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Schaffhausen Obergericht 05.05.2026 63/2025/20

5. Mai 2026·Deutsch·Schaffhausen·Obergericht·PDF·3,349 Wörter·~17 min·7

Zusammenfassung

Valideneinkommen eines im Nebenerwerb selbständigen Landwirts – Art. 16 und Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG. | Das Valideneinkommen eines im Nebenerwerb selbständigen Landwirts, der seinen Betrieb im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitergeführt hätte, darf nicht allein gestützt auf seinen unselbständigen Haupterwerb ermittelt werden (E. 4.1). Auf das tatsächliche landwirtschaftliche Einkommen kann bei der Ermittlung des Valideneinkommens nur dann abgestellt werden, wenn es trotz jüngst erfolgter Betriebsübernahme und gesundheitlicher Beschwerden dauerhaft stabil erscheint (E. 5.1). Hat sich der − inzwischen bereits wieder aufgegebene − Landwirtschaftsbetrieb noch im Aufbau befunden, müsste das durch ihn im Gesundheitsfall erzielte Einkommen grundsätzlich anhand statistischer Werte festgelegt werden. Soweit es nach dem Ermessen der IV-Stelle möglich und sachdienlich erscheint, um den individuellen Merkmalen des betreffenden Betriebs besser Rechnung zu tragen und das Valideneinkommen möglichst realistisch abzubilden, sollten jedoch zunächst noch weitere Abklärungen erfolgen (E. 5.3). OGE 63/2025/20 vom 5. Mai 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Valideneinkommen eines im Nebenerwerb selbständigen Landwirts – Art. 16 und Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 28a Abs. 1 IVG. Das Valideneinkommen eines im Nebenerwerb selbständigen Landwirts, der seinen Betrieb im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weitergeführt hätte, darf nicht allein gestützt auf seinen unselbständigen Haupterwerb ermittelt werden (E. 4.1). Auf das tatsächliche landwirtschaftliche Einkommen kann bei der Ermittlung des Valideneinkommens nur dann abgestellt werden, wenn es trotz jüngst erfolgter Betriebsübernahme und gesundheitlicher Beschwerden dauerhaft stabil erscheint (E. 5.1). Hat sich der − inzwischen bereits wieder aufgegebene − Landwirtschaftsbetrieb noch im Aufbau befunden, müsste das durch ihn im Gesundheitsfall erzielte Einkommen grundsätzlich anhand statistischer Werte festgelegt werden. Soweit es nach dem Ermessen der IV-Stelle möglich und sachdienlich erscheint, um den individuellen Merkmalen des betreffenden Betriebs besser Rechnung zu tragen und das Valideneinkommen möglichst realistisch abzubilden, sollten jedoch zunächst noch weitere Abklärungen erfolgen (E. 5.3). OGE 63/2025/20 vom 5. Mai 2026 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Aus den Erwägungen 2.1. Der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt Arbeitsunfähigkeit und Invalidität voraus (Art. 28 Abs. 1 IVG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Invalidität im Sinne des IVG ist die als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bestehende, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 7 ATSG ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die

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Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Abs. 2). Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). 2.2. Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Demgemäss wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrads das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). 2.2.1. Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGer 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.3). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3; BGer 9C_668/2024 vom 15. September 2025 E. 4.1.1). Zum zuletzt erzielten Lohn gehören praxisgemäss − ohne Rücksicht auf den hierfür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand − namentlich auch Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung, sofern sie bereits im Gesundheitsfall erzielt wurden und weiterhin erzielt worden wären, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (BGer 9C_528/2020 vom 1. April 2021 E. 7.1). Hat eine versicherte Person vor Eintritt der Invalidität eine Tätigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 100% ausgeübt, wird ihr das gesamte damit erzielte Erwerbseinkommen als Einkommen ohne Invalidität angerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, ob die versicherte Person neben einem Haupterwerb noch eine Nebenerwerbstätigkeit ausübte oder ob sie durch mehrere Teilzeittätigkeiten einen Beschäftigungsgrad von mehr als 100% erreichte. In keinem Fall erfolgt eine Kürzung auf 100% (Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

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[Weiterentwicklung der IV], Erläuternder Bericht, 3. November 2021, S. 49 mit Hinweisen; vgl. BGer 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 6.2). 2.2.2. Erst wenn sich das Valideneinkommen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht hinreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte zurückgegriffen werden (BGE 150 V 410 E. 9.5.2; BGer 9C_668/2024 vom 15. September 2025 E. 4.1.1; je mit Hinweis). Diesfalls sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamts für Statistik (BFS) heranzuziehen (Art. 25 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV, SR 831.201]). Grundsätzlich ist dabei die Tabelle TA1_tirage_skill_level zu verwenden (Tabelle TA1). In begründeten Fällen können auch andere LSE-Tabellen (Tabellen T11 und T17) oder andere statistische Werte beigezogen werden (z.B. für Landwirte oder selbständig Erwerbende; BSV, Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], in der ab 1. Januar 2026 gültigen Fassung, S. 43, Rz. 3207; vgl. Art. 25 Abs. 3 IVV sowie BSV, Weiterentwicklung der IV, Erläuternder Bericht, 3. November 2021, S. 47). 2.2.3. Das Valideneinkommen von selbständig Erwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Es steht jedoch sowohl der versicherten Person als auch der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht der Gegenbeweis offen, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen (erheblich) höher oder tiefer ist als die verabgabten IK-Einkünfte. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (BGer 8C_177/2022 vom 13. Juli 2022 E. 8.1). Ferner schliesst die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft bei selbständig Erwerbenden dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit gegen eine besser entlöhnte andere Tätigkeit eingetauscht hätte. Gleiches gilt, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich jedoch die versicherte Person, auch als deren Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist

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dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend (BGE 135 V 58 E. 3.4.6; BGer 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.2). 2.2.4. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens einer selbständig erwerbenden Person ist zu berücksichtigen, in welcher Weise sich das Unternehmen der versicherten Person voraussichtlich entwickelt hätte, wenn diese nicht invalid geworden wäre. Es ist namentlich auf die beruflichen und persönlichen Fähigkeiten sowie die Art der Tätigkeit der versicherten Person vor Eintritt der Invalidität abzustellen. Die IV-Stelle verlangt die Buchhaltungsabschlüsse von mehreren Jahren. Sie beachtet insbesondere all jene Konten, bei welchen nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Abweichungen auffallen (Personalaufwand, Abschreibungen, Brutto- und Nettoertrag und dessen Verhältnis zum Umsatz). Im Übrigen werden die Einkommensverhältnisse gestützt auf Beitragsunterlagen (namentlich die Steuermeldungen an die Ausgleichskasse) und nötigenfalls durch eine Abklärung an Ort und Stelle erhoben (BVGer C-5911/2022 vom 16. Mai 2025 E. 6.3 mit Hinweisen). 2.3. Der Versicherungsträger nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die Verwaltung und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 151 V 244 E. 3.4; BGer 9C_281/2024 vom 28. Juli 2025 E. 4.4; je mit Hinweis). Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind die Beweise frei, umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (BGE 132 V 93 E. 5.2.8; BGer 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1). 3.1. Die IV-Stelle begründete ihre abweisende Verfügung vom 26. März 2025 damit, dass der Einkommensvergleich einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 34% ergeben habe. Zur Ermittlung des Valideneinkommens von Fr. […] sei das vom Beschwerdeführer zuletzt als X. innegehabte 90%-Pensum auf ein 100%-Pensum hochzurechnen. Seine Tätigkeit als Landwirt im Umfang von 10% habe der Beschwerdeführer im Dezember 2021 aufgegeben. Aus dem IK- Auszug gingen für die Jahre 2020 und 2021 keinerlei Beiträge als selbständiger Landwirt hervor. Für die Bestimmung des Taggeldes während der Eingliederung sei zwar von einem Gesamtjahreseinkommen von Fr. […] ausgegangen worden, dies allerdings gestützt auf eine provisorische Deklaration. Die spätere definitive Abrechnung für 2020 und 2021 habe im Wesentlichen auf einem Liquidationsgewinn basiert, da der Beschwerdeführer seinen Landwirtschaftsbetrieb wieder aufgegeben habe. Auch aus den Lohnschätzungen und -deklarationen sowie den

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Steuermeldungen zuhanden der Ausgleichskasse lasse sich ablesen, dass dem 2020 und 2021 selbständig erzielten Erwerb ein einmaliger Liquidationserlös zu Grunde gelegen habe. Selbst wenn man von Einkommensschwankungen ausgehe und praxisgemäss auf den Durchschnitt der vorangehenden fünf Jahre abstelle, ergebe sich keine für den Beschwerdeführer günstigere Berechnung des Invaliditätsgrads. 3.2. Der Beschwerdeführer hält dem − weitgehend gestützt auf die Stellungnahme des Treuhänders A. vom 17. April 2025 − entgegen, die IV-Stelle habe die Einkünfte aus seinem Landwirtschaftsbetrieb zu Unrecht aus der Berechnung des Valideneinkommens ausgeklammert. Sie hätte zwingend einen Abklärungsbericht Landwirtschaft einholen müssen. Sein kurz nach Aufnahme der Selbständigkeit für die Steuererklärung ermitteltes selbständiges Erwerbseinkommen habe im Jahr 2020 Fr. […] und im Jahr 2021 Fr. […] betragen. Dieses sei von den ausserordentlichen Liquidationsgewinnen abgegrenzt worden und enthalte auch die Verzinsung des investierten Eigenkapitals. Da er den Betrieb nicht neu gegründet, sondern von seinen Eltern übernommen habe, hätte die IV-Stelle zwingend die Buchhaltung der letzten Jahre unter vorheriger Betriebsleitung heranziehen müssen. Aussagekräftig seien weder das vorab geschätzte Einkommen, welches von selbständig Erwerbenden im Selbstdeklarationsverfahren gemeldet werden müsse, noch allfällige Abweichungen davon. Im Übrigen umfasse die Woche eines vollzeitig tätigen Betriebsleiters in der Landwirtschaft rund 65 Arbeitsstunden, während der GAV der X.-Branche auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden bei Vollzeitbeschäftigung basiere. Bei einer 90%-Anstellung als X. (38.25h) blieben wöchentlich noch 26.75 Stunden, welche ein gesunder durchschnittlicher Betriebsleiter geleistet hätte. Das in der Landwirtschaft erwirtschaftete Einkommen hätte daher mit 41% gleichgesetzt werden müssen. Des Weiteren seien Liquidationsgewinne nicht geeignet, das erwirtschaftete Einkommen gegen unten zu relativieren. Ausserdem müsse berücksichtigt werden, in welchem Ausmass seine gesundheitlichen Einschränkungen das landwirtschaftliche Einkommen der Jahre 2021 und 2022 geschmälert hätten. Die IK-Auszüge seien ohnehin nicht aussagekräftig, da er den Betrieb erst Anfang des Jahres 2020 übernommen habe. Ferner sei es willkürlich, dass das Einkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb bei der Berechnung des Taggeldes berücksichtigt worden sei, bei derjenigen der Rente hingegen nicht. Zusammengefasst habe die IV-Stelle den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. 4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer seine landwirtschaftliche Tätigkeit im Gesundheitsfall fortgeführt hätte, oder ob er sein Pensum als X. mit

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überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder von 90% auf 100% erhöht hätte. Der Beschwerdeführer gab mehrfach übereinstimmend an, die Aufgabe seines landwirtschaftlichen Betriebs sei aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, wovon im Übrigen auch die IV-Stelle ausdrücklich ausgeht. Um den Familienbetrieb übernehmen zu können, absolvierte der Beschwerdeführer ferner berufsbegleitend eine zweite Lehre zum Landwirt EFZ, was als Zeichen dafür gewertet werden muss, dass er die landwirtschaftliche Tätigkeit als langfristigen Plan verfolgte. Relevante Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Landwirt wieder aufgegeben hätte und zu 100% in seinen ersten Beruf zurückgekehrt wäre, sind demgegenüber nicht ersichtlich und werden von der IV-Stelle auch nicht geltend gemacht. Deshalb erscheint überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine landwirtschaftliche Tätigkeit auch im Gesundheitsfall weitergeführt hätte. Da das Valideneinkommen den realen Verdienst im Gesundheitsfall abzubilden hat (unter Einschluss von nebenerwerblichem Einkommen, vgl. vorne, E. 2.2.1), hat die IV- Stelle bei dessen Ermittlung somit zu Unrecht auf ein 100%iges Gehalt als X. abgestellt. 4.2. Da die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Landwirt bei der Ermittlung seines Valideneinkommens zu berücksichtigen ist (vgl. vorne, E. 4.1), stellt sich die Frage nach ihrem stundenmässigen Umfang im Gesundheitsfall. Dabei ist zu beachten, dass eine vollschichtige Tätigkeit für Landwirte statistisch eine deutlich höhere Wochenarbeitszeit bedeutet als für angestellte Handwerker. So ergab die Schweizerische Arbeitskräfteerhebung 2019 bis 2021 für männliche Landwirte eine durchschnittliche Arbeitszeit von 54 Stunden pro Woche (https://2022.agrarbericht.ch/de/mensch/bauernfamilie/arbeits-und-lebensbedingungen, zuletzt besucht am 1. April 2026). Gemäss dem Bundesamt für Statistik betrug die wöchentliche Arbeitszeit für Betriebsleiter in der Landwirtschaft im Jahr 2020 sogar 66 Stunden (https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/katalog.assetdetail.19864489. html, zuletzt besucht am 1. April 2026). Um das landwirtschaftliche Arbeitspensum des Beschwerdeführers festzustellen, dürfen seine 36 Wochenstunden als X. deshalb nicht unbesehen von einer 40-Stunden-Woche abgezogen werden. Soweit der Treuhänder A. angab, der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall wöchentlich 26.75 Stunden als Landwirt gearbeitet, handelt es sich indes um die reine Behauptung einer Drittperson (vgl. BGer 8C_53/2019 vom 9. Mai 2019 E. 6.2.4). Der Beschwerdeführer selbst gab auf einem Fragebogen zuhanden der IV an, dass er pro Woche ca. 10 bis 15 Stunden als Landwirt arbeite und gearbeitet habe. Dieser Aussage kommt als "Angabe der ersten Stunde" zwar ein besonderes Gewicht zu (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 mit Hinweis; BGer 8C_524/2024 vom 12. August 2025 E. 3.3). Auch erscheint sie in Anbetracht der genannten Statistiken nicht

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unrealistisch. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen Landwirtschaftsbetrieb nur von Januar bis Juli 2020 im Gesundheitszustand führen konnte. Diese kurze Zeitspanne vermag nicht ohne Weiteres eine verlässliche Grundlage zur Bestimmung der Arbeitszeiten und Betriebsentwicklung im Gesundheitsfall zu bilden (vgl. vorne, E. 2.2.3 f.). Die IV-Stelle hat daher weiter zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer auch auf Dauer 10 bis 15 Stunden pro Woche als Landwirt tätig gewesen wäre, oder ob er dieses Pensum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch gesteigert hätte. Die Abklärung hat insbesondere anhand von Befragungen des Beschwerdeführers, Plänen des Betriebs und weiteren betrieblichen Unterlagen zu erfolgen (vgl. vorne, E. 2.2.4). Soweit der Beschwerdeführer eine landwirtschaftliche Abklärung an Ort und Stelle beantragt, wird die IV- Stelle nach eigenem Ermessen zu bestimmen haben, ob eine solche auch nach der Betriebsaufgabe im Dezember 2021 noch einen Erkenntnisgewinn verspricht. Es sind die Bewirtschaftungsart und die Betriebsorganisation zu ermitteln und es ist festzustellen, auf welchen wöchentlichen Stundenaufwand des Betriebsleiters diese langfristig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgelegt waren. 5.1. Zu prüfen ist, ob vorliegend auf das tatsächliche landwirtschaftliche Einkommen abgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer den Betrieb im Januar 2020 übernahm und im Dezember 2021 bereits wieder aufgeben musste. Seine selbständige Tätigkeit war somit nur von sehr kurzer Dauer (vgl. vorne, E. 2.2.3). Dies gilt umso mehr, als dass die gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bereits im Juli 2020 auftraten, der Beschwerdeführer seinen Betrieb also nicht einmal während eines Jahres gesundheitlich unbelastet führen konnte (vgl. vorne, E. 4.2). Zwar gab er selbst im Februar 2021 an, durch seine gesundheitlichen Probleme kein Mindereinkommen erzielt zu haben. Wegen dieser Aussage allein erscheint sein tatsächliches selbständiges Einkommen unter den genannten Umständen allerdings noch nicht überwiegend wahrscheinlich aussagekräftig. Nur wenn sich die selbständige Tätigkeit des Beschwerdeführers so eindeutig nicht mehr im Aufbau befand, dass sein tatsächliches landwirtschaftliche Einkommen trotz jüngst erfolgter Betriebsübernahme und gesundheitlicher Beschwerden dauerhaft stabil erscheint, kann bei der Ermittlung des Valideneinkommens darauf abgestellt werden (vgl. vorne, E. 2.2.3; BGer 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 6.3; 8C_944/2011 vom 17. April 2012 E. 2.7; SozVGer ZH UV.2021.00179 vom 9. Dezember 2021 E. 4.2 ff.). Die Angaben des Beschwerdeführers dazu sind nicht aufschlussreich, da er sowohl darauf hinweist, die selbständige Tätigkeit gerade erst aufgenommen zu haben, als auch betont, den Betrieb nicht neu gegründet, sondern von seinen Eltern übernommen zu haben. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die IV-Stelle zu dieser Frage bereits weitere

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Abklärungen getätigt hätte, weshalb diese noch zu erfolgen haben. Sie haben sich insbesondere darauf zu konzentrieren, ob der Beschwerdeführer massgebliche Neuinvestitionen tätigte bzw. ob besondere finanzielle Aufwendungen getätigt wurden, um den elterlichen Betrieb seiner neuen Leitung anzupassen. Dies hat vornehmlich anhand der betriebswirtschaftlichen Unterlagen des Beschwerdeführers zu erfolgen (vgl. vorne, E. 2.2.4; zur Durchführung einer Abklärung an Ort und Stelle ferner vorne, E. 4.2). Ferner ist auch die Buchhaltung der elterlichen Betriebsleitung heranzuziehen. Es ist zu prüfen, ob vor und nach der Betriebsübernahme ein vergleichbares landwirtschaftliches Einkommen erzielt werden konnte und sich dies auf eine gleichbleibende Bewirtschaftungsart und Betriebsorganisation zurückführen lässt. 5.2. Sollte auf das tatsächliche landwirtschaftliche Einkommen des Beschwerdeführers abgestellt werden können (vgl. vorne, E. 5.1), lässt sich dieses jedenfalls nicht anhand der dem Obergericht vorliegenden Akten ermitteln. Der einzige von der IV-Stelle an die Akten genommene IK-Auszug (vgl. vorne, E. 2.2.3) datiert vom 17. Februar 2021. Wie die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung richtig festhielt, gehen aus diesem keine Beiträge als selbständiger Landwirt hervor, auch nicht für Juli bis Dezember 2021. Indes können gestützt auf einen Auszug vom Februar 2021 von vornherein keine Aussagen über die zweite Jahreshälfte getroffen werden. Auch Einkommen des Jahres 2020 können auf diesem noch fehlen (vgl. Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem BSV, Erläuterungen zum IK-Auszug, S. 2). So weist der IK-Auszug etwa den von der IV-Stelle mehrfach angesprochene Liquidationsgewinn nicht aus (vgl. BSV, Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, Stand 1. Oktober 2025, S. 43, Rz. 2355). Im Übrigen ist fraglich, ob der Beschwerdeführer ein gegenüber dem (aktuellen) IK-Auszug sehr viel höheres Valideneinkommen nachzuweisen vermag (vgl. vorne, E. 2.2.3). An den Akten finden sich hierzu lediglich das Schreiben des Treuhänders A. vom 17. April 2025 sowie der Auszug einer Erfolgsrechnung mit Vorjahresvergleich. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits früher ein Schreiben seines Treuhänders vom 5. Juli 2022 eingereicht hatte, welches die Abgrenzung vom Liquidationsgewinn und dem durch Arbeitskraft erwirtschafteten Erwerb zum Gegenstand gehabt habe. Dieses Schreiben findet sich allerdings genauso wenig an den Akten wie diverse anderen Dokumente, auf die die IV-Stelle ihre Argumentation stützt. Auch aus den Einträgen im Case Report vom 16. und 27. Februar 2023 lässt sich keine präzise und verlässliche Angabe entnehmen. Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle auch in dieser Hinsicht − unter Wahrung ihrer Aktenführungspflicht gemäss Art. 46 ATSG − eine Neubeurteilung vorzunehmen.

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5.3. Hat sich der Betrieb des Beschwerdeführers noch im Aufbau befunden, so bilden die IK-Auszüge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von vornherein keine verlässliche Grundlage für die Ermittlung seines Valideneinkommens (vgl. vorne, E. 2.2.3). Auch die Ausführungen der IV-Stelle betreffend die anderen Beweismittel (die sich im Übrigen nicht an den Akten befinden, vgl. vorne, E. 5.2) und die Zurückführung allfälliger selbständiger Einnahmen auf einen Liquidationsgewinn wären diesfalls nicht zielführend, da sie allesamt die nicht aussagekräftige reale Einkommenssituation während der kurzen Zeit der Selbständigkeit beschlügen. Es stellt sich die Frage, wie das Valideneinkommen in diesem Szenario zu ermitteln wäre. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den Betrieb schon im Dezember 2021 wieder aufgegeben hat, bleibt für die Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode kein Raum (vgl. BGer 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2 und 8C_567/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.4). Demnach müsste das durch den Landwirtschaftsbetrieb im Gesundheitsfall erzielte Einkommen grundsätzlich anhand statistischer Werte festgelegt werden (vgl. BGer 9C_335/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3.3; BVGer C-265/2010 vom 2. August 2011 E. 6.2; KSIR, S. 43, Rz. 3207 Fn. 6). Soweit es nach dem Ermessen der IV-Stelle möglich und sachdienlich erscheint, um den individuellen Merkmalen des betreffenden Betriebes (Anzahl Hektaren, genaue Lage, keine Tierhaltung, ein-Mann- Betrieb) besser Rechnung zu tragen und das Valideneinkommen möglichst realistisch abzubilden, sollten jedoch zunächst noch weitere Abklärungen erfolgen. So könnten etwa weitere Befragungen des Beschwerdeführers durchgeführt oder Auskünfte bei den einschlägigen Berufsverbänden oder bei sachkundigen kantonalen Stellen eingeholt werden (vgl. BGer 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.9; ferner VersGer SG IV 2017/126 vom 29. August 2019 E. 6.2 f., wo die statistische Einkommensermittlung anhand des Agrarberichts im konkreten Einzelfall unzutreffend erschien; zur Durchführung einer Abklärung an Ort und Stelle schliesslich vorne, E. 4.2). Auf die Unterlagen der früheren Betriebsleitung kann entgegen der Beschwerdeschrift zwar nicht unmittelbar abgestellt werden, soweit der Landwirtschaftsbetrieb als im Aufbau befindlich zu qualifizieren ist. Allerdings sollten sie (sofern sachgerecht) herangezogen werden, um das mittels statistischer Werte bzw. weiterer Abklärungen ermittelte Valideneinkommen leichter einordnen zu können. 6. Nach dem Gesagten hat die IV-Stelle den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die angefochtene Verfügung vom 26. März 2025 ist demnach aufzuheben und die Sache zur beförderlichen weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist in diesem Sinne gutzuheissen.

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