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Schaffhausen Obergericht 17.04.2003 92/2003/20

17. April 2003·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·469 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Art. 320 StGB; Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 16 Abs. 2 PG; Art. 127 StG. | Amtsgeheimnis. Auskunftspflicht der übrigen Behörden gegenüber den Strafrechtspflegeorganen

Volltext

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Art. 320 StGB; Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 16 Abs. 2 PG; Art. 127 StG. Amtsgeheimnis. Auskunftspflicht der übrigen Behörden gegenüber den Strafrechtspflegeorganen (Beschluss der Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen Nr. 92/2003/20 vom 17. April 2003 i.S. X. AG).

Die anderen Behörden von Kanton und Gemeinden haben den Strafrechtspflegeorganen die für das Strafverfahren erforderlichen Akten ohne Ermächtigung durch die vorgesetzte Behörde auszuhändigen. Vorbehalten bleiben Rechtsgebiete, für welche besondere Vorschriften eine spezielle Schweigepflicht begründen.

Das Untersuchungsrichteramt führt eine Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen der X. AG wegen des Verdachts von Konkursdelikten. In diesem Verfahren forderte es das Konkursamt Schaffhausen gestützt auf Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 15. Dezember 1986 (StPO, SHR 320.100) auf, ihm die Akten des Konkursverfahrens der erwähnten Aktiengesellschaft vorzulegen. Auf dessen Gesuch hin entband die Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen den Konkursbeamten in dieser Sache vom Amtsgeheimnis.

Aus den Erwägungen:

... Im Interesse der Wahrheitsfindung und da keine überwiegenden, entgegenstehenden Interessen ersichtlich sind, ist dem Gesuch zu entsprechen (Art. 320 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StPO). Der Konkursbeamte ... ist somit gegenüber dem Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen vom Amtsgeheimnis zu entbinden, soweit die verlangten Auskünfte und die Gewährung der Akteneinsicht den Gegenstand des Strafverfahrens in Sachen X. AG betreffen. Im Hinblick auf allfällige künftige ähnliche Fälle bleibt folgendes zu bemerken: Nach der Praxis ist es zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten desselben Kantons üblich, dass die für die Durchführung eines Verfahrens erforderlichen Akten einander ausgehändigt werden, wenn nicht ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes

2003 2 über das Dienstverhältnis des Staatspersonals vom 26. Oktober 1970 [Personalgesetz, PG, SHR 180.100]; OGE vom 26. Oktober 1990 i.S. Bundesanwaltschaft, E. 3b, Amtsbericht 1990, S. 173 mit Hinweisen). Im Rahmen des amtlichen Verkehrs ist damit eine Aktenaushändigung auch ohne schriftliche Ermächtigung möglich (OGE vom 19. Februar 1990 i.S. Bundesanwaltschaft, E. 3c, Amtsbericht 1990, S. 176). Vorbehalten bleiben freilich Rechtsgebiete, für welche besondere Vorschriften eine spezielle Schweigepflicht begründen. Letzteres gilt beispielsweise fürs Steuerwesen. Denn das Steuergeheimnis reicht in seiner Tragweite über das allgemeine Amtsgeheimnis hinaus; als qualifiziertes Amtsgeheimnis ist es besonders streng zu beachten. Der Unterschied kommt im Umfang der gegenseitigen Amtshilfepflicht unter Verwaltungsbehörden zum Ausdruck. Das allgemeine Amtsgeheimnis hat dieser in der Regel zu weichen, das Steuergeheimnis dagegen nur ausnahmsweise (Art. 127 des Gesetzes über die direkten Steuern vom 20. März 2000 [StG, SHR 641.100]; OGE vom 19. Februar 1993 i.S. K., E. 3a, Amtsbericht 1993, S. 161 mit Hinweisen). Im Unterschied zum Steuerwesen besteht für den Bereich des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts kein qualifiziertes Amtsgeheimnis der erwähnten Art. Das Konkursamt ist daher befugt, sofern im konkreten Fall nicht ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse ersichtlich ist, auch ohne Einwilligung der Aufsichtsbehörde einem Gesuch des Untersuchungsrichteramts um Vorlegung von Akten zu entsprechen.