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Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 26.10.2005 BKBES.2005.27

26. Oktober 2005·Deutsch·Solothurn·Obergericht Beschwerdekammer·HTML·556 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Parteirechte

Volltext

SOG 2005 Nr. 14

§§ 30 Abs. 2, 150 und 153 StPO. Im jugendgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich von einem Akteneinsichtsrecht des Opfers bzw. seines anwaltlichen Vertreters auszugehen. Wenn gewisse Interessenlagen gegeben sind, kann das Akteneinsichtsrecht auch gegenüber dem Opfer eingeschränkt werden.

Sachverhalt:

Die Jugendanwältin eröffnete gegen F. und S. ein Verfahren wegen Angriffs und schwerer Körperverletzung. Rechtsanwalt A. teilte der Jugendanwaltschaft mit, dass er das Opfer vertrete. Er konstituiere sich als Privatkläger und werde Parteirechte ausüben. Was die privatrechtlichen Ansprüche anbelange, verweise er auf § 150 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) und ersuche um behördliche Vermittlung. Vorerst ersuche er darum, ihm die Akten zur Einsichtnahme zukommen zu lassen. Die Jugendanwaltschaft wies die Anträge auf Konstituierung als Privatkläger im Strafpunkt und auf Gewährung von Akteneinsicht ab. Dagegen erhob Rechtsanwalt A. Beschwerde, unter anderem mit den Anträgen, dem Beschwerdeführer seien die Parteirechte des Privatklägers im Strafverfahren zuzugestehen und es sei Akteneinsicht zu gewähren. Die Beschwerdekammer heisst die Beschwerde in Bezug auf die Akteneinsicht gut.

Aus den Erwägungen:

Betrachtet man die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen und BGE 122 IV 79 in einem Gesamtzusammenhang, ist Folgendes festzustellen:

Das Opfer kann im Verfahren gegen Kinder und Jugendliche einen richterlichen Entscheid verlangen.

Dem Opfer stehen nach der StPO Rechtsmittel gegen Keine-Folge- und Einstellungsverfügungen zu.

Wenn es das Strafverfahren nicht erheblich erschwert oder verzögert, sollen die Behörden danach trachten, dass über privatrechtliche Ansprüche ein Vergleich geschlossen wird.

Nach § 30 Abs. 2 StPO können u.a. Dritte, die nicht Prozessparteien oder deren Anwälte sind, nur Einsicht in die Akten und Auskunft über ein Strafverfahren erhalten, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und die Bekanntgabe nicht schützenswerten Interessen von Privaten oder dem Zweck der Strafverfolgung zuwiderläuft, wobei eine abweichende Gesetzgebung vorbehalten bleibt. Die Strafprozessordnung schliesst das Akteneinsichtsrecht für das Opfer im jugendgerichtlichen Verfahren nicht aus. Gemäss § 153 StPO kann das Recht auf Akteneinsicht gegenüber dem Jugendlichen (Beschuldigten) und gegenüber dem Inhaber der elterlichen Gewalt eingeschränkt werden, wenn und soweit zu befürchten ist, dass die Einsicht in die Akten für sie von erheblichem Nachteil wäre. Aus dieser Bestimmung kann zwar geschlossen werden, dass, wenn gewisse Interessenlagen gegeben sind, das Akteneinsichtsrecht auch gegenüber dem Opfer eingeschränkt werden kann, hingegen ergibt sich daraus kein genereller Ausschluss des Akteneinsichtsrechtes. Vielmehr ist festzustellen, dass die Opferrechte, wie sie oben unter den Ziff. 1–3 dargelegt wurden, das (grundsätzliche) Akteneinsichtsrecht zu gegebener Zeit geradezu offensichtlich machen. Abgesehen davon, dass dem Opfer oder zumindest dem Opfervertreter ein berechtigtes Interesse zu attestieren wäre, an der Hauptverhandlung teilzunehmen (§ 159 Abs. 1 StPO), ist weder einzusehen, wie ohne Akteneinsicht eine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens abgefasst, noch wie im Sinne von § 150 StPO ein Vergleich über die privatrechtlichen Ansprüche angestrebt werden könnte. Letztlich wird das Akteneinsichtsrecht gemäss § 30 Abs. 2 StPO wohl auch im Hinblick auf die zivilprozessuale Geltendmachung von Opferansprüchen nicht verweigert werden können. Auf den vorliegenden Fall bezogen ist deshalb festzustellen, dass dem Opfer, bzw. dem Opfervertreter, zur Zeit unter dem Gesichtspunkt von § 150 StPO das Akteneinsichtsrecht zusteht. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. Darüber hinaus bestehen aber keine gesetzlichen Grundlagen, ihm weitergehende Parteirechte zuzugestehen. So besteht neben dem Ausschluss der Geltendmachung privatrechtlicher Ansprüche auch kein Anspruch darauf, im Strafpunkt Anträge stellen zu können. Damit entfällt auch die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Opfer ist diesbezüglich auf den in Art. 3 Abs. 4 des Opferhilfegesetzes (OHG, SR 312.5) vorgezeigten Weg zu verweisen.

Obergericht Beschwerdekammer, Urteil vom 26. Oktober 2005 (BKBES.2005.27)

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