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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 14.10.2011 BKBES.2011.107

14. Oktober 2011·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·938 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Aktennahme von Gefangenenkorrespondenz

Volltext

SOG 2011 Nr. 14

Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV. Die Aktennahme von Gefangenenkorrespondenz ist möglich, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Eingriff in die Privatsphäre verhältnismässig sei.

Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft griff im Rahmen der Gefangenenpostkontrolle auf Korrespondenz des Untersuchungsgefangenen mit seinen Angehörigen, um sie als Beweismittel zu den Akten zu nehmen. Der Gefangene äusserte in seiner Post seinen Unmut darüber, dass er nicht besucht bzw. dass die Besuchszeit nicht ausgenutzt worden war. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, diese Äusserungen könnten dem psychiatrischen Gutachter Erkenntnisse für das Gutachten vermitteln. Der Untersuchungsgefangene erhob gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde. Die Beschwerdekammer heisst die Beschwerde gut. Die Kopien der Briefe sind aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 235 Abs. 1 der Eidgenössischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) darf die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt erfordern. Gemäss Art. 235 Abs. 3 erster Satz StPO kontrolliert die Verfahrensleitung die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden.

Der Beschwerdeführer ist (bzw. war) wegen Wiederholungsgefahr inhaftiert. Es ist nicht ersichtlich, dass der in der Beschwerde gerügte Zugriff auf die Gefangenenpost auf den Haftzweck zurückgeführt werden könnte. Dem zuständigen Staatsanwalt geht es vielmehr darum, dass sich aus den Briefen etwas ergeben könnte, was für den psychiatrischen Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens von Belang sein könnte. Allgemein gesagt geht es ihm darum, ein Beweismittel (zur Person) zu erheben, was auch in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zum Ausdruck kommt, wenn er auf die Bestimmungen zur Beschlagnahme und Durchsuchung (Art. 246 und 264 StPO) verweist.

Grundsätzlich erscheint es naheliegend, dass eine derartige Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) in Frage kommt, wobei es richtig erschiene, wenn die entsprechenden Verfügungen auch nominell so erlassen würden. Andererseits sind die verfassungsmässigen Rechte des Gefangenen, insbesondere der Schutz der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), tatsächlich betroffen. Es rechtfertigt sich hier ein Hinweis auf Art. 36 BV:

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.

3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

3. Für die Beschlagnahme und Aktennahme von Gefangenenpost besteht die gesetzliche Grundlage nicht in Art. 235 Abs. 3 StPO, sondern allenfalls in den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Durchsuchung. Niklaus Schmid (Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, N 1050/FN 203) verweist diesbezüglich auf einen Bundesgerichtsentscheid vom 25. November 1994, welcher von Jörg Paul Müller kommentiert ist (in: ZBJV 1995, S. 729 f.):

«Das Bundesgericht prüft u.a., ob die Strafverfolgungsbehörden T.s Anspruch auf Achtung seines Familienlebens nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dadurch verletzten, dass sie die Kopie des privaten Briefs zu den Akten genommen hatten und ihn dadurch unter bestimmten Umständen Dritten zugänglich machten. Es schliesst sich den Ausführungen des Obergerichts an, wonach der Brief sehr wohl als Beweismittel geeignet sei und die öffentlichen Interessen an der Aufklärung der Tat angesichts der gewichtigen Indizien gegen T. dessen Interessen auf Achtung seiner Privatsphäre überwögen. Zudem hätte der Untersuchungsrichter nach der kantonalen Strafprozessordnung auch die formelle Beschlagnahme des Briefs verfügen können; es sei daher «a maiore minus» zulässig, eine Kopie des Briefs anzufertigen und diese ohne formelle Beschlagnahme den Akten beizufügen. Die staatsrechtliche Beschwerde sei deshalb abzuweisen.

Insbesondere die Logik dieses zweiten Arguments überzeugt nicht: Das Bundesgericht prüft nicht, ob im konkreten Fall eine formelle Beschlagnahme des Briefs im Lichte von Art. 8 EMRK zulässig gewesen wäre. Die Folgerung des Gerichts, «a maiore minus» müsse es zulässig sein, die Kopie ohne formelle Beschlagnahme zu den Akten zu nehmen, entbehrt daher der notwendigen Grundlage.»

Die Auffassung des Kommentators überzeugt. Niklaus Schmid (Schweizerisches Strafprozessrecht, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N 4 zu Art. 235 StPO) führt aus: «Die ein- und ausgehende Post sowie die Telefongespräche können kontrolliert werden. Es liegt auf der Hand, dass solche Beschränkungen vorab bei Kollusionsgefahr zulässig sein müssen. Die ein- und ausgehende Post kann, streng beschränkt auf verfahrensmässig relevante Inhalte, kopiert werden, wenn dies im Interesse der Wahrheitsfindung liegt und durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gedeckt ist.»

4. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in den Briefen an seine Freundin und seinen Vater Enttäuschung und Unmut darüber geäussert, dass er nicht besucht bzw. dass die Besuchszeit nicht ausgenutzt worden war. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Einsichtnahme in diese Briefe dem psychiatrischen Experten dazu dienen könnte, das Bild der Persönlichkeit des Beschwerdeführers abzurunden. Die im Brief enthaltenen Äusserungen erscheinen aber angesichts der Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise als ausser­ordentlich, sondern eher als «normal». Insbesondere kommt darin nichts zum Ausdruck, was auf eine Neigung zu Gewalt bzw. Gewaltdelikten schliessen liesse. Mit anderen Worten: Wenn diese Briefe zu kopieren und zu den Akten zu nehmen wären, müsste das wohl für weitgehend sämtliche Korrespondenz eines Gefangenen gelten, insbesondere wenn (nachvollziehbare) negative Gefühle geäussert werden. Die Möglichkeit, dass der psychiatrische Experte aus der kopierten Korrespondenz irgendwelche Schlüsse zu ziehen vermöchte, kann im konkreten Fall den Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Ihm ist die Verhältnismässigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV abzusprechen. Es bleibt festzustellen, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob derartige Rechte verletzt werden. Wie schon dargelegt, kann eine Beweismittelbeschlagnahme im Rahmen der Kontrolle von Gefangenenpost durchaus in Frage kommen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 36 BV müssen aber gegeben sein, insbesondere auch die Verhältnismässigkeit.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 14. Oktober 2011 (BKBES.2011.107)