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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 11.07.2013 BKBES.2013.72

11. Juli 2013·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·925 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Beschlagnahmung eines Personenwagens

Volltext

SOG 2013 Nr. 13

Art. 90a SVG, Art. 196 ff. StPO. Die Beschlagnahme eines Personenwagens wegen des Verdachts auf eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung ist zulässig, wenn vom Beschuldigten aufgrund mehrerer Vorstrafen nicht von einer gesetzestreuen Person gesprochen werden kann und diese nach Freigabe frei über den Personenwagen verfügen könnte.

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde im Bereich einer von einer Baufirma installierten Höchstgeschwindigkeits-Signalisation von 60 km/h von einer polizeilichen Radarkontrolle mit 145 km/h erfasst. Im Rahmen der eröffneten Untersuchung wegen qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahmung des Personenwagens «Porsche Panamera 4S» an. Die Beschwerdekammer weist die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. Gemäss Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG ist Abs. 3 in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten wird, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt.

4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die im Bereich der erfolgten Radarkontrolle geltende allgemeine Höchstgeschwindigkeit (ausserorts) von 80 km/h um 59 km/h überschritten hat. Der Tatbestand gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG könnte auch bejaht werden, wenn nicht auf die umstrittene Signalisation (60 km/h) abgestellt würde. Wie oben dargelegt, bestimmt Art. 90 Abs. 4 SVG, der Tatbestand gemäss Abs. 3 sei in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 60 km/h überschritten werde, wo die zulässige Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h betrage. Das «in jedem Fall» bedeutet, dass der Tatbestand auch erfüllt sein kann, wenn die massgebliche Geschwindigkeit in geringerem Masse überschritten wird. Vorliegend wurde – wenn davon ausgegangen wird, dass die Signalisation nicht verbindlich war – die massgebliche Geschwindigkeit um einen Stundenkilometer unterschritten. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte wusste, dass sich in jenem Bereich eine Baustelle befand (…) und er trotzdem mit der krass übersetzten Geschwindigkeit fuhr und dabei den Kopf notabene bei der Arbeit hatte, war die Fahrweise in höchstem Masse unverantwortlich. Es ist deshalb jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der Strafrichter auf die Verwirklichung des Tatbestands gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG erkennen wird.

5. Gemäss Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn:

damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde, und

der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann.

Gemäss Art. 90a Abs. 2 SVG kann das Gericht die Verwertung des Motorfahrzeugs anordnen und die Verwendung des Erlöses unter Abzug der Verwertungs- und Verfahrenskosten festlegen.

Als Zwangsmassnahme im Sinn von Art. 196 StPO (Strafprozessordnung, SR 312.0) kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Eine Beschlagnahme ist u.a. im Hinblick auf eine allfällige Einziehung durch den Strafrichter zulässig (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den altrechtlichen kantonalen Strafprozessordnungen, die weiterhin Geltung beanspruchen kann, setzt die Einziehungsbeschlagnahme voraus, dass ein begründeter, konkreter Tatverdacht besteht, die Verhältnismässigkeit gewahrt wird und die Einziehung durch den Strafrichter nicht bereits aus materiell-rechtlichen Gründen als offensichtlich unzulässig erscheint. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme sind nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu beurteilen (BGE 139 IV 250 E. 2.1). (…)

Das Bundesgericht hat ausgeführt, die Einziehungsvoraussetzungen von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG dürften bei Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG in der Regel gegeben sein. Die Einziehung sei aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern falle auch bei groben Verkehrsregelverletzungen im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht. Für die kumulativ zu erfüllende Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. b SVG könne an die bisherige Praxis angeknüpft werden. Danach habe das Gericht im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Täters in der Zukunft die Verkehrssicherheit gefährde bzw. ob dessen Einziehung geeignet sei, ihn vor weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3). Diese Fragen zur Problematik einer allfälligen Einziehung sind nicht abschliessend zu klären, das wird Sache des Strafrichters sein (BGE 139 IV 250 E. 2.3.4). (…)

7. Das Bundesgericht hat weiter ausgeführt, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV) müsse die Beschlagnahme des Fahrzeugs geeignet und erforderlich sein, um dessen Einziehung sicherzustellen (BGE 139 IV 250 E. 2.4). Dort ging es um einen solventen, in geordneten Verhältnissen lebenden und – ausserhalb des Strassenverkehrs – gesetzestreuen, deutschen Staatsangehörigen, von welchem erwartet werden könne, dass er sich den Konsequenzen einer allfälligen Verurteilung unterziehe. Es wäre für ihn allerdings ein Leichtes, das Fahrzeug nach seiner Freigabe in sein Heimatland zu überführen, was eine allfällige Einziehung jedenfalls erschweren dürfte. Eine mildere Massnahme, den Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf das Fahrzeug zu sichern, sei nicht ersichtlich. Insgesamt erscheine die Beschlagnahme daher unter diesem Gesichtspunkt (gerade noch) vertretbar. Die Strafverfolgungsbehörden würden allerdings dem Umstand, dass die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit heikel erscheinen könnte, durch eine besonders beförderliche Verfahrensführung Rechnung zu tragen haben.

Vorliegend sind andere Umstände zu beachten. Sowohl der Beschuldigte als auch die Firma, welchen Rechte am Personenwagen zustehen sollen, befinden sich in der Schweiz. Wie schon ausgeführt, ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte über den Personenwagen, wenn er freigegeben würde, ungehindert verfügen könnte. Angesichts seiner Vorstrafen kann in keiner Weise von einer gesetzestreuen Person gesprochen werden. Die Befürchtung, dass er den Personenwagen dem Zugriff der Behörden entziehen könnte und würde, ist nicht zu vernachlässigen. Die Beschlagnahme erweist sich deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt als verhältnismässig.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 11. Juli 2013 (BKBES.2013.72)

Bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 1B_275/2013 vom 28. Oktober 2013.

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