zusätzlich zu bezahlenden Entschädigung von CHF 1‘555.20 und der Entschädigung von CHF 435.90 gemäss Ziffer 3 hiervor zu verrechnen, womit dem Beschwerdeführer von der Zentralen Gerichtskasse noch CHF 1‘171.10 auszubezahlen sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Jeger                                                                                 von Arx

BKBES.2016.100 — Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 28.06.2017 BKBES.2016.100 — Swissrulings