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Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; Vollstreckungsverfahren; Ersatzvornahme – Art. 32 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRG; Art. 87 BauG. Ein im Wiederherstellungsverfahren angeordnetes Benützungsverbot bleibt bis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wirksam. Ein durch ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren bewirkter Aufschub endet spätestens mit der rechtskräftigen Abweisung des Baugesuchs (E. 2.5). Eine Vollstreckungsverfügung, mit welcher die Ersatzvornahme angeordnet wird, muss das Zwangsmittel sowie Ort, Zeitpunkt und Modalitäten der Vollstreckung hinreichend bestimmt umschreiben. Entscheidend ist, dass die Pflichtigen wissen, was ihnen droht, wenn sie den rechtmässigen Zustand nicht selbst wiederherstellen. Detaillierte Angaben zur Umsetzung der Ersatzvornahme sind dazu nicht zwingend erforderlich (E. 3.4). Bevor nicht klar ist, dass die Pflichtigen den verfügten Anordnungen – auch nach Erlass der Vollstreckungsverfügung – nicht selbst nachkommen, ist das konkrete Aufgleisen der Ersatzvornahme regelmässig nicht sinnvoll. Denn namentlich durch Rechtsmittelverfahren kann sich die tatsächliche Vollstreckung erheblich verzögern (E. 3.4). OGE 60/2025/5 vom 28. Juli 2026 Aus den Erwägungen 2.3. Im Entscheidungs- oder Erkenntnisverfahren wird über Bestand oder Nichtbestand öffentlicher Rechte und Pflichten entschieden. Im darauffolgenden Vollstreckungsverfahren wird die Art und Weise der Durchsetzung bestimmt. Das Ergebnis des Entscheidungsverfahrens ist die Sachverfügung und jenes des Vollstreckungsverfahrens die Vollstreckungsverfügung. Ausfluss dieser Funktionsteilung ist der Grundsatz, dass im Vollstreckungsverfahren die Sachverfügung grundsätzlich nicht mehr auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft werden kann (BGer 1C_211/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). Etwas anderes gilt nur, wenn bereits in der Sachverfügung die Ersatzvornahme angedroht und die konkreten Vollstreckungsmassnahmen geregelt werden und sie daher zusammen mit der Sachverfügung angefochten werden können (vgl. BGE 151 II 850 E. 3.2 ff. mit Hinweisen). 2.4. Mit Verfügung vom 25. November 2021 ordnete die Gemeinde gegenüber den Beschwerdeführern ein Benützungsverbot gemäss Art. 87 des Gesetzes über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 1. Dezember 1997 (Bauge-
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setz, BauG, SHR 700.100) an, weil die Zweckänderung – Nutzung der Doppelgarage als Pferdestall – ohne die dafür notwendige Baubewilligung und somit unter Missachtung von Vorschriften vorgenommen worden war. Zudem setzte sie ihnen eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme an. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 28. Juni 2022 ab. Da die Beschwerdeführer kein Rechtsmittel einlegten, wurde die Verfügung vom 25. November 2021 vollstreckbar. Nachdem die Beschwerdeführer die von der Gemeinde mit Schreiben vom 31. August 2022 angesetzte Mahnfrist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, zur Beachtung des Benützungsverbots der Doppelgarage als Pferdestall und zur Umplatzierung der Pferde bis 10. September 2022 ungenutzt hatten verstreichen lassen, verfügte die Gemeinde am 27. September 2022 erneut ein Benützungsverbot mit Androhung der Ersatzvornahme. Das zwischenzeitlich eingereichte nachträgliche Baugesuch für die bereits vorgenommene Umnutzung bewirkte zwar einen Aufschub der Wiederherstellungsverfügung (Art. 87 Abs. 2 BauG), wurde jedoch mit mittlerweile rechtskräftiger Verfügung der Gemeinde vom 28. Februar 2023 abgewiesen. Deshalb wirkt der Aufschub nicht mehr. 2.5. Es ist fraglich, ob es sich beim mit Verfügung vom 25. November 2021 angeordneten Benützungsverbot formal betrachtet um eine vorsorgliche Massnahme handelt (vgl. Wipf/Diener, in: Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz [Hrsg.], Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 7. A., Wädenswil 2024, S. 815; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Band I, 5. A., Bern 2020, Art. 46 N. 4 [vgl. dazu aber wiederum BGE 151 II 850 E. 4.6]), oder um eine vorläufige materielle Anordnung (vgl. BGer 1C_556/2023 vom 27. August 2024 E. 2 ff.). Dies kann letztlich aber offenbleiben: Nach dem Sinn und Zweck eines Benützungsverbots (vgl. dazu auch Wipf/Diener, S. 813 Ziff. 12.2.2.1 a.E.; Zaugg/Ludwig, Art. 46 N. 7) muss dieses bis zur Wiederherstellung des ursprünglichen bzw. rechtmässigen Zustands gelten; es kann nicht bereits mit dem Bauabschlag (betr. das nachträgliche Baugesuch) dahinfallen. Dies muss auch dann gelten, wenn das Benützungsverbot zwischenzeitlich – während eines nachträglichen Bauverfahrens – aufgeschoben wird (ob dies vorliegend der Fall war, kann offenbleiben). Diesfalls wirkt es ab dem Zeitpunkt des Bauabschlags bzw. tritt mit diesem wieder in Kraft, jedenfalls ab dessen Rechtskraft, und zwar bis zur Wiederherstellung. Andernfalls würde die Anordnung eines während des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens aufgeschobenen Benützungsverbots keinen Sinn machen, da es nie Wirkung entfalten würde. Genau ein solches