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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 06.07.2011 BKBES.2011.76

6. Juli 2011·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·1,152 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Entlassung aus der Sicherheitshaft

Volltext

SOG Nr. 2011 Nr. 19

Art. 413 Abs. 4, Art. 229 resp. 221 StPO. Die Anordnung resp. die Weiterführung der Sicherheitshaft nach der Gutheissung eines Revisionsgesuchs beruht auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage.

Sachverhalt:

1. Das Amtsgericht verurteilte A. im September 2008 u.a. wegen versuchten Raubs (besondere Gefährlichkeit) gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von CHF 100.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag. Überdies wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung angeordnet, solange dies die Fachperson als notwendig erachte. Im März 2010 gelangte die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf ein forensisch-psychiatrisches Gutachten der Psychiatrischen Dienste, Fachstelle Forensik, an das Richteramt mit dem Antrag, es sei bei A. nachträglich eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB, eventualiter die Verwahrung anzuordnen. Das Strafende falle auf den 8. Juli 2011.

Das Amtsgericht eröffnete in der Folge ein Verfahren zur nachträglichen Änderung der Sanktion. Im September 2010 stellte es fest, die Zuständigkeit für den Antrag auf Verwahrung des Verurteilten A. liege beim Obergericht. Das Obergericht kam im Dezember 2010 zum Schluss, bei Kenntnis aller Umstände hätte das Amtsgericht im Urteil aus dem Jahre 2008 entweder eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet; eine Entlassung nach dem Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wäre nicht denkbar gewesen. Das Wiederaufnahmebegehren wurde gutgeheissen und die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts insofern aufgehoben, als nachträglich die Verwahrung angeordnet werden könne. Die Akten wurden an das Amtsgericht zur Weiterführung des Verfahrens über die nachträgliche Änderung der Sanktion zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde – da der ordentliche Strafvollzug von A. im Juli 2011 ende, eine Freilassung nicht erfolgen könne und es höchst wahrscheinlich sei, dass im weiteren Verlauf des Verfahrens eine stationäre Massnahme oder eine Verwahrung angeordnet werde – in analoger Anwendung von § 219 der bis Ende Dezember 2010 in Kraft gestandenen kantonalen Strafprozessordnung Sicherheitshaft angeordnet mit Wirkung ab der Entlassung von A. aus dem Strafvollzug, um den allfälligen Massnahmenvollzug sicherzustellen.

2. Im Verfahren vor dem Amtsgericht liess A. im April 2011 u.a. ein forensisch-psychiatrisches Gutachten und im Juni 2011 die Entlassung aus dem Strafvollzug per 8. Juli 2011 beantragen. Der Amtsgerichtspräsident bewilligte den Antrag auf Begutachtung des Beschuldigten, wies den Antrag auf Entlassung aus dem Strafvollzug resp. aus der Sicherheitshaft ab und überwies die Akten zum Entscheid über die Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug resp. über die Aufhebung der Sicherheitshaft über den 8. Juli 2011 hinaus dem Haftgericht. Dieses wies das Haftentlassungsgesuch von A. im Juni 2011 ab.

3. Gegen diesen Entscheid liess A. durch seinen amtlichen Verteidiger mit der Begründung Beschwerde führen, der Entscheid des Haftgerichts könne sich nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen und sei verfassungswidrig. Die Beschwerdekammer weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. (…) Anwendbar ist neues Recht, d.h. die Eidgenössische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Das Rechtsmittel der Beschwerde ist zulässig.

3. Nach Art. 413 Abs. 4 StPO kann das Berufungsgericht im Falle einer Gutheissung des Revisionsgesuchs und Rückweisung der Sache an die von ihm bezeichnete Behörde die beschuldigte Person vorläufig in Sicherheitshaft setzen oder darin belassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dem – rechtskräftigen – Entscheid vom Dezember 2010 hat die Strafkammer des Obergerichts Sicherheitshaft mit Wirkung ab Entlassung des Beschuldigten aus dem derzeitigen Strafvollzug angeordnet, um den allfälligen Massnahmenvollzug sicherzustellen. Die Anordnung erfolgte zwar in analoger Anwendung des damals noch in Kraft stehenden § 219 der kantonalen Strafprozessordnung, jedoch mit ausdrücklichem Verweis auf Art. 413 Abs. 4 der ab 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Eidgenössischen Strafprozessordnung.

Nach der Botschaft zur Eidgenössischen Strafprozessordnung (S. 1322) wird die vom Berufungsgericht angeordnete Haft beibehalten, bis die Staatsanwaltschaft (z.B. bei Rückweisung ins Stadium der Voruntersuchung) geprüft hat, ob eine neue Untersuchungshaft aufgrund der Art. 223 ff. StPO angebracht ist, und gegebenenfalls dem Zwangsmassnahmengericht ein entsprechendes Gesuch gestellt hat (vgl. auch Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wipräch­tiger: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, N 17 zu Art. 413; Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 413 Abs. 4; Niklaus Schmid: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 413).

Vorliegend nahm das Amtsgericht, an welches die Sache mit Revisionsentscheid zurückgewiesen wurde, keine Haftprüfung vor. Dies war angesichts der Erwägungen der Strafkammer im Urteil vom Dezember 2010 auch nicht angezeigt, wurde doch dort auf die Möglichkeit hingewiesen, sowohl während des erstinstanzlichen Nachverfahrens wie auch in einem Rechtsmittelverfahren ein Haftentlassungsgesuch stellen zu können. Dies hat der Beschuldigte getan, womit ihm kein Recht verlustig ging, da es unerheblich ist, ob das Haftgericht auf ein entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft resp. des Gerichts hin entscheidet oder gestützt auf ein Haftentlassungsgesuch seitens des Beschuldigten. In zeitlicher Hinsicht bedeutet es ebenfalls keinen Nachteil, da sich die Sicherheitshaft erst nach dem Ende des Strafvollzugs am 8. Juli 2011 auswirkt.   

4.a) Nach Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c).

b) Die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts ist vorliegend nicht zu prüfen, da das an das Amtsgericht zurückgewiesene Verfahren nur noch die Sanktion zum Gegenstand hat. Zu prüfen ist, ob die Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung als wahrscheinlich erscheint und ob ein Haftgrund besteht.

c) Bezüglich Ersterem kann auf die ausführliche Begründung im Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom Dezember 2010 verwiesen werden. Das Obergericht stellte fest, das Amtsgericht hätte in seinem Urteil vom September 2008 bei Kenntnis der aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler AG im Jahr 2010 gewonnenen neuen Erkenntnisse ohne jeden Zweifel entweder eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet. Angesichts dieser Beurteilung ist eine nachträgliche Änderung der Sanktion zum jetzigen Zeitpunkt, in dem das durch den Amtsgerichtspräsidenten bewilligte neue Gutachten noch nicht vorliegt, als sehr wahrscheinlich zu bezeichnen.

d) (…) Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist als erfüllt zu erachten.

e) Im Hinblick auf die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung ist die Sicherheitshaft auch verhältnismässig.

5. Zusammenfassend ist folglich festzuhalten, dass in den Art. 413 Abs. 4 und Art. 229 resp. Art. 221 StPO eine gesetzliche Grundlage für eine Sicherheitshaft nach der Gutheissung des Revisionsgesuchs besteht. Die von der Verteidigung erwähnte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheid vom 10. Juni 2010 i.S. Borer vs. Schweiz. Eidgenossenschaft) ist deshalb auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die weiteren Voraussetzungen für eine Sicherheitshaft (hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer stationären Massnahme oder einer Verwahrung, Wiederholungsgefahr und Verhältnismässigkeit) sind ebenfalls erfüllt. Die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs durch das Haftgericht ist demnach nicht zu beanstanden.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 6. Juli 2011 (BKBES.2011.76)

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 15. August 2011 ab (BGE 1B_378/2011).

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