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Materielle Sozialhilfe; kommunale Richtwerte der ortsüblichen Wohnungsmietzinse; Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung – Art. 23, Art. 25 sowie Art. 26 Abs. 2 und Abs. 3 SHEG; § 5 SHEV. Weigern sich unterstützte Personen, in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten lediglich auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (E. 4.2). Die Verpflichtung zur Wohnungssuche obliegt zwar primär der unterstützten Person, doch hat sie die Sozialhilfebehörde im Rahmen der persönlichen Hilfe bei ihren Bemühungen um eine günstigere Wohnung angemessen zu unterstützen. Eine Unterstützung erscheint umso mehr als geboten, wenn eine hilfesuchende Person gesundheitlich angeschlagen und das Angebot günstiger Wohnungen in einer Gemeinde knapp ist (E. 4.3). Die kommunalen Richtwerte für ortsübliche Wohnungsmietzinse müssen realistisch sein (E. 4.4). Schadensminderungspflicht bei ersichtlich überteuertem Mietzins (E. 4.5). OGE 60/2020/8 vom 8. Dezember 2020 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht Sachverhalt Die in der Gemeinde Beringen wohnhafte alleinstehende Sozialhilfeempfängerin A. schloss einen Mietvertrag (Staffelmiete) über eine 2.5-Zimmer-Wohnung ab. Der Mietzins betrug per 1. Dezember 2019 Fr. 1'110.–, per 1. August 2020 sodann Fr. 1'410.–. Mit Beschluss vom Dezember 2019 übernahm die Gemeinde Beringen den Mietzins von Fr. 1'110.– bis Ende Februar 2020. Danach werde ein maximaler Mietzins für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 800.– bezahlt. Sollte A. per 1. August 2020 keine entsprechende Wohnung gefunden haben, werde kein Mietanteil mehr übernommen. Den von A. dagegen erhobenen Rekurs hiess das Departement des Innern des Kantons Schaffhausen gut, erachtete die Auflage, eine Wohnung für maximal Fr. 800.– zu suchen, als unzulässig und wies die Gemeinde Beringen an, einen Mietzins von Fr. 1'100.– zu bezahlen. Die Gemeinde Beringen gelangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Obergericht und beantragte, es sei A. per 1. August 2020 die Auflage zu erteilen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, ansonsten der monatliche Wohnkostenbeitrag von Fr. 1'110.– ab diesem Datum um Fr. 310.– gekürzt werde. Das Obergericht hiess die Beschwerde der Gemeinde Beringen teilweise gut.
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Aus den Erwägungen 2. Wer für seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf materielle Hilfe. Diese besteht aus dem Grundbedarf, den Wohnkosten sowie den Kosten für die medizinische Grundversorgung. Es können darüber hinaus weitere Leistungen zugesprochen werden (Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen vom 28. Oktober 2013 [SHEG, SHR 850.100]). Das Departement des Innern legt verbindliche Richtlinien für die Bemessung der materiellen Hilfe fest (Art. 25 Abs. 3 SHEG; § 5 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen vom 18. Februar 2014 [SHEV, SHR 850.111]; Schaffhauser Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe, gültig ab 1. Januar 2019 [nachfolgend: Schaffhauser Richtlinien]). Diese enthalten u.a. auch Bestimmungen darüber, wie vorzugehen ist, wenn die Wohnkosten nicht als ortsüblich qualifiziert werden (vgl. Ziff. B.3.1 sowie B.5.4 Schaffhauser Richtlinien). Insoweit diese Richtlinien klare Vorgaben enthalten, besteht kein Raum für davon abweichendes Handeln der Gemeinden. Diese sind indes autonom, wenn ihnen das kantonale Recht eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 105 KV; BGE 145 I 52 E. 3.1 S. 55 f. mit Hinweisen). Die Auslegung der kantonalen Sozialhilfebestimmungen erfolgt sodann praxisgemäss in Anlehnung an die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, hier massgebend: 4. Ausgabe April 2005, mit Ergänzungen bis Dezember 2016, im Folgenden: SKOS-Richtlinien; vgl. etwa OGE 60/2017/48 vom 21. Mai 2019 E. 2.1). […] 4. Die Beschwerdeführerin akzeptiert die Berücksichtigung der Mietkosten in Höhe von Fr. 1'110.– bis zum 31. Juli 2020. Die von ihr gestellte Bedingung des Nachweises tatsächlich angefallener Mietkosten gilt als erfüllt, zumal die Ausführungen der Beschwerdegegnerin […] unbestritten geblieben sind. Streitig und zu prüfen ist im Folgenden einzig die Frage, ob – und auf welchen Zeitpunkt – sich die Beschwerdegegnerin eine günstigere Wohnung suchen muss bzw. welcher Mietzins ihr seit 1. August 2020 anzurechnen ist. 4.1. Personen, die um materielle Hilfe nachsuchen, haben Auflagen oder Weisungen zu befolgen, soweit diese sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage der bedürftigen Person und ihrer Angehörigen zu verbessern (Art. 26 Abs. 2 SHEG). Da das Gesetz auf eine Auflistung möglicher Auflagen und Weisungen verzichtet, ergibt sich deren Zulässigkeit indirekt daraus, ob sie mit Blick auf die Zielsetzungen der Anspruchsabklärung, der Subsidiarität, der sozialen und beruflichen Integration und der Rechtmässigkeit der Leistungsverwendung geeignet, notwendig und zumutbar sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV