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Spezialliquidation verpfändeter Werte nach Einstellung des Konkurses; Beschwerdebefugnis der Drittschuldnerin der gepfändeten Forderung – Art. 29a BV; Art. 17 Abs. 1 und Art. 230a Abs. 2 SchKG. Eine nicht pfandgesicherte Gläubigerin der Gemeinschuldnerin ist in dieser Eigenschaft nicht befugt, nach Einstellung des Konkurses gegen die Anordnung der Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG Beschwerde zu erheben (E. 2.1). Die Beschwerdebefugnis bzw. die dazu erforderliche besondere, direkte Beschwer fehlt ihr auch in ihrer Eigenschaft als Drittschuldnerin der zu liquidierenden Forderung (E. 2.2). Im betreibungs- bzw. konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die materielle Rechtslage nicht zu prüfen. Einreden gegen die versteigerte Forderung – auch materiellrechtliche – sind im gerichtlichen Verfahren zu deren Durchsetzung geltend zu machen. Die Rechtsweggarantie ist daher mit der Steigerungsanordnung nicht verletzt (E. 2.2). Das Pfandrecht an der zu liquidierenden Forderung ist im vorliegenden Fall nicht offensichtlich unwirksam. Die Anordnung der Spezialliquidation ist daher nicht nichtig (E. 2.3). OGE 93/2015/18 vom 14. Juli 2017 Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Das Kantonsgericht Schaffhausen gewährte der A. GmbH provisorische Nachlassstundung. Nachdem die provisorische Sachwalterin zum Schluss gelangt war, die Nachlassstundung sei nicht weiterzuführen, eröffnete das Kantonsgericht den Konkurs über die A. GmbH. In der Folge stellte es das Konkursverfahren mangels Aktiven ein. Das Konkursamt Schaffhausen gab hierauf öffentlich bekannt, das Konkursverfahren werde als geschlossen erklärt, wenn nicht ein Gläubiger die Durchführung verlange und für die Deckung der Kosten Vorschuss leiste. Es wies sodann darauf hin, dass gemäss Art. 230a Abs. 2 SchKG die Pfandgläubiger von Aktiven, die sich in der Konkursmasse befänden, berechtigt seien, beim Konkursamt die Verwertung ihrer Pfandobjekte zu verlangen. In der Folge stellte kein Gläubiger das Gesuch um Durchführung des Konkursverfahrens. Das Konkursverfahren wurde daher definitiv geschlossen. Die B. (USA) stellte jedoch beim Konkursamt gestützt auf Art. 230a Abs. 2 SchKG das Gesuch um Verwertung bestimmter Vermögenswerte, die für ihre Forderung gegen die A. GmbH als Sicherheit dienten; die Sicherheit umfasse unter anderem die Schadenersatzforderung der A. GmbH
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gegen die C. AG. Das Konkursamt gab in der Folge öffentlich bekannt, dass im Rahmen der Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG verschiedene Vermögensgegenstände und Forderungen der A. GmbH öffentlich versteigert würden. Die C. AG beantragte mit Beschwerde ans Obergericht, die Anordnung der konkursamtlichen Steigerung in der Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG betreffend die Schuldnerin A. GmbH aufzuheben. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Aus den Erwägungen 1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gemäss Art. 17 SchKG gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Abs. 1). Diese muss binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden (Abs. 2). Zu ihrer Behandlung ist im Kanton Schaffhausen das Obergericht als Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen zuständig (Art. 49 Abs. 1 des Justizgesetzes vom 9. November 2009 [JG, SHR 173.200]). Als beschwerdefähige Verfügungen sind bestimmte behördliche Handlungen in einem konkreten zwangsvollstreckungsrechtlichen Verfahren zu verstehen, die in Ausübung amtlicher Funktionen aufgrund des SchKG und dessen Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. Sie müssen das Verfahren vorantreiben und Aussenwirkungen zeitigen (Cometta/Möckli, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. A., Basel 2010, Art. 17 N. 18 f., S. 101). Die in Frage stehende, öffentlich bekanntgegebene Anordnung der konkursamtlichen Versteigerung stellt eine solche anfechtbare Verfügung dar. Die Beschwerdeführerin hat im Nachgang zur öffentlichen Bekanntmachung fristgemäss Beschwerde erhoben. Strittig ist jedoch ihre Beschwerdebefugnis. […] 2. Zur Beschwerdeführung ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (BGE 129 III 595 E. 3 S. 597; Art. 49 Abs. 3 JG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, SHR 172.200]).