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Solothurn Obergericht Anklagekammer 11.06.2002 AKBES.2002.20

11. Juni 2002·Deutsch·Solothurn·Obergericht Anklagekammer·HTML·525 Wörter·~3 min·2

Zusammenfassung

Keine-Folge-Verfügung des Untersuchungsrichters

Volltext

SOG 2003 Nr. 9

§§ 32 Abs. 2, 80 STPO. Kostenauflage. Gibt der Untersuchungsrichter einer Strafanzeige keine Folge, weil sie offensichtlich grundlos ist, so wird kein Strafverfahren eröffnet. Es ist nicht zulässig, dem Anzeiger Kosten zu überbinden.

Sachverhalt:

L. wollte im Modegeschäft X. AG eine Kinderhose in eine andere Grösse umtauschen. Er war nicht bereit, sich an der Kasse anzustellen und zu warten. Er verliess das Geschäft mit der gewünschten Hose ohne sie korrekt umgetauscht zu haben. Eine Verkäuferin meldete den Vorfall und die von ihr notierte Autonummer des L. der Polizei, welche L. zu Hause aufsuchte, um die Sache zu klären. L. schrieb der X. AG und verlangte eine Stellungnahme. Weil die X. AG nicht reagierte, reichte L. Anzeige gegen die Verkäuferin wegen falscher Anschuldigung ein. Zudem machte er Hausfriedensbruch durch die Polizei geltend. Der Untersuchungsrichter gab der Anzeige keine Folge mit der Begründung, die Verkäuferin habe keine konkreten Anschuldigungen gegen L. erhoben. Zudem habe die Polizei das Haus von L. nicht betreten, weshalb kein Hausfriedensbruch vorliege. L. habe die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Gegen diese Verfügung reichte L. Beschwerde ein. Die Anklagekammer weist die Beschwerde grundsätzlich ab, schützt den Kostenentscheid des Untersuchungsrichters jedoch nicht.

Aus den Erwägungen:

7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich mit Rekurs (als Beschwerde bezeichnet) geltend, es rechtfertige sich nicht, ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen, würden diese doch faktisch eine Strafe darstellen.

Nach § 32 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) können die Kosten des Strafverfahrens bei Freispruch und bei Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise dem Anzeiger auferlegt werden, wenn dieser schuldhaft eine wahrheitswidrige oder übertriebene Anzeige erhoben hat. § 32 StPO ist mit "Kostenauflage bei Freispruch und bei Einstellung des Verfahrens" überschrieben. In diesem Paragraphen soll also geregelt werden, wer die Kosten eines Strafverfahrens zu tragen hat, wenn das Verfahren nicht mit einem Schuldspruch des Beschuldigten endet. Nach § 80 StPO hat der Untersuchungsrichter die jeweilige Strafanzeige zu prüfen und ihr keine Folge zu geben, wenn sie offensichtlich grundlos ist. Dies bedeutet, dass er in diesen Fällen eben gerade kein Verfahren nach § 83 oder 86 ff. StPO eröffnet. Es kommt gar nicht zu einem Verfahren, weil bereits aus der Anzeige ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen zur Verfolgung des Beschuldigten nicht gegeben sind. Ein Verfahren nach § 32 StPO ist also noch nicht eröffnet. So schreibt auch Haefliger im Kommentar zum StPO-Entwurf, dass § 80 StPO nur gelte, wenn der Untersuchungsrichter überhaupt nichts unternehme, der Anzeige von vornherein keine Folge gebe. Dann könne aber auch keine Entschädigungsforderung des Beschuldigten bestehen, sei dieser doch gar nicht in ein Strafverfahren einbezogen worden. Dies muss auch für den Anzeiger gelten. Ihm dürfen keine Kosten auferlegt werden, wenn er eben gerade nicht in ein Verfahren hineingezogen worden ist, weil keines stattgefunden hat. Schliesslich kennt auch das Bundesstrafprozessrecht ein gesetzlich nicht geregeltes Vorabklärungsverfahren, in dem geprüft wird, ob überhaupt hinreichende Verdachtsgründe vorliegen. In diesem Verfahren dürfen auch noch keine zwangsprozessualen Massnahmen ergriffen werden. Die Kosten dieses Verfahrens hat immer die Staatskasse zu tragen, wenn es nicht zu einem förmlichen Verfahren kommt und bei der Vorabklärung bleibt (Robert Hauser / Erhard Schweri: Schweizerisches Strafprozessrecht, Basel 1997, N 7 zu § 74).

Obergericht Anklagekammer; Urteil vom 11. Juni 2002 (AKBES.2002.20)

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